…des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die…
…wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt. Liegt im Sinn des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit eingerechnet wird…
…in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Die Wartezeit beträgt 4 Semester, da keine Anrechnung der Vorstudienzeit erfolgte. Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und machte dazu folgende Ausführungen: "...Meine Tochter K…
…Fachhochschul-Studiengang "Internettechnik und -management" angerechnet worden waren. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. September 2005 hat das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nicht die gesamten Vorstudienzeiten von fünf Semestern angerechnet worden seien, weshalb ein so genannter schädlicher Wechsel im Sinn des …
…Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel…
…Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der nach dem dritten zur Fortsetzung gemeldeten Semester erfolgte Studienwechsel den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe bewirke, "da eine ausreichende Anrechnung der Vorstudienzeiten im Ausmaß von acht Semestern nicht erfolgt ist". Auch wurde darauf hingewiesen, dass sich der Sohn in…
…Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen . In analoger Anwendung zur Vorgehensweise der Studienbeihilfenbehörde ist die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten (siehe hiezu die Ausführungen unter Abschnitt 21.16) um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen . Nach Einholung der Meinungen…
…3 Semester angerechnet. Da der Wechsel auf die Studienrichtung Sportwissenschaften nach dem 4. Semester erfolgte (Beginn des Studiums Leibeserziehung/Geschichte im März 2002) und nicht die gesamte Vorstudienzeit eingerechnet wird, handelt es sich um einen beihilfenschädlichen Studienwechsel. Ein (schädlicher) Studienwechsel ist jedoch gemäß § 17 Abs…
…gelten Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Ein Studienwechsel ist nicht mehr zu beachten…
…1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, ....................................... (4) Ein Studienwechsel im Sinne…
…Ihnen für fünf Semester die Familienbeihilfe gewährt. Die Wartefrist für das "Bachelorstudium ws" beträgt daher fünf Semester. Aus der Anerkennung von Prüfungen aus der Vorstudienzeit (45 ECTS) können zwei Semester angerechnet werden. Die Wartefrist beträgt daher drei Semester (bis einschl. WS 08/09 = 28…
…Studienwechsel im Sinne des Absatz 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2…
…Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel,…
…Beantwortung der nachstehenden Fragen bzw. um Vorlage von entsprechenden Nachweisen: "Ab wann wird die Familienbeihilfe beantragt? 1. Diplomprüfungszeugnis der Studienrichtung Pädagogik an der Universität Wien Eventuelle Einrechnung aus der Vorstudienzeit in die neue Studienrichtung." Die Bw. teilte in ihrem Schreiben vom 17. August 2005 mit,…
…auch in der Studienrichtung "Finanz- und Versicherungsmathematik" Pflichtfächer sind, für sein nunmehr betriebenes Bachelorstudium "Finanz- und Versicherungsmathematik" anerkannt werden. Da somit die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet wurden, liegt im gegenständlichen Fall kein Studienwechsel iSd § 17 Abs 2 Z 1 StudFG vor. Die…
…Wirtschaftsuniversität W. das Studium der Handelswissenschaften auslaufen gelassen habe. Das Studium der Internationalen Betriebswirtschaft anerkenne alle besuchten Veranstaltungen, Prüfungen und Vorstudienzeiten, weil Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien. Infolge des Doppelstudiums ergebe sich folgender Anspruch auf Familienbeihilfe: Handelswissenschaften: WS 2001, SS 2002, WS 2002…
…Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel…
…Berufungswerber sinngemäß aus, dass die Behörde allein aufgrund der verschiedenen Studienkennzahlen geschlossen hätte, dass eindeutig ein schädlicher Studienwechsel vorliege. Es sei jedoch die Anrechenbarkeit der gesamten Vorstudienzeiten nicht geprüft worden. Es liege nicht ein Studienwechsel, sondern nur ein Wechsel der Studienrichtung vor, bei dem in…
…1 nicht als Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Es war zu ermitteln, inwieweit…
…Abs. 1 gelten: Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,..." Das dürfte meinen Unmut erklären…