Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0646-W/06
Wartezeit nach Studienwechsel bei teilweiser Anrechnung der Vorstudienzeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-W/06vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe ab 1.
September 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der Antrag auf Gewährung
von Familienbeihilfe wird für den Zeitraum 1.9.2004 bis 28.2.2005
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) studierte von September
2002 bis Juli 2004 an der TU Wien und wechselte danach an die FH Technikum
Wien.
Der vom Bw. gestellte Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab September 2004 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 21.
September 2005 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Nach einem
schädlichen Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester besteht erst
dann wieder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium
zurückgelegt wurden. Ihr Sohn hat das Studium nach 4 Semester im WS 2004
gewechselt. Da für 3 Semester Studium Familienbeihilfe gewährt
wurde, besteht nach einer Wartezeit von 3 Semester für das neue
Studium ab dem SS 2006 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung
(formuliert war die Berufung offensichtlich vom Sohn des Bw.) und führte
dazu aus:
"Zur
Erklärung, ich habe an der TU Wien E 740 von 09.2002 - 07.2004, also
4 Semester studiert, danach habe ich einen Studienwechsel im Sommer 2004, an die
FH Technikum Wien durchgeführt und durfte auf Grund meiner erbrachten
Leistungen (ECT-Punkte) im dritten Semester an der FH im September 2004
einsteigen. Nachdem ich zwei Semester keine Familienbeihilfe erhalten habe,
erhebe ich nun wieder den Anspruch auf Familienbeihilfe, da ich mittlerweile im
5. Semester an der FH Technikum Wien studiere und somit wie in meinem
vorangegangenen Studium 4 Semester absolviert habe. Weiters möchte ich
darauf hinweisen, dass für die Familienbeihilfe die selben Richtlinien
gelten wie für die Studienbeihilfe, welche mir seit dem WS 05 wieder
gewährt wird, da ich mehr als die 4 Semester des vorangegangenen Studiums
absolviert habe..."
Das Finanzamt erließ am 9. Februar 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Studenten, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie das Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben. Dies ist dann der Fall, wenn das Studium bzw. jeder Studienabschnitt
in der vorgesehenen Studienzeit beendet wird.
In Bezug auf einen
Studienwechsel gelten die Bestimmungen des § 17
Studienförderungsgesetz auch für die Familienbeihilfe. Dieser besagt,
dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn das Studium
öfters als zweimal gewechselt oder das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester gewechselt wird.
Ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel liegt hingegen
grundsätzlich vor, wenn das Studium nach Absolvierung von drei Semestern
abgebrochen wird. Im Fall eines schädlichen Wechsels ist es aber
möglich, die Familienbeihilfe wieder aufleben zu lassen. Die Auszahlung
ruht jedoch nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten
Semester aus den vorherigen Studien.
Ihr Sohn hat das
Studium Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinen an der TU Wien nach 4
inskribierten Semestern im August 2004 abgebrochen und im September 2004 das
Diplomstudium Mechatronik/Robotik an der Fachhochschule Technikum Wien im 3.
Semester begonnen. Für das vorherige Studium wurde für 3 Semester
Familienbeihilfe bezogen, daher sind in diesem Fall 3 Stehsemester vom September
2004 bis Februar 2006 heranzuziehen. Für die restliche vorgesehene
Studienzeit besteht ab Sommersemester 2006 Anspruch auf
Familienbeihilfe."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 7. März 2006 eine als
Vorlageantrag zu wertende "Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung" und führte dazu aus:
"Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG ist es ab 1. September 2001 unverändert
möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach
dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der
Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang
absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester
aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet
gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen
wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der
Familienbeihilfe für das neue Studium
heranzuziehen
.
In analoger Anwendung zur Vorgehensweise der Studienbeihilfenbehörde ist
die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten
(siehe hiezu die Ausführungen unter Abschnitt 21.16) um die Anzahl der
angerechneten Vorstudiensemester zu
verkürzen
.
Nach Einholung der
Meinungen seitens der ÖH und der Stipendienstelle wurde mir dringendst
empfohlen gegen den Abweisungsbescheid zu berufen, da ich mit Recht seit
Wintersemester 2005 anspruchsberechtigt wäre..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ordnet weiters an, dass bei
einem Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
§ 17 StudFG 1992 in der für den Streitzeitraum
geltenden Fassung lautet:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme
eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
"
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. VwGH 4.11.2002,
2002/10/0167).
Als familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel gilt
hingegen nicht, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden.
Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
§ 2 S. 10/6, führen hierzu weiters aus:
"Werden nicht
die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet, bleibt ein zu spät erfolgter
Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur
Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der
teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der
Vorstudiensemester verkürzt."
Die Berufungsbehörde schließt sich dieser
Kommentarmeinung, die sich mit Abschnitt 21.17 der FLAG-DR deckt, an.
Auf den vorliegenden Berufungsfall umgelegt bedeutet
dies:
Dem Bw. wurde für das Vorstudium seines Sohnes im
Ausmaß von drei Semestern Familienbeihilfe gewährt. Von diesem
Vorstudium wurden zwei Semester für das Studium an der FH Technikum Wien
angerechnet. Die Wartezeit verkürzt sich somit auf ein Semester, weshalb ab
dem Sommersemester 2005 wiederum Familienbeihilfe zusteht.
Wien, am 6.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-W/06
- Stammnummer
- 23168
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF