Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0062-Z3K/07
Zollschuld für gewerblich verwendete Beförderungsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0062-Z3K/07vom 25.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred
Klaming über die Beschwerde der Bf., vom 22. Dezember 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 6. Dezember 2006,
Zl. 400/90588/160/2002, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
nach der am 4. Dezember 2007 in 9020 Klagenfurt,
Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
2. Der Bescheid wird aus in der Beschwerdeschrift nicht
geltend gemachten Gründen abgeändert wie folgt:
Die Eingangsabgabenschuld wird in folgender Höhe
festgesetzt:
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Abgabe
|
Betrag
in €
|
Zoll
|
3.748,20
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
5.933,64
|
Gesamt
|
9.681,84
Gemäß
§ 108
Abs.1 ZollR-DG ist eine Abgabenerhöhung in der Höhe von
€ 132,16 zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) handelt es sich um
ein slowenisches Transportunternehmen mit ca. 50 LKW-Zügen. Das Unternehmen
verfügt über mehrere für unterschiedliche Länder
gültige CEMT-Genehmigungen.
Am 7. November 2002 reiste J.R. im Auftrag der Bf. mit
dem Beförderungsmittel (Zugmaschine) der Marke "Mercedes Benz Actros",
behördliches Kennzeichen: AAAA, samt Auflieger der Marke "Viberti",
behördliches Kennzeichen: BBBB, im unbeladenen Zustand über das
Zollamt Vrtojba/Görz von Slowenien kommend nach Italien ein. Er hatte den
Auftrag, bei der Firma P., 28 Paletten Laminatboden (Gewicht
23 Tonnen) zu laden und zur Firma L. nach Manchester (Großbritannien)
zu verbringen.
In der Niederschrift vom 21. November 2002
erklärte J.R., dass er nach der erfolgten Beladung in Richtung
Österreich gefahren sei. Für den Warentransport habe er eine in
Italien gültige CEMT-Genehmigung benutzt. Der Transit durch Österreich
hätte mit der CEMT-Genehmigung Nr. 1111 erfolgen sollen, in deren
Fahrtenbuch der Transport am 7. November 2002 auch eingetragen worden sei.
Während der Fahrt habe er einen Defekt an seinem Fahrzeug bemerkt und kurz
vor der österreichischen Grenze angehalten, von wo aus er seine Firma
verständigt habe. Am 8. November 2002 hätten zwei Mechaniker der
Bf. versucht, die Zugmaschine in Italien zu reparieren. Da dies nicht
möglich gewesen sei, habe man den Entschluss gefasst, die Zugmaschine
über Arnoldstein und das Zollamt Karawankentunnel nach Slowenien zu
Reparatur zu bringen.
Für die Fahrt der Zugmaschine durch Österreich
wurde als Güterbeförderungsbewilligung eine Ökokarte mit der
Nummer 000001 mit 6 Ökopunkten, die nicht entwertet waren,
benutzt, die mit dem Datum der Einreise 7. November 2002 für
23 Tonnen Ladung zwischen Arnoldstein und Walserberg für den Transport
Udine-Manchester ausgefüllt war. Einer der Mechaniker, Herr M.B., sei nach
den Angaben des J.R. in der Niederschrift vom 21. November 2002
zwischenzeitig mit der CEMT-Genehmigung nach Walserberg gefahren, da diese
für einen anderen Transport benötigt worden sei. Nach der erfolgten
Reparatur seines Fahrzeuges sei der Warentransport von Arnoldstein nach
Walserberg mit der CEMT-Genehmigung Nr. 2222 durchgeführt
worden.
Tatsächlich ist dem Fahrtenbuch zur CEMT-Genehmigung
Nr. 1111 keine Eintragung der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine
für den 7. oder 8. November 2002 zu entnehmen, im Fahrtenbuch zur
CEMT-Genehmigung Nr. 2222 ist der Transport am 8. November 2002
eingetragen.
Auf den vom slowenischen Verkehrsministerium ausgestellten
CEMT-Genehmigungen Nr. 2222 und Nr. 1111 ist jeweils ein Stempel
angebracht, aus dem ersichtlich ist, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in
Italien nicht gültig sind. Bei einer Untersuchung der Kriminaltechnischen
Untersuchungsanstalt in Klagenfurt konnte festgestellt werden, dass bei beiden
CEMT-Genehmigungen zwei weitere ursprünglich angebrachte Stempel entfernt
wurden, die die Gültigkeit der Genehmigungen in zwei weiteren
Mitgliedstaaten ausschloss. Seitens des Untersekretärs X.Y. des
Ministeriums für Verkehr und Verbindungen der Republik Slowenien wurde am
22. November 2002 auf Antrag der Bf. bestätigt, dass die
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 mit den Nummern 3333, 4444, 2222
, 1111 und 5555 für Österreich Gültigkeit hätten. Aus einer
weiteren Bestätigung vom 22. November 2002 von X.Y. geht hervor, dass
eine Beamtin fälschlicherweise auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 2222,
1111 und 5555 einen Stempel für die Untersagung von Fahrten nach
Griechenland angebracht habe. Der zweifache Stempel GR sei auf den drei
genannten Zertifikaten vom slowenischen Ministerium für Verkehr und
Verbindungen entfernt worden. Am 4. Dezember 2002 bestätigte das
österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie unter der GZ. 12345 nach Rücksprache mit X.Y., dass für
Österreich lediglich die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333 und 4444
gültig sind und übermittelte eine Auflistung aller im Jahre 2002 in
Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen, aus der hervorgeht, dass in
Österreich nur Genehmigungen mit den Nummern 0000 bis 9999 Gültigkeit
haben. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsnummern
2222, 1111 und 5555 in Österreich nicht gültig sind.
Mit Telefaxeingabe vom 18. März 2003
erklärte die Bf., dass der Weiterstransport des Aufliegers BBBB mit
einer gültigen Bewilligung (CEMT oder Ökopunkte) erfolgt sei.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
24. März 2003, Zl. 400/90588/16/2002, wurden der Bf. die
Eingangsabgaben für das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a,
Abs.2 und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 und § 79 Abs.2 ZollR-DG
In Höhe von € 10.146,64 (Zoll: € 3.802,20; EUSt:
€ 6.344,44) sowie eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 308,53 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde darauf verwiesen, dass J.R.
das Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im
Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige
Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde
dabei aufgrund eines Schätzgutachtens des beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge und
Havarieschäden, Herrn G.G., vom 11. März 2003 mit
€ 22.920.-, der Auflieger mit € 5.000.- geschätzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
25. April 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung wegen
Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Bf. nicht
ausreichend Gelegenheit gegeben wurde ihre Rechte geltend zu machen. Die Bf.
habe die CEMT-Genehmigung Nr. 2222 beim zuständigen Ministerium
bezogen. Diese sei daher offenbar von der zuständigen Behörde
ausgestellt worden und es könne daher keine Fälschung vorliegen.
Abgesehen davon habe die Bf. die CEMT-Genehmigung Nr. 2222 im
gegenständlichen Fall überhaupt nicht verwendet. Dass diese
Genehmigung zum Warentransport nach der erfolgten Reparatur seines LKW´s
verwendet worden sei, habe J.R. bloß aufgrund der Eintragung im
Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 2222 gemutmaßt. J.R. sei
sich der Tragweite seiner Aussage nicht im Klaren gewesen, zumal von einer
gefälschten CEMT-Genehmigung nie die Rede gewesen sei. Die Bf. habe
jedenfalls Grund zur Annahme, dass der Weitertransport der Waren mit einer
anderen Zugmaschine und mit einer anderen CEMT-Genehmigung erfolgt sei. Die
Eintragung im CEMT-Fahrtenbuch Nr. 2222 beziehe sich zudem nur auf die
Zugmaschine AAAA, ein Sattelschlepper-Kennzeichen BBBB sei nicht vermerkt, dies
obwohl bei den meisten sonstigen Fahrten die Kennzeichen der Anhänger
mitangeführt seien.
Mit Eingabe vom 28. November 2003 legte die Bf. einen
Auszug aus dem CEMT-Fahrtenbuch Nr. 4444 und den bezughabenden Fahrtauftrag
der Bf. vom 9. November 2002 mit der Behauptung vor, der Weitertransport
des Anhängers Kennzeichen BBBB sei mit der Zugmaschine CCCC auf Basis der
CEMT-Genehmigung Nr. 4444 erfolgt. Sowohl aus dem Fahrtauftrag als auch aus
dem CEMT-Fahrtenbuch ist ersichtlich, dass am 9. November 2002 mit der
Zugmaschine CCCC ein Warentransport Arnoldstein-Walserberg mit einem Gewicht von
12 Tonnen durchgeführt wurde. Im CEMT-Fahrtenbuch ist kein Kennzeichen
eines Aufliegers eingetragen.
Hinsichtlich des Zollwertes wurden von der Bf. mit Eingabe
vom 18. Dezember 2002 Verkaufanbote für Lastkraftwagen der Marke
Mercedes Benz, Modell 1840 LS Actros, Bj. 1997 und 1998 und Modell
1835 Actros, Bj. 1998, aus dem Internet vorgelegt, welche Preise zwischen
€ 16.900 und € 18.900 ausweisen. Auch die im Gutachten des
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen G.G.
angenommenen Neupreise der Lastkraftwagen Mercedes Benz Actros 1840 LS und
Mercedes Benz Actros 1835 L seien laut Stellungnahme vom 25. März 2003
teilweise zu hoch angesetzt worden. Zudem seien die Lastkraftwagen von der Bf.
zum Teil havariert angekauft und selbst repariert worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt
vom 22. April 2004, Zl. 400/90588/20/2002, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass durch Einsicht in die Grenzübertrittsaufzeichnungen der
slowenischen Behörden festgestellt werden konnte, dass die Zugmaschine AAAA
am 8. November 2002 um 19.12 Uhr ohne Auflieger über das Zollamt
Karawankentunnel nach Österreich eingetreten sei. Im Zusammenhang mit den
Angaben des J.R., des vorgefundenen Frachtbriefes und dem CEMT-Fahrtenbuch, sei
es erwiesen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine ein
Binnentransport mit einer Güterbeförderungsbewilligung, die im
Anwendungsgebiet keine Gültigkeit habe, durchgeführt worden
sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 24. Mai 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf das Vorbringen in der Berufung
verwiesen und im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass der Bf. zu
Unrecht unterstellt werde, für den Weitertransport der
verfahrensgegenständlichen Lieferung sei die CEMT-Genehmigung Nr. 2222
verwendet worden. Grenzübertrittsaufzeichnungen der slowenischen
Behörden würden sich entweder nicht im Akt befinden oder sie
würden vor der Bf. geheim gehalten. Die Bf. habe jedenfalls nachweisen
können, dass die Zugmaschine AAAA noch vor der österreichischen Grenze
in Italien schadhaft geworden und die bereits für den Transit vorbereitete
CEMT-Genehmigung Nr. 2222 - irrtümlich in der Niederschrift vom
21 November 2002 als 1111 bezeichnet - einem anderen Fahrer für die
Weiterverwendung übergeben worden sei. Richtig sei in diesem Zusammenhang,
dass auch die Zugmaschine AAAA am 8. November 2002 um 19.12 Uhr ohne
Auflieger erneut nach Österreich eingetreten sei, was offenbar auf dem
Laufzettel 75424 beruhe, auf dem wiederum eine andere CEMT-Genehmigung,
nämlich Nr. 5555 vermerkt sei. Ein Zusammenhang zwischen dieser Fahrt
und dem Weitertransport des Aufliegers BBBB könne daher nicht hergestellt
werden, zumal der Weitertransport mit CEMT-Genehmigung Nr. 4444 erfolgt
sei. Auch J.R. habe bereits in der Niederschrift vom 21. November 2002
erklärt, dass er für den Transport durch Österreich die
CEMT-Genehmigung Nr. 1111, richtig wohl 2222, vorbereitet hätte und in
das Fahrtenberichtsheft eingetragen habe. Wegen des Havariefalles sei die
Genehmigung an einen anderen Fahrer weitergegeben worden, weshalb bei der Fahrt
der Zugmaschine nach Slowenien die Ökokarte verwendet worden sei. Als
Beweis hiefür seien die Angaben von J.R., des Mechanikers M.B., der noch
vernommen werden müsste, die verwendete Ökokarte, der CEMT-Buchauszug
Nr. 4444 vom 9. November 2002, der Fahrtenberichtsheftsauszug vom
9. November 2002 und die noch nachzuholende Einvernahme des
Geschäftsführers der Bf., A.B., anzuführen. Weiters sei darauf zu
verweisen, dass es unbestritten sei, dass die CEMT-Genehmigung Nr. 2222 vom
zuständigen slowenischen Ministerium ausgestellt worden sei. Die Bf. habe
in diesem Zusammenhang überdies eine Bestätigung des zuständigen
slowenischen Ministeriums eingeholt, die der Zollbehörde vorliegt. Der Bf.
habe die CEMT-Genehmigungen niemals manipuliert, dem Zollamt aber zur Kenntnis
gebracht, dass es möglicherweise im Ministerium selbst zu Manipulationen
gekommen sei, was schon zur Einleitung eines Strafverfahrens in Slowenien
geführt habe. Diesbezüglich wurde ein Auszug aus der Zeitschrift
"Delo" aus dem Jahre 2003 vorgelegt. In diesem Artikel ginge es um die
Bevorzugung einzelner Frächter auf Kosten der anderen durch Mitarbeiter des
Ministeriums, weshalb die Bf. selbst Opfer möglicher Manipulationen sein
könnte. Da die Vorschreibung von Eingangsabgaben rein pönalen
Charakter hätte, müsste auch ein Verschuldensnachweis erfolgen. Die
Bf. hätte sich durch Antragstellungen und Urkundenvorlagen bemüht, den
Sachverhalt aufzuklären, während die Behörde die
Unschuldsvermutung genauso verletzt habe, wie das Recht auf ein faires Verfahren
gemäß der EMRK. Im Übrigen sei es bedenklich, dass über die
Berufung der Bf. dieselbe Behörde entschied, die bereits den Bescheid
erlassen habe, sodass die rechtsstaatlichen Garantien gefährdet sein
könnten. Die Bf. stellte den Antrag auf Aufnahme der beantragten Beweise,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch alle
drei Mitglieder des Berufungssenates.
Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 an das Zollamt
Klagenfurt gab die Bf. den Wert des Beförderungsmittels mit
€ 18.000,00 (Zugmaschine) bzw. € 3.000,00 (Auflieger)
bekannt.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2005 an den Unabhängigen
Finanzsenat teilte die Bf. mit, dass sie eine ladungsfähige Adresse von
M.B. nicht mitteilen könne, da dieser nicht mehr bei ihr beschäftigt
sei. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen und Urkundenbeweise
erscheine dessen Einvernahme aber nicht unbedingt erforderlich. Weiters wurde
mitgeteilt, dass die Fahrtenschreiber für den
verfahrensgegenständlichen LKW vom 7. und 8. November 2002 nicht mehr
übermittelt werden können, weil die Bf. diese der zuständigen
Behörde übermittelt habe. Kopien könnten nicht mehr aufgefunden
werden und seien möglicherweise im Zuge einer Überschwemmung
vernichtet worden. Die Bf. übermittelte auch eine Kopie des Laufzettels
Nr. 75424 des Zollamtes Karawankentunnel, auf welchem die Einreise der
verfahrensgegenständlichen Zugmaschine (Leerfahrt) um 19.09 mit der
CEMT-Genehmigung Nr. 5555 dokumentiert ist.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
4. August 2005 wurden der Bf. die Grenzübertrittsaufzeichnungen der
slowenischen Behörden für den verfahrensgegenständlichen LKW
zwischen 6. und 13. November übermittelt. Mit Stellungnahme vom
20. September 2005 wies die Bf. darauf hin, dass die Identität des
Ausstellers der Grenzübertrittsaufzeichnung nicht hervorgehe. Gehe man von
der Echtheit und Richtigkeit der Urkunde aus, ergebe sich daraus, dass die LKW
desöfteren leer gefahren seien und, dass Fahrten während der
Nachtstunden, insbesondere Leerfahrten, nicht aufgezeichnet würden. Ein
Zusammenhang dieser Grenzübertrittsaufzeichnungen mit dem Weitertransport
des Anhängers BBBB sei daraus nicht zu erschließen. Die Leerfahrt des
LKW AAAA bei der Einreise nach Österreich am 8. November 2002 ist laut
Laufzettel des Zollamtes Karawankentunnel mit der CEMT-Genehmigung Nr. 5555
erfolgt. Aus den Grenzübertrittsaufzeichnungen gehe ein Rücktransport
des Anhängers BBBB mit dem LKW AAAA am 8. November 2002 oder in den
Tagen darauf nicht hervor. Ein Zusammenhang zwischen der Fahrt vom
13. November 2002 und dem ursprünglichen Transport vom
8. November 2002 sei nicht erwiesen. Interessanterweise scheine in den
Aufzeichnungen der slowenischen Zollverwaltung am 8. November 2002 ein
Transport mit der verfahrensgegenständlichen Kombination überhaupt
nicht auf. Die Aufzeichnungen seien daher unzuverlässig und
unvollständig. Die mit Schriftsatz vom 28. November 2003 vorgelegte
Kopie der CEMT-Genehmigung Nr. 4444 mit dem dazugehörigen
Fahrtenauftragsbuch sei viel beweiskräftiger. Demnach sei die Weiterfahrt
des Anhängers BBBB mit der Zugmaschine CCCC am 9. November 2002 auf
Basis der CEMT-Bewilligung Nr. 4444 bewerkstelligt worden. Die Bf. sei
nicht in der Lage, weitere Beweisurkunden vorlegen zu können oder zu
müssen. Abschließend wies die Bf. darauf hin, dass kein Nachweis
über eine ordnungsgemäße Beförderung im Staatsgebiet
Italiens erbracht werden könne und somit der Ort der Zollschuldentstehung
auf jeden Fall in Italien liege, so dass die italienischen Behörden zur
Zollschulderhebung zuständig wären.
In der am 24. November 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung teilte der Vertreter des Zollamtes
Klagenfurt mit, dass er kurz vor der Verhandlung einen Zwischenbericht der
slowenischen Zollverwaltung zum Amtshilfeersuchen des Zollamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische Finanzministerium vom
2. März 2004 erhalten habe. Bei diesem Zwischenbericht handelt es sich
um ein Schreiben der slowenischen Handelskammer an das slowenische
Finanzministerium vom 26. Oktober 2005, Zl. 123456, aus dem
hervorgeht, dass die CEMT-Genehmigungen Nr 2222, 1111 und 5555 im Jahre
2002 an die Bf. ausgegeben wurden, diese aber in der Republik Österreich
und der Republik Italien nicht gültig sind. Dem Schreiben angeschlossen ist
ein Konvolut von Unterlagen beinhaltend auch die Fahrtenbücher der
betroffenen CEMT-Genehmigungen. Der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt
führte dazu aus, dass dem übermittelten Konvolut zu entnehmen sei,
dass offenkundig mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug bereits vor
dem 8. November 2002 Binnenverkehre ohne gültige
Güterbeförderungsbewilligung durchgeführt wurden. Das Zollamt
Klagenfurt habe bislang nur über die Fahrtenberichtsblätter ab Oktober
der CEMT-Genehmigungen Nr. 2222 und 1111 verfügt, nunmehr seien auch
die Fahrtenberichtsblätter von Jänner bis September und die
CEMT-Genehmigung Nr. 5555 auszuwerten. Die bisherigen Ermittlungen zur
Sachverhaltsfeststellung seien daher obsolet und müssten wieder bei Null
beginnen, da erst durch zusätzliche Erhebungen ein neuer
Zollschuldentstehungszeitpunkt, in der Folge ein neuer Zollwert und die
Abgabenhöhe festgestellt werden könnten. Außerdem sei noch
weiteres Beweismaterial aus der endgültigen Erledigung des
Amtshilfeersuchens zu erwarten.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 25. Jänner 2006, GZ: ZRV/0060-Z3K/04, wurde die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 22. April 2004,
Zl. 400/90588/20/2002, gemäß
§ 289 Abs.1 BAO in
Verbindung mit § 85c Abs.8 ZollR-DG unter Zurückverweisung der
Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
In der abschließenden Erledigung des
Amtshilfeersuchens des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde
I. Instanz an das slowenische Finanzministerium vom 2. März 2004
teilte die Zollverwaltung der Republik Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli
2006 mit, dass die Bf. zu den genannten CEMT-Genehmigungen offensichtlich
jeweils zwei unterschiedliche Fahrtenbücher geführt hat, da die
Eintragungen in den vom Hauptzollamt Klagenfurt beschlagnahmten
Fahrtenberichtsblättern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 2222 und
Nr. 1111 nicht mit jenen in den von der Bf. den slowenischen Behörden
vorgelegten Fahrtenberichtsblättern übereinstimmen. Zudem waren die
CEMT-Genehmigungen Nr. 2222, 1111 und 5555 für Österreich nicht
gültig. An der Bewilligung Nr. 5555 wurden zwei ursprünglich
angebrachte Stempelabdrücke beseitigt. Die Bf. verfügte im Jahr 2002
über zwei CEMT-Bewilligungen für Österreich (Nr. 3333 und
4444 ), 5 CEMT-Bewilligungen für Kroatien (Nr. 2222 bis 8888) und
zwei CEMT-Bewilligungen für Italien (Nr. 6666 und 7777). A.B.,
Geschäftsführer der Bf. im Jahre 2002, wurde am 10. Juli 2006 von
Organen der slowenischen Zollverwaltung zu den gefälschten
CEMT-Genehmigungen befragt, wobei er erklärte, er wisse nicht, wer die
Genehmigungen von der slowenischen Wirtschaftskammer übernommen habe und
was daran verändert worden sein sollte.
Bei dem von den slowenischen Behörden
übermittelten Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 5555
handelt es sich nach den Feststellungen des Zollamtes Klagenfurt - wie auch bei
den von den slowenischen Behörden übermittelten Fahrtenberichtsheften
zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 2222 und 1111 - um ein parallel
geführtes bzw. gefälschtes, welches nicht mit den Laufzetteln des
Zollamtes Karawankentunnel übereinstimmt. Diese Fahrtenberichtshefte wurden
vom Zollamt Klagenfurt nicht anerkannt.
Die Ergebnisse des vorgenannten Amtshilfeersuchens wurden
der Bf. vom Zollamt Klagenfurt mit Schreiben vom 25. Oktober 2006
übermittelt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte das Zollamt
Klagenfurt mit, dass der Wert der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine
aufgrund des Schätzgutachtens weiterhin mit € 22.920,00, der
Schätzwert des Aufliegers aufgrund eingeholter Auskünfte beim
Fachhandel weiter unverändert mit € 5.000,00 festgestellt werde.
Weiters wurde mitgeteilt, dass die beim Karawankentunnel geführten
Laufzettel nicht mit den Aufzeichnungen im vorgelegten Fahrtenberichtsheft zur
CEMT-Genehmigung Nr. 5555 übereinstimmen würden.
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 verwies die
Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen und den Umstand, dass, wenn die
CEMT-Genehmigungen Nr. 2222, 1111 und 5555 für Österreich und
Italien ungültig waren, die Zuständigkeit der italienischen
Zollbehörden vorliege, zumal entweder der Beladeort in Slowenien liege und
der Transport zum Beispiel wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten
des Zollamtes Karawankentunnel über Italien gewählt worden sei oder
der Beladeort liege tatsächlich in Italien. Darüberhinaus seien von
den CEMT-Genehmigungen die Untersagungsstempel von Österreich und Italien
entfernt worden. Bei den der Bf. zur Laste gelegten Gütertransporten gehe
es ausschließlich um Fahrten mit einem angeblichen Beladeort in Italien,
jeweils unter Verwendung einer der inkriminierten CEMT-Genehmigungen, weshalb
die Zuständigkeit der italienischen Behörden und eine
Unzuständigkeit Österreichs gegeben sein müsse. Zu den Angaben
der Schätzwerte des Fachhandels würden Hinweise bei wem und auf welche
Weise die Schätzungen eingeholt wurden, fehlen. Die Bf. habe immer
Fahrzeuge mit Vorschäden erworben und diese selbst repariert. Diese
kaufmännische Wertminderung sei nicht berücksichtigt worden. Im
Übrigen sei mittlerweile die Einfuhrumsatzsteuer mit Ausnahme der
Beträge von € 18.140,00 und € 14.529,44
rückerstattet worden, weshalb die Berufung insoferne als erledigt zu
betrachten sei. Die Bf. wies weiters auf die rechtskräftigen Entscheidungen
des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom
3. März 2005 im dort anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, wonach
die vorliegenden Unterlagen für einen Schuldspruch nicht ausreichen
würden. Zu den Widersprüchen zwischen den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel und dem Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 5555
konnte die Bf. keine Angaben machen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2006,
Zl. 400/90588/160/2002, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen,
die Abgabenerhöhung abweichend vom angefochtenen Bescheid mit
€ 138,50 festgesetzt, der Wortlaut des Spruches abgeändert und
die Zollschuldentstehung für die Bf. nur mehr auf Art. 204 Abs.1
Buchstabe a und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG gestützt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. ohnehin
Verfahrensinhaberin sei und demnach die Heranziehung des § 79 Abs.2
ZollR-DG entfallen könne. Da im Fahrtenberichtheft zur CEMT-Genehmigung
Nr. 2222 (Blatt 22) eine Fahrt von Arnoldstein bis Walserberg mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel eingetragen ist, sei
davon auszugehen, dass die Genehmigung für diesen Transport verwendet
wurde. Während in der Berufung dazu eingewendet wurde, die dieser
Eintragung entsprechende Transitfahrt sei im Hinblick auf das fehlende
Kennzeichen eines Anhängers nur mit der genannten Zugmaschine erfolgt,
wurde in der Beschwerde erklärt, die CEMT-Genehmigung Nr. 2222 sei
für den Transit durch Österreich nur vorbereitet worden, letztlich
aber aufgrund einer Havarie der Zugmaschine nicht verwendet worden. Diesen
Einwendungen sei entgegenzuhalten, dass in der Spalte Brutto-Gewicht ein Gewicht
von 23 Tonnen, was gerundet genau dem im Frachtbrief Nr. 295/02 vom
7. November 2002 angeführten Bruttogewicht der Ladung des Aufliegers
entspricht, eingetragen ist. Da auch bei anderen im Fahrtenberichtsheft
eingetragenen Fahrten trotz Ladegewichten von 20 bis 25 Tonnen nur jeweils
das Kennzeichen der Zugmaschine, die selbst keine Ladung transportieren kann,
eingetragen ist, sei davon auszugehen, dass die fehlenden Eintragungen auf
unterschiedlichen Vorgangsweisen der jeweiligen Fahrer beruhen. Im Übrigen
weise auch die von der Bf. geltend gemachte Transitfahrt am 9. November 2002 mit
der Zugmaschine CCCC im Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 4444
(Blatt 30), die den Weitertransport des Aufliegers mit dem Kennzeichen BBBB
belegen soll, ein Ladungsgewicht von 12 Tonnen aber keine Angabe des
Kennzeichens des verwendeten Aufliegers auf. Auch weise der nachweislich
alleinige Eintritt der Zugmaschine mit dem Kennzeichen AAAA am 8. November
2002 um 19.40 Uhr auf den Weitertransport des
verfahrensgegenständlichen Aufliegers mit dieser Zugmaschine hin. Die
Ungültigkeit der verwendeten CEMT-Genehmigung Nr. 2222 habe die
slowenische Wirtschaftskammer im Schreiben vom 4. Juli 2006 an das
Generalzollamt der Republik Slowenien bestätigt. Zum Zeitpunkt der Einfahrt
des Beförderungsmittels nach Österreich sei daher keine gültige
güterbeförderungsrechtliche Bewilligung vorgelegen, weshalb die
Eingangsabgabenschuld für das Beförderungsmittel entstanden ist. Bei
der Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.2
ZollR-DG war eine von der Bf. geleistete Barsicherheit zu
berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 hat die Bf. gegen
diese Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten
Berufungssenat. Begründend wurde unter Hinweis auf die
Berufungsausführungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Weitertransport des Aufliegers mit der CEMT-Genehmigung Nr. 4444 und der
dazugehörige Fahrtauftrag vom 9. November 2002 vom Zollamt Klagenfurt
nicht widerlegt habe werden können. Der Fahrer des LKW J.R. habe die
CEMT-Genehmigung Nr. 2222 gleich nach der Havarie einem anderen Fahrer
für einen anderen Transport übergeben, weshalb er auch eine
Ökokarte für den Transport von Udine nach Manchester ausgefüllt
habe. Dass J.R. in seiner Einvernahme nach Vorhalt des Fahrtenbuches zur
CEMT-Genehmigung Nr. 2222 erklärte, der Weitertransport sei mit dieser
Genehmigung erfolgt, sei kein Beweis, sondern ein Irrtum des Fahrers. Der
maßgebliche Sachverhalt sei daher nicht wirklich erhoben und habe weder
der Ort der Zollschuldentstehung gemäß Art. 215 ZK noch ein
erstmaliger Zollschuldentstehungszeitpunkt für das Beförderungsmittel
festgestellt werden können, weil die belangte Behörde nicht zugeben
wolle, dass dieser in Italien gelegen sein müsse bevor die Havarie
aufgetreten sei. Im Übrigen habe bislang nicht geklärt werden
können, warum das zuständige slowenische Ministerium noch
nachträglich bestätigt habe, dass eine Mitarbeiterin des Ministeriums
selbst die Untersagungsstempel entfernt habe.
Zu der am
4. Dezember 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung ist keine der beiden
Parteien erschienen. Der Geschäftsführer der Bf. hat sich
krankheitshalber entschuldigt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs.1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als
den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt
wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens,
in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich
diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 215 Abs.1 erster Gedankenstrich
ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die
Zollschuld entstehen lässt.
Gemäß Art. 232 Abs.1 Buchstabe b
ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für
in Art. 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des
Artikel 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder
mündlich angemeldet werden.
Gemäß Art. 558 Abs.1 ZK-DVO wird die
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen-, oder Luftverkehr und in
der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die
a. außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören;
b. unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
verwendet werden und
c. bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von
Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet
werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder
enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Gemäß Art. 555 Abs.1 ZK-DVO gelten für
diesen Unterabschnitt folgende Definitionen:
a. "Gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines
Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung
von Personen oder Waren oder im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten
eines Unternehmens;
c. "Binnenverkehr": die Beförderung von Personen oder
Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in
diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.
Gemäß Art. 859 dritter Gedankenstrich
Nummer 4 ZK-DVO gilt im Falle einer in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung
dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen
Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden
wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, im Sinne
des Art. 204 Abs.1 ZK als Verfehlung, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt wurden,
um die Situation zu bereinigen.
Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Frachtpapiere
(Frachtbrief Nr. 295/02 vom 7. November 2002) erwiesen ist, dass die
Bf. einen Warentransport von Udine nach Manchester mit dem Auflieger der Marke
"Viberti", behördliches Kennzeichen BBBB durchgeführt hat, der die
Definition des "Binnenverkehrs" im Sinne des Art. 555 Abs.1
Buchstabe c ZK-DVO erfüllt. Weiters ist unbestritten, dass das
Beförderungsmittel gewerblich im Sinne der Definition des Art. 555
Abs.1 Buchstabe a ZK-DVO verwendet wurde.
Anlässlich der Einreise von Slowenien nach Italien am
7. November 2002 wurde das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel durch eine Anmeldung gemäß Art. 232
ZK-DVO für die Bf. als Inhaberin in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung überführt. Gewerblich verwendete
Beförderungsmittel können gemäß Art. 558 Abs.1
Buchstabe c ZK-DVO im Binnenverkehr nur eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Gewerblich verwendete in einem Drittland zugelassene
Fahrzeuge können im Rahmen von CEMT-Genehmigungen Beförderungen im
Binnenverkehr durchführen. Durch das CEMT-Übereinkommen der
Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vom 11. März 1974
sind Binnenverkehre der in den Vertragsstaaten zugelassenen gewerblichen
Beförderungsmittel auf der Grundlage eines Systems von Einzel- oder
Globalgenehmigungen möglich. Derartige Genehmigungen berechtigen zur
Durchführung von Beförderungen im gewerblichen
Straßengüterverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und
Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden
Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2
Güterbeförderungsgesetz).
Die Bf. hatte in Österreich insgesamt
5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 2222, 1111 und 5555
in Verwendung. Auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 2222 und 1111 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem hervorgeht, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in
Italien nicht gültig sind. Dass auf den genannten Genehmigungen zwei
weitere Länderstempel angebracht waren, ist aufgrund der Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt erwiesen. Ungeachtet der
Bestätigungen des Untersekretärs X.Y. vom slowenischen Ministerium
für Verkehr und Verbindungen, vom 22. November 2002, wonach alle
fünf CEMT-Genehmigungen in Österreich Gültigkeit hätten und
von einer Beamtin des Ministeriums irrtümlicherweise zweimal ein
griechischer Stempel an den Bewilligungen angebracht worden sei, sieht es der
erkennende Senat als erwiesen an, dass in Österreich nur die Bewilligungen
mit den Nummern 3333 und 4444 gültig waren. Diese Feststellung ist der
abschließenden Erledigung des Amtshilfeersuchens des Zollamtes Klagenfurt
als Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische Finanzministerium
durch die Zollverwaltung der Republik Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli
2006 zu entnehmen, wonach die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 2222, 1111 und
5555 in Österreich im Jahre 2002 nicht gültig waren. Diesselbe
Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben des österreichischen
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom
4. Dezember 2002, nach welchem nach Ausstellung der oben angeführten
Bestätigungen X.Y. neuerlich vom österreichischen Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie kontaktiert wurde und dabei
erklärte, dass nur die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO 3333 und SLO
4444 zu Güterbeförderungen von, nach und durch Österreich
berechtigen würden. Zudem wurde gleichzeitig eine Auflistung aller in
Slowenien ausgestellten und in Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen
mit den namentlich angeführten Transportunternehmen übermittelt. In
dieser Auflistung sind ausschließlich Nummern zwischen 0000 und 9999
enthalten. Auch von der CEMT-Genehmigung Nr. 5555 wurde nach einer
Untersuchung des Centers für forensische Untersuchungen des
Innenministeriums der Republik Slowenien (Gutachten vom 10. Juli 2006,
Zl. 1234) ebenfalls zwei der drei ursprünglich angebrachten
Länderstempel entfernt. Die Frage, weshalb X.Y. die Bestätigung vom
22. November 2002 ausstellte und ob diese überhaupt von ihm stammt,
ist im vorliegenden Abgabenverfahren ebenso unbedeutend wie die Frage, wer die
CEMT-Genehmigungen 2222, 1111 und 5555 ge- oder verfälscht hat, zumal
für den erkennenden Senat zweifelsfrei feststeht, dass diese in
Österreich nicht gültig waren.
Hinsichtlich des Sachverhaltes ist auf die Aussage des
Kraftfahrers J.R. in der Niederschrift vom 21. November 2002 zu verweisen.
J.R.. hat diese Angaben völlig unbeeinflusst von seinem Arbeitgeber, von
zollschuldrechtlichen Auswirkungen und in Unkenntnis dessen, dass die verwendete
CEMT-Genehmigung in Österreich keine Gültigkeit hatte, getätigt.
Demnach konnte J.R.. bei seiner Aussage in das Fahrtenberichtsheft der
CEMT-Genehmigung Nr. 2222 Einsicht nehmen und hat dabei festgestellt, dass
der Warentransport nach der erfolgten Reparatur zwischen Arnoldstein und
Walserberg mit dieser Genehmigung am 8. November 2002 durchgeführt
wurde. Dass diese Bewilligung zuvor durch M.B. zum Zwecke der Durchfuhr durch
Österreich mit einem anderen LKW nach Walserberg gebracht wurde, steht
dabei nicht in Widerspruch, da dieser Transport (Rotterdam-Kidricevo (SLO)) laut
dem CEMT-Fahrtenbuch bereits um 16.30 Uhr durch den Austritt nach Slowenien
beendet war. Hingegen kann die von der Bf. mit Eingabe vom 28. November
2002 vorgelegte Eintragung im CEMT-Fahrtenbuch Nr. 4444 und der
Fahrtenberichtsheftauszug nicht mit dem verfahrensgegenständlichen
Warentransport in Verbindung stehen, da dieser laut den vorgelegten Unterlagen
nur ein Gewicht von 12 Tonnen, hingegen die mit dem Auflieger BBBB
transportierte Ladung laut CMR-Frachtbrief Nr. 295/02 ein Bruttogewicht von
22.686 kg aufwies. Zudem hätte sich J.R.. nach 13 Tagen an einen
Wechsel der Zugmaschinen wohl noch erinnern können. Ebenso ergibt sich aus
den Aufzeichnungen des slowenischen Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes,
dass die gesamte verfahrensgegenständliche Fahrzeugkombination am
7. November 2002 über das Zollamt Vrtojba/Görz von Slowenien nach
Italien eingetreten ist, die Zugmaschine offenkundig mit einem anderen Auflieger
am 8. November 2002 nachmittags über das Zollamt Karawankentunnel nach
Slowenien ausgetreten und um 19.12 Uhr die Zugmaschine alleine neuerlich
über das Zollamt Karawankentunnel nach Österreich eingetreten und bis
13. November 2002 im Zollgebiet verblieben ist. Erst an diesem Tag stellte
sich J.R.. mit der verfahrensgegenständlichen Fahrzeugkombination dem
Zollamt Karawankentunnel zur Ausreise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Daraus ergibt sich schlüssig, dass während dieser Zeit der Auflieger
mit dem Kennzeichen BBBB mit der Zugmaschine mit dem Kennzeichen AAAA
transportiert wurde. Es ist zwar zutreffend, dass auf den Aufzeichnungen des
slowenischen Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes kein Aussteller vermerkt
ist, die Urkunden unterliegen aber der freien Beweiswürdigung und decken
sich mit den Angaben des J.R... Hingegen ist den Aufzeichnungen der Zugmaschine
mit dem Kennzeichen CCCC zu entnehmen, dass diese am 8. November 2002
Slowenien über das Grenzzollamt Vrtojba/Görz in Richtung Italien mit
dem Auflieger mit dem Kennzeichen DDDD verlassen hat. Diesen Aufzeichnungen der
slowenischen Zollbehörde kommt jedenfalls größere
Glaubwürdigkeit zu, als dem vorgelegten Fahrtauftrag der Bf.. Wenn die Bf.
rügt, dass im CEMT-Fahrtenbuch Nr. 2222 nur das Kennzeichen der
Zugmaschine, nicht aber jenes des Aufliegers vermerkt sei, ist darauf zu
verweisen, dass bei einem Ladegewicht von 23 Tonnen das Mitführen
eines Aufliegers wohl nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann.
Eingeräumt wird allerdings, dass anlässlich der
Einreise der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine am 8. Oktober 2002
um ca. 10.09 Uhr am Laufzettel des Zollamtes Karawankentunnel als
Güterbeförderungsbewilligung die CEMT-Genehmigung Nr. 5555
vermerkt ist. Zum Einen vermag dieser Umstand aber nicht die
Glaubwürdigkeit der Aussage des J.R. zu mindern, da auch zwei
CEMT-Genehmigungen mitgeführt worden sein könnten, zum Anderen ist
auch diese Genehmigung in Österreich nicht gültig und ist in dem von
den slowenischen Behörden übermittelten Fahrtenbuch zur
CEMT-Genehmigung Nr. 5555 - welches nicht mit den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel übereinstimmt - am 8. November 2002 jedenfalls kein
Transport mit der Zugmaschine AAAA eingetragen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass der Weitertransport des
Aufliegers am 8. November 2002 unter Verwendung der CEMT-Genehmigung
Nr. 2222 erfolgt ist. Da somit für Österreich keine gültige
Güterbeförderungsbewilligung mitgeführt wurde, liegen die
Voraussetzungen des Art. 558 Abs.1 Buchstabe c ZK-DVO über die
Bewilligung des Binnenverkehrs nicht vor und hat die Bf. mit dem
Überschreiten der Staatsgrenze in Arnoldstein eine der Pflichten nicht
erfüllt, die sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
ergeben, weshalb die Zollschuld nach Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK
entstanden ist. Ein Verschulden der Bf. an der Zollschuldentstehung bzw. der
Veränderungen der verwendeten Güterbeförderungsbewilligungen ist
dabei nicht erforderlich. Art. 859 ZK-DVO sieht bei bestimmten taxativ
aufgezählten Verfehlungen, die sich nicht wirklich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt haben, vor,
dass keine Zollschuld nach Art. 204 ZK entsteht. Die Voraussetzungen der
einzig in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 859 dritter Gedankenstrich
Nummer 4 ZK-DVO lagen aber nicht vor, da die Zollbehörden im Rahmen
des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung keine Möglichkeit
gehabt hätten, einen Binnenverkehr zu bewilligen (Vgl. BFH vom 8.7.2004,
VII R 60/03). Die Bf. verfügte nämlich nicht über die
für die Anzahl ihrer Transporte erforderlichen
güterbeförderungsrechtlichen Bewilligungen und gibt es keine Hinweise
dafür, dass der Bf. weitere Berechtigungen - über die erteilten
Bewilligungen (CEMT-Genehmigungen Nr. 3333 und 4444) hinaus erteilt worden
wären (vgl. BFH vom 14.6.2005, VII R 44/02).
Zum Ort der Zollschuldentstehung ist auf die Aussage des
J.R.. in der Niederschrift vom 21. November 2002 zu verweisen, wonach er in
Italien eine gültige CEMT-Genehmigung - die Bf. verfügte im Jahre 2002
über die in Italien gültigen CEMT-Genehmigungen Nr. 6666 und 7777
- benutzte. Im Zeitpunkt der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft und des
Ladens der Ware erfüllte das Beförderungsmittel somit alle objektiven
Voraussetzungen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung. Der
Bewilligungsinhaber hatte dabei sicherzustellen, dass die Ware - aus welchen
Gründen auch immer - keine unzulässige Verwendung erfährt. Die
bloße Absicht, eine in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
übergeführte Ware anders als in dem von der erteilten Bewilligung
vorgegebenen Rahmen zu nutzen, ist für sich genommen unschädlich. Erst
dann, wenn sie sich in einem objektiv feststellbaren Tun oder Unterlassen
manifestiert, ist dies als Verletzung der sich aus der Bewilligung ergebenden
Verpflichtung anzusehen und gemäß den hiefür bestehenden
Vorschriften zu sanktionieren (vgl. BFH vom 14.6.2005, VII R 44/02).
Aufgrund der Angaben des J.R.. - für die Annahme eines anderen
Sachverhaltes gibt es keinerlei Anhaltspunkte - ist die Zollschuld
gemäß Art. 215 erster Gedankenstrich ZK in Österreich
entstanden, da erst in Österreich die Voraussetzungen zur Durchführung
eines Binnentransportes nicht mehr vorlagen.
Hinsichtlich des Zollwertes ist betreffend der
Sattelzugmaschine der Marke Mercedes Actros, Type 1843 LS,
Fahrgestellnummer 123456789, Bj. 1998, auf das Schätzgutachten des
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen G.G.
vom 11. März 2003 zu verweisen, der das Fahrzeug am 10. März
2003 am Grenzübergang Karawankentunnel besichtigt und den Wert des
Fahrzeuges ohne Umsatzsteuer auf Grundlage der Eurotax-Einkaufsliste mit
€ 22.920,00 ermittelt hat. Betreffend den Sattelauflieger der Marke
"Viberti", Bj. 1992, wurden vom Hauptzollamt Klagenfurt am
19. März 2003 bei der Firma S-GmbH Erkundigungen eingeholt. Dabei
wurde der Neupreis des Sattelaufliegers mit € 22.000,00, der Zeitwert
(Bj. 1992) mit ca. € 5.000,00 bis € 6.000,00 bekannt
gegeben. Eine Anfrage des Zollamtes Klagenfurt am 14. Jänner 2006 bei
der Firma T-GmbH, ergab für einen Auflieger der Marke Viberti, Bj. 1992,
einen Schätzwert per November 2002 von € 3.000,00. Der
Unabhängige Finanzsenat hat gegen diese niedrigere Bemessungsgrundlage
keine Bedenken, zumal die genannte Fahrzeughändlerin auch mit dieser Marke
handelt.
Abgabenberechnung:
|
|
Zollwert
|
Zollsatz
|
Zoll
|
BMG EUSt
|
EUSt Satz
|
EUSt
|
Summe
|
Zugmaschine
|
22.920,00
|
16 %
|
3.667,20
|
26.587,20
|
20 %
|
5.317,44
|
8.984,64
|
Auflieger
|
3.000,00
|
2,70 %
|
81,00
|
3.081,00
|
20 %
|
616,20
|
697,20
Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG beläuft sich auf € 132,16.
Gemäß
§ 72a ZollR-DG unterbleibt die
Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg, wenn der
Steuerschuldner für diese Abgaben nach den umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Bf. wurde im
gegenständlichen Fall der Vorsteuerabzug vom Finanzamt Graz-Stadt verwehrt,
weshalb auch die Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 859 Z 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0062-Z3K/07
- Stammnummer
- 32745
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF