…StrNr. 2001/00339-001, wurde M in obigem Zusammenhang schuldig gesprochen, dass er als Geschäftsführer der genannten S GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich a.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni…
…t für schuldig befunden worden ist, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Geschäftsführer der m GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Oktober bis Dezember 2005 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 20.705,18 und Dienstgeberbeiträge zum…
…FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil er im Verdacht steht, einerseits als Abgabepflichtiger zur StNr. 12 und andererseits als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Firma T KEG (StNr. 34) im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich versucht zu haben, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs…
…Judikatzitaten; wie auch viele andere). Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn den abgabenrechtlichen Pflichten zu entsprechen, verlangt also nicht einmal eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt…
…getroffen hätten, entlastet ihn in keiner Weise. Übernimmt ein ausländischer Geschäftsmann die Aufgabe eines verantwortlichen Geschäftsführers und damit in weiterer Folge die eines Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen einer GmbH in Österreich, hat er ebenso wie alle anderen Normadressaten des österreichischen Rechtes dieses zu beachten. Gemäß §…
…Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig…
… 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der genannte Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: S) einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder…
…wer als Abgabepflichtiger bzw. als Wahrnehmender (beispielsweise ein damit beauftragter Steuerberater) der steuerlichen Interessen des/derselben (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, aber auch Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen eine Verkürzung von derartigen Vorauszahlungen bewirkt, indem er beispielsweise einen Vorhalt…
…Konto der Beschuldigten sich im Haben befunden hätte. Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (im gegenständlichen Fall: IN in Bezug auf ihr Einkommen und ihr Einzelunternehmen) bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlicher Interessen…
…völlig richtig erkannt - im strafrelevanten Zeitraum in faktischer Hinsicht die Rolle des alleinverantwortlichen Geschäftsführers der G GmbH zugefallen und war er - siehe die obigen rechtlichen Ausführungen - der tatsächlich Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der Gesellschaft. Hat er also als tatsächlicher Entscheidungsträger im Unternehmen die Wareneinkäufe und …
…er habe [ergänze: im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als Geschäftsführer der M GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen] vorsätzlich a.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen für die Monate März bis September 1998 eine Verkürzung an Lohnsteuern…
…GmbH Wahrnehmende war. Ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer Firma kann freilich auch ein Arbeitnehmer sein, wobei es bei dem Umstand, ob nun jemand faktischer Geschäftsführer ist oder nicht, nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Wenn der Bf. weiters vorbringt, dass er die Belegsammlung der…
…für 10/04 von € 7.318,30. Für den Zeitraum Juli 2004 hat sich bei der B-GmbH eine Umsatzsteuergutschrift von € 1.968,17 ergeben. Da somit der Berufungswerber als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH für diesen Zeitraum kein Finanzvergehen nach …
…1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren…
…des Erstsenates im Übrigen abgeändert, dass sie zu lauten hat: X ist schuldig, er hat als Geschäftsführer und sohin Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich 1. in den Jahren 2006 bis 2011 betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Juni…
…19. Februar 2009, wurde A zu StrNr. 068/2008/00690-001 bereits wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen, weil er [ergänze: als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-KEG] betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli…
…unter der Nummer xxxxx registriert wurde (siehe das Certifcate of Incorporation of a Private Limited Company, genannter Finanzstrafakt, Bl. 43). Als "Company Secretary" wurde eingetragen eine H-Ltd.., HHH, London, United Kingdom, als erster (uns einziger) "Director" (Geschäftsführer, sohin Wahrnehmender der steuerlichen Interessen gegenüber dem…
…I. der Berufung teilweise Folge gegeben und das Ersterkenntnis insofern abgeändert wurde, dass es in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe darauf zu lauten habe, I. 1. MR sei schuldig, als Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der im Ersterkenntnis genannten GmbH in Linz bzw…
…119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlicher Interessen (hier: C für die C & Co OEG) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung…
…ATS 32.305,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie III.1.b. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH in Linz gemeinsam mit X. A. Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen betreffend die…