Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0644-W/06
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0644-W/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2003 bis 30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter S.
im Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. September 2005 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter begann im Sommersemester 2001 an der
Universität Wien mit dem Studium der Pädagogik (Sonder- und
Heilpädagogik) und inskribierte nach dem sechsten Semester die
Studienrichtung Veterinärmedizin.
Das Finanzamt erließ am 10. Februar 2006 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit 1.
Oktober 2003 bis 30. September 2005 und begründete die Rückforderung
damit, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn das Kind eine im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuche und wenn das Studium ordnungsgemäß und
zielstrebig betrieben wird. Zielstrebig werde ein Studium dann betrieben, wenn
das Studium nicht später als nach dem 2. inskribierten Semester gewechselt
werde. Werde das Studium später gewechselt, bestehe so lange kein Anspruch
auf Familienbeihilfe, als in den vorangegangenen Studien studiert
wurde.
Die Tochter habe das Studium mit September 2003 nach 6
Semestern gewechselt, weshalb die Stehzeit 6 Semester betrage.
Frühestmöglicher Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe daher wieder ab
Oktober 2006.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Der Berufswunsch
meiner Tochter ist folgendermaßen aufgebaut: Sie wählte das Studium
Sonder- und Heilpädagogik, um kranken und behinderten Menschen mit Hilfe
von Tieren zu helfen. Da es bei diesem Studium notwendig ist, ein 2. Studium
dazu zu nehmen, wählte sie Tiermedizin, um sich dadurch auch in der
Tierpsychologie bestens auszukennen. Mit diesen beiden Studien will sie
krebskranken Menschen bzw. solchen, die sich z.B. nach Schlaganfällen oder
Unfällen in Nachbehandlung befinden, helfen. Da aber das Tiermedizinstudium
im Vorklinik sehr zeitintensiv ist, hat sie das Sonder- und
Heilpädagogikstudium zurückgestellt, wird es aber demnächst
weiter fortführen und auch beenden.
Da meine Tochter,
wie aus ihren Prüfungsunterlagen hervorgeht, bisher sehr fleißig und
zielstrebig studiert hat, und es sich nicht um einen Studienwechsel, sondern um
zwei Studien für ihre Berufsausbildung handelt, stelle ich den Antrag, die
Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für meine
Tochter S. aufzuheben und dem weiteren
Bezug stattzugeben..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ordnet an, dass bei einem
Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch
für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des
§ 17 StudFG 1992 hat in ihrer für den Streitzeitraum geltenden Fassung
folgenden Wortlaut:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme
eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
"
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein
Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen
Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (vgl. VwGH 4.11.2002,
2002/10/0167 mwN).
Als Studienwechsel gilt hingegen nicht, wenn die gesamten
Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher
Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf
Familienbeihilfe kommt.
Die Bw. bringt in ihrer Berufung vor, dass es beim Studium
"Sonder- und Heilpädagogik" notwendig sei, ein zweites Studium dazu zu
nehmen, weshalb die Tochter die Studienrichtung "Tiermedizin" gewählt
hätte. Da aber das Tiermedizinstudium im Vorklinik sehr zeitintensiv
gewesen sei, hätte sie das Sonder- und Heilpädagogikstudium
zurückgestellt, werde es aber demnächst weiter fortführen und
auch beenden. Es handle sich im Fall der Tochter nicht um einen Studienwechsel
sondern um zwei Studien.
Es mag durchaus sein, dass die beiden Studien einander
ergänzen. Dennoch steht fest, dass die Tochter im Streitzeitraum nicht in
der Studienrichtung "Sonder- und Heilpädagogik" zur Fortsetzung gemeldet
war, weshalb sie dieses Studium nicht betrieben hat, und auch nicht die gesamten
Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Dies wird auch
von der Bw. nicht behauptet.
Somit liegt auch kein Doppelstudium vor. Dass die Tochter
das Erststudium möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder
aufnehmen wird, kann daher nicht auf den Streitzeitraum
zurückwirken.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0644-W/06
- Stammnummer
- 22973
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF