Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4105-W/02
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4105-W/02vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs.2 Z.1 StudFG 1992 genügt es nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs.2 Z.1 StudFG 1992 zur Anwendung kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Februar 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 23. Jänner 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum von März 1999 bis Februar 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) bezog
Familienbeihilfe für seine studierende Tochter T. L., geb. am Datum, die
eine kombinationspflichtige Studienrichtung (A. und als zweites Fach die
Studienrichtung B. ) inskribiert hatte. Mit Beginn des Sommersemesters 1999
wechselte die Studentin das zweite Fach und inskribierte die Studienrichtung "C.
statt 2. Studienrichtung".
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2002 forderte das
Finanzamt vom Bw. die für die Tochter bezogene Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 1999 bis Februar 2000
als zu Unrecht bezogen zurück und verpflichtete den Bw. gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4
EStG 1988 den Rückforderungsbetrag in Höhe von € 2.172,93
(ATS 29.900) zurückzuzahlen. In der Begründung führte das
Finanzamt nach auszugsweiser Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 sowie des § 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 aus, dass die Tochter des Bw.
die kombinationspflichtigen Studienrichtungen A. / B. im Wintersemester 1997/98
begonnen habe und das Studium mit Beginn des Sommersemesters 1999 - und
somit nach dem dritten inskribierten Semester - gewechselt habe. Für den
Zeitraum März 1999 - Feber 2000 bestehe daher kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom
23. Jänner 2002 brachte der Bw. vor:
"Die in der
Begründung zum Bescheid angeführten zwei Gründe sind nicht
zutreffend:
Zitat "ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der (die)
Studierende
1 .das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat
2. das Studium nach dem
dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt
hat."
1. Es wurde nicht das
Studium, sondern die Studienrichtung nach dem dritten Semester
gewechselt.
2. Nicht hingewiesen
wurde in der Begründung auf den Ausnahmetatbestand, dass der Anspruch auf
Studienbeihilfe im Falle eines Wechsels der Studienrichtung nach dem 3.Semester
dann nicht erlischt, wenn alle bis dahin abgelegten Prüfungen des
Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission des Hauptfaches
angerechnet werden.
Tatsächlich wurden
alle bis zum Studienrichtungswechsel im März 1999 eingereichten
Prüfungen der B. lt. Bescheid des
Instituts für A. der Universität
Wien vom 2.11.2001 im Ausmaß von 8 Wochenstunden
angerechnet.
3. Vom Vorliegen eines
nicht "günstigen" Studienerfolgs oder eines nicht erfolgreichen
Studienverlaufs kann bei einer mit "Auszeichnung" bestandenen 1 .
Diplomprüfung" (siehe beiliegendes Diplomprüfungszeugnis vom
14.7.2001) wohl nicht ernsthaft die Rede sein.
4. Es kann nicht die
Aufgabe des Finanzamtes sein, Fächerkombinationen und
Anrechnungsmodalitäten - wenn sie sogar dem Gesetz bzw. Erlaß nach
korrekt sind, zu bewerten ("nicht günstiger Studienerfolg!"). Damit ist die
Kompetenz des Finanzamtes grundsätzlich sachlich überzogen - eine
Bewertung der Sinnhaftigkeit kann nur vom BM f. WUK bzw. von der
Universität selbst erfolgen. Diese Bedingung ist durch den
Anrechnungsbescheid hinreichend erfüllt.
Aus diesen Gründen
ersuche ich, meinen Einspruch stattzugeben und die Einbringung des
eingeforderten Betrages auszusetzen."
Das Finanzamt
wies die Berufung des Bw. mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab
und führte nach Zitierung des § 17 Abs. 1 StudFG i.dF BGBI. 76/2000 in
der Begründung weiter aus:
"... Gem. Abs. 2
(des § 17 StudFG
1992
) gilt
(ein
Wechsel
) im Sinne des Abs. 1 nicht
als Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind.
Es war zu ermitteln,
inwieweit nach dem Studienwechsel mit SS 1999 die gesamten Vorstudienzeiten auf
Grund von absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG
berücksichtigt werden können.
Wurden Prüfungen
anerkannt, ist zur Feststellung der zu berücksichtigenden Semester die
für den jeweiligen Studienabschnitt des nachfolgenden Studiums vorgesehene
Semesterstundenanzahl durch die Anspruchsdauer des nachfolgenden Studiums
(Gewählte Fächer 5 Semester) zu dividieren. Lt. tel. Rücksprache
mit Dr. S. - Universität Wien,
beträgt die Semesterwochenstundenanzahl aus der Studienrichtung
Gewählte Fächer in Kombination mit der Studienrichtung
A.
24.
Die so erhaltene Stundenzahl
pro Semester für das neue Studium ist die Maßzahl (Teiler) für
die anerkannten Stunden (im Fall von T.
4,8). In der Folge sind die anerkannten Prüfungsstunden der vorangegangenen
Studienrichtung (bei Ihrer Tochter
T.Prüfungen im Ausmaß von 8
Semesterwochenstunden) durch diese Maßzahl zu teilen (ergibt 1,6). Diese
Zahl ist aufzurunden, sodaß daher insgesamt 2 Semester zu
berücksichtigen sind.
Somit
handelt es sich um einen schädlichen Studienwechsel, da der Wechsel nach
dem 3. Semester erfolgte und nicht die gesamte Vorstudienzeit eingerechnet
wurde, sondern nur 2 Semester aus dem kombinationspflichtigen Vorstudium
B. und A.
.
Weiters ist zu bemerken,
dass Art. 18 Abs 1 B-VG ausdrücklich bestimmt, dass "die gesamte
staatliche Verwaltung ... nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden" darf.
Damit ist die Bindung der Verwaltung an das Gesetz angeordnet. Jeder Vollzugsakt
muss formell und materiell auf das Gesetz zurückführbar
sein.
Das Finanzamt hatte den
Familienbeihilfenanspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Zusammenhang mit § 17
StudFG zu prüfen und mußte feststellen, dass den gesetzlichen
Voraussetzungen für den Familienbeihiffenbezug im Falle Ihrer Tochter nicht
genüge getan wurde."
Im Vorlageantrag begehrte der Bw. unter Hinweis auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung die abgelegten Prüfungen
der ersten Studienrichtung A. ebenfalls in die Berechung der anzurechnenden
Vorstudienzeit miteinzubeziehen. Bei dieser Art der Berechung würde sich
ergeben, dass kein Studienwechsel vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 in der für den Berufungsfall
maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl.
Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.
b FLAG 1967 in der genannten Fassung ordnet an, dass bei einem
Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Die in dieser
Verweisungsnorm genannte Vorschrift des § 17 StudFG 1992 idF BGBl. Nr.
201/1996 (Abs.1) bzw. BGBl 98/1997 (Abs.2) lautet (auszugsweise):
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3.
...
(2)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs.1 gelten:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, ...
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn de Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a Einkommensteuergesetz 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Für das im Berufungsfall von der Tochter des Bw im
Wintersemester 1997/1998 aufgenommene Studium A. war das Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
(GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, gemäß
§ 75 Abs. 3
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997idF BGBl. I Nr.53/2002 bis
zum Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der
jeweiligen Universität oder Hochschule in Kraft) maßgeblich.
Die
einschlägigen Bestimmungen des erwähnten Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
lauteten:
§
2. Studienrichtungen und
Studienzweige
(1) Diplomstudien
gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 haben
die Kombination einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß
Abs. 3 mit weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des
§ 3 zu umfassen.
(2) Studienzweige
sind:
a) Gruppen von
Wahlfächern, die innerhalb einer Studienrichtung gemeinsam zu wählen
sind;
b) Studien, die zwar dasselbe
Gebiet der Wissenschaften betreffen, aber ein anderes Ziel der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.
(3) Studienrichtungen und
Studienzweige der Diplomstudien
sind:
.....
.....13.
die Studienrichtung "Klassische Archäologie'';
§
3.
Kombination von
Studien
(1)
Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 bis 23
und 38 genannten Studienrichtungen
(Studien
zweige) gemäß
§ 2 Abs. 4 als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer
anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser
Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in Z 25 lit. B der
Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Bestimmung mit dem Studium der im
§ 2 Abs. 3 Z 25 genannten Studienrichtung als zweite
Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu
kombinieren."
Im
gegenständlichen Berufungsfall hatte die volljährige Tochter des Bw.
im Wintersemester 1997/98 das kombinationspflichtige Studium mit der
Studienrichtung A. (X000) begonnen und als zweites Fach die Studienrichtung B.
(X999 ) gewählt.
Mit Beginn des Sommersemesters
1999 wechselte die Tochter des Bw. das zweite Fach aus und wählte anstelle
B. ( X999) nun "gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung"
(X888).
Laut Bescheid des Institutes
für A. der Universität Wien vom 2.11.2001 wurden über Antrag der
Tochter des Bw. für das Studium der Studienrichtung A. gemäß
§ 59 Abs. 1 UniStG vier Prüfungen im Ausmaß von jeweils zwei
Wochenstunden (Vorlesungen), somit insgesamt acht Wochenstunden
anerkannt.
Die erste Diplomprüfung in
der Studienrichtung A. schloss die Tochter des Bw. laut
Diplomprüfungszeugnis am 22. Mai 2000 ab.
In der zur Studienrichtung A. als zweiter Studienrichtung
ab dem Sommersemester 1999 gewählten Fächerkombination legte die
Tochter des Bw. die 1. Diplomprüfung am 4. Juli 2001 erfolgreich ab,
wobei die vorher die in der Studienrichtung B. abgelegten und mit Bescheid vom
2.11.2001 angerechneten Prüfungen für die Fächerkombination laut
Diplomprüfungszeugnis berücksichtigt wurden.
Ein
Studienwechsel liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn
der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
Studium beginnt bzw. im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien
anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium
als Hauptstudium benennt.
Im
gegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen des Bw. in der
Berufung unbestritten, dass die Tochter des Bw. die zweite Studienrichtung des
kombinationspflichtigen Studiums nach dem dritten inskribierten Semester
ausgewechselt hat ("gewählte Fächer" statt der Studienrichtung B.
).
Der Bw.
argumentiert vorerst, dass seine Tochter nicht das Studium, sondern die
Studienrichtung nach dem dritten Semester gewechselt habe. Dazu ist
auszuführen, dass ein kombinationspflichtiges Studium durch die beiden
miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert ist und auch der Austausch
nur einer Studienrichtung als Studienwechsel anzusehen ist, da laut Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes jede Änderung einer kombinationspflichtigen
Studienrichtung einen Studienwechsel darstellt (VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053;
3.09.2001, 2001/10/0144). Es liegt damit im vorliegenden Fall nach den
Bestimmungen des § 17 Abs.1 Z.2 StudFG 1992 eindeutig eine
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester vor.
Dem Argument
des Bw., das Finanzamt hätte nicht die Kompetenz, das Vorliegen des
günstigen bzw. nicht günstigen Studienerfolges zu bewerten, ist zu
entgegnen, dass durch den Verweis in § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967
auf § 3 sowie auf § 17 StudFG 1992 bei Vorliegen
eines Studienwechsels die maßgeblichen Bestimmungen des
Studienförderungsgesetzes für die Beurteilung, ob ein günstiger
Studienerfolg vorliegt, auch im Vollzug des Familienbeihilfengesetzes (für
die Beurteilung, ob durch den Studienwechsel eine Berufsausbildung weiter
gegeben ist) anzuwenden sind.
Der Bw. bringt
weiter vor, dass alle bis zum Studienrichtungswechsel im März 1999
eingereichten Prüfungen der Ur- und Frühgeschichte (im Ausmaß
von 8 Wochenstunden lt. Bescheid des Instituts für Klassische
Archäologie der Universität Wien vom 2.11.2001) angerechnet worden
seien. Zu prüfen ist nach diesem Vorbringen des Bw. damit, ob durch die
erfolgte Anrechung von Prüfungen die Voraussetzungen des § 17
Abs. 2 Z. StudFG 1992 vorliegen.
Gemäß
den Bestimmungen des § 17 Abs.2 Z.1 StudFG 1992 genügt es nicht,
wie vom Bw. in der Berufung dargestellt, dass alle bis dahin abgelegten
Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission
angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Andernfalls würde bei
Anrechnung aller vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen, auch wenn das
Vorstudium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (wenige abgelegte
Prüfungen im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im
Vorstudium), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs.2
Z.1 StudFG 1992 zur Anwendung kommen.
Im
Vorlageantrag führt der Bw. zudem aus, dass im Gegensatz zu der in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes detailliert dargestellten
Berechnungsmethode - auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird -
sämtliche Prüfungen, also auch die in der "ersten" Studienrichtung A.
abgelegten Prüfungen bei der Berechung zu berücksichtigen
seien.
Damit verkennt
der Bw. aber die Rechtslage. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2
Z.1 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester dann nicht
berücksichtigen, wenn die gesamten
Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden
können.
Vorstudien sind
(nach § 15. Abs.1 StudFG 1992) für die Anspruchsdauer eines
Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten
angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Die Anrechnung von
Vorstudienzeiten bedeutet demnach eine Verkürzung des Studiendauer des
neuen Studiums. Wurden ausschließlich Prüfungen oder
Lehrveranstaltungen anerkannt, so ist die Zahl der Semesterstunden der
anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen
(Berechung laut Berufungsvorentscheidung).
Die
Studienrichtung A. wurde unverändert beibehalten und durch den Wechsel des
zweiten Faches nicht berührt, sodass aus diesem Grund keine
Vorstudienzeiten aus dieser ersten Studienrichtung vorliegen können. Eine
Berücksichtigung der abgelegten Prüfungen aus der beibehaltenen ersten
Studienrichtung ist laut Anrechnungsbescheid vom 2.November 2001 auch nicht
erfolgt. Eine Berücksichtigung der in der Studienrichtung A. abgelegten
Prüfungen bei der Berechung der Vorstudienzeiten im Sinne des Bw. laut
Vorlageantrag müsste zudem auch zur Folge haben, dass durch den Wechsel der
zweiten Studienrichtung die Studienzeit der unverändert beibehaltenen
ersten Studienrichtung ebenfalls zu verkürzen wäre. Damit ist
erkennbar, dass die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung dargestellte
Berechnung der Vorstudienzeit (im Ergebnis aufgerundet zwei Semester) den
gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Da die in der Studienrichtung B. bereits
vor dem Wechsel zurückgelegte Studienzeit drei Semester betrug, liegt somit
eine Berücksichtigung der gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer der nunmehr betriebenen Studienrichtung nicht vor.
Mit dem
Argument des Bw., es könne vom Vorliegen eines nicht "günstigen"
Studienerfolgs oder eines nicht erfolgreichen Studienverlaufs bei einer mit
Auszeichnung bestandenen ersten Diplomprüfung wohl nicht ernsthaft die Rede
sein, ist für die Berufung nichts zu gewinnen, weil es weder im
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 noch im
Studienförderungsgesetz 1992 eine Bestimmung gibt, die den
"schädlichen" Studienwechsel nach dem dritten Semester im Jahr 1999 durch
eine im Jahr 2001 mit Auszeichnung bestandene Diplomprüfung aufheben
könnte.
Dass die
Tochter des Bw. mit Ablegung der ersten Diplomprüfung in der zweiten
Studienrichtung am 4. Juli 2001 den ersten Studienabschnitt abgeschlossen hat
und damit die Voraussetzung des § 17 Abs. 4 StudFG 1982 idF BGBl. 23/1999
erfüllte, hat ebenfalls keinen Einfluss auf den im Berufungsfall strittigen
Zeitraum März 1999 bis Februar 2000.
Da nach den
vorstehenden Ausführungen im Rückforderungszeitraum ein günstiger
Studienerfolg nicht vorlag und die Tochter des Bw. sich damit im strittigen
Zeitraum nicht in Berufungsausbildung iSd FLAG 1967 befunden hatte, war wie
im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4105-W/02
- Stammnummer
- 37292
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF