Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0084-L/03
Ein für die Rechtmäßigkeit eines Einleitungsbescheides ausreichender Tatverdacht liegt vor, wenn Einkünfte nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG offen gelegt wurden.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-L/03vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
RB, geb. X, wohnhaft in Y, vertreten durch Mag. Helmut Puffer, Steuerberater,
4690 Schwanenstadt, Sparkassenplatz 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 6. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz,
dieses vertreten durch AD Pohl als Amtsbeauftragter, vom 16. September
2003, SN 2003/00438-001, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. September 2003 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (=Bf)
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe im
Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch die
Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, in den Jahren 2001 und
2002 eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 in
noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt, dass er seine Gewinne nicht
erklärt habe. Er habe hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Der Bf habe zumindest im Jahr 2000 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (u.a. Provisionen von der Fa. K GmbH in Höhe von 265.000,00
S) erzielt und diese steuerlich nicht erklärt. Für die Jahre 2000 und
2001 habe er keine Steuererklärungen abgegeben. Er habe laut Aktenlage in
diesen Jahren neben Bezügen des Arbeitsmarktservice nur geringfügige
nichtselbstständige Einkünfte bezogen, woraus jedoch die
Lebenshaltungskosten auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zur
Gänze hätten bestritten werden können. Durch das
Nichterklären von Einkünften sei das vorsätzliche Handeln schon
durch die Tat selbst indiziert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
irrtümlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 6.
November 2003. Der steuerliche Vertreter des Bf brachte im Wesentlichen vor,
richtig sei, dass der Bf zumindest im Jahr 2000 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt habe. Dies sei auch aus der beiliegenden Kopie der
Einkommensteuererklärung des Jahres 2000 zu entnehmen. Mit Schreiben vom
30. April 2002 sei um Fristverlängerung zur Abgabe der
Steuererklärungen 2000 bis zum 31. Mai 2002 angesucht worden. Am 27. Mai
2002 habe er die Einkommensteuererklärung des Jahres 2000, wie der
beiliegenden Kopie zu entnehmen sei, ordnungsgemäß dem Finanzamt Linz
übermittelt. Dies sei dem Postbuch zu entnehmen. Bis heute sei allerdings
kein Bescheid ergangen. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei verwunderlich,
weil die Veranlagung noch nicht durchgeführt worden sei. Beantragt werde
daher, den Einleitungsbescheid ersatzlos aufzuheben und stattdessen die
Veranlagung durchzuführen.
Der Beschwerde beigefügt ist ein mit 30. April 2002
datiertes, an das Finanzamt Linz gerichtetes Schreiben, mit welchem der
steuerliche Vertreter für den Bf um Fristverlängerung zur Abgabe der
Steuererklärungen des Jahres 2000 bis zum 31. Mai 2002 ersucht
hat.
Der Beschwerde beigelegt sind weiters Kopien des
Postbuches, in welchem am 27. Mai 2002 unter der Aufgabenummer 508 eine Sendung
an das Finanzamt Linz bescheinigt ist, der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 sowie einer Beilage zu dieser
Steuererklärung.
Die am 24. Mai 2002 vom Bf unterfertigte
Einkommensteuererklärung weist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
einen Verlust von 14.724,03 S aus. Der Beilage ist zu entnehmen, dass den
Einnahmen - "Fa.K GmbH: Provisionen, Reisespesen" - in
Höhe von 265.000,00 S Ausgaben in Höhe von 279.720,03 S gegenüber
stehen.
Eine Rücksprache mit dem Finanzamt Linz ergab, dass
eine Einkommensteuererklärung 2000 dort nicht eingelangt ist.
Die Einkommensteuererklärung 2001 langte am 19.
November 2003 beim Finanzamt Linz ein. Außer einem geringfügigen
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 3.007,00 S
erklärte der Bf keine weiteren Einkünfte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG iVm § 83
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, wenn genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß Abs.3 leg. zit. ist von der Einleitung
eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann,
b)
die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c)
der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen,
d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern,
oder
e)
die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland
gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde
eine strengere Strafe verhängen
würde.
Ob im konkreten Einzelfall die
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
zu beurteilen.
Demnach genügt es, wenn gegen den Bf ein Verdacht
besteht, das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven
als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Nicht jedoch ist es in
diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das
Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem
Untersuchungsverfahren zukommt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß
§ 151
Abs. 1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zusteht und
gemäß
§ 152 Abs. 1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig ist. Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 6. November 2003 war
daher als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb im vorliegenden Fall eine
Beschwerdeentscheidung zu ergehen hatte.
Dem vorgelegten Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz
betreffend den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass das Hauptzollamt Linz im
Zuge von Ermittlungen Provisionszahlungen, welche der Bf für
Vermittlungsgeschäfte von der Fa. K GmbH erhalten hatte, fest stellte.
Darüber hinaus wurde bekannt, dass der Bf Mitbetreiber einer auf der
British Virgin Island registrierten Firma namens D Ltd. sei. Sämtliche
Geschäfte für diese Fa. seien in Österreich abgewickelt worden.
Zu dieser Tätigkeit befragt, habe der Bf die Aussage verweigert (Bl. 1 des
Finanzstrafaktes).
In der Niederschrift über eine am 11. Februar 2003
durchgeführte Nachschau (ABNr. 301226/02) hielt der erhebende Beamte fest,
dass der Bf ersucht habe, sämtliche Fragen schriftlich an seinen
Steuerberater zu richten.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 28.
März 2003, das die Geschäftsverbindung des Bf zur Fa. D Ltd. zum
Inhalt hatte, wurde er befragt, welche Tätigkeit er bei der Fa. D Ltd.
ausgeübt bzw. welche Geschäftsbeziehungen er zu dieser Fa. gehabt
habe, welche Einnahmen er von dieser Fa. bezogen habe und bei welchem Finanzamt
diese Einnahmen versteuert worden seien. Da laut den dem Finanzamt vorliegenden
Unterlagen sämtliche Geschäfte der Fa. D Ltd. mit Verrechnungsscheck
abgerechnet worden seien, möge er die Bankverbindung der Fa. D Ltd. in
Österreich bekannt geben bzw. von wem und bei welcher Bank diese
Verrechnungsschecks eingelöst worden seien.
Laut Aktenlage sei der Bf darüber hinaus
Geschäftsführer der Fa. B und Mitarbeiter der Fa. Da gewesen, sodass
auch die ihm von diesen Firmen zugeflossenen Einnahmen bekannt gegeben werden
mögen.
Die Fa. K GmbH betreffend wurde der Bf ersucht, darzulegen,
welche Ausgaben den Einnahmen gegenüber stünden und wo die Einnahmen
versteuert worden seien. Unter Vorlage einer detaillierten Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben möge er bekannt geben, aus welchen Mitteln er seinen
Lebensunterhalt von 1995 bis laufend bestritten bzw. welche Bankverbindungen er
in diesem Zeitraum gehabt habe.
Der steuerliche Vertreter des Bf teilte daraufhin in dessen
Auftrag mit, dass vor einigen Jahren beim Bf eine Betriebsprüfung
durchgeführt worden sei und bereits damals diese Fragen gestellt worden
seien. Aus dem Finanzamtsakt Kopien zu erstellen sei ihm aber nicht möglich
gewesen, da sich der Akt bereits im Archiv befunden habe. Die Einkünfte von
der Fa. B und der Fa. Da seien dem Finanzamt gemeldet worden und daher dort
abfragbar. Da er im August 2002 in seiner Wohnung einen Wasserschaden gehabt
habe, seien sämtliche Unterlagen vernichtet worden. Unter Angabe seiner
privaten Bankverbindung teilte der Bf mit, dass sämtliche Unterlagen zur
Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben betreffend die Fa. K GmbH und zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes angefordert würden.
In der gegen den Einleitungsbescheid erhobenen Beschwerde
bzw. in der dieser Beschwerde beigefügten Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000 erklärte der Bf, von der Fa. K GmbH
Provisionszahlungen in Höhe von 265.000,00 S erhalten zu haben, wobei es
sich hierbei genau um die Beträge handelt, welche laut den Feststellungen
des Hauptzollamtes Linz zufolge dem Bf nachweislich zugeflossen sind und welche
im bekämpften Einleitungsbescheid angeführt sind.
Mit der Frage, welche Konsequenzen sich daraus ergeben,
wenn ein Steuerpflichtiger behauptet, dem Finanzamt eine Steuererklärung
übermittelt zu haben, diese dort aber nicht eingelangt ist, hat sich der
VwGH bereits mehrfach beschäftigt.
Nach der Judikatur (beispielsweise VwGH 7.11.1989,
88/14/0223) erfolgt die Beförderung einer Briefsendung durch die Post auf
Gefahr des Absenders. Abgesehen davon, dass der Vermerk im Postbuch des
steuerlichen Vertreters als Nachweis der Postaufgabe ungeeignet ist, da aus
diesem Vermerk nicht abgeleitet werden kann, welches konkrete Schriftstück
bzw. welche Schriftstücke der Parteienvertreter dem Finanzamt Linz
übermittelt hat, wäre für den Bf grundsätzlich auch dann
nichts gewonnen, wenn er die Postaufgabe nachweisen könnte, da
maßgeblich das tatsächliche Einlangen der Briefsendung beim
Empfänger ist.
An dieser Beurteilung vermag auch ein nachweislich am 30.
April 2002 gestelltes Fristverlängerungsansuchen für die Abgabe der
Steuererklärungen des Jahres 2000 nichts zu ändern, wobei für die
Rechtsmittelbehörde die Bedeutung eines erst geraume Zeit nach Ablauf der
Frist für die Einreichung der Steuererklärungen (§ 134 Abs. 1
BAO) eingebrachten Ansuchens nicht erkennbar ist. Dies umso weniger, als der
steuerlich in der Arbeitnehmerveranlagung geführte Bf nicht von einer
Quotenregelung, die sich auf Veranlagungsfälle beschränkt, erfasst war
und das Finanzamt Linz ihn in Anbetracht der gemeldeten, ausschließlich
steuerfreien Bezüge des Arbeitsmarktservice nicht zur Abgabe einer
Steuererklärung aufgefordert hatte.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass nach § 120 Abs. 2 BAO derjenige, der einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine
Betriebsstätte) oder eine sonstige selbstständige
Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, dies dem für die
Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat.
Diese in § 120 Abs. 2 normierte,
Betriebsgründungen und -aufgaben betreffende Anzeigepflicht besteht
unabhängig von der Verpflichtung, nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften Abgabenerklärungen einzureichen. Sie besteht auch, wenn
aus den betreffenden betrieblichen Tätigkeiten keine Abgabepflichten
entstehen (Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 5 zu §§ 120 bis 122).
Eine vorsätzliche Verletzung der §§ 120 ff
BAO ist - jedenfalls bei Verkürzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben - als Tathandlung einer Abgabenhinterziehung zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 121 BAO sind die Anzeigen
gemäß
§ 120 binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des
anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
Diese gesetzliche Frist ist nicht
verlängerbar.
Der Bf wäre, nachdem er zumindest seit dem Jahr 1996
ausnahmslos Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt
hatte und steuerlich in der Arbeitnehmerveranlagung geführt worden war, zu
dieser Meldung verpflichtet gewesen. Eine derartige Meldung ist allerdings nicht
aktenkundig.
Gemäß
§ 134 BAO idF vor BGBl. I 2003/124,
gültig bis 19. 12. 2003, waren die Abgabenerklärungen für die
Einkommensteuer bis zum Ende des Monates März jeden Jahres einzureichen.
Allfällige erlassmäßige Zufristungen führen nicht zu einer
Änderung der gesetzlichen Erklärungsfrist (VwGH 25.6.1998,
96/15/0167).
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach Abs. 3 lit. a leg. cit. idF BGBl. I 1999/28,
gültig ab 13. Jänner 1999, ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht nur dann, wenn
sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
darauf gesetzlich Anspruch hatte (VwGH 22.10.1986, 83/15/0055).
Eine allfällige, noch nachzuweisende
Einkommensteuerverkürzung für 2000 wäre demzufolge bereits am 31.
März 2001 bewirkt gewesen, eine solche für 2001 am 31. März
2002.
Selbst dann, wenn der steuerliche Vertreter des Bf, wie in
der Beschwerde behauptet, die Einkommensteuererklärung 2000
tatsächlich am 27. Mai 2002 eingereicht hätte, wäre für den
Bf nichts zu gewinnen, weil eine Einkommensteuerverkürzung - sollte
sich eine solche im Zuge der weiteren Ermittlungen ergeben- zu diesem Zeitpunkt
nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bereits bewirkt gewesen wäre.
Die nachträgliche Offenlegung bisher verschwiegener
Einkünfte könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG beachtlich sein.
Gegenständlich kann der gleichzeitig mit der
Beschwerde eingelangten Einkommensteuererklärung 2000 jedoch nicht die
Bedeutung einer Selbstanzeige beigemessen werden, da nach § 29 Abs. 3 lit.
a FinStrG Straffreiheit dann nicht eintritt, wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat
Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren.
Der Einleitungsbescheid stellt eine derartige
Verfolgungshandlung dar, sodass nach der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
die Erstattung einer Selbstanzeige ausgeschlossen ist.
Allfällige Mängel einer Selbstanzeige,
gleichgültig, ob verschuldet oder unverschuldet, gehen zu Lasten des
Beschuldigten. Langt daher eine Selbstanzeige bei der betreffenden Behörde
nicht ein, ist dieser Mangel, wie bereits oben dargestellt, der Sphäre des
Beschuldigten zuzurechnen.
Auf Grund vorgenannter Überlegungen und der
dargestellten Aktenlage ist daher sehr wohl der Verdacht begründet, der Bf
habe, wie im Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides vorgeworfen,
für die Jahre 2000 und 2001 Einkommensteuerverkürzungen in noch zu
bestimmender Höhe durch das Nichterklären von Gewinnen bewirkt.
Diese Vermutung erscheint umso gerechtfertigter, als
für den Bf im Jahr 2000 lediglich Bezüge des Arbeitsmarktservice in
Höhe von 45.869,00 S und im Jahr 2001 Bezüge aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 5.626,00 S (11. Juli bis 22.
Dezember, Fa. R) gemeldet wurden, sodass zum einen zu klären sein wird,
wovon der Bf seinen Lebensunterhalt bestritten hat, zum anderen, welche
Geschäfte der Bf für die Fa. D Ltd. abwickelte und welche Einnahmen er
daraus erzielte.
Der Hinweis des Bf, dass er alle an ihn gerichteten Fragen
bereits im Zuge einer Betriebsprüfung beantwortet habe, der betreffende Akt
sich aber bereits im Archiv befinde, ist insofern nicht zielführend, als
die Prüfung der Aufzeichnungen des Bf aus dem Jahr 1995 datiert und
Aussagen, die der Bf im Zuge der Prüfung gemacht hat, nicht zwingend auch
für die nachfolgenden Jahre gültig sein müssen.
Darüber hinaus gab der Bf im Zuge einer
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Linz am 15. März 2002 an
(Finanzstrafakt, Bl. 44), dass er derzeit als Geschäftsführer
angestellt sei. Ende 2000 bzw. am Beginn des Jahres 2001 sei er noch als
selbstständiger Handelsvertreter tätig gewesen. In Anbetracht dessen,
dass im Jahr 2001 Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis nur für den
Zeitraum 11. Juli bis 22. Dezember dokumentiert sind, erscheint auch der
für das Jahr 2001 geäußerte Verdacht einer
Einkommensteuerverkürzung berechtigt und
überprüfenswert.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass es
steuerliches Allgemeinwissen darstellt, dass Einkünfte gegenüber der
Abgabenbehörde zu deklarieren sind; darüber hinaus ist der Bf seit
vielen Jahren steuerlich vertreten.
Die Argumentation des Bf ist nach dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht geeignet, mit Sicherheit den erhobenen Verdacht zu
entkräften. Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs.
1 FinStrG liegen aber schon dann vor, wenn nicht wirklich sicher ist, dass ein
im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in
der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben.
Mit den Sachverhaltsbehauptungen des Bf wird sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge des nach den §§ 114 f
FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens bzw. bei der
allfälligen Erlassung einer das Finanzstrafverfahren abschließenden
Erledigung (sei es eine Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder ein
Einstellungsbescheid) auseinander zu setzen haben.
Es wird Sache der Finanzstrafbehörde I. Instanz sein,
im weiteren Untersuchungsverfahren die Verantwortlichkeit des Bf weiter zu
prüfen, alle Umstände zu würdigen und sodann in ihrer
Entscheidung eine Schlussfolgerung zu ziehen. Anlässlich der Klärung
der Frage, ob genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht
es jedoch nicht schon darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die abschließende
Beurteilung, ob der Bf das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten, worin
durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf erst nachzuweisen
sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich
umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur restlichen
Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass die der
gegenständlichen Beschwerde angeheftete Einkommensteuererklärung 2000
samt der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 der
Veranlagungsabteilung des Finanzamtes Linz zur weiteren Veranlassung
übermittelt wurde.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
eines Einleitungsbescheides kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass ein
Abgabenbescheid bereits erlassen wurde.
Linz, am 10.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 120 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungsbescheidTatverdachtNichterklärung von ProvisionseinnahmenVollendung einer Abgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-L/03
- Stammnummer
- 13958
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF