Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1585-W/05
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1585-W/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch ADir. RR Stefan Nemeth, betreffend
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2004 im Beisein der Schriftführerin Ingrid
Pavlik nach der am 23. November 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihre Tochter C., geb. am 25.1.1982 die Familienbeihilfe ab
Oktober 2004 zusteht.
Die Tochter war im Wintersemester 2000/01 an der
Universität Wien in dem kombinationspflichtigen Studium
Pädagogik/gewählte Fächer inskribiert. In dieser Studienrichtung
beträgt der 1. Studienabschnitt 5 Semester.
Ein Studienerfolgsnachweis wurde bis inklusive
Wintersemester 2002/03 laufend erbracht und daher die Familienbeihilfe bis
Februar 2003 gewährt. Das Diplomprüfungszeugnis über die
Beendigung des 1. Studienabschnittes konnte nicht vorgelegt werden.
Am 19. Oktober 2004 beantragte die Bw. die
Weitergewährung der Familienbeihilfe und legte eine
Inskriptionsbestätigung für das Akademiejahr 2004/05 an der
medizinisch-technischen Akademie für den physiotherapeutischen Dienst in
Horn vor.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab,
dass die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt wurden und daher angenommen
werden muss, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese damit, dass die abverlangten Unterlagen bereits zwei Mal
gefaxt worden seien bzw. die Studienerfolgsnachweise für die Studienjahre
2000 bis 2002 sowie die Inskriptionsbestätigung an der Akademie für
Physiotherapie in Horn nochmals vorgelegt worden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2005 mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Bei Kindern, die
eine im § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der
Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I - 79. BG) ist ab
dem 1. September 2001 ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Da somit bei Ihrer
Tochter ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt, war wie im Spruch
zu entscheiden."
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und
führte dazu Folgendes aus:
"1) Das
Studium wurde nur einmal gewechselt.
2) Ein
beitragsschädigender Wechsel zwischen dem Erststudium Heilpädagogik
und dem Zweitstudium Physiotherapie kann nicht zwingend erkannt werden, da
zwischen beiden Studien ein inniger fachlicher Zusammenhang
besteht.
Weiter führe
ich nachstehend an:
Meine Tochter
C. befindet sich seit Oktober 2004 an der
Akademie für Physiotherapie am Krankenhaus Horn.
Bereits 2002 und
später 2003, 2004 unterzog sie sich dem Bewerbungsverfahren für den
physiotherapeutischen Dienst im AKH und wurde schließlich 2004 an der
Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am Krankenhaus Horn
aufgenommen.
Ihr
Notendurchschnitt ist hervorragend (beiliegend eine Kopie des letzten
Zeugnisses). Auch ihre davor absolvierten Semester Heilpädagogik wiesen
einen sehr guten Notendurchschnitt auf und können als Vorbildung für
ihren späteren Beruf gewertet werden. Sie wird dieses früher erworbene
Wissen in ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeit erfolgreich
verwenden können, da sie auch später mit Kindern arbeiten
wird..."
Das Finanzamt erließ am 22. Juli 2005 einen
Mängelbehebungsbescheid (§ 85 Abs. 2 BAO) wegen fehlender Unterschrift
am Vorlageantrag und ersuchte in diesem Zusammenhang um Beantwortung der
nachstehenden Fragen bzw. um Vorlage von entsprechenden Nachweisen:
"Ab
wann wird die Familienbeihilfe beantragt?
1.
Diplomprüfungszeugnis der Studienrichtung Pädagogik an der
Universität Wien
Eventuelle
Einrechnung aus der Vorstudienzeit in die neue
Studienrichtung."
Die Bw. teilte in ihrem Schreiben vom 17. August 2005 mit,
dass die Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2004 beantragt werde.
Diplomprüfungszeugnis liege keines vor. Aus beiliegenden Kopien könne
jedoch ersehen werden, dass die Tochter ca. 80 Einzelprüfungen über
Gegenstände absolviert hätte, die im innigen Zusammenhang mit ihrer
derzeitigen Ausbildung stünden und für ihre weitere Tätigkeit
wesentlich seien.
In der am 23. November 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
"Berufungswerberin:
Meine Tochter hat
nach fünf Semestern ihr Studium der Pädagogik gewechselt und wird
nunmehr in Horn zur Physiotherapeutin ausgebildet. Sie hat vor, später mit
Kindern zu arbeiten; die beiden Studien sind eng vernetzt, sie kann ihr Wissen,
das sie im Erststudium erworben hat, auch in der zu erwartenden
Berufstätigkeit gut brauchen.
Zu vermerken ist
ferner, dass sie aus beiden Studien einen ausgezeichneten Erfolg zu verzeichnen
gehabt hat.
Weiters ist
anzumerken, dass ihr aus dem ersten Studium zwei Prüfungen angerechnet
worden sind.
Herr
Nemeth:
Die beiden
Prüfungen sind nicht aktenkundig. Allerdings würde selbst dann, wenn
diese beiden Prüfungen auf das neue Studium angerechnet würden, dies
nichts am abweisenden Bescheid ändern. Die Begründung hierfür ist
darin zu sehen, dass jedenfalls feststeht, dass keinesfalls die vollen fünf
Semester, die die Tochter der Berufungswerberin studiert hat, auf das neue
Studium angerechnet werden konnten.
Berufungswerberin:
Es ist zutreffend,
dass die beiden Prüfungen aus dem ersten Semester des Erststudiums stammen;
ich vermag aber nicht zu sagen, um welche beiden Prüfungen es sich dabei
gehandelt hat.
Meine Tochter hat
das Studium deshalb gewechselt, weil sie mit Absolvierung des neuen Studiums
bessere Berufsaussichten haben wird. Die Aufnahmeprüfung für die
Physiotherapie war sehr schwer; meine Tochter hat bereits nach zwei Semestern
getrachtet, das Studium zu wechseln, hat jedoch damals die Prüfung nicht
bestanden, da nur rund jeder zwanzigste Bewerber genommen worden
ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat in seiner Begründung der
Berufungsvorentscheidung die im Berufungsfall anzuwendenden Rechtsgrundlagen zum
Großteil bereits dargestellt.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführten Regelungen auch
für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach
dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG gelten nicht als
Studienwechsel iSd Abs. 1
"Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
besuchten Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind."
Sachverhaltsmäßig steht jedenfalls fest, dass
der Studienwechsel nach dem fünften Semester erfolgt ist. Der Berufung
könnte daher nur dann Erfolg beschieden sein, wenn mehr als zwei Semester
des ursprünglichen Studiums auf das neue Studium angerechnet
würden.
Dies ist eindeutig zu verneinen; es kann für den
Berufungsfall dahin gestellt bleiben, ob zwei Prüfungen des ersten
Semesters des ursprünglichen Studiums tatsächlich angerechnet worden
sind, da das anrechenbare Höchstausmaß auch in diesem Fall maximal
ein Semester beträgt und somit der Studienwechsel zumindest nach dem
vierten Semester stattgefunden hat.
Nicht bestritten wird, dass das ursprüngliche Studium
mit dem nunmehr betriebenen vernetzt ist und die Tochter der Bw. bei ihrer
späteren Berufstätigkeit wohl hiervon profitieren wird. Nicht
bestritten wird auch, dass die Tochter der Bw. in beiden Studien bislang einen
sehr guten Studienerfolg aufweist.
Dies kann aber nichts daran ändern, dass keine
ausreichende Anrechnung von Vorstudienzeiten, wodurch im Ergebnis der
Studienwechsel als bereits vor dem dritten Semester erfolgt angesehen werden
könnte, vorliegt.
Wien, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1585-W/05
- Stammnummer
- 19609
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF