…5 zu §§ 120 bis 122). Eine vorsätzliche Verletzung der §§ 120 ff BAO ist - jedenfalls bei Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben - als Tathandlung einer Abgabenhinterziehung zu qualifizieren. Gemäß § 121 BAO sind die Anzeigen gemäß § 120 binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten. Diese…
…sodass eine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 betreffend die A durch das Finanzamt Graz-Stadt in der Zeit vom 31. März 1998 (Beginn eines allfälligen Versuches einer Abgabenhinterziehung) bis zum 31. März 1999 (Vollendung einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach der…
…auch keine (unrichtige) Jahreserklärung eingebracht, sondern unterblieb lediglich eine zeitnahe Einreichung derselben. Der Umstand, dass die Jahresumsatzsteuer für 1997 durch Schätzung des Finanzamtes am 20. Dezember 1999 festgesetzt wurde, hätte überdies auch die Vollendung einer - allenfalls lediglich versuchten - Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG verhindert…
…Voraussetzungen nicht als versuchte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG zu beurteilen, es handelt sich dabei noch um keine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§13 Abs. 2 FinStrG), sondern es bedarf zur Vollendung noch weiterer manipulativer Etappen, wie insbesondere der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung (OGH…
…in Höhe von € 320,00, welche aufgrund der Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der Folge im wieder aufgenommenen Verfahren mit Bescheid vom 19. November 2004 in richtiger Höhe festgesetzt wurde, von einer vollendeten Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.1, Abs. 3 lit…
…Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind einerseits die vorsätzliche Unterlassung der Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen und andererseits die wissentliche Verkürzung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlung. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist die Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung…
…und einem Verschulden entspringt, die auch die Vollendung der Tat tragen könnten, sodass bei bloß fahrlässiger Begehung, ein (strafbarer) Versuch iSd. § 13 FinStrG bzw. ein allein aus der genannten Bestimmung abzuleitendes strafbares Verhalten nicht vorliegen kann. Versucht ist eine mit dem Verkürzungseintritt vollendete Abgabenhinterziehung gemäß…
…auch der subjektiven Tatseite der Verdacht, dass der Bf. eine Abgabenhinterziehung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen von wem und in welcher Täterschaftsform (unmittelbarer Täter oder Beitragstäter) begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des…
…Leistungsfähigkeit der Beschuldigten angemessen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes Graz-Umgebung sei die Absicht der Beschuldigten, sich aus der wiederkehrenden Begehung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Anbetracht ihrer unmittelbar lediglich die Y-GmbH begünstigenden Tathandlungen nicht anzunehmen. Die Geldbuße des…
…Folge unterblieb, weswegen zu Recht Versuch angenommen wurde. Zweifelsfrei hatte der Bw. auch Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen, weswegen der Spruchsenat im erstinstanzlichen Erkenntnis zu Recht auch von einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a…
…dass die Verletzung der diesbezüglichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine zu geringe Abgabenfestsetzung zur Folge haben würde. Zur Vorschreibung einer zu geringen Umsatzsteuerschuld 2001 und somit zur Vollendung der Abgabenhinterziehung ist es in der Folge nur wegen des Einschreitens der Betriebsprüfung und deren Ermittlungsmaßnahmen nicht gekommen…
…zu vermeiden. Die Vollendung der Abgabenhinterziehung durch bescheidmäßige Festsetzung einer zu geringen Umsatzsteuer 2004 bzw. eines zu hohen Guthabens an Umsatzsteuer 2003 konnte letztlich nur durch das Einschreiten der Abgabenbehörde erster Instanz und in der Folge Durchführung einer schätzungsweisen Festsetzung hintan gehalten werden. In Anbetracht…
…Umsatzsteuervorauszahlungen hinausgehenden Jahressteuerschuldigkeiten zu, wobei eine Vollendung der Delikte nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Spruchpunkt a) des erstinstanzlichen Erkenntnisses] letztendlich nur durch das Einschreiten der Betriebsprüfung und die daraufhin erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuerzahllasten für 2002 bis 2004 verhindert wurde. Die Delikte der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §…
…bei der gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerde einzig und allein darum ging, zu beurteilen, ob und wieweit die Gesamtheit der bisherigen Verfahrensergebnisse den Verdachtsausspruch hinsichtlich einer Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gegen den Bf. zu begründen vermag…
…bei der gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerde einzig und allein darum ging, zu beurteilen, ob und wieweit die Gesamtheit der bisherigen Verfahrensergebnisse den Verdachtsausspruch hinsichtlich einer Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gegen den Bf. zu begründen vermag…
…nie zur Vollendung und daher auch nie zur Strafbarkeit hätte führen können (vgl. Fellner, FinStrG §§13 und 14, Rz 14 mwN aus der Judikatur). Unter Subpunkt 2.2. GÄ behauptete der Steuerberater, dass sich die Nichtvorlage von Vorsatz bei der Bw. hinsichtlich Abgabenhinterziehung aus Subpunkt…
…FinStrG einer nur teilweisen Auferlegung des Wertersatzes hat der Berufungssenat nicht Gebrauch gemacht. Denn diese Bestimmung nennt als Voraussetzung, dass ein Missverhältnis in objektiver oder subjektiver Hinsicht vorliegen müsste. Bedenkt man nun, dass beim Gesamtwert 83.912,78 € der inkriminierten Heizölmenge eine Abgabenhinterziehung in…
…Eingangsrechnungen zuzuordnen war und ob sich für einzelne Monate dennoch eine Abgabenverkürzung ergeben hat, war mangels Zuordenbarkeit schon das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als nicht erfüllt anzusehen. Der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erhobene Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach …
…der Lohnsteuerprüfung aufgrund von "Fehlberechnungen" festgestellten Nachforderungen an Lohnsteuern in Höhe von S 125.746,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S 28.293,-- [nunmehr: Faktum 1.c) entsprechend der Präzisierung] beließ es der Erstsenat bei einer Qualifizierung des Verhaltens des G als Abgabenhinterziehung nach …
…Dass sie eine Erinnerung der Finanzbehörde erwartet oder die verspätete Abgabe von Voranmeldungen für nicht strafbar hält, ändert nichts an der Strafbarkeit, da das Bewusstsein der Strafbarkeit keine Voraussetzung der Bestrafung ist. Ebenso kann die nachträgliche Bekanntgabe der vollständigen Umsätze die formelle Vollendung des Deliktes…