Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1920-W/05
Schädlicher Studienwechsel - wurden die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1920-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 16. August 2005 den
Antrag vom 13. Juni 2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Zeit ab 1. Oktober 2004 unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen unter
anderem mit folgender Begründung ab:
"Im Fall
Ihrer Tochter ergibt sich somit folgende Berechnung:
Laut
Bestätigung anerkannte Prüfungsstunden aus den bisherigen Studien: 32
Sem.Stunden, Semesterstundenanzahl des 1. Abschnittes des neuen Studiums: 70
Sem.Stunden, Anspruchsdauer im 1. Abschnitt des neuen Studiums: 5 Semester
(inkl. Toleranzsemester)
Berechnung: 70
Semesterstunden dividiert durch 5 Semester = 4 Stunden pro Semester;
32 Semesterstunden (anerkannte Prüfungsstunden) dividiert durch 14 =
2,28. Es wurden demnach (aufgerundet) Prüfungen für 3 Semester
angerechnet.
Da der Wechsel auf
die Studienrichtung Sportwissenschaften nach dem 4. Semester erfolgte (Beginn
des Studiums Leibeserziehung/Geschichte im März 2002) und
nicht die
gesamte Vorstudienzeit eingerechnet
wird,
handelt es sich um einen beihilfenschädlichen
Studienwechsel.
Ein
(schädlicher) Studienwechsel ist jedoch gemäß
§ 17 Abs. 4
StudFG nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel
betriebenen Studien (d.h. alle bisher betriebenen Studien sind dabei zu
berücksichtigen) absolviert hat.
Wie bereits
erwähnt, ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel.
Sie ruht in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer.
Dabei sind alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende
zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die
Familienbeihilfe bezogen wurde heranzuziehen. Bei teilweiser Anrechnung von
Vorstudienzeiten verkürzt sich die Wartezeit
entsprechend.
Ihre Tochter hat im
Oktober 2001 an der UNI Wien das Studium Psychologie begonnen. Ab März 2002
hat sie einen beihilfenunschädlichen Studienwechsel auf die
Studienkombination LA Leibeserziehungen und Geschichte an der UNI Graz
vorgenommen. Ab März 2004 hat sie an der UNI Graz einen
beihilfenschädlichen Studienwechsel auf Sportwissenschaften vollzogen.
Somit ergeben sich
vorherige
Studien
im Ausmaß von
5
Semestern
, für die durchgehend
Familienbeihilfe bezogen wurde.
Wie ebenfalls
bereits erwähnt, ist bei Studierenden eine Berufsausbildung im Sinne des
FLAG nur anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester überschreiten.
Für den ersten
Studienabschnitt aus Sportwissenschaften ist eine Studiendauer von 4 Semestern
vorgesehen. Rechnet man das beihilfenrechtliche Toleranzsemester mit ein,
ergeben sich 5 Semester.
Ihrer Tochter
wurden Prüfungen aus den vorherigen Studien im Ausmaß von 3 Semestern
anerkannt, was bedeutet, dass beihilfenrechtlich nur mehr 2 Semester als
Berufsausbildung angesehen werden können.
Diese 2 Semester
verstreichen jedoch als Wartezeit ohne unmittelbaren Beihilfenbezug, weil
für die gleiche Zeitspanne ohnedies Familienbeihilfe bezogen wurde, und
zwar in vorangegangenen Studien, die ohne Abschluss abgebrochen
wurden.
Mit Ablauf dieser
Wartezeit ist somit die vorgesehene Studienzeit sowie das Toleranzsemester
für den ersten Studienabschnitt aus Sportwissenschaften (5 Semester)
ausgeschöpft. Ein neuerlicher Beihilfenanspruch kann erst wieder nach
erfolgreichem Abschluss des ersten Studienabschnittes aus Sportwissenschaften
entstehen.
Die
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2004 war daher nicht
möglich."
Sachverhaltsmäßig wird ergänzend auf die
Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/1707-W/05, verwiesen; insbesondere
geht hieraus das Ausmaß der anrechenbaren Stunden aus dem Vorstudium
hervor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die Tochter der Bw. das Studium nach
dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat und damit gem. § 2 Abs. 1
lit. b FLAG iVm § 17 StudFG grundsätzlich keinen günstigen
Studienerfolg aufweist.
Allerdings könnte der Ausnahmetatbestand des § 17
Abs. 2 Z. 1 StudFG gegeben sein, also ein Studienwechsel vorliegen, bei dem die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium
auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Die in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck kommende
Verwaltungspraxis stellt eine Relation zwischen den tatsächlich
angerechneten Stunden mit der durchschnittlichen Semesterstundenanzahl je
Semester des neuen Studiums her.
Diese Berechnungsmethode erscheint auch dem
unabhängigen Finanzsenat ein taugliches Mittel zur Beurteilung der Frage,
ob die gesamten Vorstudienzeiten berücksichtigt werden.
Die Bw. hat nunmehr nachgewiesen, dass ihrer Tochter aus
dem Vorstudium weitere fünf Stunden (in Summe nunmehr also 37) angerechnet
wurden. Dies ändert aber nichts am Ergebnis:
Anerkannte Prüfungsstunden aus den bisherigen Studien:
37 Semesterstunden; Semesterstundenanzahl des 1. Abschnittes des neuen Studiums:
70 Semesterstunden; Anspruchsdauer im 1. Abschnitt des neuen Studiums: 5
Semester (inkl. Toleranzsemester)
Berechnung: 70 Semesterstunden dividiert durch 5 Semester =
14 Stunden pro Semester
37 Semesterstunden (anerkannte) Prüfungsstunden
dividiert durch 14 = 2,64.
Es wurden demnach (aufgerundet) Prüfungen für 3
Semester angerechnet.
Es handelt sich unverändert um einen schädlichen
Studienwechsel, da der Wechsel auf die Studienrichtung Sportwissenschaften nach
dem 4. Semester erfolgte und somit nicht die gesamten Vorstudienzeiten
berücksichtigt wurde.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1920-W/05
- Stammnummer
- 19403
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF