Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1416-W/07
Beihilfenschädlicher Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1416-W/07vom 06.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M. S., W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. März 2005 bis 31. Oktober 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf den Zeitraum
1. April 2005 bis 31. Oktober 2006 eingeschränkt wird.
Der
Rückforderungsbetrag vermindert sich somit um 203,60 € (FB: 152,70;
KAB: 50,90). Neuer Rückforderungsbetrag:
3.868,40 € (FB: 2.901,30; KAB:
967,10).
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob dem
Berufungswerber (Bw.) für seinen Sohn C., geb. 12. August 1980, die
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit 1. März
2005 bis 31. Oktober 2006 zustand.
Der Sohn studierte vom Oktober 2000 bis Oktober 2001 (2
Semester) "Wirtschaftsinformatik" an der Technischen Universität Wien. Von
Oktober 2002 bis Oktober 2003 (2 Semester) studierte er "Software &
Information Engineering" (Bachelorstudium). In der Folge betrieb er von Oktober
2003 bis 9. März 2005 (3 Semester) das Studium "Medieninformatik"
(Bachelorstudium) und seit 14. März 2005 "Technische Informatik"
(Bachelorstudium).
Das Finanzamt erließ am 27. Dezember 2006 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit 1.
März 2005 bis 31. Oktober 2006.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 (1) b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. 305 genannte Einrichtung besuchen,
sind auch die Vorschriften des Studienförderungsgesetzes für die
Anerkennung der Familienbeihilfe maßgeblich.
Gemäß
§ 17 (1) StudFG liegt ein Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat.
Sohn
C. hat das Studium bereits dreimal
gewechselt, die Familienbeihilfe war daher nach dem 3. Wechsel
zurückzufordern."
Die nach einem Mängelbehebungsverfahren vom Bw. und
dessen Sohn unterschriebene Berufung hat folgenden Inhalt:
"Ihre Forderung der
Rückzahlung der Familienbeihilfe stößt bei mir auf
Unverständnis. Mein Studium Informatik ist in 5 Studienzweige unterteilt.
Die Kennzahl meines Studienzweigs ist 033 535.033 steht hier für das
Bakkalaureatstudium Informatik. 53 x, x = [1.5], steht demnach für den
jeweiligen Studienzweig (Technische Informatik, Software & Information
Engineering,...), welchen ich wechseln kann, wie es mir beliebt. Von einem
Studienwechsel kann daher keine Rede sein, denn ...
...zur
Beweisführung:
Laut StudFG
(Studienförderungsgesetz) Hauptstück 2, 4. Abschnitt, §
17:
"Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,..."
Das dürfte
meinen Unmut erklären. Dass das nichts Neues ist, müsste Ihnen auch
klar sein. Eine kleine Recherche Ihrerseits hätte mir und meinem
geschätzten Vater einigen Ärger erspart. ..."
Danach wurde vom Sohn des Bw. noch folgendes Schreiben
eingebracht:
"Da ein Wechsel des
Bakkalaureatstudiums innerhalb des Informatikstudiums kein Studienwechsel ist,
muss auch keine Anrechnung erfolgen. Die Studien- und Prüfungsabteilung hat
mir das auch so bestätigt. Die Finanzämter seien darüber auch
informiert. Warum das nicht bis nach Wiener Neustadt durchgedrungen ist,
stieß dort auf Unverständnis. Der Studiendekan Rudi Freund meint dazu
auch, dass das schon immer so war, denn bei Einrechen des Bakkalaureats
zählt nur, die nötigen Prüfungen zusammen zu haben, nicht aber
Kennzahlen, die sich um eine, von 6 Ziffern, unterscheiden.
Ich möchte Sie
daher bitten, sich mal den Studienplan anzusehen. Da werden Sie feststellen,
dass jede meiner Prüfungen, für das nunmehr festgelegte Studium,
Software & Information Engineering, anrechenbar ist. Abrufbar unter:
http://www.logic.at/informatik/sp_informatik.pdf
.
Weiters bekommen Sie von mir eine Inskriptionsbestätigung und eine
Studienerfolgsbestätigung.
Etwas wie einen
Anrechenbescheid kann ich Ihnen nicht besorgen, das war alles, was bei der
Studien- und Prüfungsabteilung für Finanzämter vorgesehen
ist...."
Das Finanzamt erließ am 27. März 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 (1) b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. 305 genannte Einrichtung besuchen,
sind auch die Vorschriften des Studienförderungsgesetzes für die
Zuerkennung der Familienbeihilfe maßgeblich.
Gemäß
§ 17 (4) StudFG ist es ab 1.9.2001 unverändert möglich, die
Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten
Semester gewechselt wurde. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe
nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten
Studiendauer.
Seitens des
Finanzamtes wurde Kontakt mit der Studienbeihilfenbehörde aufgenommen. Die
Bachelorstudien (E 033 534, E 033 532 und E 033 535) Ihres Sohnes
C. haben alle die ersten 2 Semester
denselben Inhalt. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob alle Prüfungen
auf das neue Studium angerechnet wurden.
Auf Grund der
Stellungnahme Ihres Sohnes C. kann er
keinen Anrechnungsbescheid vorweisen, daher ist der schädliche
Studienwechsel als erwiesen anzusehen."
In dem als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag wurde
ausgeführt, dass jede einzelne Prüfung auf das jetzige Studium,
E033534, Software & Information Engineering, angerechnet werden könne.
Von Studienwechsel könne keine Rede sein.
Weiters übermittelte der Sohn des Bw. ein Schreiben
des Vorsitzenden der Studienkommission Informatik der Technischen
Universität Wien vom 30. April 2007 vor, das wie folgt lautet:
"Ich bestätige
hiermit, dass Herrn C.S. ... die in den Bakkalaureatsstudien
"Medieninformatik" (Studienkennzahl 033532) und "Technische Informatik"
(Studienkennzahl 033 535) erbrachten Leistungen im Umfang von etwa mehr als
einem Semester (25 Semesterstunden bzw. 37,5 Ects) für das
Bakkalaureatsstudium "Software & Information Engineering (Studienkennzahl
534) anerkannt werden."
Der Studienplan unter dem link "http://www.logic.at/informatik/sp_informatik.pdf",
auf den der Sohn des Bw. hingewiesen hat, lautet unter Teil 1 - Bachelorstudien
auszugsweise:
"1. Allgemeine
Regelungen
1.1. Studien und
akademischer Grad
(1) An der
Technischen Universität Wien sind fünf ingenieurwissenschaftliche
Bachelorstudien im Bereich der Informatik eingerichtet: Data Engineering &
Statistics, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Software &
Information Engineering sowie Technische Informatik. Die Regelstudiendauer
dieser Studien beträgt 6 Semester.
(2) Der
Absolventin/Dem Absolventen eines Bachelorstudiums wird der akademische Grad
"Bachelor of Science", abgekürzt "BSc", verliehen.
1.2. ECTS-Punkte
und Semesterstunden
Als Maß
für den Umfang von Lehrveranstaltungen und Prüfungsfächern werden
ECTS-Punkte (Ects) und Semesterstunden (Sst) verwendet. Ist nur eine Zahl
angegeben, handelt es sich um ECTS-Punkte; bei zwei Zahlen gibt die erste die
ECTS-Punkte und die zweite die Semesterstunden an.
ECTS steht für
European Credit Transfer System. Die ECTS-Punkte geben den durchschnittlichen
Gesamtaufwand für Studierende an, wobei ein ECTS-Punkt
25 Arbeitsstunden entspricht. Der Aufwand für ein Studienjahr
beträgt 60.0 Ects, für ein Bachelorstudium einschließlich
Bachelorarbeit 180.0 Ects. Ab dieser Studienplanversion werden zur Festlegung
des Umfangs der von den Studierenden zu erbringenden Leistungen
ausschließlich ECTS-Punkte verwendet.
Semesterstunden
sind ein Maß für die Beauftragung der Lehrenden. Bei Vorlesungen
entspricht eine Semesterstunde einer Vorlesungseinheit von 45 Minuten je Woche
eines Semesters. Sofern nicht anders angegeben entspricht eine Semesterstunde
1.5 Ects.
1.3.
Grundstudium
Die ersten beiden
Semester sind für alle fünf Bachelorstudien identisch und bilden
zusammen die Studieneingangsphase. Sie bieten eine Einführung in die
Grundlagen der Informatik und dienen als Orientierungsphase für die
Studierenden. Die Entscheidung über die weitere Spezialisierung muss erst
danach getroffen werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz (StudFG) angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 10 Abs. 2 2. Satz FLAG erlischt der Anspruch
auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 17 StudFG lautet:
"(1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme
eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
(4) Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Sachverhaltsmäßig ist es aufgrund des
unbedenklichen Studienblattes als erwiesen anzusehen, dass der Sohn des Bw.
folgende Studien betrieben hat:
WS 2000/01 und SS 2001: Wirtschaftsinformatik;
WS 2002/03 und SS 2003: Software & Information
Engineering;
WS 2003/04, SS 2004 und WS 2004/05 (bis 9. März 2005):
Medieninformatik;
seit SS 2005 (ab 14. März 2005): Technische
Informatik.
Aufgrund des Studienplanes ist es weiters als erwiesen
anzusehen, dass die beiden Eingangssemester der Studien "Software &
Information Engineering", "Medieninformatik" sowie "Technische Informatik" ident
sind. Ferner steht aufgrund des Schreiben des Vorsitzenden der Studienkommission
Informatik der Technischen Universität Wien vom 30. April 2007 fest, dass
eine darüber hinaus gehende Anrechnung von "etwa (gemeint offensichtlich:
etwas) mehr als einem Semester" erfolgt ist.
Zuletzt sei festgehalten, dass der Sohn des Bw. am 12.
August 2006 sein 26. Lebensjahr vollendet hat.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Das Finanzamt hat im Erstbescheid die Ansicht vertreten,
dass aufgrund eines dreimaligen Studienwechsels der Ausschlusstatbestand des
§ 17 Abs. 1 Z 1 StudFG verwirklicht worden ist. Kann aber davon ausgegangen
werden, dass die beiden ersten Semester der Studien "Software & Information
Engineering" und "Medieninformatik" ident sind, können - da das erste
Studium eben nur die beiden ersten Semester betrieben wurde - die beiden Studien
als Einheit gesehen werden, weshalb nur ein zweimaliger Studienwechsel
vorliegt.
Allerdings ist der Sohn des Bw. erst nach Ablauf von drei
Semestern (sieht man die beiden obigen Studien als Einheit, nach fünf
Semestern) vom Studium "Medieninformatik" zu "Technische Informatik" gewechselt.
Aus der Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission Informatik der
Technischen Universität Wien ergibt sich, dass nicht die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt worden sind, weshalb die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1
StudFG nicht anwendbar ist. Somit liegt ein günstiger Studienerfolg nach
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht vor, weshalb der Rückforderungsbescheid
des Finanzamtes dem Grunde nach zu Recht ergangen ist. Für die Monate
September und Oktober 2006 ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Sohn des Bw.
am 12. August 2006 sein 26. Lebensjahr vollendet hat, weshalb für ihn nach
§ 10 Abs. 2 FLAG ab dem Folgemonat jedenfalls kein
Familienbeihilfenanspruch mehr besteht.
Zu beachten ist allerdings, dass der Sohn des Bw. erst mit
9. März 2005 den Studienwechsel vollzogen hat. Somit steht für ihn
nach der zitierten Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG Familienbeihilfe
für den Monat März 2005 noch zu.
Somit war der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes
insoweit abzuändern, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate
April 2005 bis Oktober 2006 eingeschränkt wird.
Wien, am 6.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1416-W/07
- Stammnummer
- 29363
- Gültig
- 06.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF