Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1064-W/06
Auswirkung der Anrechnung von Vorstudienzeiten beim Studienwechsel auf die Dauer der Familienbeihilfengewährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1064-W/06vom 05.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PPW, vom
6. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom
23. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Tochter B, geboren 1982 ab Oktober 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr PP - beantragte mit
Schreiben vom 19. September 2005 die Weiterzahlung der Familienbeihilfe
für seine Tochter B, da dieser mit dem Wechsel des Studiums - vom
AHS-Lehrer zum HS-Lehrer - zwar seitens der PädAk sämtliche
Prüfungen angerechnet worden seien, jedoch kein einziger Tag Studienzeit.
Durch die gesetzliche Vorgabe einer sechssemestrigen Ausbildung verliere seine
Tochter zwei volle Semester, nicht jedoch durch nicht fristgerechtes Ablegen von
Prüfungen.
Am 23. Jänner 2006 erließ das Finanzamt
einen Abweisungsbescheid, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass
ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester dann nicht
schädlich sei, wenn die ganze bisher zurückgelegte Studienzeit
vollinhaltlich in die neue Studienrichtung eingerechnet worden sei. Im
vorliegenden Fall sei fünf Semester lang (von Oktober 2000 bis Februar
2003) das Studium A482 und A402 betrieben worden, im Oktober 2003 sei ein
Wechsel auf das Studium PM 02 erfolgt. Da die bis dahin abgelegte Studienzeit
von fünf Semestern für das neue Studium zur Gänze angerechnet
worden sei, liege kein für den Bezug von Familienbeihilfe schädlicher
Studienwechsel vor. Allerdings verkürze sich die vorgeschriebene
Studienzeit des neuen Studiums dadurch um die bereits konsumierten fünf
Semester. Es bleibe daher für das im Oktober 2003 begonnene Studium PM 02
von den vorgeschriebenen acht Semestern noch drei übrig, sodass ein
Familienbeihilfeanspruch bis Ende des Wintersemesters 2004/2005 bestehe. Durch
eine mehr als drei Monate dauernde Erkrankung sei eine weitere Verlängerung
des Famlienbeihilfenanspruchs um ein Semester gegeben gewesen. Der
tatsächliche Familienbeihilfenanspruch bestehe somit bis Ende des
Sommersemesters 2005.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 5. Februar 2006
wies der Bw darauf hin, dass seine Tochter alle Semester abgeschlossen habe,
wodurch ihr sämtliche Prüfungen von der PädAk angerechnet worden
seien; allerdings sei ihr keine Sekunde Zeit angerechnet worden. Dies habe dazu
geführt, dass seine Tochter nur stundenweise anwesend sein müsse.
Wegen der Summe der anerkannten Prüfungen hätte sie nach
längstens zwei Semestern PädAk fertig sein können.
Tatsächlich sei sie aber von rechts wegen zu sechs Semestern
verurteilt.
Der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar
2006 folgte der Vorlageantrag vom 4. März 2006, in dem der Bw darauf
hinwies, dass das Finanzministerium fünf Semester anerkenne, während
das Unterrichtsministerium weiter sechs Semester vorschreibe, dh man anerkenne
zwar alle Prüfungen, allerdings keine Minute abgelegter Studienzeit.
Zur Berechnung der Zahl der zu berücksichtigenden
Semester wurde der Bw mit Vorhalt vom 10. April 2008 ersucht elf Fragen zu
beantworten und die Antworten mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen bzw
glaubhaft zu machen. Der Vorhalt blieb bislang unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die
Tochter des Bw betrieb fünf Semester lang von Oktober 2000 bis Februar 2003
(WS 2000/01, SS 2001, WS 2001/02, SS 2002, WS 2002/03) das Studium A406 und A482
(Mathematik und Leibeserziehung).
Im
Oktober 2003 erfolgte ein Wechsel auf das Studium PM 02, dh das WS 2003/04 war
das erste Semester des Studiums PM 02.
Laut
Bestätigung wurden sämtliche im Rahmen des Universitätsstudiums
(Mathematik und Leibesübung) abgelegten Prüfungen im neu begonnenen
Studium an der Pädagogischen Akademie (PM 02) angerechnet.
Laut
Bestätigung war die Tochter des Bw infolge eines Unfalles mehr als drei
Monate krank.
Der festgestellte Sachverhalt
ergibt sich aus den Unterlagen des Finanzamtes.
Der Sachverhalt ist in
folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs 1
lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) (in der für den
streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen,
ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. (...) Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Gemäß
§ 17 Abs
2 Z 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) gilt nicht als Studienwechsel, wenn
die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden.
Ein solcher Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des
Anspruches auf Familienbeihilfe kommt. Liegt im Sinn des § 17 Abs 2 Z 1
StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit eingerechnet wird,
zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der
Familienbeihilfengewährung. Der Familienbeihilfenbezug verkürzt sich
demnach um die eingerechneten Semester.
Die Tochter des Bw absolvierte
von Oktober 2000 bis Februar 2003 fünf Semester lang (WS 2000/01 bis WS
2002/03) das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Mathematik
(A 406) und Leibeserziehung (A 482) und begann im Wintersemester 2003/04
das Studium PM 02 an der Pädagogischen Akademie (PädAk). Da
sämtliche bis dahin im Rahmen des Universitätsstudiums (Mathematik und
Leibesübung) abgelegten Prüfungen im neu begonnenen Studium an der
Pädagogischen Akademie angerechnet wurden, gilt der Studienwechsel nicht
als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG. Da somit ein
für den Bezug von Familienbeihilfe schädlicher Studienwechsel nicht
vorliegt, verkürzt sich dadurch die vorgeschriebene Studienzeit des neuen
Studiums um die bereits konsumierten fünf Semester. Für das mit
Wintersemester 2003/04 neu begonnene Studium PM 02 an der Pädagogischen
Akademie verbleiben von den vorgeschriebenen sechs zuzüglich zwei weiterer
Toleranzsemester (= insgesamt acht Semester) abzüglich der fünf an der
Universität absolvierten noch drei Semster, sodass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 besteht.
Die durch einen Unfall
verursachte und mehr als drei Monate dauernde Erkrankung der Tochter des Bw
bewirkte eine Studienbehinderung, die eine Verlängerung der Studienzeit und
des Familienbeihilfenanspruchs um ein weiteres Semester zur Folge hat.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit bis
einschließlich September 2005 (Ende SS05).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1064-W/06
- Stammnummer
- 38075
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF