Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0088-L/02
Verdacht gegen eine von zweien laut Firmenbuch vertretungsbefugte Personen, die abgabenrechtlichen Belange einer GmbH nicht wahrgenommen zu haben, aufgrund der Verhinderung der zweiten Person infolge ihrer Erkrankung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0088-L/02vom 12.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorweg zu nehmen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in Linz in der Finanzstrafsache
gegen der Bf. wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Juli 2002 gegen den
Bescheid vom 6. Juni 2002 des Finanzamtes Linz über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur Str.Nr. XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich als Verantwortlicher der
N-GmbH durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §
21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für August und Oktober
bis Dezember 2001 sowie Jänner und Februar 2002 in Höhe von insgesamt
35.151,86 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Zur Begründung verwies das
Finanzamt im Wesentlichen auf die im Zuge einer USO-Prüfung getroffene
Feststellung, dass für die im Spruch des Einleitungsbescheides genannten
Monate keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Juli 2002,
in welcher sinngemäß wie folgt vorgebracht wurde:
Die Buchhaltung
der N-GmbH werde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wegen
Ausnutzung vorhandener Ressourcen von der Muttergesellschaft in Deutschland
geführt. Gemäß den dort vorliegenden Aufzeichnungen sei die
Voranmeldung für August 2001 dem Finanzamt Linz fristgerecht
übermittelt worden. Anlässlich der USO-Prüfung sei der
Geschäftsführer der Muttergesellschaft, SO, anwesend gewesen und habe
die Voranmeldungen August 2001 sowie Oktober 2001 bis Februar 2002 dem
Prüfer ohne Aufforderung übergeben, nachdem der Steuerberater in W das
Unternehmen kurz vor Prüfungsbeginn vom Fehlen dieser Voranmeldungen
informiert habe. SO habe dem Prüfer als Ursache für die
verspätete Abgabe seine längere Arbeitsunfähigkeit wegen Diabetes
und deren Folgen genannt. Er vollziehe die Buchhaltung persönlich und habe
sich wegen der erwähnten Krankheit nicht um die fristgerechte Abgabe
kümmern können. SO habe zudem davon ausgehen können, dass -
ähnlich wie in Deutschland - im Falle eines unbeabsichtigten Verzuges bei
Einreichung einer Steuererklärung eine amtswegige Erinnerung erfolgen
würde. Nach einer vor kurzem erfolgten Rücksprache mit dem
Steuerberater sei SO auf die Gegebenheiten des österreichischen
Steuergesetzes, insbesondere auf die Einhaltung des § 21 UStG,
hingewiesen worden. Festzuhalten sei, dass Umsätze weder unrichtig noch
unvollständig ausgewiesen gewesen seien und somit ein fahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln nicht vorliege. Beantragt werde daher, das
Finanzstrafverfahren einzustellen, gemeint offensichtlich im Ergebnis, den
bekämpften Einleitungsbescheid aufzuheben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3
leg. zit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Ob im konkreten Einzelfall die
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
zu beurteilen.
Demnach genügt es, wenn
gegen den Bf ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält, wobei eine
Abgabenverkürzung bei Selbstberechnungsabgaben bereits dann bewirkt gilt
(objektive Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen
Fälligkeitstermin überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe
entrichtet werden. Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt
auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils.
Der Bf ist seit 20. Oktober
2000 im Firmenbuch eingetragener, selbstständig vertretungsbefugter
Prokurist, wobei seine Vertretungsbefugnis auf die inländische
Zweigniederlassung der N-GmbH in W beschränkt ist. Handelsrechtlicher,
selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist seit 10.
April 2000 SO.
Im Zuge einer im April 2002
durchgeführten, den Zeitraum August 2001 bis Februar 2002 umfassenden
USO-Prüfung stellte der Prüfer fest, dass für den
Prüfungszeitraum lediglich die Voranmeldung für September 2001
eingereicht worden war (Niederschrift vom 3. April 2002 zu AB-Nr. 203040/02).
Die Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung wurde von SO als
Vertreter der N-GmbH unterfertigt.
Angesichts dieses Sachverhaltes
besteht der Verdacht auf Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes in
objektiver Hinsicht daher jedenfalls insofern zu Recht, als durch einen
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der N-GmbH für die im Spruch des
Einleitungsbescheides genannten Monate Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
rechtzeitig entrichtet und auch die entsprechenden Voranmeldungen nicht
zeitgerecht eingereicht worden sind.
Nach § 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter
die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht
einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet,
dies jedoch für möglich hält und einen solchen Erfolg hinzunehmen
gewillt ist. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für die
subjektive Tatbestandsmäßigkeit die Schuldform der Wissentlichkeit
lediglich für den Verkürzungserfolg, während für die
Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt.
Zur subjektiven Tatseite ist
anzumerken, dass § 33 FinStrG den Täterkreis nicht ausdrücklich
bezeichnet. Derjenige, der tatsächlich die steuerlichen Angelegenheiten
einer juristischen Person wahrnimmt, ist strafrechtlich verantwortlich. Auf eine
formelle Vertretungsbefugnis kommt es demnach nicht an, sondern alleine auf die
faktische Besorgung.
Der Prüfer AG
bestätigte, dass während der Prüfung der
Geschäftsführer SO und eine Frau anwesend gewesen seien. Ersterer habe
ihm das deutsche Buchhaltungsprogramm zur Verfügung gestellt und bereits
während der Prüfung die Versäumnisse mit seiner Erkrankung
gerechtfertigt.
Dem beim Finanzamt Linz
für die N-GmbH geführten Veranlagungsakt zu St.Nr. 000/0000 ist ferner
zu entnehmen, dass SO, wie einem Vergleich mit dem Unterschriftenprobenblatt zu
entnehmen ist, sowohl die im Akt befindlichen Umsatzsteuervoranmeldungen als
auch die Jahressteuererklärungen 2000 unterschrieben hat, der Bf dagegen
keine einzige Steuererklärung unterfertigt hat.
Der Bf bringt in seinem gegen
den Einleitungsbescheid erhobenen Rechtsmittel vor, für diese ihm zum
Vorwurf gemachten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen nicht
verantwortlich zu sein, da nicht er, sondern SO für die Abgabe der
Voranmeldungen zuständig sei, dieser aber wegen Erkrankung über einen
längeren Zeitraum nicht für die fristgerechte Abgabe der
Voranmeldungen habe sorgen können.
Auf Grund der dargelegten
Aktenlage ist davon auszugehen, dass SO
grundsätzlich für die
finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Zwar lassen
sowohl die Aktenlage als auch die Argumentation des Bf Gründe erkennen, die
für die Einstellung des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens sprechen;
dennoch sind diese Einwendungen nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht
geeignet, mit Sicherheit den erhobenen Verdacht zu entkräften.
Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG
liegen aber schon dann vor, wenn nicht wirklich
sicher ist, dass ein im Abs. 3
lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Nicht erforderlich ist, dass in
der Begründung des Einleitungsbescheides schon Feststellungen getroffen
werden, die ausreichen würden, die Tat als erwiesen anzunehmen, da damit ja
das erst beginnende Untersuchungsverfahren überflüssig würde.
Im Firmenbuch ist die
Vertretungsbefugnis dergestalt geregelt, dass die Gesellschaft dann, wenn
mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei
Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit
einem Prokuristen vertreten. Für die N-GmbH kommen demnach als
vertretungsbefugte Personen grundsätzlich SO als Geschäftsführer
und der Bf als Prokurist in Frage.
Durchaus plausibel erscheint
daher, dass der offenbar über einen Zeitraum von mehreren Monaten erkrankte
und dadurch arbeitsunfähige Geschäftsführer SO für seine
Vertretung vorgesorgt hat, da während der Zeit der Nichteinreichung der
Voranmeldungen bzw. der geltend gemachten Erkrankung sehr wohl Einzahlungen auf
das Abgabenkonto der GmbH erfolgt sind. Nahe liegend erscheint, dass SO den Bf
als den für die Zweigniederlassung in W selbstständig
vertretungsbefugten Prokuristen damit betraut hat, ihn in abgabenrechtlichen
Belangen zu vertreten. Nach derzeitiger Aktenlage ist aber nicht feststellbar,
ob bzw. wie lange der Bf tatsächlich dessen Agenden wahrgenommen hat.
Nur der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Verwirklichung der subjektiven
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausreichend ist, dass die
für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Person vorsätzlich
ihre Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass
infolgedessen eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung
unterbleibt, sie somit eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss
hält. Dass sie eine Erinnerung der Finanzbehörde erwartet oder die
verspätete Abgabe von Voranmeldungen für nicht strafbar hält,
ändert nichts an der Strafbarkeit, da das Bewusstsein der Strafbarkeit
keine Voraussetzung der Bestrafung ist. Ebenso kann die nachträgliche
Bekanntgabe der vollständigen Umsätze die formelle Vollendung des
Deliktes weder verhindern noch hinausschieben oder gar aufheben.
Mit den vom Bf dem
behördlichen Verdacht entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen wird sich
die Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge des nach den §§ 114 f
FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens bzw. bei Erlassung ihrer
das Finanzstrafverfahren abschließenden Erledigung auseinander zu setzen
haben.
Es wird Sache der
Finanzstrafbehörde I. Instanz sein, im weiteren Untersuchungsverfahren die
Verantwortlichkeit des Bf weiter zu prüfen, alle Umstände zu
würdigen und sodann in ihrer Entscheidung eine Schlussfolgerung zu ziehen.
Anlässlich der Klärung der Frage, ob genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es jedoch nicht schon
darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden Finanzstrafverfahrens
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der bestehenden Aktenlage ein
Verdacht vorliegt. Die endgültige Klärung der Frage, ob es
tatsächlich der Bf war, der die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der
N-GmbH in Bezug auf jene Vorfälle wahrgenommen hat, hinsichtlich derer der
Verdacht des objektiven Tatbestandes offensichtlich ist, wird daher im
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren herbeizuführen sein. In
diesem Verfahren, in dem durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln
des Bf erst nachzuweisen sein wird, wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden,
sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur
restlichen Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
12. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung eines FinanzstrafverfahrensErkrankung des für die abgabenrechtlichen Belange zuständigen OrgansVertretungausreichende VerdachtsgründeNichtvorwegnahme des förmlichen Finanzstrafverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-L/02
- Stammnummer
- 6231
- Gültig
- 12.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF