Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0381-G/08
Nur bei Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten liegt kein so genannter "schädlicher Wechsel" vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-G/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 4. Jänner 2008,
gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. Dezember
2007, betreffend die Rückforderung der für das Kd., für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 30. September 2007
ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge
(Gesamtrückforderungsbetrag 2.061,90 Euro) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der im Spruch genannte Sohn der Berufungswerberin war nach
der Aktenlage im Wintersemester 2001/2002 in der Studienrichtung "J151
Betriebswirtschaft" an der Wirtschaftsuniversität Wien zur Fortsetzung
gemeldet.
Im Wintersemester 2002/2002 begann er mit dem Studium
"Betriebswirtschaft und Informationsmanagement" (Kennzahl 0071) an der
Fachhochschule Salzburg GmbH. In dieser Studienrichtung war er bis
22. Dezember 2006 zur Fortsetzung gemeldet (Abgangsbescheinigung der
Fachhochschule vom 22. Dezember 2006). Zur Exmatrikulation ist im
Begleitschreiben vom selben Tag ausgeführt, dass diese wegen dreimaliger
Beurteilung der Diplomarbeit mit "Nicht genügend" erfolgen habe
müssen.
In der Zeit von März 2007 bis 11. Juli 2007 war
er an der Universität Graz in der Studienrichtung "Bachelorstudium;
Betriebswirtschaft" (Studienkennzahlen B033 515) zur Fortsetzung gemeldet. Nach
der Aktenlage wurden dem Kind für dieses Studium Prüfungen aus dem
Vorstudium im Ausmaß von 18 Semesterwochenstunden angerechnet.
Am 29. August 2007 wurde das Kind an der
Universität Innsbruck aufgenommen und war ab dem Wintersemester 2007/2008
in der Studienrichtung "Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management
and Economics" (Kennzahl C033 571) zur Fortsetzung gemeldet. Mit Bescheid der
Leopold - Franzens - Universität Innsbruck vom 11. Jänner 2008
wurden ihm die im Rahmen des Studiums "Betriebswirtschaft und
Informationsmanagement" an der Fachhochschule Salzburg positiv beurteilten
Prüfungen entsprechend einer beigehefteten Aufstellung für das
nunmehrige Studium angerechnet. Dabei handelt es sich um Prüfungen zu
Lehrveranstaltungen über insgesamt 53 Semesterwochenstunden (insgesamt
101,250 ECTS-Punkte).
Mit dem nunmehr angefochtenen (Sammel-) Bescheid vom
14. Dezember 2007 forderte das Finanzamt darauf hin die für den
Zeitraum Jänner bis September 2007 ausgezahlte Familienbeihilfe und die
entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Wesentlichen mit der Begründung
zurück, dass der Wechsel zur Studienrichtung "Bachelorstudium
Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" nach dem dritten in der
Studienrichtung "Betriebswirtschaft und Informationsmanagement" zur Fortsetzung
gemeldeten Semester erfolgt sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verweist
die Berufungswerberin auf den bereits zitierten Anrechnungsbescheid der Leopold
- Franzens - Universität Innsbruck vom 11. Jänner 2008, mit dem
dem Ansuchen um Anrechnung "vollinhaltlich stattgegeben" worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2008 hat das
Finanzamt über diese Berufung mit eingehender Begründung
abschlägig entschieden. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der
nach dem dritten zur Fortsetzung gemeldeten Semester erfolgte Studienwechsel den
Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe bewirke, "da eine ausreichende
Anrechnung der Vorstudienzeiten im Ausmaß von acht Semestern nicht erfolgt
ist". Auch wurde darauf hingewiesen, dass sich der Sohn in den Zeiten "von
Jänner und Februar sowie von August bis September 2007 nicht in
Berufsausbildung" befunden habe, da er in diesen Zeiten überhaupt nicht zur
Fortsetzung in einem Studium gemeldet war.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 12. Juni 2008
vertritt die Berufungswerberin im Wesentlichen die Ansicht, es handle sich bei
den betriebenen Studien um "eine zusammenhängende Studienrichtung
Betriebswirtschaft" und verweist dabei abermals auf den zitierten
Anrechnungsbescheid der Leopold - Franzens - Universität Innsbruck vom
11. Jänner 2008, aus dem sich ergebe, dass es sich "laut
§ 17 StudFG (2)" nicht um einen so genannten "schädlichen
Wechsel" gehandelt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach
Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich
behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat,
in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und
die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem
Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1
lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Es steht unbestritten fest, dass der Sohn der
Berufungswerberin in der Zeit vom 22. Dezember 2006 (Exmatrikulation aus
der Fachhochschule Salzburg) und dem Beginn des Studiums an der Universität
Graz im März 2007 sowie in der Zeit vom Abgang von der Universität
Graz am 11. Juli 2007 bis zum Beginn des Studiums an der Universität
Innsbruck nicht zur Fortsetzung gemeldet war und auch sonst nicht in
Berufsausbildung stand. Es lag nach der Aktenlage auch kein anderer der im
§ 2 Abs.1 FLAG 1967 taxativ genannten Anspruchsgründe vor, sodass
für die Monate Jänner und Februar 2007 sowie für die Monate
August und September 2007 schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf
Familienbeihilfe und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag bestanden haben
kann. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes entsprechen somit der bestehenden Rechtslage.
In § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist
ausdrücklich festgehalten, dass bei einem Studienwechsel die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG),
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gelten.
Dieser § 17 StudFG lautet:
§ 17 Abs.1: Ein günstiger Studienerfolg liegt
nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 3: Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur
Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung
Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel
spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist
nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und
bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt
und an dessen Stelle ein anderes Studium beginnt (vgl. z.B. VwGH 1.2.1990,
89/12/0175). Bei den vom Sohn der Berufungswerberin betriebenen Studien handelte
es sich eindeutig auch nicht um ein Studium sondern um mehrere Studien,
mögen sie auch von den Inhalten miteinander "verwandt" sein. Für
Wechsel in Verbindung mit derartigen "verwandten" Studien bietet der später
zu erörternde § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG eine Regelung, die dieser
"Verwandtschaft" Rechnung trägt.
Es besteht kein Zweifel, dass der Wechsel zur
Studienrichtung "Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and
Economics" (nach dem neunten und damit) nach dem dritten in der Studienrichtung
"Betriebswirtschaft und Informationsmanagement" zur Fortsetzung gemeldeten
Semester erfolgt ist.
Von allen im § 17 genannten Gründen, dass dieser
Wechsel nicht als Studienwechsel im Sinne dessen Abs. 1 anzusehen ist,
könnte im vorliegenden Fall nur fraglich sein, ob die in § 17
Abs. 2 Z 1 StudFG genannte Voraussetzung zutrifft, nämlich dass die
gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind.
Die Berufungswerberin irrt nun, wenn sie vermeint, diese
Voraussetzung treffe bei ihrem Sohn zu. Tatsächlich wurden nämlich nur
Prüfungen zu Lehrveranstaltungen über insgesamt 53
Semesterwochenstunden (insgesamt 101,250 ECTS-Punkte) angerechnet. Dies
entspricht der Anrechnung von lediglich drei Semestern. Es kann daher keine Rede
davon sein, dass, wie erforderlich, die
gesamten Vorstudienzeiten
berücksichtigt worden wären.
Der (Sammel-) Bescheid des Finanzamtes entspricht somit
auch in diesem Punkt der bestehenden Rechtslage. Die Frage, ob der Sohn der
Berufungswerberin das Studium nicht auch öfter als zweimal gewechselt hat,
sodass auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, braucht
bei der genannten Sach- und Rechtslage nicht mehr geprüft zu werden.
Für eine von der Berufungswerberin angeregte
Ermessensentscheidung bietet das Gesetz keine Handhabe, sodass auch auf diese
Überlegungen nicht eingegangen zu werden braucht.
Zusammenfassend steht fest, dass die angefochtenen
Bescheide des Finanzamtes der Rechtslage entsprechen, sodass die dagegen
gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen
werden musste.
Graz, am 10.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-G/08
- Stammnummer
- 39181
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF