Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0111-L/06
Provisionsbezug in zwei Jahren. Für das erste Jahr liegt eine vollendete Abgabenverkürzung vor. Im zweiten Jahr wurden Provisionen bezogen, aber die Erklärungsfrist stand bei Tatentdeckung noch offen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0111-L/06vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen nicht als versuchte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich dabei noch um keine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 13 Abs. 2 FinStrG); für diese bedürfte es noch weiterer manipulativer Etappen, wie bspw insbesondere der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Linz 10 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Heinz Schöppl und Kommerzialrat Ing.
Günther Pitsch als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen L.S., vertreten durch Mag. Rudolf Fischereder, Steuerberater,
4644 Scharnstein, Jörgenstr. 1, wegen des Finanzvergehens der teils
vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs.1, 13, 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 16. November 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Linz, vertreten durch Dr. Oliver Schoßwohl, vom 29. September 2006, ,
nach der am 12. Juni 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Oliver Schoßwohl sowie der
Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch zur Umsatzsteuer
2002 und Einkommensteuer 2002 sowie hinsichtlich der Qualifikation der
gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhinterziehung betreffend
Einkommensteuer 2001 aufgehoben und gemäß
§§ 136, 157 das
Verfahren eingestellt sowie für den nach Teilrechtskraft verbleibenden
Schuldspruch betreffend vorsätzlicher Verkürzung der Einkommensteuer
2001 in der Höhe von € 3.307,00 eine Strafneubemessung vorgenommen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird über
den Bw eine Geldstrafe in Höhe von € 1000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 2 Tagen verhängt.
Der Bw. wird mit seiner Strafberufung auf die
Strafneubemessung verwiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
werden gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG mit € 100,00
bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 29. September
2006 wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1, 13, 38 Abs.1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er in A., sohin im Sprengel des Finanzamtes Linz, als
Steuerpflichtiger vorsätzlich durch Verschweigen von Umsätzen und
Erlösen in seinen Steuererklärungen, unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar
Umsatzsteuer für 2002 in der Höhe von € 1.024,59 und
Einkommensteuer für 2001 und 2002 in der Gesamthöhe von
€ 24.449,84 (2001 € 3.307,20 und 2002 € 21.142,64) bewirkt
habe, indem er seine Provisionen nicht vollständig erklärt habe, wobei
die Tat im Jahr 2002 beim Versuch geblieben sei und er insgesamt mit der Absicht
gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Er habe hiedurch das Vergehen der teils versuchten, teils
vollendeten Abgabenhinterziehung bei gewerbsmäßiger Begehungsweise
nach den §§ 33 Abs.1, 13, 38 Abs.1 FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG unter
Anwendung des § 38 Abs.1 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen
eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw geschieden sei
und ein monatliches Einkommen von ca. € 700,00 beziehe, er eine
Schuldenlast von etwa € 400.000,00 zu tragen habe, wobei in einem
Ausmaß von € 180.000,00 seine Exgattin als Gläubigerin
fungiere.
An Vermögen habe der Bw. einen großen Anteil an
der "Alten Lederfabrik", wobei er sich nach Ansicht des Spruchsenates bei dem
Umbau dieses Gebäudes zu einem Hotel finanziell übernommen
habe.
Der Bw. habe in seinen Steuererklärungen bis 2001
regelmäßig Provisionseinkünfte als Versicherungsvertreter
erklärt, wozu auch noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
sowie Einkünfte als Beteiligter an einer Land- und Forstwirtschaft gekommen
seien.
Es seien auch regelmäßig
Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht worden. Für das erste
Kalendervierteljahr 2001 sei eine Umsatzsteuerzahllast in der Höhe von S
1.600,70 bekannt gegeben worden. Auf das Schreiben vom 25. Mai 2001 sei eine UID
Nummer vergeben worden.
Offensichtlich wegen bestehender finanzieller
Schwierigkeiten, bedingt durch die Aufteilung des Vermögens mit der in
Scheidung lebenden Gattin und wegen Eigenkapitalmangels, habe der Bw.
beschlossen, die durch die Firma O.. bezahlten Provisionen nicht der Besteuerung
zu unterwerfen und die Umsatzsteuer aus Vermietung und Verpachtung nicht zu
entrichten.
In der Jahressteuererklärung für das Jahr 2001,
eingereicht am 5. Mai 2003 seien die Provisionen aus Versicherungsvertretung
korrekt erklärt worden, ebenso die sonstigen Umsätze, zudem sei auch
eine Umsatzsteuerrestschuld ausgewiesen worden. Die
Einkommensteuererklärung weise auch positive und negative Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung auf. Zu einer Veranlagung sei es deswegen nicht
gekommen, da der Bw. vom Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Gmunden in
den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz übersiedelt sei, sodass
eine Neuaufnahme notwendig geworden sei und entsprechende Erhebungen durch den
abgabenrechtlichen Erhebungsdienst einzuleiten gewesen seien.
Noch bevor die Erhebungen beginnen konnten, sei das
Finanzamt vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich,
Kriminalabteilung verständigt worden, dass gegen O.P. strafrechtliche
Erhebungen geführt werden, des Inhalts, dass er verdächtig sei, in den
Jahren 2001 und 2002 im Rahmen von Daytrading mehr als 200 Investoren um ca. 5,5
Mio Euro geschädigt zu haben. Die Geschäftstätigkeit sei
über die in London gegründete O. mit Niederlassung in B., geführt
worden, wobei der Bw. folgende Provisionen ausbezahlt erhalten habe:
Am 8. Oktober 2001 6.800 englische Pfund, am 5. Juni 2002
€ 50.000,00 und am 6. Oktober 2002 € 50.000,00.
Die Überweisungen seien auf das Konto der S.Bank,
Konto Nr. 0 erfolgt, eine Behebung des Geldes sei mittels von der spanischen
Bank ausgestellter Bankomatkarte bei jedem österreichischen Bankomaten
möglich gewesen.
Der Bw. habe dadurch, dass er diese Provisionen und die
Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nicht erklärt habe, ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen, welche die
Abgabenverkürzung bewirkt habe (2001) bzw. bewirken sollte (2002). Der Bw.
habe dabei mit der Absicht gehandelt, sich durch das wiederkehrende Verschweigen
der Umsätze und Erlöse eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Der objektive Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage,
wobei unstrittig sei, dass in der für das Jahr 2001 eingereichten
Jahressteuererklärung die Provisionen von der Firma O. nicht erklärt
worden seien. Die Bezahlung der Provisionen sei erst im Zuge der Erhebungen
bekannt geworden, wobei die Behebung über Bankomatkarte in Österreich
durch den Bw. im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung zugestanden worden
sei.
Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, sei darin zu sehen, dass Provisionen von
einer englischen Bank an eine spanische Bank überwiesen wurden und der Bw.
mittels Bankomatkarte das Geld auf Grund dieses verschwiegenen Geldflusses
"spurlos" in Österreich beheben konnte.
Aus der Erörterung zu den zuvor eingereichten
korrekten Steuererklärungen habe sich ergeben, dass der Bw.
grundsätzlich engen Kontakt zu seinem Steuerberater gehalten habe, sonst
wäre nicht für das erste Kalendervierteljahr 2001 fristgerecht eine
richtige Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Zahllast eingereicht worden.
Erst auf Grund der Erhebungen des
Landesgendarmeriekommandos sei eine berichtigte, die Provisionen beinhaltende
Steuererklärung eingereicht worden.
Zur Prüfung der Frage, ob eine Selbstanzeige nach
§ 29 FinStrG vorliege, sei festzustellen, dass eine Selbstanzeige nach
§ 29 Abs.3 FinStrG keine strafbefreiende Wirkung haben könne, wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies
dem Anzeiger auch bekannt gewesen sei.
Der Umstand, dass dies dem Anzeiger auch bekannt war,
ergebe sich aus der Offenlegung des Bw. über seine Provisionsbezüge im
Zuge der Einvernahme durch die Kriminalabteilung. Dadurch sei von einer
(zumindest teilweisen, weil die Umsatzsteuerzahllast für die Umsätze
aus Vermietung und Verpachtung nicht Gegenstand der Vernehmung gewesen seien)
Tatentdeckung auszugehen. Aus dem Umstand der organisierten banktechnischen
Buchung und der beleglosen Behebung könne von einer Deliktseinheit
ausgegangen und ein Fortsetzungszusammenhang bejaht werden.
Für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges sei
nämlich entscheidend, dass die einzelnen Tathandlungen von einem
einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH 94/16/0143, 6. Oktober
1994, 91/13/0021, 4. September 1992).
Bei einem fortgesetzten Delikt sei erst mit Abschluss der
letzten Teilhandlung und des darauf erlassenen Steuerbescheides von einer
Vollendung der Tat auszugehen, sodass zuvor die Entwicklungsstufe des Versuches
bestehe (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band I, Rz. 7 zu §
31).
Für das Jahr 2002 sei - entgegen der Rechtsansicht des
Verteidigers- keine straflose Vorbereitungshandlung anzunehmen, die Tat habe
lediglich bereits im Versuchsstadium ihr Ende gefunden. Auch der Einwand, dass
die Finanzbehörde von der Tat keine Kenntnis gehabt habe und damit keine
Tatentdeckung vorliege, ziele ins Leere, da als Entdecker der Tat nicht nur die
Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den §§ 80 und 81 FinStrG
genannten Behörden in Betracht kämen. Der gegenständliche Fall
sei somit so zu sehen, als ob die Finanzbehörde bereits Kenntnis von der
Abgabenhinterziehung gehabt habe, als die Jahressteuererklärung 2002
eingereicht worden sei.
Die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2002 sei als
offene Restschuld ausgewiesen worden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige liege
dazu nicht vor, da eine Entrichtung im Sinne des § 29 Abs.2 FinStrG
unterblieben sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
unwirksame Selbstanzeige, das Teilgeständnis, die bisherige
Unbescholtenheit und den Umstand, dass es für das Jahr 2002 beim Versuch
geblieben war, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 16. November 2007
Mit der Berufung wird das Erkenntnis des Spruchsenates
sowohl dem Grund als auch der Höhe nach angefochten und zur Begründung
ausgeführt, dass sie sich gegen die Einbeziehung der Umsatzsteuer für
das Jahr 2002 in die Strafbemessung, die Wertung der Tat im Jahr 2002 als
Versuch, die Wertung der Taten als gewerbsmäßig und fortgesetzt sowie
gegen die Strafhöhe richte.
Es werde beantragt, die Differenz in der
Umsatzsteuerjahreserklärung in Höhe von € 1.024,84 sowie die
Einkommensteuer 2002 in der Höhe von € 21.142,64 aus der
Strafbemessung herauszunehmen sowie in eventu die Steuerbemessung (da kann nur
Strafbemessung von der verkürzten Steuer gemeint sein) deutlich zu
reduzieren auf 30 % des strafbestimmenden Wertbetrages.
Zur Begründung führt der Verteidiger aus, dass
zugestanden werde, dass die Selbstanzeige für Einkommensteuer 2001 zu
spät erstattet worden sei, da die Berichtigung nach Ermittlungsbeginn
stattgefunden habe. Der Bw. habe jedoch nur bedingt vorsätzlich gehandelt,
aber keine Hinterziehung geplant. Sonst hätte er wohl sofort nach
Vernehmung durch die Gendarmerie eine berichtigte Steuererklärung abgeben.
Die Korrektur sei jedoch erst nach Belehrung durch den Erhebungsdienst am 7.
Jänner 2004 erfolgt.
Zur Umsatzsteuer 2002 sei anzumerken, dass es sich bei
dieser Differenz zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung um
Umsätze aus der Vermietung in Scharnstein handle und dies in keinem
Zusammenhang mit den vom Landesgendarmeriekommando den Finanzbehörden
gemeldeten - ust-freien - Provisionen stehe.
Der Berichtigung in der Jahreserklärung komme somit
strafbefreiende Wirkung zu. Im Übrigen handle es sich dabei um eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG und nicht um eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 1.c. Es seien lediglich die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Umsätze aus Vermietung nicht
geleistet worden. Die Ordnungswidrigkeit sei mit Abgabe der richtigen
Umsatzsteuererklärung aufgehoben worden. Eine Ermittlung der Behörde
betreffend die Vermietung habe nicht stattgefunden. In der Begründung des
angefochtenen Erkenntnisses werde dem Bw. vorgeworfen, er habe wegen
Geldschwierigkeiten beschlossen, keine Umsatzsteuer abzuführen. Beim
Finanzamt Gmunden sei jedoch aktenkundig gewesen, dass weiterhin Umsatzsteuer
abzuführen sei (keine Löschung des U-Signales). Schon daraus ergebe
sich, dass die Umsatzsteuer spätestens mit der Jahreserklärung
hätte nach berechnet werden müssen.
Zur versuchten Verkürzung der Einkommensteuer 2002
werfe die Finanzbehörde dem Bw. vor durch Nichterklärung von
Provisionseinkünften eine Abgabenhinterziehung in der Höhe von
€ 21.142,64 versucht zu haben. Als objektives Merkmal des Versuches
sehe die Finanzbehörde scheinbar die Tatsache, dass die Provisionen von dem
spanischen Konto mittels Bankomatkarte abgehoben werden konnten. Es wäre
damit nicht mehr nötig gewesen nach Spanien zu reisen, um zu dem Geld zu
kommen. Dabei werde jedoch übersehen, dass Spanien bereits im Jahr 1991 dem
Schengener Abkommen beigetreten sei und, dass seit 1995 keine Grenzkontrollen
mehr durchgeführt würden. Daher gebe es keinen Nachweis für eine
Einreise nach Spanien, wohingegen eine Bankomatabhebung in Österreich sehr
wohl im Rahmen einer Kontoöffnung überprüfbar sei. Hätte der
Bw. daher vorgehabt das Geld an der Finanz vorbei zu "schwindeln", so hätte
er anders handeln müssen.
Die Frage, warum der Provisionsgeldtransfer von England
nach Marbella gegangen sei, habe die Finanzbehörde nicht gestellt. Es sei
bekannt, dass gegen den Provisionsauszahler, Herrn O.P. , Vorerhebungen wegen
Betrugsverdachtes in der Höhe von € 5,5 Mio laufen, es sei daher
eher anzunehmen, dass es in seinem Interesse gelegen sei in Österreich
möglichst wenig in Erscheinung zu treten. Tatsache sei, dass nicht der Bw.
diese Vorgangsweise der Geldüberweisung vorgeschlagen habe.
Die nicht nachvollziehbaren Vermutungen des Senates zum
Komplex "Fabrik" seien unzutreffend. Zugestanden werde lediglich eine
Beteiligung an der Liegenschaft als Eigentümer in den Jahren 2002 und 2003,
es sei jedoch falsch, dass dieser Komplex in ein Hotel umgebaut werden sollte,
von vornherein stand die spätere Nutzung für Büros und
Einzelhandelsgeschäfte fest.
Die vom Spruchsenat zu einer Deliktseinheit zitierten
Entscheidungen sprechen im wesentlichen über Verjährungen ab, also
immer über Delikte, die in der Vergangenheit begangen und abgeschlossen
worden seien. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine Tat, die noch gar
nicht begangen worden sei. Für das Jahr 2002 liege weder objektiv noch
subjektiv eine Tatbegehung vor. Im Erkenntnis des VwGH 91/13/0021 werde
festgehalten, dass für einen Fortsetzungszusammenhang nicht nur die
Gleichartigkeit der Verübung erforderlich sei, sondern auch, dass sie die
einzelnen Akte als Teilhandlung eines Gesamtkonzeptes darstellten. Der
geforderte Gesamtvorsatz liege nur dann vor, wenn sich der Täter einen
zahlen- und mengenmäßigen Erfolg vorstelle (Leitner, Handbuch, S
113).
Das würde bedeuten, dass auch für Provisionen,
die in den Jahren 2007 und folgende auf dieses Konto in M. überwiesen
werden, von einer versuchten Steuerhinterziehung wegen Deliktseinheit
ausgegangen werden müsste.
Wenn Taten in der Vergangenheit begangen und im Zuge einer
Prüfung entdeckt worden seien und dann Verjährung eingewendet werde,
so sei dies eine andere Situation.
Nicht zuletzt sei darauf verwiesen, dass der OGH in seinem
Urteil vom 22.11.2005, 14 Os 116/05 y von der Rechtsfigur des fortgesetzten
Deliktes abgegangen sei.
Es werde zudem darauf Wert gelegt, dass das Vorliegen einer
Selbstanzeige immer bestritten worden sei. In der Vorlage des Finanzamtes Linz
an den Spruchsenat sei mit der zu spät gekommenen Selbstanzeige
argumentiert worden. Der Verteidiger habe dazu am 22.September 2006 an den
Vorsitzenden des Spruchsenates geschrieben, dass nach seinem Dafürhalten
die fristgerechte und erstmalige Abgabe einer Einkommensteuererklärung
keine Selbstanzeige darstelle. Deshalb seien Vorerhebungen auch nicht
schädlich. Es sei auch nie eingewendet worden, dass die Behörden von
der Tat keine Kenntnis hätten. Es sei lediglich behauptet worden, dass
diese Kenntnis ohne rechtliche Konsequenz sei, dass man der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht fristgerecht nachgekommen sei.
Die Tat werde für 2002 als Versuch gewertet, aber auch
zum Versuch gehöre eine objektive Tat und ein subjektives Wollen. Ein
Versuch könne sich nur darin manifestieren, dass falsche
Steuererklärungen abgegeben wurden, bzw. müsse es möglich sein
vom Versuch zurückzutreten. Zum Zeitpunkt der Ermittlung durch die
Behörde sei noch keine objektive Handlung gesetzt worden. Es seien keine
lückenhaften Aufzeichnungen geführt worden und keine zu berichtigenden
Erklärungen abgegeben worden.
In der mündlichen Verhandlung sei auch gefragt worden,
warum für das Jahr 2002 keine erhöhte Einkommensteuervorauszahlung
beantragt worden sei. Aus § 45 EStG sei keine diesbezügliche
Verpflichtung des Steuerpflichtigen ableitbar.
Da die zweite Tranche der Provision erst am 6. Oktober
überwiesen worden sei, wäre eine Anpassung der Vorauszahlung ohnedies
zu spät gekommen.
Sollte die Behörde dennoch zu einer anderen Erkenntnis
bei der Beurteilung des Vorliegens eines Versuches kommen, so sei der Bw. doch
rechtzeitig und damit strafbefreiend vom unbeendeten Versuch
zurückgetreten. Verfolgungshandlungen seien für das Jahr 2002 nur
durch das Landesgendarmeriekommando vorgenommen worden. Die Nachschau nach
§ 144 BAO erfolgte laut Aktenvermerk vom 10.12.2003 nur für das Jahr
2001. Eine Verfolgungshandlung sei weder durch ein Gericht, noch durch eine
Finanzstrafbehörde und auch nicht durch ein Organ im Sinne des § 89/2
FinStrG erfolgt. Es liege demnach kein Ausschließungsgrund nach §
14/2 1c FinStrG vor. Die Aufgabe des Versuches stelle diesen jedenfalls
straffrei.
Sollten die Finanzbehörden einwenden, dass ein Versuch
schon dann vorliege, wenn die richtige Steuererklärung nicht bis zum
Abgabetermin (derzeit 15. April des Folgejahres) eingereicht werde,
unabhängig von vorhandenen Quotenvereinbarungen mit den Steuerberatern, so
müsse doch klar gestellt werden, dass der Bw. der Meinung gewesen sei, wenn
er die Erklärungen innerhalb der Quotenfrist einreiche, so habe er seine
Offenlegungspflicht erfüllt. Die Steuererklärung 2002 sei am 30. April
2004 innerhalb der Quotenfrist persönlich beim Finanzamt Linz abgegeben
worden. Ein subjektives Element des Versuches fehle auch hier.
Trotz der zuerkannten mildernden Umstände und der
nicht bestrittenen Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Bw. (es
werde darauf hingewiesen, dass er keine Anteile an der Lederfabrik mehr halte)
sei die Strafe mit € 24.000,00 angesetzt worden.
Bei dieser Strafhöhe sei offensichtlich, dass die
Geldstrafe nicht bezahlt werden könne, also gezwungenermaßen eine
Freiheitsstrafe abzubüssen wäre.
Da kein fortgesetztes Delikt,
also keine gewerbliche Begehung vorliege, sei der einzige Erschwerungsgrund
weggefallen. Als Milderungsgrund komme hinzu, dass die Tat nur bedingt
vorsätzlich begangen worden sei. Der Bw. hoffe auf eine positive Erledigung
seiner Berufung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Unbestritten hat der Bw. am 3. Mai 2003 eine unrichtige
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 eingereicht, die zu einer
zu niedrigen Abgabenfestsetzung vom 8.Mai 2003 geführt hat.
Nach einem Bericht des Landesgendarmeriekommandos für
Oberösterreich hat der Bw. im Jahr 2001 von der O. eine Provision in der
Höhe von umgerechnet S 151.765,00 erhalten.
Diese Provisionszahlung wurden erst nach Entdeckung der Tat
in eine berichtigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
aufgenommen, die am 12. Jänner 2004 beim Finanzamt Linz eingebracht
wurde.
Zu diesem Faktum wurde keine Schuldberufung erhoben, es ist
daher diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten. Der Bw. hat sich auch in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat zu diesem Faktum schuldig
bekannt und um die Verhängung einer möglichst geringen Geldstrafe
ersucht.
Nach der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für
Oberösterreich wurden weiters am 5. Juni 2002 € 50.000,00 und am 6.
Oktober 2002 weitere € 50.000,00 auf das Konto bei der S.Bank, Konto Nr. 0
überwiesen.
Für das Jahr 2002 ist am 30. April 2004 eine am 29.
April 2004 von dem Bw. persönlich unterfertigte
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingelangt, in der die
verfahrensgegenständlichen Provisionen erfasst waren. Die Quotenfrist des
steuerlichen Vertreters war der 5. April 2004 mit einer Nachfrist bis 29. April
2004.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach
§ 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Nach den Ausführungen auf Seite 7 und 8 des
angefochtenen Erkenntnisses ist der Spruchsenat von einer Tateinheit ausgegangen
und hat unterstellt, dass betreffend Verkürzung der Einkommensteuer 2002
ein Versuch vorliege.
Bei einem steuerlich Erfassten liegt ein Versuch vor, wenn
eine unrichtige Erklärung eingereicht wird und die Tat vor
Durchführung der Veranlagung entdeckt wird oder, wenn die Einreichung einer
Erklärung unterlassen wird.
Strafbar ist nicht eine bloße Gesinnung, sondern erst
die daraus entspringende Tat.
Die unrichtige Führung von Büchern und
Aufzeichnungen bzw. die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Unterlagen
ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben als straflose
Vorbereitungshandlung in Bezug auf die Abgabenhinterziehung zu sehen (OGH
22.11.1979, 12 Os 93/79).
Die unrichtige Führung von Büchern und
Aufzeichnungen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst
bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen nicht als versuchte
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG zu beurteilen, es
handelt sich dabei noch um keine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung (§13 Abs. 2 FinStrG), sondern es bedarf zur Vollendung noch
weiterer manipulativer Etappen, wie insbesondere der Abgabe einer unrichtigen
Steuererklärung (OGH 1.10. 1998, 15 Os 87/98).
Für eine Versuchshandlung ist es entscheidend, ob eine
tatnahe Ausführungshandlung gesetzt wurde, von der es nicht unmöglich
war, dass sie den in Aussicht genommenen Erfolg, die Abgabenverkürzung,
herbeiführen wird (VwGH 12.11.1985, 85/14/0119).
Unstrittig ist in diesem Punkt lediglich, dass der Bw. im
Jahr 2002 Provisionen von der O. erhalten hat. Der Erhalt der Provisionen und
deren Höhe war der Finanzverwaltung bereits Ende September 2003 bekannt,
wobei die Frist zur Einreichung der Einkommensteuerjahreserklärung für
das Jahr 2002 bis 29. April 2004 offen stand.
Auch wenn der Bw. ursprünglich vorgehabt habe, diese
Provisionen nicht in seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002
aufzunehmen, so war ihm doch bereits mit seiner Einvernahme bei dem
Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich und den
Erhebungshandlungen der Abgabenbehörde klar, dass dieses allfällige
Vorhaben nicht zu einem Erfolg der Abgabenersparnis führen würde.
Mangels Tat liegt keine Tatentdeckung vor. Da aber der Behörde der
Provisionsbezug bekannt war, konnte der Bw. auch nicht mehr davon ausgehen, dass
er durch Verschweigen der Provisionen in einer Jahreserklärung eine
Verkürzung bewirken könnte. Eine der Ausführung der Tat
unmittelbar vorangehende Handlung (durch Erstellung oder Einreichung unrichtiger
Erklärungen) ist nicht gegeben. Selbst Feststellungen, dass unrichtige
Bücher oder Aufzeichnungen geführt wurden, sind nicht getroffen
worden. Ein allenfalls bestanden habender (aus der Aktenlage allerdings nicht
verifizierbarer) Vorsatz hat somit nicht zu einer Verwirklichung des objektiven
Tatbestandes geführt, da innerhalb offener Frist eine richtige
Jahreserklärung eingebracht wurde.
Es war daher in diesem Punkt mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Die ebenfalls am 30. April 2004 eingereichte
Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 weist einen Differenzbetrag zu der mittels
Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegebenen Umsatzsteuer in der Höhe von
€ 1.024,59 aus. Dieser Betrag war zuvor nicht in den entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2002 erklärt und zu den jeweiligen
Monatsfälligkeiten entrichtet worden. Aus der Aktenlage ergibt sich kein
Hinweis, dass der in der Jahreserklärung einbekannte Nachzahlungsbetrag
unrichtig sei. Demnach liegt diesbezüglich kein Delikt der versuchten
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2002 vor, da keine unrichtige
Jahressteuererklärung eingereicht wurde.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Bei dieser Fallkonstellation wäre daher folglich zu
prüfen gewesen, ob ein Delikt der wissentlichen Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen durch Nichtabgabe entsprechender Voranmeldungen nach
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG oder das Vergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorliegt. Da
jedoch ausschließlich von der Finanzstrafbehörde erster Instanz der
Gegenstand des Verfahrens bestimmt werden kann und eine Verkürzung der
Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium niemals Sache dieses Finanzstrafverfahrens
war, sind die Ausführungen im Erkenntnis zu einer allfälligen
Tatentdeckung im Zusammenhang mit Erhebungen sowie zur Verneinung einer
strafbefreienden Selbstanzeige gänzlich irrelevant. Es war lediglich zu
prüfen, ob die versuchte Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2002 in
objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben ist, was bereits mangels Vorliegens
der objektiven Tatseite zu verneinen ist, weswegen in diesem Punkt mit einer
Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Gemäß
§ 38 Abs.1 FinStrG ist mit
Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung
richtet, ist zu bestrafen, a) wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung
oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich
durch die wiederkehrende Begehung
einefortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige
Begehung.
Es verbleibt zu prüfen, ob es dem Bw. darauf
angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt
nach Lehre und Rechtsprechung auch eine einzige Tat, sofern darin die
erwähnte Absicht zum Ausdruck kommt.
Als Kriterium bei der Beurteilung ist das Gesamtverhalten
des Täters heranzuziehen, weshalb die Frage der Gewerbsmäßigkeit
nicht nur aus der Begehungsart der Tat selbst, sondern auch aus den
persönlichen Verhältnissen des Täters insbesondere aber auch aus
den Begleitumständen des Falles heraus beantwortet werden muss (OGH
12.5.1977, Os 46/77). Bei gewerbsmäßiger Begehung wird immer ein
höherer Organisationsgrad vorhanden sein, sodass die erhöhte
Strafbarkeit letztlich auch ein wirksames Bekämpfungsinstrument gegen
organisierte Steuerkriminalität sein soll.
Auch in diesem Punkt teilt der Berufungssenat nicht die
Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Es mag zwar zutreffen, dass
der Geldfluss auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint, da aber
einerseits ein ursächlicher Zusammenhang mit den Interessen des
Provisionsgebers nicht auszuschließen ist und andererseits
Finanztransaktionen über Bankomatbehebungen durchaus nachvollziehbar sind,
vermeint der Berufungssenat bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen
Handelns des Bw., keine über das übliche Ausmaß einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG hinausgehende kriminelle Energie
oder Organisation festzustellen, die für die Annahme der
Gewerbsmäßigkeit spräche.
Dass nicht alle Provisionszahlungen Eingang in die
entsprechenden Steuererklärungen finden, stellt eine häufig
auftretende Form einer Steuerhinterziehung dar. In Anbetracht des Umstandes,
dass letztlich lediglich eine einzige Zahlung zu einer Abgabenverkürzung
geführt hat, ist der Senat zur Ansicht gelangt, dass mit einer Bestrafung
im Rahmen der Möglichkeiten des § 33 Abs. 5 FinStrG das Auslangen
gefunden werden kann.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht
zu nehmen ist. Der Bw. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat sein monatliches Einkommen aus einer Tätigkeit als
Hausmeister mit € 700,00 bezeichnet, seiner privaten Schulden mit €
500.000,00 angegeben und Zahlungsverpflichtungen aus einem gerichtlichen
Strafverfahren mit € 400.000,00 einbekannt.
Zutreffend wurde bei der Strafbemessung durch den
Spruchsenat die inhaltlich geständige Rechtfertigung des Bw. und seine
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Nach
Teileinstellung liegt kein erschwerender Umstand vor. In dem erstinstanzlichen
Erkenntnis wurde zudem übersehen, dass bereits am 27. Jänner 2006 eine
vollständige Schadensgutmachung vorlag.
Dieser weitere wichtige Milderungsgrund war zu Gunsten des
Bw. bei der Strafneubemessung durch den Berufungssenat mit einzubeziehen. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich die Nichterfassung einer
einzigen Provisionszahlung zu einer Abgabenverkürzung geführt hat und
des Vorliegens von drei Milderungsgründen erscheint die aus dem Spruch
ersichtliche verminderte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 FinStrG umfassen die
vom Bestraften zu ersetzenden Kosten a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den
Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit
10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist
der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 3,63 Euro zu bemessen; der
Pauschalbetrag darf 363 Euro nicht übersteigen.
Der Kostenausspruch war demnach auf € 100,00
herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Provisionsbezugvollendete AbgabenverkürzungErklärungsfrist bei Tatentdeckung noch offenVersuchVorbereitungshandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0111-L/06
- Stammnummer
- 35322
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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