Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0968-W/08
Keine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0968-W/08vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder ADir. Romana Wimmer, Christian Schuckert und Manfred Obermüller
im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung der A.
B., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 nach
der am 11. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter K.
im Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2007 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter der Bw. studierte vom Wintersemester 2004/2005
bis zum Sommersemester 2006 vier Semester Medizin und begann ab dem
Wintersemester 2006/2007 mit der Ausbildung zur Physiotherapeutin.
Das Finanzamt erließ am 7. Dezember 2007 einen
Rückforderungsbescheid, mit dem es die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den oben genannten Zeitraum mit folgender
Begründung rückforderte.
"Im § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines
Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz
(StudFG) verwiesen.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBL. I Nr.76/2000) ist ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Wartezeit
beträgt 4 Semester, da keine Anrechnung der Vorstudienzeit erfolgte.
Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid
fristgerecht Berufung und machte dazu folgende Ausführungen:
"...Meine Tochter
K. hat vom Wintersemester 2004/2005 bis
zum Sommersemester 2006 vier Semester Medizin studiert und alle in diesem
Zeitraum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt. Ab dem Wintersemester
2006/2007 hat sie die Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen. Von den vier
Semestern Humanmedizin werden auf die Ausbildung zur Physiotherapie die
Fächer Anatomie im Ausmaß von 140 Einheiten (à
45 Minuten) und Physiologie im Ausmaß von 120 Einheiten (à 45
Minuten) angerechnet. Meine Tochter hat die Prüfungen ein zweites Mal bei
ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin positiv abgelegt. Da nicht die abgelegten
Prüfungen auf der Universität Wien angerechnet wurden, erfolgte keine
Anrechnung der Vorstudienzeit und wurde die Wartezeit mit vier Semestern
festgelegt. Da die Prüfungen aus Anatomie und Physiologie sowohl auf der
Universität Wien als auch im Rahmen der Ausbildung zur Physiotherapeutin
positiv abgelegt wurden, darf es keinen Unterschied machen, ob diese oder jene
angerechnet werden.
Des Weiteren gebe
ich Folgendes zu bedenken:
Nach Abschluss der
Ausbildung zur Physiotherapeutin beabsichtigt meine Tochter das Medizinstudium
abzuschließen. Wenn sie dies in der vorgesehenen Zeit absolviert, hat sie
in derselben Zeit dieselbe Ausbildung wie jemand, der zuerst Medizin und dann
Physiotherapie (oder umgekehrt) studiert; ich aber habe für mein Kind
zumindest für vier Semester keine Familienbeihilfe
bezogen..."
Das Finanzamt wies die Berufung vom 3. Jänner 2008 mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2008 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden
Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr (bei absolviertem Präsenzdienst das 27.
Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden. Eine Berufsausbildung nach den gesetzlichen Bestimmungen ist nur dann
anzunehmen, wenn ein betriebenes Studium nicht nach dem dritten inskribierten
Semester gewechselt wurde.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz ist ein Studienwechsel nicht mehr
zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele
Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Die Wartezeit
beträgt so viele Semester, für welche Familienbeihilfe bezogen wurde.
Eine etwaige Anrechnung, mittels Anrechnungsbescheides, von Vorstudienzeiten
bewirkt eine Verminderung der Wartezeit um so viele Semester als angerechnet
werden.
Obiger Berufung
wird der Erfolg versagt, da Ihre Tochter ihre bisher betriebenen Studien nach
dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat und bereits für vier
Semester Familienbeihilfe gewährt wurde. Eine Anrechnung von
Vorstudienzeiten erfolgte nicht.
Nach den oben
genannten Bestimmungen besteht somit erst nach dem Absolvieren von vier
Semestern der neuen Studienrichtung, unter Berücksichtigung der sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen, Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte gleichzeitig
die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat:
"Der von mir am 3.
Jänner 2008 eingebrachten Berufung wurde der Erfolg versagt, da meine
Tochter das Medizinstudium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt
hat und keine Anrechnung von Vorstudienzeiten erfolgte. Meine Tochter hat alle
im Studienplan Humanmedizin für die ersten vier Semester vorgesehen
Prüfungen erfolgreich abgelegt, und es wurde ihr ein Begabtenstipendium
zuerkannt. Dennoch soll nach ihrer Interpretation des § 17
Studienförderungsgesetz 1992 ein günstiger Studienerfolg nicht
vorliegen. Meine Tochter beabsichtigt sowohl das Medizinstudium, als auch die
Ausbildung für den physiotherapeutischer Dienst zu
absolvieren.
Da es noch
wesentlich schwieriger ist einen Ausbildungsplatz für den
physiotherapeutischen Dienst zu bekommen als einen Studienplatz an der
medizinischen Universität (weniger als 10 % der Interessenten werden
aufgenommen) war meine Tochter bei der von ihr beabsichtigten Ausbildung
gezwungen, das Medizinstudium zu unterbrechen. Die von meiner Tochter
eingeschlagene Vorgangsweise war daher durch die strengen
Aufnahmemodalitäten erzwungen und stellt den schnellstmöglichen Weg
dar um die von ihr beabsichtigte Ausbildung zu erlangen (ist hier nicht §
17 (2) Z 2 Studienförderungsgesetz anwendbar?). Durch die auf der
medizinischen Universität abgelegten Prüfungen hat sie für mich
den Anspruch erworben noch für ca. zwei Semester die Familienbeihilfe zu
beziehen. Dass sie, im Interesse des von ihr in Zukunft ausgeübten Berufes,
der mit der medizinischen Behandlung von Menschen zu tun hat, Prüfungen aus
Anatomie und Physiologie ein zweites Mal positiv abgelegt hat, darf kein
Nachteil sein. Selbst wenn meine Tochter sich die Prüfungen hätte
anrechnen lassen wäre eine Verkürzung der 3-jährigen Ausbildung
zur Physiotherapeutin nicht möglich gewesen. Die in den letzten Jahren
empfindlich verschärften Bestimmungen hinsichtlich des Bezuges der
Familienbeihilfe durch eine grammatikalische Interpretation noch weiter mit dem
Ergebnis zu verschärfen, dass Prüfungen die zwei mal positiv abgelegt
wurden, so behandelt werden wie wenn sie nicht bestanden worden wären, ist
absurd (außerdem spricht § 17 (2) Z 1 Studienförderungsgesetz
1992 von "berücksichtigt werden" und verlangt nicht, dass sie
berücksichtigt wurden). Eine Bestätigung der Akademie für den
physiotherapeutischen Dienst betreffend Anrechenbarkeit der Prüfungen lege
ich dem Vorlageantrag bei.
Hätte meine
Tochter pro forma weiter Medizin inskribiert, hätte ich weiter
Familienbeihilfe bezogen. Neben der Ausbildung zum physiotherapeutischen Dienst
ist es auf Grund des Ausbildungsplanes nicht möglich ein weiteres Studium
zu betreiben.
Des Weiteren gebe
ich folgendes zu bedenken:
Nach Abschluss der
Ausbildung zur Physiotherapeutin beabsichtigt meine Tochter das Medizinstudium
abzuschließen. Wenn sie dies in der vorgesehen Zeit absolviert, hat sie in
derselben Zeit dieselbe Ausbildung wie jemand der zuerst Medizin und dann
Physiotherapie (oder umgekehrt) studiert; ich aber habe für mein Kind
zumindest für vier Semester keine Familienbeihilfe
bezogen..."
Weiters legte die Bw. ein Schreiben der Akademie für
den physiotherapeutischen Dienst, X-Spital der Stadt Wien, vor, das wie folgt
lautet:
"K....besucht
derzeit die Ausbildung an der Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst
am X-Spital der Stadt Wien im II.
Ausbildungsjahr. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend die Ausbildung in den
gehobenen medizinisch - technischen Diensten, BGBI. 678 / 93, hat sie alle
vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt und schloss das 1.
Ausbildungsjahr mit einem positiven Zeugnis ab.
Frau
B. hat 4 Semester Humanmedizin studiert
und hätte sich die Fächer Anatomie und Physiologie gemäß
§ 26 MTD-Gesetz (BGBI 460/1992 i.d.g.F.) anrechnen lassen
können.
Anatomie im
Ausmaß von 140 Einheiten (ä 45 in.) Physiologie im Ausmaß von
120 Einheiten (ä 45 min.)
Frau
B. hat beide Vorlesungen besucht und trotz
der Anrechenbarkeit die Prüfungen positiv absolviert."
In der am 11. Juni 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde die Bw. durch ihren Ehegatten vertreten; dieser
ergänzte das Berufungsbegehren wie folgt:
"Wie bereits in
unserer Berufung ausgeführt, war es immer der Wunsch unserer Tochter
Physiotherapie zu studieren. Auf Grund der restriktiven Aufnahmevoraussetzungen
(es werden von rund 1000 Bewerbern nur rund 100 jedes Jahr genommen) war dies
aber nach ihrer Matura nicht möglich. So hat sie sich entschlossen
zunächst Medizin zu studieren.
Ich lege dem
Berufungssenat Zeugnisse mit der Bitte um Wiederausfolgung vor, aus denen die im
Medizinstudium abgelegten Prüfungen hervorgehen. Ich weise überdies
darauf hin, dass unsere Tochter wegen ihres guten Studienerfolgs ein
Begabtenstipendium bezogen hat.
Ich habe ferner
bereits in unserer Berufung ausgeführt, dass unsere Tochter beabsichtigt,
nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin mit dem Medizinstudium
fortzufahren. Dies würde aber - ist die Rechtsansicht des Finanzamtes
zutreffend - bedeuten, dass uns jedenfalls vier Semester Familienbeihilfe sowie
Kinderabsetzbetrag verloren gehen, wiewohl sie dann beide Ausbildungen in der
Mindestzeit abgeschlossen hätte.
Amtsvertreter:
§ 2 FLAG nimmt
Bezug auf § 17 StudFG. In diesem Paragraphen sind die Voraussetzungen
festgehalten, in denen es zu einem schädlichen Studienwechsel kommt.
Ausnahmen sind dann normiert, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt würden. Dies war aber
im konkreten Berufungsfall nicht gegeben, wobei darauf hingewiesen wird, dass
selbst für den Fall der Prüfungsanrechnung es nur zu einer
Verkürzung der Wartezeit bezüglich des neuerlichen Zustehens von
Familienbeihilfe gekommen wäre. Meiner Ansicht nach dürften
Prüfungen im Ausmaß von rund 2 Semestern potentiell anrechenbar
gewesen sein.
Ehegatte:
Unsere Tochter hat
überdies den ersten Studienabschnitt in der Mindeststudiendauer
abgeschlossen, weshalb ihr meiner Ansicht nach auch noch ein Toleranzsemester
zusteht; aus dem Gesetz ist für mich nicht ersichtlich, dass sie, um diese
Voraussetzung zu erfüllen, tatsächlich inskribiert sein
muss."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen.
§ 26 leg. cit. gilt gemäß
§ 33 Abs. 4
Z. 3 lit. a EStG auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, (StudFG 1992) genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992 liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten u.a. nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.
Feststehender
Sachverhalt
Unbestritten ist, dass die Tochter der Bw. vier Semester
Medizin studiert und danach, also jedenfalls nach Ablauf von drei Semestern, an
einer medizinisch-technischen Akademie die Ausbildung zur Physiotherapeutin
begonnen hat. Unstrittig ist weiters, dass beide Studien unter den
Geltungsbereich des § 3 StudFG fallen.
Da ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende
das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene
Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den
Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt,
also eine andere Studienrichtung betreibt als in den vorangegangenen Semestern,
steht auch fest, dass ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm
§ 17 Abs. 1 StudFG gegeben ist.
Zu überprüfen ist somit nur mehr, ob im
Berufungsfall die Ausnahmebestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 1 oder 2 StudFG
zur Anwendung kommen.
Voraussetzung hierfür ist nach Z 1, dass ein
Studienwechsel vorliegt, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die
Tochter der Bw. hat an der Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst
Prüfungen aus Anatomie und Physiotherapie (mit Erfolg) abgelegt; aufgrund
der unbedenklichen Bestätigung der Akademie hätte sie sich aber von
den vier Semestern Humanmedizin die Fächer Anatomie im Ausmaß von 140
Einheiten (à 45 Minuten) und Physiotherapie im Ausmaß von 120
Einheiten (à 45 Minuten) anrechnen lassen können.
Rechtlich folgt
daraus:
Im Berufungsfall kann es dahingestellt bleiben, ob es auf
die tatsächliche Anrechnung der Fächer ankommt, oder ob die
Möglichkeit hierzu ausreichend ist, wie dies die Bw. unterstellt. Als
erwiesen ist nämlich aufgrund des oben Gesagten sowie der vorgelegten
Zeugnisse anzunehmen, dass nicht die
gesamten Vorstudienzeiten zur Anrechung
gekommen sind oder hätten kommen können, weshalb die Fiktion des
§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG nicht anwendbar ist. Ob dies zu einer
Verkürzung der Wartezeit führen könnte, war im Berufungsfall
nicht zu prüfen.
Dass ein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG
vorliegt, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden
zwingend herbeigeführt wurde, hat die Bw. zwar am Rande als möglich
angesehen; für einen zwingenden Studienwechsel fehlt allerdings nach der
Aktenlage jeder Anhaltspunkt.
Die Bw. bringt schließlich vor, die Tochter
beabsichtige, nach Abschluss der Ausbildung zur Physiotherapeutin das
Medizinstudium abzuschließen. Es ist zwar möglich, nach Absolvierung
eines Studiums für ein weiteres Familienbeihilfe zu beziehen; dies
ändert aber nichts daran, dass dennoch derzeit ein Studienwechsel vorliegt.
Wenn der Ehegatte der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung angibt, es stünde seiner Tochter noch ein
Toleranzsemester zu, so ist dem zu entgegnen, dass nach § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG nur dann, wenn ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert
wurde, einem weiteren Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden kann. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist
somit daran geknüpft, dass dasselbe
Studium weiter betrieben wird.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0968-W/08
- Stammnummer
- 35288
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF