Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0333-Z3K/02
Entziehungshandlungen sind Tathandlungen, die innere Einstellung bei der Anmeldung ist unerheblich, unzulässiger Binnenverkehr ist ein Erfolgsdelikt (Rechtslage vor der Novelle 2001 der ZK-DVO), Ort der Zollschuldentstehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0333-Z3K/02vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Beck, Krist & Bubits, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 10. April 2002, GZ. xxxxx, betreffend
Zollschuld,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hat als Abgabenbehörde erster
Instanz mit Bescheid vom 12. Dezember 2001, Zl. xxxxx, festgestellt,
der bei der Bf. als Busfahrer beschäftigte S. V., wohnhaft in H. S.,
habe am 30. Mai 2000 eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich den
Reisebus der Marke Mercedes Sprinter 412D, Fahrgestellnummer: ABC, Kennzeichen:
XYZ, der zollamtlichen Überwachung entzogen. Für ihn sei dadurch
gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Einfuhrzollschuld in der
Höhe von insgesamt € 17.662,41 (ATS 243.040,00), davon
€ 7.209,15 (ATS 99.200,00) an Zoll (Z1) und € 10.453,26
(ATS 143.840,00) an Einfuhrumsatzsteuer (EU) entstanden.
Außerdem sei gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer
Abgabenerhöhung im Betrage von € 1.600,84 (ATS 22.028,00)
entstanden.
Gemäß
§ 79 Abs. 2 ZollR-DG sei
die für S. V. entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt auch für
dessen Dienstgeber entstanden.
Die sich aus der Beilage ergebende Abgabenberechnung und
deren Bemessungsgrundlagen würden einen Teil des Spruches darstellen. Die
Bf. habe daher den Betrag in der Höhe von € 19.263,24
(ATS 265.068,00) unter den im Bescheid wiedergegebenen Bedingungen zu
entrichten.
Das Hauptzollamt Wien hat die Entscheidung im wesentlichen
damit begründet, dass durchgeführte Ermittlungen als Sachverhalt
ergeben hätten, S. V. habe von seinem Dienstgeber den Auftrag
erhalten, am 30. Mai 2000 in Paris eine Reisegruppe mit dem Namen A.
aufzunehmen. Diesem Auftrag liege eine Vereinbarung zwischen K. T. und
E. E. in Budapest zugrunde. Daher habe S. V. den im Spruch näher
bezeichneten Omnibus von Ungarn über eine nicht mehr bestimmbare
österreichische Grenzzollstelle in das Zollgebiet der Europäischen
Union verbracht. Die Reisegruppe habe eine mehrtägige Rundreise in der
Europäischen Union vorgenommen und sei dabei mit dem gegenständlichen
Fahrzeug befördert worden. Die Reiseroute sei von Paris über
Brüssel, Amsterdam, Köln, Bonn, Luxemburg, Trier, Lyon Marseille,
Cannes, Nizza, Monte Carlo, Mailand, Venedig und Florenz nach Rom verlaufen. Am
16. Juni 2000 sei die Reisegruppe von Rom per Flugzeug in ihr Herkunftsland
zurück gereist.
Der zugrundeliegende Sachverhalt stütze sich auf
Erhebungen des Hauptzollamtes Wien, auf eine mit S. V. aufgenommene
Niederschrift sowie auf Reiseprogramme des A. T. in Paris, des E. E.
in Wien und auf eine Faxmitteilung der K. T. vom 26. Juni 2000.
Der im Spruch näher bezeichnete Omnibus stelle eine
eingangsabgabepflichtige Nichtgemeinschaftsware dar. Am 30. Mai 2000 als
dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, der nach den Ermittlungen
feststellbar sei, habe S. V. das gegenständliche
Beförderungsmittel von Ungarn über eine nicht mehr bestimmbare
Grenzzollstelle im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das
Zollgebiet verbracht, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben. Jedenfalls habe
er bei der ersten Einbringung der spruchgegenständlichen,
eingangsabgabepflichtigen Ware keine ausdrückliche, schriftliche oder
zumindest mündliche Zollanmeldung zur Überführung in ein
Zollverfahren abgegeben, sondern sich der Zollanmeldung durch andere Form der
Willensäußerung nach Art. 232f. ZK-DVO bedient.
Gemäß Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO werde die
vorübergehende Verwendung für die gewerblich verwendeten
Straßenfahrzeuge bewilligt. Gemäß Art. 718 Abs. 3
Buchstabe d ZK-DVO unterliege die Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Im gegenständlichen Falle sei schon bei der
Einbringung beabsichtigt gewesen, den Omnibus für eine
Personenbeförderung zu verwenden, die im Zollgebiet beginnen, das
Zollgebiet nie verlassen werde und im Zollgebiet enden sollte. Daher habe die
Voraussetzung nach Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO nicht
zugetroffen und sei die Zollanmeldung durch andere Form der
Willensäußerung für den von S. V. zur vorübergehenden
Verwendung eingeführten Omnibus nicht gesetzeskonform gewesen. Mit der
Wegbringung vom Amtsplatz der Grenzzollstelle habe S. V. das
Beförderungsmittel der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Eine Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK
entstehe, wenn eine eingangsabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen werde. Zollschuldner sei gemäß
Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK jene Person, welche die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen habe.
Gemäß
§ 79 Abs. 2 ZollR-DG
entstehe die Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen
Beauftragten eines Unternehmens entstanden sei, weil dieser in Besorgung von
Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung
zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe, im selben
Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber.
Die Zollschuld sei daher der Bf. vorzuschreiben gewesen.
Die Bemessungsgrundlagen seien von einem Sachverständigen ermittelt worden.
Die Abgabenerhöhung sei als Folge der Entstehung der Einfuhrzollschuld
für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG nach zu erheben gewesen.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 18. Jänner
2002.
Zunächst wird bemängelt, dass die Entscheidung
trotz eines Zustellbevollmächtigten in Österreich ohne eine
Übersetzung per Post nach Ungarn zugestellt worden sei.
In der Sache selbst wird im wesentlichen vorgebracht, dass
in der Begründung des Bescheides weder Beweise, die eine
Tatbestandsaufklärung ermöglicht hätten, noch logische Beweise
erwähnt seien. Aus einer gewährten Einsicht in Finanzstrafakten
würden sich weder Beweise noch Anhaltspunkte für eine Vermutung einer
Beförderung und für Geschäftsbeziehungen zu den betroffenen
Auftraggebern ergeben. Weder der von der Bundespolizeidirektion Linz erstellte
Brief vom 17. November 1999, noch das Fax vom 3. November 1999 von
E. E. würde die Bf. erwähnen. Die Bf. habe keine Beförderung
nach dem in den Akten ausgewiesenen Reiseprogramm durchgeführt. Eine
schriftliche Bestellung sei nicht aktenkundig. Es gebe auch keine Anhaltspunkte,
die darauf hingewiesen hätten, warum der Name von S. V. im Bescheid
erwähnt sei.
Das Hauptzollamt Wien habe sich nicht einmal die Mühe
gegeben, in seiner unbegründeten Vermutung glaubhaft zu machen, dass der
Reisebus in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sei. In
den Akten seien keine Beweise auffindbar, die diese vom Zollamt angenommene
Tatsache beweisen würden, weshalb der angenommene Sachverhalt akten- und
rechtswidrig sei. Ebenso rechtswidrig sei, dass bei verbleibenden Zweifeln
Tatsachen zum Nachteil der Bf. angenommen worden seien.
Das
Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
10. April 2002, Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen. Nach
Wiedergabe des rechtlichen Rahmens (im wesentlichen Art. 203 Abs. 1
und Abs. 3 erster Anstrich ZK, § 79 Abs. 2 ZollR-DG,
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d
ZK-DVO) wird bemerkt, dass eine Zollanmeldung spontan dann abgegeben werde, wenn
der Anmelder von sich aus Kontakt mit dem Zollorgan herstelle. Im Hinblick auf
die Einwendungen die Zustellung betreffend wurde in der Folge u.a. auf
§ 10 des Zustellgesetzes und auf Art. 8 B-VG verwiesen.
Nach
§ 167 BAO werde das Abgabenverfahren vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung beherrscht. Im gegenständlichen Verfahren sei im Grund
der niederschriftlichen Zeugeneinvernahmen des geschäftsführenden
Vertreters der Bf. am 17. April 2001 und des S. V. am 18. April
2001 u.a. als Sachverhalt festgestellt worden, dass die Bf. im Jahre 1989
gegründet worden sei, um sich mit der Beförderung von Personen sowohl
innerhalb als auch außerhalb des ungarischen Staates zu befassen. Seit
1997 sei der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführte Omnibus in
deren Besitz. S. V. sei bei der Bf. seit 1997 als Busfahrer
beschäftigt. Seit 1997 stehe die Bf. mit der K. T. in
regelmäßigen Geschäftsverbindungen. Sie werde von dieser
jährlich zu 25 bis 30 mal mit der Durchführung von
Personenbeförderungen sowohl durch Ungarn als auch durch das Gebiet der
Europäischen Union beauftragt. Diese Aufträge seien von der K. T.
telefonisch an die Bf. vergeben worden. Die Bf. wiederum habe den Auftraggeber
der K. T. nicht gekannt. Es sei der Bf. lediglich telefonisch mitgeteilt
worden, wann und wohin der Bus fahren müsse und mit wie vielen Personen zu
rechnen sei. Die Busfahrer - unter ihnen auch S. V. - hätten erst nach
Aufnahme der Reisegruppe den genauen Plan der Reiseroute erhalten und sich daran
gehalten.
Im Zuge
finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sei das Fax der K. T. an die E. E.
Budapest vom 29. Mai 2000 sichergestellt worden, aus welchem sich im Grunde
von Details die Bereitstellung des gegenständlichen Reisebusses für
den Zeitraum vom 30. Mai bis 16. Juni 2000 für eine
Rundreise mit Beginn in Paris und dem Ende in Rom ergebe. Darauf seien Details
im Hinblick auf den Bus und den Fahrer vermerkt.
Die Bf. sei
seitens des Hauptzollamtes Wien nicht aufgefordert worden einen
Zustellbevollmächtigten zu benennen, weshalb der Abgabenbescheid der Bf. am
20. Dezember 2001 mittels internationalem Rückschein wirksam
zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei zu Recht in deutscher Sprache
abgefasst gewesen, weil die Bf. keinen Anspruch auf eine ungarische
Übersetzung behördlicherseits habe.
Der im
Abgabenverfahren anzuwendende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute,
dass es bereits genüge, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich habe und alle anderen
Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.
Im
gegenständlichen Verfahren liege der Zollbehörde die Zeugenaussage des
L. B., des geschäftsführenden Vertreters der Bf. vor, in welcher
er erklärt habe, mit der K. T. in geschäftlicher Beziehung zu
stehen und in deren mündlichem Auftrag Personenbeförderungen - auch im
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft - durchzuführen. Die Aussage
decke sich in wesentlichen Punkten mit der Zeugenaussage des S. V. vom
18. April 2001. Dazu sei im erwähnten Fax der K. T.
handschriftlich bestätigt, dass S. V. die Personenbeförderung von
Paris nach Rom in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2000 mit dem
verfahrensgegenständlichen Reisebus durchführen werde.
Diese
Beweismittel würden in Beachtung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung den Schluss zulassen, S. V. habe in der fraglichen
Zeit tatsächlich eine Personenbeförderung, die im Zollinland begonnen
und geendet habe, durchgeführt. Dazu sei von ihm das
Beförderungsmittel von Ungarn aus über eine nicht mehr bestimmbare
österreichische Grenzzollstelle formlos im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung am 30. Mai 2000 als dem am weitesten
zurückliegenden Zeitpunkt, welcher im Grunde der Ermittlungen feststellbar
sei, eingebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung
im Sinne des Art. 718 ZK-DVO erfüllt gewesen seien. Er sei daher
anlässlich der Einbringung des Fahrzeuges in die Gemeinschaft zur Abgabe
einer Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung nicht
berechtigt gewesen. Dadurch, dass er beim österreichischen Grenzzollamt den
Amtsplatz, ohne spontan bei der Zollbehörde eine Zollanmeldung abzugeben,
verlassen habe, sei für ihn die Zollschuld gemäß Art. 203
Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK entstanden. Weil S. V. dies
in Erfüllung eines dienstlichen Auftrages getan habe, sei dadurch die
Zollschuld nicht nur für ihn, sondern auch für die Bf.
entstanden.
Dagegen
richtet sich die Beschwerde vom 3. Juni 2002. Die Beschwerde wendet vor
allem ungültige Zustellung ein und bemängelt die durchgeführte
freie Beweiswürdigung bzw. wird in der Beschwerde vorgebracht, die
Behörde habe über offene Anträge nicht entschieden.
Im Hinblick
auf den Beschwerdepunkt der ungültigen Zustellung wird seitens der Bf. im
wesentlichen darauf verwiesen, die Behörde habe in Nichtbeachtung der
§§ 8a, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes bzw.
des Art. 5 des Protokolls Nr. 6 des Europa-Abkommens vom
13. Dezember 1993 mit Ungarn über die Zustellung von
Schriftstücken und Entscheidungen in Zollsachen, die Zustellung als
rechtswirksam bewertet und dadurch im Hinblick auf den völkerrechtlichen
Grundsatz von Treu und Glauben einen nicht heilbaren Mangel gesetzt (VwGH vom
18.12.1997, 1997/11/0274).
Zum Problem
der Sprache im Hinblick auf Auslandszustellungen habe der OGH in seiner
Entscheidung vom 16. Juni 1998, AZ 4 Ob 159/98f, unter
Hinweis auf Art. 6 der EMRK im wesentlichen ausgeführt, die Zustellung
von Schriftstücken, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes
abgefasst seien, sei mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar
und eine solche Zustellung durch die Post daher unwirksam. Obwohl ein
Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden sei, seien weder der
Bescheid noch die Berufungsvorentscheidung auf diesem Wege zugestellt
worden.
Zu den
Einwendungen im Hinblick auf die freie Beweiswürdigung bemerkt die Bf. im
wesentlichen, dass die wichtigste Aufgabe einer Behörde im Zuge des
Ermittlungsverfahrens die Beweisaufnahme sei. Dabei treffe die Beweislast die
Behörde, die verpflichtet sei, selbst für die Klarstellung
zweifelhafter Tatsachen zu sorgen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
erlaube es nicht, dass eine solche Klarstellung von der Behörde unterlassen
werde. Im Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung habe die Behörde
lediglich Ketten von Vermutungen zusammengeführt (möglicher Auftrag
zur Beförderung, mögliche Einreise in die EU). Die Behörde
stütze sich dabei auf ungeklärt gebliebene Indizien. Mangels
gründlicher Ermittlungen sei das Hauptzollamt Wien von einem wahrheits- und
aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen. Weil die Bf. die auf Indizien
gestützte Reise nicht durchgeführt habe, könne die Behörde
auch keine Hinweise sammeln, die darauf hinweisen würden, dass die Bf.
damals in das Zollgebiet der EU eingereist sei. Die Einreise nach
Österreich sei nicht erwiesen. Der Standpunkt der Behörde
verstoße gegen Art. 6 der EMRK. Die Vorgangsweise der Behörde
sei mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar. Die Behörde
sei verpflichtet, den Sachverhalt so weit abzuklären, dass er eine
einwandfreie Grundlage für eine Erledigung bilden kann.
Im Hinblick
auf den Einwand, der sich mit den unerledigten Anträgen beschäftigt,
wird vor allem vorgebracht, dass ein Antrag um Beistellung einer Verfahrenshilfe
seit mehr als sechs Monaten unbearbeitet sei.
In ihrer
Eingabe vom 14. April 2003 bestätigt die Bf. die Benachrichtigung
betreffend den Übergang der Zuständigkeit auf den unabhängigen
Finanzsenat und versucht im wesentlichen und ergänzend zum
Beschwerdevorbringen ihre angespannte wirtschaftliche Situation
darzulegen.
Im Zuge der
Vorlage der Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt Wien, dass im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel im Sinne des
Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO in der damals geltenden Fassung nicht vorliegen
würden, da die in Rede stehende Reisebewegung im EU-Gebiet begonnen und
geendet habe und dass diesbezüglich auf die Ausführungen in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen werde.
Aus der
Eingabe vom 13. November 2003 (Fax) ist die Vertretung der Bf.
ersichtlich.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die
wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen in der für den
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum (Mai / Juni 2000) geltenden Fassung
lauten:
Art. 232 Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung idgF, ZK-DVO):
Zollanmeldungen
zur vorübergehenden Verwendung können für die in Art. 718
bis 725 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung
im Sinne des Art. 233 nach Maßgabe von Art. 698 und 735
abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.
Art. 232 Abs. 2
ZK-DVO:
Sofern die in
Abs. 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen
Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der
vorübergehenden Verwendung durch Willensäußerung im Sinne des
Art. 233 angemeldet angesehen.
Art. 233 Abs. 1
Buchstabe a zweiter Anstrich ZK-DVO:
Im Sinne der
Art. 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende
Willensäußerung durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte
Zollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben
werden.
Art. 234 Abs. 1
ZK-DVO:
Sind die
Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so gelten die
betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die
Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.
Art. 718 Abs. 1
ZK-DVO:
Die
vorübergehende Verwendung wird für die gewerblich verwendeten
Straßenfahrzeuge bewilligt.
Art. 718 Abs. 2
ZK-DVO:
Im
Sinne dieses Art. gelten als Fahrzeuge alle Straßenfahrzeuge
einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge
angehängt werden können.
Art. 718 Abs. 3
ZK-DVO:
Unbeschadet
Abs. 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach
Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person oder
für deren Rechnung eingeführt werden; b) von dieser Person oder
für deren Rechnung gewerblich verwendet werden; c) außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer
amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die
betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person sind; d) ausschließlich
für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Art. 718 Abs. 7
ZK-DVO:
Abweichend
von Abs. 3 a) können gewerblich verwendete Fahrzeuge unter den
in Abs. 6 genannten Voraussetzungen von natürlichen Personen
geführt werden, die ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft
haben; b) kann die Zollstelle zulassen, dass - ausnahmsweise eine
im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person Fahrzeuge zur gewerblichen
Verwendung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung für eine
bestimmte Dauer in dieses Zollgebiet einführt und dort verwendet; die
Verwendungsdauer wird von der Zollstelle in jedem Einzelfall
festgelegt; - eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige
natürliche Person, die Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets
ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person
ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort gewerblich verwendet. Das zur
vorübergehenden Verwendung zugelassene Fahrzeug kann auch privat verwendet
werden, wenn diese Verwendung im Vergleich zur gewerblichen Verwendung von
untergeordneter Bedeutung ist und nur gelegentlich erfolgt und wenn dies im
Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist; c) können
gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die
im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die
Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen.
Art. 670 Buchstabe p
ZK-DVO:
Binnenverkehr:
die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein
Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw.
die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und
in diesem Gebiet wieder entladen werden.
Art. 203 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. 302 vom 19. Oktober 1992
(Zollkodex idgF, ZK):
(1)
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird. (2) Die Zollschuld entsteht
in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird. (3) Zollschuldner sind: - die Person, welche die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat; - die Personen, die an
dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise
hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen
Überwachung entziehen; - die Personen, welche die betreffende Ware
erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder
Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass
diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; -
gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die
sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen
Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens
ergeben.
Art. 37 ZK:
(1)
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom
Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können
nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. (2) Sie bleiben
so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung
ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von
Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren
zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht,
wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört
werden.
Art. 204
Abs.1 ZK:
Eine
Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten
Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, oder b) eine der
Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende
Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird, es sei denn, dass
sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden
Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Art. 204 Abs. 2
ZK:
Die
Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren
Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt
wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren
übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass
eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das
Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Art. 204 Abs. 3
ZK:
Zollschuldner
ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die
Voraussetzungen für die Überführung der Ware in diesem
Zollverfahren zu erfüllen hat.
Art. 215 Abs. 1
ZK:
Die
Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld
entstehen lässt, eingetreten ist.
§ 79 Abs. 2 des
Bundesgesetzes betreffend ergänzender Regelungen zur Durchführung des
Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 1994/659 idgF):
Eine
Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines
Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines
Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten
ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch
für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach
einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.
§ 289 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und
das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten
Abgaben (Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl.Nr. 194/196 idgF):
Außer
in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Das Hauptzollamt Wien hat,
ausgehend vom zugrundegelegten Sachverhalt, die Entstehung der Zollschuld nach
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK darauf
gestützt, S. V. habe in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni
2000 eine Personenbeförderung, die im Zollinland begonnen und geendet habe,
durchgeführt. Es sei bereits bei der Einbringung beabsichtigt gewesen, den
Omnibus für eine Beförderung zu verwenden, die in Paris beginnen, das
Zollgebiet niemals verlassen und in Rom enden werde. Dazu sei von S. V. das
Beförderungsmittel von Ungarn aus über eine nicht mehr bestimmbare
österreichische Grenzzollstelle formlos im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung am 30. Mai 2000 als dem am weitesten
zurückliegenden Zeitpunkt, welcher im Grunde der Ermittlungen feststellbar
sei, eingebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung
im Sinne des Art. 718 ZK-DVO erfüllt gewesen seien. Er sei daher
anlässlich der Einbringung des Fahrzeuges in die Gemeinschaft zur Abgabe
einer Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung nicht
berechtigt gewesen. Dadurch, dass er beim österreichischen Grenzzollamt den
Amtsplatz, ohne spontan bei der Zollbehörde eine Zollanmeldung abzugeben,
verlassen habe, sei für ihn die Zollschuld gemäß Art. 203
Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK entstanden. Weil S. V. dies
in Erfüllung eines dienstlichen Auftrages getan habe, sei dadurch die
Zollschuld nicht nur für ihn, sondern auch für die Bf.
entstanden.
Es erhebt sich
- auch wenn die innere Einstellung bei einer Anmeldung als reine Tathandlung
nicht von Relevanz ist - im Hinblick auf den zugrundegelegten Sachverhalt doch
die Frage, ob aus der Sicht des Inhaltes der niederschriftlichen
Ausführungen des S. V. und des L. B. bereits im Zeitpunkt der
Einbringung des Beförderungsmittels aus deren Sicht von einer der Bf.
zurechenbaren Beförderung, die im Zollgebiet beginnen und dort enden werde,
ausgegangen werden darf. L. B. hat in der mit ihm aufgenommenen
Niederschrift im Hinblick auf die Reisen nur ausgeführt, dass er von
K. T. angerufen worden sei und dass ihm mitgeteilt worden wäre, wann
und wohin der Bus fahren müsse und mit wie vielen Personen man
ungefähr rechnen müsse. Dann sei der Fahrer losgefahren, um die
Reisenden aufzunehmen. Der Fahrer habe die genaue Reiseroute erst bei der
Aufnahme der Reisegruppe erfahren, sobald ihm der Reisebegleiter den Plan der
genauen Reiseroute übergeben habe. Die Route habe er dann nach den Angaben
absolviert. Beim Erteilen des Auftrages sei eine grobe Reiseroute mitgeteilt
worden. S. V. führt in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift aus, es
sei vorgekommen, dass er telefonisch direkt von einem Angestellten der
K. T. die genauen Daten darüber erhalten habe, wann und wo er die
Reisenden aufnehmen soll, an die Daten könne er sich aber nicht mehr genau
erinnern. Meistens habe er von seinem Chef die genauen Daten zur Arbeit
bekommen.
Zweifel sind
auch im Hinblick auf die angenommene, nicht erwiesene und im Berufungs- und
Beschwerdeverfahren heftig bestrittene Einbringung des gegenständlichen
Beförderungsmittels in die Europäische Union über ein nicht mehr
feststellbares österreichisches Grenzzollamt angebracht. Weil
wirtschaftlich begründet ist auch eine Einbringung über ein Zollamt
eines anderen Mitgliedstaates denkbar. Um Leerfahrten zu vermeiden, kann eine
Anforderung des Busses in der Folge einer zuvor tatsächlich
durchgeführten grenzüberschreitenden Beförderung erfolgt sein.
Was die verfahrensrelevante Fahrt betrifft, hat im Grunde des ermittelten
Sachverhaltes eine damit zwingend im Zusammenhang stehende Anfahrt aus Ungarn
und dazu noch über ein österreichisches Grenzzollamt nicht zwingend
den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich.
K-U. Kock
versucht in einem in P. Witte, Zollkodex, 3. Auflage, Seite 1609
zitierten und in ddz 1997, F68, erschienenen Kurzbeitrag die Abgrenzung
zwischen der Zollschuldentstehung wegen Pflichtverletzung und wegen Entziehens.
Kock geht bei Konkurrenzen zwischen Art. 203 und Art. 204 ZK davon
aus, dass es denkbar ist, dass nach einer zeitlich ersten Zollschuldentstehung
eine weitere entstehen kann. Ergibt danach die den Gegenstand betreffende
Gesamtbetrachtung, dass die wesentliche Tathandlung eines Beteiligten jene war,
gerade die letzte Zollschuld zum Entstehen zu bringen, also mutatis mutandis bei
einem Erfolgsdelikt das Aussteigen-Lassen der beförderten Personen, wird
eine erste Zollschuld durch die nachfolgende, im Zeitpunkt des Aussteigens
entstandene, konsumiert. Ist dieses Ziel dagegen nicht gewollt, sondern das
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, wird die zeitlich nachfolgende
Zollschuldentstehung von der ersten konsumiert.
Im Gegenstande
ist jedenfalls von einer mit dem Gesetz übereinstimmenden
Überführung des Beförderungsmittels in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung auszugehen, so dass eine solche Abgrenzung erst
gar nicht anzustellen ist, weil die innere Einstellung eines Anmelders und
seines Dienstgebers im Zuge der Anmeldung, die eine reine Tathandlung ist, nicht
relevant ist.
Da weder aus
den Akten Hinweise auf eine Anmeldung des Beförderungsmittels im Grunde von
Sonderbestimmungen zu schließen ist (im wesentlichen: Art. 718
Abs. 7 Buchstabe c ZK-DVO in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die
nicht-linienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen -Gelegenheitsverkehrsgesetz - GelverkG 1996,
BGBl.Nr. 112/1996 idgF; Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die
internationale Beförderung von Personen im nicht-linienmäßigen
Verkehr auf der Straße, BGBl.Nr. 150/2002), noch eine der beiden
Parteien erkennbar Einwendungen im Hinblick auf eine allfällig nach diesen
Sonderbestimmungen durchgeführte Anmeldung vorgetragen hat, ist im
Gegenstande von einer Anmeldung des Beförderungsmittels nach den
Bestimmungen der ZK-DVO auszugehen.
Die Fälle
der unzulässigen Kabotage, des unzulässigen Binnenverkehrs sind aus
der Sicht des damals anzuwendenden Art. 670 Buchstabe p ZK-DVO als
Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein
Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen,
definiert. Die unzulässige Kabotage ist danach quasi ein Erfolgsdelikt,
weil die Verwirklichung des Zollschuldentstehungstatbestandes zwingend
voraussetzt, dass die im Zollgebiet eingestiegenen Personen nach dem Transport
im Zollgebiet wieder aussteigen. Ein solches Ergebnis entspricht der Regelung
der Art. 204 Abs. 2 1. Alternative ZK über den
maßgeblichen Zeitpunkt der Zollschuldentstehung. Danach tritt dieser
Zeitpunkt "erst" ein, wenn die maßgebliche zollrechtliche Pflicht als
Folge einer Handlung endgültig nicht mehr erfüllt werden kann.
Dies wird bei
einem Vergleich der Rechtslage vor und nach der Änderung der ZK-DVO zum
1. Juli 2001 sehr deutlich (vgl. dazu auch K. Fuchs in ZfZ 2003,
Nr. 7, Seiten 248ff).
Für die
Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung erbringt der Vergleich
keine Änderung der Rechtslage. Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d (alte
Fassung): "... dass die Fahrzeuge ausschließlich für
Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft beginnen oder enden." Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c (neue
Fassung): "... Beförderungsmittel, die nur für Beförderungen
verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen
oder enden."
Ein Vergleich
der Definitionen des Binnenverkehrs bringt aber ins Auge springende
Unterschiede, die verdeutlichen, dass die unzulässige Kabotage vor der
Novelle der ZK-DVO als Erfolgsdelikt angelegt war. Art. 670 Buchstabe p
(alte Fassung): "... die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der
Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet
wieder aussteigen." Art. 555 Buchstabe c (neue Fassung): "... die
Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen, um
in diesem Gebiet wieder auszusteigen."
Die Zollschuld
nach der alten Fassung wird daher in der Regel am Ort des Aussteigens entstehen;
die Zollschuld nach der neuen Fassung hingegen in der Regel am Ort des
Einsteigens. In keinem der beiden Fälle wird aber die bloße
Beförderungsabsicht, ein Frachtvertrag, ja sogar das Einsteigen von
Personen genügen.
Übertragen
auf den hier zur Entscheidung heranstehenden Fall bedeutet dies, dass, solange
die Beförderung noch nicht mit dem Aussteigen der Personen beendet ist, die
Voraussetzungen einer zulässigen vorübergehenden Verwendung nach
Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO noch erfüllt werden
können. Dies ergibt sich u.a. auch aus den Erkenntnissen des VwGH vom
19.12.2002, 2001/16/0035 und vom 19.3.2003, 2001/16/0488, wenn dort aus der
Sicht der Rechtslage vor der Änderung der ZK-DVO für den
gegenständlichen Fall sinngemäß verwertbar ausgeführt wird,
dass Voraussetzung für einen unzulässigen Binnenverkehr auch das
Aussteigen von Personen ist, weil vor dem Aussteigen nach der geltenden
Bestimmung ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die
widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels noch nicht gegeben
ist.
Im Hinblick
auf die durch das Hauptzollamt Wien angestrengte Zollschuldenstehung nach
Art. 203 ZK erhebt sich aus der Sicht einer vorgenommenen ex-ante
Begründung noch die Frage, ob eine Zollschuld, deren Voraussetzungen bei
einem vom Verschulden, von einer inneren Einstellung losgelösten
Erfolgsdelikt, begangen durch eine Pflichtverletzung als reine Erfolgshandlung,
erst später eintreten werden oder nicht werden, erst später
eingetreten sind, gewollt sein kann. Im Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002,
2001/16/0035, wird bei ähnlich gelagertem Sachverhalt, namentlich einer von
Beginn an gewollten Binnenbeförderung von Waren von Spanien nach
Österreich, von einer Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK
ausgegangen.
P. Witte,
Zollkodex, 3. Auflage, Art. 204 Rz 23 erster Anstrich, beurteilt
Verstöße gegen das Beförderungsverbot innerhalb des Zollgebietes
der Gemeinschaft bei gewerblicher Beförderung in der vorübergehenden
Verwendung von Beförderungsmitteln als typische Verletzungen von Pflichten,
die sich aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens ergeben.
Mit dem
Überschreiten der EG-Grenze unterliegen alle Waren der zollamtlichen
Überwachung. Ab dem Zeitpunkt des Verbringens bis zur Gestellung erfolgt
die Überwachung in der Regel abstrakt, also allgemein und damit nicht auf
den konkreten Einzelfall bezogen. Mit der Gestellung erhalten Zollbehörden
im Normalfall erstmals Kenntnis darüber, dass Nichtgemeinschaftswaren aus
einem Drittland eingetroffen sind. Ab diesem Zeitpunkt können konkrete, auf
die Ware bezogene Überwachungsmaßnahmen beginnen. Die zollamtliche
Überwachung endet bei Nichtgemeinschaftswaren mit dem Wechsel des
zollrechtlichen Status (Art. 37 Abs. 2 ZK), also der
Überführung in den zollamtlich nicht mehr überwachten freien
Verkehr, dem Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager, sowie der
Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung. Sie dauert
regelmäßig so lange an, bis aus einer Nichtgemeinschaftsware eine
Gemeinschaftsware geworden ist.
Ein Entziehen
aus der zollamtlichen Überwachung als reine Tathandlung liegt immer dann
vor, wenn ein Tun, aber auch ein Unterlassen, zur Folge hat, dass konkret
begonnene Überwachungsmaßnahmen an der Ware - auch nur
vorübergehend - nicht mehr durchgeführt werden können. Diese
konkret begonnenen Maßnahmen sind all jene, die durch Eingriff in die
Rechtssphäre nunmehr konkret Betroffener die Einhaltung des Zollrechtes
sicherstellen sollen.
Da
Entziehungshandlungen reine Tathandlungen sind, ist eine innere Einstellung
bereits im Zuge der Einbringung im Hinblick auch auf den Charakter der
unzulässigen Kabotage als reines Erfolgsdelikt unerheblich. Eine innere
Einstellung ist kein Tun oder Unterlassen, das zur Folge hat, dass konkret
begonnene Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden
können und deswegen auch nicht Tathandlung einer Entziehung.
Überwachungshandlungen
haben vor allem den unberechtigten Wechsel des zollrechtlichen Status einer
Ware, eines Beförderungsmittels zum Inhalt. Sie sollen verhindern, dass
eine Nichtgemeinschaftsware entgegen den gesetzlichen Vorschriften zu einer
Gemeinschaftsware wird. Allen Zollbehörden in der Europäischen
Gemeinschaft war es, nachdem das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel im Zuge des Verbringens über die Zollgrenze den
Amtsplatz der Grenzzollstelle verlassen hat, objektiv andauernd möglich, es
wegen dessen Registrierung, weil es ja weiterhin mit ungarischen Kennzeichen
ausgestattet war, zollamtlich im Hinblick auf eine widerrechtliche Verwendung zu
überwachen. Gerade Beförderungsmittel sind, wenn im Zollausland
registriert und mit Kennzeichen eines Drittlandes versehen, Grund und Ursache
dafür, dass sie auf besonders einfache Art und Weise in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführt werden können.
Vorausgesetzt,
das Ermittlungsergebnis wird im Hinblick darauf, dass die Beförderung
tatsächlich und mit dem gegenständlichen vorübergehend
verwendeten Beförderungsmittel stattgefunden hat, als ausreichend und
stichhältig beurteilt, war das Aussteigen in Rom im Sinne der damals
geltenden Rechtslage das die Zollschuld zum Entstehen bringende Handeln. Da die
Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK und damit nicht im Zuge des wo immer auch
stattgefunden habenden Eintrittes in die Europäische Union entstanden ist,
wäre nunmehr ein Entstehen nach Art. 204 ZK durch die gemäß
Art. 215 ZK zuständige italienische Behörde zu prüfen, weil
nach Art. 215 ZK die Zollschuld an dem Ort entsteht, an dem der Tatbestand,
der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist. Die
österreichischen Zollbehörden waren bzw. sind für die Erhebung
der Zollschuld jedenfalls nicht zuständig.
Die sachliche
und örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörden ist in
jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege
angerufene Behörde eine sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf,
belastet sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, auch wenn dieser Umstand -
wie im Beschwerdefall - in der Berufung und Beschwerde nicht geltend gemacht
wurde. Weil die Berufungsvorentscheidung als Sache des Beschwerdeverfahrens
wegen örtlicher Unzuständigkeit des Hauptzollamtes Wien im Sinne des
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben war (VwGH vom14.1.1988, 1986/16/0035
und vom 21.5.2001, 2001/17/0043), durfte ein Eingehen sowohl auf die weiteren
verfahrensrechtlichen als auch auf die materiellrechtlichen Einwendungen der
Beschwerde unterbleiben.
Graz,
8. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 670 Buchstabe p ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 79 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
EntziehungshandlungTathandlunginnere EinstellungAnmeldungBeförderungsmittelvorübergehende Verwendungunzulässiger BinnenverkehrZollgebietErfolgsdeliktKabotageOrt der ZollschuldentstehungBeförderung von PersonenPflichtverletzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0333-Z3K/02
- Stammnummer
- 7648
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF