Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1707-W/05
Schädlicher Studienwechsel - wurden die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1707-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2004
bis 30. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
für ihre Tochter S. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im
Zeitraum 1. März 2004 bis 30. September 2004 zustand.
Die Tochter studierte in Graz, brach das Studium B 482 313
(Sport Lehramt/Geschichte) ab und begann am 22. März 2004 mit den
Studien B 481 (Sportwissenschaften) und B 190 482 456 (Geographie und
Wirtschaftskunde).
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe teilte die Bw. am 1. Dezember 2004 mit, dass es noch kein
Abschlusszeugnis gebe.
Das Finanzamt erließ am 19. Mai 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. März
2004 bis 30. September 2004 und führte zur Begründung
aus:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die
eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Ein günstiger Studienerfolg liegt demnach nicht vor, wenn
der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 leg.cit. gelten Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind.
Ein Studienwechsel
ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Ihre Tochter hat am
22.3.2004 - also nach 4 Semestern - das Studium B 482 313
abgebrochen und ab 22.3.2004 das Studium B 481 und B 190 482 456 begonnen. Da
dies einen beihilfenschädlichen Studienwechsel darstellte, besteht ab
1.3.2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag."
Gegen den Bescheid des Finanzamtes wurde am 13. Juni 2005
Berufung erhoben und von der Tochter der Bw. Folgendes
ausgeführt:
"Ich habe
nach 4 Semestern das Studium B 482 313 (Sport Lehramt/Geschichte) abgebrochen
und das Studium B 481 (Sportwissenschaften) begonnen. Da ich mir aber die
gesamten absolvierten Prüfungen des ersten Studiums für B 481
anrechnen konnte, erscheint mir der Studienwechsel nicht als
beihilfenschädlich."
Vorgelegt wurde ein Bescheid (Rechtsgrundlage § 78
Universitätsgesetz 2002), ausgestellt am 3. Juni 2005 von Dr.S.,
Vorsitzender der Studienkommission, mit dem folgende Prüfungen zur
Gänze anerkannt wurden:
|
Bezeichnung
der abgelegten Prüfungen
|
Art.
d. LV
|
Sem.
St.
|
Datum
der Ablegung
|
Basketball...
|
UE
|
2
|
27.1.03
|
EKB
I
|
UE
|
2
|
28.1.03
|
KRZO
IV
|
UE
|
2
|
29.1.03
|
KVEB
I
|
UE
|
2
|
29.1.03
|
Spezielle
Bewegungslehre d. Schwimm...
|
VO
|
1
|
11.3.03
|
Theorie
IV
|
VO
|
1
|
17.3.03
|
Theorie
I
|
VO
|
1
|
12.5.03
|
PS
der Bewegungslehre
|
UE
|
2
|
17.6.03
|
Sportpädagogik
II
|
VO
|
2
|
25.6.03
|
EKB
II
|
UE
|
2
|
26.6.03
|
PS
aus geistes- u. kulturwissenschaftl. Fächern
|
UE
|
2
|
14.11.03
|
Biomechanik
|
VO
|
1
|
14.11.03
|
Theorie
II
|
VO
|
1
|
28.11.03
|
Streetball
|
UE
|
2
|
25.6.03
|
ROGL
III
|
UE
|
2
|
14.10.03
|
Sportmotor
- Tests
|
VO
|
1
|
19.1.04
|
KVEB
II
|
UE
|
2
|
23.1.04
|
KRZO
II
|
UE
|
2
|
29.1.04
|
ROGL
IV
|
UE
|
2
|
20.3.04
Das Finanzamt erließ am 6. Juli 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Verweis auf die
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, §§ 3 und 17 StudFG - unter
anderem mit folgender Begründung ab:
"....Zur
Prüfung, ob im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG die gesamten
Vorstudienzeiten auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen für die Anspruchsdauer des neuen Studiums
berücksichtigt wurden und es sich daher um keinen
familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel handelt, ist
folgendermaßen vorzugehen:
Die für den
ersten Studienabschnitt des nachfolgenden Studiums vorgesehene
Semesterstundenanzahl ist durch die Anspruchsdauer (das ist die gesetzliche
Studiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters) des nachfolgenden Studiums
zu dividieren.
Die so erhaltene
Stundenzahl pro Semester für das neue Studium ist die Maßzahl
(Teiler) für die anerkannten Stunden. Der Teiler wird auf zwei
Dezimalstellen berechnet.
In der Folge sind
die anerkannten Prüfungsstunden der vorangegangenen Studienrichtungen durch
diese Maßzahl zu teilen. Das Ergebnis ist die Zahl der zu
berücksichtigenden Semester. Bei der Berechnung sind Bruchteile
aufzurunden.
Im
Fall Ihrer Tochter ergibt sich somit folgende Berechnung:
Anerkannte
Prüfungsstunden aus den bisherigen Studien: 32 Semesterstunden;
Semesterstundenanzahl des 1. Abschnittes des neuen Studiums: 70 Semesterstunden;
Anspruchsdauer im 1. Abschnitt des neuen Studiums: 5 Semester (inkl.
Toleranzsemester)
Berechnung: 70
Semesterstunden dividiert durch 5 Semester = 14 Stunden pro
Semester
32 Semesterstunden
(anerkannte) Prüfungsstunden dividiert durch 14 = 2,28.
Es wurden demnach
(aufgerundet) Prüfungen für 3 Semester
angerechnet.
Es handelt sich um
einen schädlichen Studienwechsel, da der Wechsel auf die Studienrichtung
Sportwissenschaften nach dem 4. Semester erfolgte (Beginn des Studiums
Leibeserziehung/Geschichte im März 2002) und
nicht die
gesamte Vorstudienzeit eingerechnet
wird..."
Die Bw. stellte am 26. Juli 2005 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass ihre Tochter nicht die Zeugnisse über
alle absolvierten Prüfungen der gesamten Studienzeit beigelegt
hätte.
Weiters wurde ein Bescheid (Rechtsgrundlage § 78
Universitätsgesetz 2002) vorgelegt, in dem folgende (weitere)
Prüfungen zur Gänze für das gewählte Studium anerkannt
wurden:
|
Bezeichnung der abgelegten
Prüfungen
|
Art der
LV.
|
Sem.St.
|
Datum der
Ablegung
|
Grundzüge
der Geschichte d. LE d. SP
|
VO
|
2
|
30.1.2002
|
Funktionelle
Sportanatomie
|
VO
|
3
|
11.7.2002
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid sowie in der
Berufungsvorentscheidung die im Berufungsfall anzuwendenden Rechtsgrundlagen
ausführlich dargestellt.
Unbestritten ist, dass die Tochter der Bw. das Studium nach
dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat und damit gem. § 2 Abs. 1
lit. b FLAG iVm § 17 StudFG grundsätzlich keinen günstigen
Studienerfolg aufweist.
Allerdings könnte der Ausnahmetatbestand des § 17
Abs. 2 Z. 1 StudFG gegeben sein, also ein Studienwechsel vorliegen, bei dem die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium
auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Die in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck kommende
Verwaltungspraxis stellt eine Relation zwischen den tatsächlich
angerechneten Stunden mit der durchschnittlichen Semesterstundenanzahl je
Semester des neuen Studiums her.
Diese Berechnungsmethode erscheint auch dem
unabhängigen Finanzsenat ein taugliches Mittel zur Beurteilung der Frage,
ob die gesamten Vorstudienzeiten berücksichtigt werden.
Die Bw. hat nunmehr nachgewiesen, dass ihrer Tochter aus
dem Vorstudium weitere fünf Stunden (in Summe nunmehr also 37) angerechnet
wurden. Dies ändert aber nichts am Ergebnis:
Anerkannte Prüfungsstunden aus den bisherigen Studien:
37 Semesterstunden; Semesterstundenanzahl des 1. Abschnittes des neuen Studiums:
70 Semesterstunden; Anspruchsdauer im 1. Abschnitt des neuen Studiums: 5
Semester (inkl. Toleranzsemester)
Berechnung: 70 Semesterstunden dividiert durch 5 Semester =
14 Stunden pro Semester
37 Semesterstunden (anerkannte) Prüfungsstunden
dividiert durch 14 = 2,64.
Es wurden demnach (aufgerundet) Prüfungen für 3
Semester angerechnet.
Es handelt sich unverändert um einen schädlichen
Studienwechsel, da der Wechsel auf die Studienrichtung Sportwissenschaften nach
dem 4. Semester erfolgte und somit nicht die gesamten Vorstudienzeiten
berücksichtigt wurde.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1707-W/05
- Stammnummer
- 19401
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF