Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0687-G/05
Anrechnung von Vorstudienzeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-G/05vom 28.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur ein Studienwechsel, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, gilt gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992 nicht als so genannter schädlicher Wechsel.
Werden Vorstudienzeiten nur teilweise für das nunmehr betriebene Studium berücksichtigt, verkürzt sich gemäß § 15 Abs. 1 StudFG 1992 die Studiendauer im nunmehr betriebenen Studium (Mindeststudiendauer plus Toleranzsemester des entsprechenden Abschnittes) um die angerechneten Vorstudienzeiten. Allerdings verkürzt sich im selben Ausmaß auch die "Wartefrist" gemäß § 17 Abs. 4 StudFG 1992 (so auch Punkt 21.17 der Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.B., vom 10. Dezember
2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. November 2004,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2003
bis 30. September 2004 entschieden:
.
Der Berufung
wird hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. März 2004 bis
30. September 2004 Folge gegeben. Das Mehrbegehren wird
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert:
Die für
das Kind X.Y. für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis
29. Februar 2004 bezogene Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von
1.832,40€ und die für den selben Zeitraum bezogenen
Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von 610,80€ sind gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c EStG 1988 zurückzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches
für ihren Sohn hat die Berufungswerberin bekannt gegeben, dass dieser den
Fachhochschul-Studiengang "Informationsmanagement" mit Beginn des
Sommersemesters 2003, das ist nach dem fünften zur Fortsetzung gemeldeten
Semester, beendet und in den Fachhochschul-Studiengang "Internettechnik
und -management" gewechselt hat.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt
in der Folge die für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. September
2004 von der Berufungswerberin bezogene Familienbeihilfe und die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge zurückgefordert.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung tritt
die Berufungswerberin durch ihren bevollmächtigten Vertreter dem
Rückforderungsanspruch des Finanzamtes mit einem Hinweis auf eine
beigelegte Bestätigung, aus der hervor geht, dass dem Sohn drei Semester
voll angerechnet wurden, und unter Berufung auf
"Durchführungserlässe zum Familienlastenausgleichsgesetz"
entgegen. Der erwähnten Bestätigung der FH Joanneum Ges.m.b.H. ist zu
entnehmen, dass dem Sohn die ersten drei im Fachhochschul-Studiengang
"Informationsmanagement" verbrachten Semester für sein
Weiterstudium im Fachhochschul-Studiengang "Internettechnik und
-management" angerechnet worden waren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. September 2005 hat
das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,
dass nicht die gesamten Vorstudienzeiten von fünf Semestern angerechnet
worden seien, weshalb ein so genannter schädlicher Wechsel im Sinn des
§ 17 des Studienförderungsgesetzes vorliege.
Infolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 15. September 2005
präzisiert die Berufungswerberin ihr Begehren:
"In rechtswidriger
Ansicht kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung der
gesamten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages deshalb zu Recht erfolgt,
da nicht die gesamte Vorstudienzeit angerechnet
wurde.
Aus den
Durchführungserlässen zum Familienlastenausgleichsgesetz geht aber
hervor, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe nach einem Studienwechsel im
Ausmaß der bislang absolvierten Studiendauer lediglich ruht, allerdings
die Ruhensdauer um die Zeit verkürzt wird, in welcher Dauer
Vorstudienzeiten angerechnet
werden.
Im Sinne dieser
Entscheidung hätte die Behörde auch in der Berufungsvorentscheidung
diesem Erlass folgen müssen und zumindest nur einen Teil der Beträge
rückfordern können."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs.1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 des
Studienförderungsgesetzes 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das
Studium nach dem jeweiligen dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten
gemäß
§ 17 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes
1992
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Anrechnung von nur
drei von insgesamt fünf zur Fortsetzung gemeldeten Semestern des
vorhergehenden Studiums keine Berücksichtigung der gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
darstellt. Es ist dem Finanzamt daher insoweit zuzustimmen, dass im vorliegenden
Fall ein (schädlicher) Wechsel im Sinn des § 17 des
Studienförderungsgesetzes 1992 vorliegt.
Zur Anrechnung von Vorstudien regelt § 15 Abs. 1
des Studienförderungsgesetzes 1992 allgemein, dass Vorstudien für die
Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen sind, als dem
Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden.
Der § 17 Abs. 4 des
Studienförderungsgesetzes 1992 bestimmt im Zusammenhang mit einem
Studienwechsel, dass ein Studienwechsel im Sinn des Abs.1 Z 2 (Wechsel des
Studiums nach dem jeweiligen dritten inskribierten Semester) nicht mehr zu
beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Für den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtslage,
dass sich einerseits die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Fachhochschul-Studiengang "Internettechnik und -management" um
die angerechnete Vorstudienzeit von drei Semestern verkürzt, aber
andererseits auch, dass der Studienwechsel nicht mehr zu beachten ist, wenn der
Studierende im nunmehr betriebenen Studium die gesamten nicht angerechneten
Vorstudienzeiten (das sind im vorliegenden Fall zwei Semester) zurückgelegt
hat.
Die Berufungswerberin beruft sich in diesem Zusammenhang
auch zu Recht auf diese im Punkt 21.17 der Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz dargestellte Rechtslage.
Im gegenständlichen Fall ist daher der mit Beginn des
Sommersemesters 2003 erfolgte Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn der
Sohn der Berufungswerberin im neuen Studium zwei Semester zurückgelegt hat.
Diese beiden Semester, das Sommersemester 2003 und das Wintersemester 2003/2004
enden mit Ablauf des Monats Februar 2004. Mit Beginn des Sommersemesters 2004
besteht daher wieder Anspruch auf Familienbeihilfe und in der Folge auf die dazu
gehörenden Kinderabsetzbeträge.
Diese Anrechnungsvorschrift wurde vom Finanzamt mit dem
angefochtenen Bescheid nicht beachtet, weshalb der Berufung, wie im Spruch
geschehen, hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. März 2004 bis
30. September 2004 Folge zu geben war.
Graz, am 28.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-G/05
- Stammnummer
- 23474
- Gültig
- 28.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF