…würde der im zweiten und dritten Satz klar und deutlich zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Im systematischen Zusammenhang mit dem Generaltatbestand des § 1 Abs 1 kommt es dabei nicht darauf an, ob eine Verwendung der Anhänger von "Anderen" in oder außerhalb Österreichs stattfindet…
…der Tauernautobahn und unter Umständen andere Nachteile. Für den Staat würden insofern Nachteile entstehen, als die nationalen Frächter im internationalen Transportverkehr mit diesen oben beschriebenen Kostenbelastungen nicht mehr konkurrenzfähig seien könnten und untergehen würden oder zu einer Standortverlegung außerhalb Österreichs gezwungen wären. Dadurch würden Österreich…
…der Tauernautobahn und unter Umständen andere Nachteile. Für den Staat würden insofern Nachteile entstehen, als die nationalen Frächter im internationalen Transportverkehr mit diesen oben beschriebenen Kostenbelastungen nicht mehr konkurrenzfähig seien könnten und untergehen würden oder zu einer Standortverlegung außerhalb Österreichs gezwungen wären. Dadurch würden Österreich…
…wenn sie von einer anderen Person in Österreich zugelassene Anhänger verwenden. Die Bw stützt sich dabei auf den Artikel von Aigner (SWK 2005, S. 349 f.), der daraus ableitet, dass von ausländischen Zugfahrzeugen (ausschließlich) im Ausland gezogene Anhänger eines inländischen Steuerschuldners bei diesem grundsätzlich in…
…alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können. Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO: Unbeschadet Abs. 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2 Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 2222, 1111 und 5555 in Verwendung. Auf den…
…durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2 Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 in Verwendung. Auf den…
…durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2 Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern r., s., x., y. und z. in Verwendung. Auf den…
…Unterlagen (zB. Ausschreibung), aus denen die Zielsetzung des Qi Gong Kurses (Ausbildung zum Übungsleiter), der Adressatenkreis sowie die konkrete Verwendung der erworbenen Kenntnisse in Ihrem Unterricht (Seminar "Sport und Beru"") ersichtlich sind, wären nachzureichen. Sie führten in Ihrem Vorlageantrag vom 8. Jänner 2009 an, dass…
…Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes beginnen oder enden. Gemäß § 79 Abs. 2 ZollR-DG entstehe die Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmens entstanden sei, weil er in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der…
…Verwendung geltenden Bestimmungen für eine Beförderung von Waren im Binnenverkehr (Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Europäischen Union verladen und in diesem Gebiet wieder entladen werden) benutzt worden. Es seien Möbel in Italien geladen und über das Zollamt Arnoldstein ohne erforderliche Güterbewilligung nach Österreich…
…durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2 Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 1111, 2222 und 5555 in Verwendung. Auf den…
…durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2 Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 1111, 2222 und 5555 in Verwendung. Auf den…
…nach Österreich fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua. zwecks Vermeidung von Beschränkungen im Güterverkehr oder der Vermeidung…
…alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartigen Fahrzeugen angehängt werden können. Artikel 718 Absatz 3 ZK-DVO: Unbeschadet Absatz 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartigen Fahrzeugen angehängt werden können. Artikel 718 Absatz 3 ZK-DVO: Unbeschadet Absatz 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können. Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO: Unbeschadet Abs. 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können. Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO: Unbeschadet Abs. 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…a. deren Zulassung zum Verkehr nach den Bestimmungen der §§ 37 - 39 durch jene Zulassungsbehörde voraus, in deren Amtsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Grundsatznorm für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen enthält § 79 KFG: "Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen…
…entweder teilweise oder in ihrer Gesamtheit außerhalb des Mitgliedstaats liegen, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind. Der Regelungsumfang dieser Bestimmung umfasst ausschließlich den schienengebundenen Transport des Fahrzeuges bzw des Anhängers und nicht den straßengebundenen Teil der Beförderung. Dieser Verpflichtung ist Österreich mit der Bestimmung des …