Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/07
Zollschuld für gewerblich verwendete Beförderungsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0063-Z3K/07vom 25.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred
Klaming über die Beschwerde der Bf., vom 12. Februar 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 11. Jänner 2007,
Zl. 400/90588/163/2002, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
nach der am 4. Dezember 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Eingangsabgabenschuld wird in folgender Höhe
festgesetzt:
|
Abgabe
|
Betrag
in €
|
Zoll
|
1.523,00
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
3.704,60
|
Gesamt
|
5.227,60
Gemäß
§ 108
Abs.1 ZollR-DG ist eine Abgabenerhöhung in der Höhe von
€ 95,14 zu entrichten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zwischen 3. und 6. Oktober 2002 war am Parkplatz St.
Niklas der Autobahn A11 ein Sattelauflieger der Beschwerdeführerin
(Bf.) mit dem slowenischen Kennzeichen AAAA abgestellt. Die Einreise des
Sattelaufliegers erfolgte am 3. Oktober 2002 mit der CEMT-Genehmigung
Nr. 1111 über das Zollamt Karawankentunnel. Anlässlich einer
Kontrolle des Fahrtenbuches zur CEMT-Genehmigung Nr. 1111 konnte
festgestellt werden, dass zwischen dem 3. und dem 6. Oktober 2002
mehrere Fahrten durchgeführt wurden.
Eine Eintragung betrifft einen Binnenverkehr zwischen
Italien und Deutschland am 5. Oktober 2002 mit dem Beförderungsmittel
BBBB (Zugmaschine). Die CEMT-Genehmigung wurde laut Fahrtenbuch für die
Fahrt von Arnoldstein nach Walserberg zum Transport einer Ladung mit
4,8 Tonnen Gewicht verwendet.
Bei der Bf. handelt es sich um ein slowenisches
Transportunternehmen mit ca. 50 LKW-Zügen. Das Unternehmen
verfügt insgesamt über mehrere für unterschiedliche Länder
gültige CEMT-Genehmigungen. Auf den vom slowenischen Verkehrsministerium
ausgestellten CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und Nr. 2222 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem ersichtlich ist, dass die beiden CEMT-Genehmigungen
in Italien nicht gültig sind. Bei einer Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt konnte festgestellt
werden, dass bei beiden CEMT-Genehmigungen zwei weitere ursprünglich
angebrachte Stempel entfernt wurden, die die Gültigkeit der Genehmigungen
in zwei weiteren Mitgliedstaaten ausschloss. Seitens des Untersekretärs
X.Y. des Ministeriums für Verkehr und Verbindungen der Republik Slowenien
wurde am 22. November 2002 auf Antrag der Bf. bestätigt, dass die
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 mit den Nummern 3333, 4444, 1111,
2222 und 5555 für Österreich Gültigkeit hätten. Aus einer
weiteren Bestätigung vom 22. November 2002 von X.Y. geht hervor, dass
eine Beamtin fälschlicherweise auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111,
2222 und 5555 einen Stempel für die Untersagung von Fahrten nach
Griechenland angebracht habe. Der zweifache Stempel GR sei auf den drei
genannten Zertifikaten vom slowenischen Ministerium für Verkehr und
Verbindungen entfernt worden. Am 4. Dezember 2002 bestätigte das
österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie unter der GZ. 12345678 nach Rücksprache mit X.Y., dass für
Österreich lediglich die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333 und 4444
gültig sind und übermittelte eine Auflistung aller im Jahre 2002 in
Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen, aus der hervorgeht, dass in
Österreich nur Genehmigungen mit den Nummern 0000 bis 9999 Gültigkeit
haben. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsnummern
1111, 2222 und 5555 in Österreich nicht gültig sind.
Aus dem von der Bf. mit Eingabe vom 20. Feber 2003
vorgelegten Fahrtauftrag ("Potni nalog") geht hervor, dass der Fahrer D.M. mit
der Zugmaschine der Marke Mercedes Benz, slowenisches Kennzeichen: BBBB, und dem
Auflieger der Marke Kögel, slowenisches Kennzeichen: CCCC, die Fahrt am
5. Oktober 2002 im unbeladenen Zustand zwischen 02.00 und 05.30 Uhr
nachts durchgeführt haben soll. Es habe sich dabei um eine Leerfahrt von
Slowenien über Italien und Österreich nach Deutschland gehandelt. Dies
ergebe sich aus der Bezeichnung "PRAZEN", während es noch die Bezeichnung
"NAKLAD" (Ladeort) und "RAZKLAD" (Entladeort) gebe.
Am 29. April 2003 ersuchte das Hauptzollamt Klagenfurt
die italienischen Zollbehörden im Wege der Amtshilfe um Erhebungen bei der
Spedition A., und der Firma P., ob die Bf. weitere innergemeinschaftliche
Transporte durchgeführt habe und um Übermittlung von Frachtbriefen der
Bf.. Beide Firmen standen in Geschäftsverbindungen mit der Bf., was dem
Hauptzollamt Klagenfurt aufgrund eines bei einer Amtshandlung am
21. November 2002 vorgefundenen Frachtpapiers bekannt war. Von der
italienischen Zollverwaltung wurden in der Folge in 20 von 32 gleichartigen
Fällen, nicht aber für die verfahrensgegenständliche
Beförderung, entsprechende Frachtbriefe übermittelt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
20. Oktober 2003, Zl. 400/90588/27/2002, wurden der Bf. die
Eingangsabgaben für das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a,
Abs.2 und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 und § 79 Abs.2 ZollR-DG
in Höhe von € 6.403,60 (Zoll: € 2.003.-; EUSt:
€ 4.400,60) sowie eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 374,61 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass D.M. das
Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im
Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige
Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde
dabei mit € 11.000.-, der Auflieger mit € 9.000.-
geschätzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
21. November 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung wegen
Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Bf. nicht
ausreichend Gelegenheit gegeben wurde ihre Rechte geltend zu machen. Der LKW Zug
mit dem Kennzeichen AAAA - das im Erstbescheid angeführte Kennzeichen DDDD
ist bei der Bf. nicht existent - habe infolge einer Havarie am Parkplatz St.
Niklas abgestellt werden müssen. Für einen Havariefall gebe es
gesetzliche Ausnahme im Zusammenhang mit verwaltungs- und zollrechtlichen
Vorschriften, zudem habe die Havarie ein gleichzeitiges Befahren des
Hoheitsgebietes mit zwei Fahrzeugen unmöglich gemacht. Aus der Eintragung
im CEMT-Buch Nr. 1111 lasse sich überdies nicht ableiten, dass es sich
um einen Gütertransport gehandelt habe, zudem werde im Fahrtauftrag vom
5. Oktober 2002 die Fahrt als Leerfahrt geführt und scheine im
CEMT-Fahrtenbuch ein Anhänger nicht auf. Unzutreffend sei auch die
Behauptung, es sei laut CEMT-Buch Nr. 1111 am 5. Oktober 2002 ein
Warentransport von Italien nach Deutschland durchgeführt worden. Vielmehr
sei die Fahrt, wie aus dem Fahrtauftrag hervorgeht, in der Zeit von 02.00 bis
03.00 Uhr bzw. 05.30 Uhr erfolgt. In dieser Zeit würde am
Karawankentunnel keine Zollabfertigung erfolgen, weshalb slowenische
Frächter über Tarvis und Arnoldstein fahren müssten. Im
Übrigen sei die CEMT-Genehmigung Nr. 1111 nicht ungültig gewesen,
da sie vom zuständigen slowenischen Ministerium ausgestellt worden sei, was
dieses auch nachträglich bestätigt habe. Die Bf. hätte daher auf
die Gültigkeit dieser CEMT-Genehmigung vertrauen dürfen und wäre
die Pönalisierung durch eine Zollvorschreibung nicht gerechtfertigt.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Bf. weder Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden, noch eine Einvernahme des Lenkers oder
Firmeninhabers erfolgt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt
vom 22. April 2004, Zl. 400/90588/33/2002, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Warentransport von Italien nach Deutschland aufgrund
der Eintragung im CEMT-Buch erwiesen sei. Hinsichtlich der für diesen
Transport verwendeten Güterbeförderungsbewilligung CEMT Nr. 1111
sei gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie vom 4. Dezember 2002 die Ungültigkeit
für Österreich durch das slowenische Verkehrsministerium festgestellt
worden. Überdies sei den Eintragungen im CEMT-Buch zu entnehmen, dass mit
der Zugmaschine BBBB 4,8 Tonnen Fracht befördert worden sei und daher
keine Leerfahrt vorliege. Den Eintragungen im CEMT-Buch werde dabei ein
höherer Stellenwert beigemessen, als den dem Hauptzollamt Klagenfurt von
der Bf. vorgelegten Fahrtaufträgen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
24. Mai 2004 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Begründend wurde auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen und im
Wesentlichen ergänzend ausgeführt, es sei verwunderlich, dass ein
anonymer Aktenvermerk, aus dem die angebliche Mitteilung des GrpInsp. M.
hervorgeht, dass das Fahrzeug der Bf. mit dem Kennzeichen DDDD, richtig AAAA, am
3. Oktober 2002 am Parkplatz St. Niklas abgestellt worden sei, zur
Grundlage einer Entscheidung genommen werde. Es würden zudem jede
Ermittlungen fehlen, aus denen sich ableiten ließe, dass beide LKW´s
mit derselben CEMT-Genehmigung gleichzeitig das Hoheitsgebiet befahren
hätten. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen AAAA am
6. Oktober 2002 sei jedenfalls mit der CEMT-Genehmigung Nr. 3333
erfolgt, die CEMT-Genehmigung Nr. 1111 habe somit für einen anderen
Transport Verwendung finden können. Der Bf. sei aber keine Gelegenheit
gegeben worden entsprechende Entlastungsbeweise zu erbringen. Weiters sei darauf
zu verweisen, dass die CEMT-Genehmigung Nr. 1111 vom zuständigen
slowenischen Ministerium ausgestellt worden und somit echt sei. Überdies
gehe aus dem CEMT-Fahrtenbuch Nr. 1111 hervor, dass die Zugmaschine BBBB am
5. Oktober 2002 über Arnoldstein nach Walserberg gefahren sei und zwar
ohne Anhänger, da nur ein Gewicht von 4,8 Tonnen festgehalten und kein
Anhänger notiert sei. Der Behörde sei auch bekannt, dass slowenische
Frächter insbesondere in den Nachtstunden über Italien und Arnoldstein
fahren müssten, da beim Zollamt Karawankentunnel keine Zollabfertigung
erfolge. Im CEMT-Fahrtenbuch sei als Beladeort "Arnoldstein im Staate Italien"
eingetragen, dies gehe auf die Angewohnheit der Lenker zurück, meist die
Grenzstellen einzutragen, weshalb hier Arnoldstein eingetragen worden sei. Es
sei somit weder das Vorliegen eines Güter- noch eines Binnentransportes
erwiesen. Da die Vorschreibung dieser Eingangsabgaben rein pönalen
Charakter hätte, müsse auch ein Verschuldensnachweis erfolgen. Die
Behörde habe aber die Unschuldsvermutung genauso verletzt wie das Recht auf
ein faires Verfahren gemäß der EMRK. Im Übrigen sei es
bedenklich, dass über die Berufung der Bf. dieselbe Behörde, noch dazu
ohne das Recht der Bf. auf Parteiengehör zu wahren, entscheide, die bereits
den Bescheid erlassen habe. Die Bf. stellte den Antrag auf Aufnahme der
beantragten Beweise, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates.
Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 an das Zollamt
Klagenfurt teilte die Bf. mit, dass die Zollwerte für die Zugmaschine und
den Auflieger wesentlich überbewertet seien. Grund für die Differenzen
dürfte sein, dass die LKW verunfallt oder zumindest gebraucht angekauft
wurden. Die Bf. bezifferte die Zollwerte des Beförderungsmittels mit
€ 8.000,00 (Zugmaschine) bzw. € 4.000,00 (Auflieger).
Mit Eingabe vom 6. Juni 2005 an den Unabhängigen
Finanzsenat teilte die Bf. mit, dass sie eine ladungsfähige Adresse von
D.M. nicht mitteilen könne, da dieser nicht mehr bei ihr beschäftigt
sei. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen und Urkundenbeweise
erscheine dessen Einvernahme aber nicht unbedingt erforderlich.
Das Zollamt Klagenfurt teilte mit Schreiben vom
24. Juni 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass die
Öffnungszeiten des Zollamtes Ratece jenen des Zollamtes Karawankentunnel
entsprochen hätten. Die Güterabfertigung wäre demnach zwischen
Montag bis Freitag von 06.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 06.00 bis
15.00 Uhr, Leerfahrten bei beiden Grenzübergängen rund um die Uhr
möglich gewesen. Die Steuer- und Zollkoordination Region Süd teilte am
31. August 2005 mit, dass ein Gütertransport auf der Strecke
Ratece-Tarvis einer Beschränkung von 7,5 Tonnen unterlägen
hätte.
Mit Stellungnahme vom 16. August 2005 an das Zollamt
Klagenfurt teilte die Bf. mit, dass sie infolge einer Überschwemmung ihrer
Büroräumlichkeiten und eines weiteren Einbruches in die
Büroräumlichkeiten keine weiteren Ankaufrechnungen für ihre
Beförderungsmittel vorlegen könne.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
12. September 2005 wurden der Bf. die Grenzübertrittsaufzeichnungen
des slowenischen Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes für den
verfahrensgegenständlichen LKW zwischen 4. und 9. Oktober 2002
übermittelt. Diesen ist zu entnehmen, dass das
verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel (Zugmaschine und
Auflieger) am 4. Oktober 2002 über das Zollamt Vrtojba/Görz von
Slowenien nach Italien leer ausgetreten ist. Mit Stellungnahme vom
20. September 2005 wies die Bf. darauf hin, dass die Identität des
Ausstellers der Grenzübertrittsaufzeichnung nicht hervorgehe. Gehe man von
der Echtheit und Richtigkeit der Urkunde aus, ergebe sich daraus, dass die LKW
desöfteren leer gefahren seien und, dass Fahrten während der
Nachtstunden, insbesondere Leerfahrten, nicht aufgezeichnet würden. Aus
diesem Grund sei es auch nicht aussagekräftig, dass ein Grenzübertritt
am 4. oder 5. Oktober 2002 über das Zollamt Ratece in den
Aufzeichnungen nicht aufscheine. Überdies gehe aus den Aufzeichnungen nicht
hervor, welche Genehmigungen in Italien oder Österreich verwendet worden
seien. Auf das Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates um Vorlage des
Frachtbriefes für den gegenständlichen Transport wies die Bf. in dem
genannten Schreiben auf den Umstand hin, dass es in ihren
Büroräumlichkeiten eine Überschwemmung und einen Einbruch gegeben
habe, wobei etliche Dokumente abhanden gekommen seien. Abschließend
führte die Bf. aus, dass kein Nachweis über eine
ordnungsgemäße Beförderung im Staatsgebiet Italiens erbracht
werden könne und somit der Ort der Zollschuldentstehung auf jeden Fall in
Italien liege, so dass die italienischen Behörden zur Zollschulderhebung
zuständig wären.
In der am 24. November 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung teilte der Vertreter des Zollamtes
Klagenfurt mit, dass er kurz vor der Verhandlung einen Zwischenbericht der
slowenischen Zollverwaltung zum Amtshilfeersuchen des Zollamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische Finanzministerium vom
2. März 2004 erhalten habe. Bei diesem Zwischenbericht handelt es sich
um ein Schreiben der slowenischen Handelskammer an das slowenische
Finanzministerium vom 26. Oktober 2005, Zl. 123456, aus dem
hervorgeht, dass die CEMT-Genehmigungen Nr 1111, 2222 und 5555 im Jahre
2002 an die Bf. ausgegeben wurden, diese aber in der Republik Österreich
und der Republik Italien nicht gültig sind. Dem Schreiben angeschlossen ist
ein Konvolut von Unterlagen beinhaltend auch die Fahrtenbücher der
betroffenen CEMT-Genehmigungen. Der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt
führte dazu aus, dass dem übermittelten Konvolut zu entnehmen sei,
dass offenkundig mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug bereits vor
dem 5. Oktober 2002 Binnenverkehre ohne gültige
Güterbeförderungsbewilligung durchgeführt wurden. Das Zollamt
Klagenfurt habe bislang nur über die Fahrtenberichtsblätter ab Oktober
der CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 verfügt, nunmehr seien auch
die Fahrtenberichtsblätter von Jänner bis September und die
CEMT-Genehmigung Nr. 5555 auszuwerten. Die bisherigen Ermittlungen zur
Sachverhaltsfeststellung seien daher obsolet und müssten wieder bei Null
beginnen, da erst durch zusätzliche Erhebungen ein neuer
Zollschuldentstehungszeitpunkt, in der Folge ein neuer Zollwert und die
Abgabenhöhe festgestellt werden könnten. Außerdem sei noch
weiteres Beweismaterial aus der endgültigen Erledigung des
Amtshilfeersuchens zu erwarten.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 25. Jänner 2006, GZ: ZRV/0061-Z3K/04, wurde die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 22. April 2004,
Zl. 400/90588/33/2002, gemäß
§ 289 Abs.1 BAO in
Verbindung mit § 85c Abs.8 ZollR-DG unter Zurückverweisung der
Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
In der abschließenden Erledigung des
Amtshilfeersuchens des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde
I. Instanz an das slowenische Finanzministerium vom 2. März 2004
teilte die Zollverwaltung der Republik Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli
2006 mit, dass die Bf. zu den genannten CEMT-Genehmigungen offensichtlich
jeweils zwei unterschiedliche Fahrtenbücher geführt hat, da die
Eintragungen in den vom Hauptzollamt Klagenfurt beschlagnahmten
Fahrtenberichtsblättern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und
Nr. 2222 nicht mit jenen in den von der Bf. den slowenischen Behörden
vorgelegten Fahrtenberichtsblättern übereinstimmen. Zudem waren die
CEMT-Genehmigungen Nr. 1111, 2222 und 5555 für Österreich nicht
gültig. An der Bewilligung Nr. 5555 wurden zwei ursprünglich
angebrachte Stempelabdrücke beseitigt. Die Bf. verfügte im Jahr 2002
über zwei CEMT-Bewilligungen für Österreich (Nr. 3333 und
4444), 5 CEMT-Bewilligungen für Kroatien (Nr. 1111 bis 6666) und
zwei CEMT-Bewilligungen für Italien (Nr. 7777 und 8888). A.B.,
Geschäftsführer der Bf. im Jahre 2002, wurde am 10. Juli 2006 von
Organen der slowenischen Zollverwaltung zu den gefälschten
CEMT-Genehmigungen befragt, wobei er erklärte, er wisse nicht, wer die
Genehmigungen von der slowenischen Wirtschaftskammer übernommen habe und
was daran verändert worden sein sollte.
Bei dem von den slowenischen Behörden
übermittelten Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 5555
handelt es sich nach den Feststellungen des Zollamtes Klagenfurt - wie auch bei
den von den slowenischen Behörden übermittelten Fahrtenberichtsheften
zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 - um ein parallel
geführtes bzw. gefälschtes, welches nicht mit den Laufzetteln des
Zollamtes Karawankentunnel übereinstimmt. Diese Fahrtenberichtshefte wurden
vom Zollamt Klagenfurt nicht zur Abgabenerhebung herangezogen.
Die Ergebnisse des vorgenannten Amtshilfeersuchens wurden
der Bf. vom Zollamt Klagenfurt mit Schreiben vom 25. Oktober 2006
übermittelt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte das Zollamt
Klagenfurt mit, dass der Wert der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine
weiterhin mit € 11.000,00, der Schätzwert des Aufliegers aufgrund
eingeholter Auskünfte beim Fachhandel weiter unverändert mit
€ 9.000,00 festgestellt werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die beim
Karawankentunnel geführten Laufzettel nicht mit den Aufzeichnungen im
vorgelegten Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 5555
übereinstimmen würden.
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 verwies die
Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen und den Umstand, dass, wenn die
CEMT-Genehmigungen Nr. 1111, 2222 und 5555 für Österreich und
Italien ungültig waren, die Zuständigkeit der italienischen
Zollbehörden vorliege, zumal entweder der Beladeort in Slowenien liege und
der Transport zum Beispiel wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten
des Zollamtes Karawankentunnel über Italien gewählt worden sei oder
der Beladeort liege tatsächlich in Italien. Darüberhinaus seien von
den CEMT-Genehmigungen die Untersagungsstempel von Österreich und Italien
entfernt worden. Bei den der Bf. zur Last gelegten Gütertransporten gehe es
ausschließlich um Fahrten mit einem angeblichen Beladeort in Italien,
jeweils unter Verwendung einer der inkriminierten CEMT-Genehmigungen, weshalb
die Zuständigkeit der italienischen Behörden und eine
Unzuständigkeit Österreichs gegeben sein müsse. Zu den Angaben
der Schätzwerte des Fachhandels würden Hinweise bei wem und auf welche
Weise die Schätzungen eingeholt wurden, fehlen. Die Bf. habe immer
Fahrzeuge mit Vorschäden erworben und diese selbst repariert. Diese
kaufmännische Wertminderung sei nicht berücksichtigt worden. Im
Übrigen sei mittlerweile die Einfuhrumsatzsteuer mit Ausnahme der
Beträge von € 18.140,00 und € 14.529,44
rückerstattet worden, weshalb die Berufung insoferne als erledigt zu
betrachten sei. Die Bf. wies weiters auf die rechtskräftigen Entscheidungen
des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom
3. März 2005 im dort anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, wonach
die vorliegenden Unterlagen für einen Schuldspruch nicht ausreichen
würden. Zu den Widersprüchen zwischen den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel und dem Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 5555
konnte die Bf. keine Angaben machen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2007,
Zl. 400/90588/163/2002, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen,
die Abgabenerhöhung abweichend vom angefochtenen Bescheid mit
€ 116,55 festgesetzt, der Wortlaut des Spruches abgeändert und
die Zollschuldentstehung für die Bf. nur mehr auf Art. 204 Abs.1
Buchstabe a und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG gestützt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. ohnehin
Verfahrensinhaberin sei und demnach die Heranziehung des § 79 Abs.2
ZollR-DG entfallen könne. Dass es sich bei der Eintragung im
Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 1111 (Blatt 12) um einen
Gütertransport gehandelt habe, ergebe sich aus der Eintragung eines
Ladegewichtes von 4,8 Tonnen, wofür ein Auflieger erforderlich gewesen sein
müsse, da die Zugmaschine keine Waren transportieren könne. Die
fehlende Eintragung eines Kennzeichens des Aufliegers sei lediglich auf die
unterschiedliche Eintragungsweise des jeweiligen Lenkers
zurückzuführen, da auch bei anderen Eintragungen mit
beträchtlichen Ladegewichten ein Kennzeichen fehlen würde. Der von der
Bf. vorgelegte Fahrtauftrag (Potni nalog) aus dem hervorgeht, dass es sich um
eine Leerfahrt gehandelt habe, finde zudem in den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel vom 7. Oktober 2002 keine Deckung. Dafür, dass es
sich bei dieser Fahrt um einen Binnentransport gehandelt habe, spreche eine
größere Wahrscheinlichkeit als dafür, dass die Beladung in
Slowenien erfolgt sei und die Fahrt nur aus logistischen Gründen über
Italien durchgeführt wurde. Einerseits sei es bei 20 von insgesamt 32 zur
Vorschreibung gebrachten Einträgen von Binnenfahrten in
Fahrtenberichtshefte durch Frachtbriefe und Frachtrechnungen erwiesen, dass es
sich um einen Binnenverkehr mit einem Be- und Entladeort in der Gemeinschaft
gehandelt habe, andererseits konnte die Bf. weder den Beladeort in Slowenien
oder die Eintrittszollstelle nach Italien nennen. Zum Ort der
Zollschuldentstehung wurde ausgeführt, dass der Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung erst mit Beginn der unzulässigen Beförderung in
dem Mitgliedstaat, für den keine güterbeförderungsrechtliche
Bewilligung vorliege, gegeben sei. Über Vorhalt des Zollamtes Klagenfurt an
die Bf. bekannt zu geben, mit welchen güterbeförderungsrechtlichen
Genehmigungen die Beförderungen auf den Teilstrecken in Italien und
Großbritannien erfolgt sind, teilte die Bf. mit, sie sei aufgrund einer
Überschwemmung und eines Einbruches in die
Geschäftsräumlichkeiten dazu nicht in der Lage, die Zuständigkeit
der italienischen oder britischen Zollbehörden wäre jedenfalls in
jenen Fällen nicht von der Hand zu weisen, in denen die CEMT-Genehmigungen
Nr. 1111 und 2222 verwendet wurden. Im vorliegenden Fall ist im
Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 1111 (Blatt 12) als
Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein bis Walserberg eingetragen und sei
somit diese CEMT-Genehmigung, die für Italien nicht gültig gewesen
sei, ausschließlich für den Transit durch Österreich verwendet
worden, konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine
güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien dem vorliegenden
Akt nicht zu entnehmen, weshalb davon auszugehen sei, dass in Italien keine
unzulässige Beförderung vorgelegen sei. Die Zollschuld sei daher erst
mit Beginn der Beförderung in Österreich entstanden. Bei dem von den
slowenischen Behörden übermittelten Fahrtenberichtsheft zur
CEMT-Genehmigung Nr. 5555 handelt es sich offensichtlich - wie auch bei den
von den slowenischen Behörden übermittelten Fahrtenberichtsheften zu
den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 - um ein parallel geführtes
bzw. gefälschtes, welches nicht mit den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel übereinstimmt. Dieses Fahrtenberichtsheft war daher als
Beweismittel nicht anzuerkennen. Bei der Festsetzung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.2 ZollR-DG war eine von der Bf. geleistete
Barsicherheit zu berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 12. Feber 2007 hat die Bf. gegen diese
Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Gleichzeitig
beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Berufungssenat.
Begründend wurde unter Hinweis auf die Berufungsausführungen die
Unzuständigkeit der österreichischen Zollbehörden,
Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Transporte nach den Annahmen der
Zollbehörde in Italien, in einem Fall in Großbritannien, begonnen
hätte. Falls die CEMT-Genehmigungen Nr. 1111, 2222 und 5555 für
Österreich und Italien ungültig waren, ergebe sich daraus die
Zuständigkeit der italienischen Zollbehörden. Selbst dem Bericht der
slowenischen Wirtschaftskammer an das slowenische Finanzministerium vom
4. Juli 2006 sei zu entnehmen, dass diese CEMT-Genehmigungen für
Fahrten nach und aus Italien und Österreich verwendet wurden, obwohl sie in
beiden Ländern keine Gültigkeit hatten. Aus diesem Grunde seien von
den CEMT-Genehmigungen auch die Länderstempel von Italien und
Österreich entfernt worden, um sie in beiden Ländern verwenden zu
können. Es sei kein Grund erkennbar, anzunehmen, dass, wie in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung behauptet, in Italien ohne Notwendigkeit
eine andere der wertvollen CEMT-Genehmigungen verwendet worden sei. Es spreche
somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fahrten mit
einem Beladeort in Italien jeweils unter Verwendung einer der inkriminierten
CEMT-Genehmigungen durchgeführt worden sei, weshalb die Zuständigkeit
der italienischen Zollbehörden gegeben sei. Davon zu unterscheiden seien
aber jene Fälle, die mit Beladeort in Slowenien über das
Dreiländereck Italien - Österreich stattgefunden hätten. Dabei
liege kein Binnenverkehr vor, sondern sei diese Route aus logistischen
Gründen, zum Beispiel wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten
des Zollamtes Karawankentunnel, notwendig gewesen. Die eingewendeten
Verfahrensmängel werden darin erblickt, dass nicht festgestellt worden sei
wann und wo genau diese Transporte auf österreichischem Gebiet und im
Gebiet der Gemeinschaft begonnen oder geendet hätten. Außerdem
wäre in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Verbindung zwischen den im
Amtshilfeweg mit Italien sichergestellten Papieren der Bf. und den in den
CEMT-Fahrtenbüchern Nr. 1111 und 2222 ausgewiesenen Fahrten bestehe
und ob es sich tatsächlich um eine verbotene Kabotagefahrt handle. Das
Nichtvorhandensein von Laufzetteln des Zollamtes Karawankentunnel könne
einerseits auf einem Fehler beruhen, andererseits könnte ein Transport
über das Dreiländereck oder andere Grenzstellen bei Triest oder
Görz durchgeführt worden sein. Abgesehen davon seien Leerfahrten
überhaupt nicht aufgezeichnet worden. Im vorliegenden Fall werde aus dem
Fehlen eines Laufzettels sogar der Schluss gezogen, der vorgelegte Fahrtauftrag
E Nr. 0310946 sowie die Eintragung im Fahrtenberichtsheft zur
CEMT-Genehmigung Nr. 1111 (Blatt 12) seien unrichtig, da
übereinstimmend in beiden Urkunden eine Leerfahrt bestätigt
werde.
Weiters wurde eingewendet, die Schätzwerte seien
mangelhaft erhoben. Es gebe weder Schätzungsprotokolle oder Gutachten von
Fachfirmen, die auf die konkreten Fahrzeuge der Bf. eingehen würden. Die
Bf. könne zwar wegen einer Überschwemmung keine Kaufverträge
für die Fahrzeuge vorlegen, habe aber habe durch Beispiele von
Ankaufsrechnungen bzw. Internet-Angeboten darlegen können, dass sie
Gebraucht-Lastkraftwagen mit Vorschäden angekauft und diese in der Folge
instandgesetzt habe, wobei diese Wertminderung eines Unfallfahrzeuges
unberücksichtigt geblieben sei. Die Schätzwerte seien daher um ca.
20 % zu hoch angesetzt und würde der Zollwert für die Zugmaschine
mit dem Kennzeichen BBBB nur € 8.000,00, jener für den Auflieger
mit dem Kennzeichen CCCC nur € 7.000,00 betragen. Im Übrigen
seien wesentliche Sachverhaltsfragen völlig ungeklärt, wie die Frage,
weshalb die CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 ungültig gewesen sein
sollen, obwohl die ausstellende Behörde deren Richtigkeit 2002
bestätigt habe, oder weshalb im Falle einer zu unterstellenden
Verfälschung die Unerlaubtheit der Binnenfahrt erst in Österreich
begonnen hätte oder aber auch, ob die Zuordnung der einzelnen Transporte zu
den CEMT-Genehmigungen verlässlich erfolgt sei.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde auch darin erblickt,
dass die inkriminierten CEMT-Genehmigungen unbestrittenermaßen echt seien
und bezüglich der Verfälschung vielleicht ein Fehler oder Missbrauch
der Behörde vorliege. Die Bf. habe die Genehmigung jedenfalls so verwendet,
wie sie sie erhalten habe, weshalb ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der
Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK bestehe, sodass die
Vorschreibungen entbehrlich wären (siehe Urteil des EuGH vom 7.9.1999,
C-61/98). Voraussetzung dafür wären Feststellungen hinsichtlich der
Ausstellungsfehler und die mangelnde Involvierung der Bf.. Abschließend
wurde darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Zinsen unrichtig sei, da die
Bf. im Dezember 2002 und Anfang 2003 schon beträchtliche
Sicherheitsleistungen erbracht habe und es zu mehreren Korrekturen gekommen sei,
die eine Neuberechnung erforderlich machen würden.
Zu der am
4. Dezember 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung ist keine der beiden
Parteien erschienen. Der Geschäftsführer der Bf. hat sich
krankheitshalber entschuldigt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs.1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als
den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt
wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens,
in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich
diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 215 Abs.1 erster Gedankenstrich
ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die
Zollschuld entstehen lässt.
Gemäß Art. 232 Abs.1 Buchstabe b
ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für
in Art. 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des
Artikel 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder
mündlich angemeldet werden.
Gemäß Art. 558 Abs.1 ZK-DVO wird die
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen-, oder Luftverkehr und in
der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die
a. außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören;
b. unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
verwendet werden und
c. bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von
Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet
werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder
enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Gemäß Art. 555 Abs.1 ZK-DVO gelten für
diesen Unterabschnitt folgende Definitionen:
a. "Gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines
Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung
von Personen oder Waren oder im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten
eines Unternehmens;
c. "Binnenverkehr": die Beförderung von Personen oder
Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in
diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.
Gemäß Art. 859 dritter Gedankenstrich
Nummer 4 ZK-DVO gilt im Falle einer in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung
dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen
Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden
wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, im Sinne
des Art. 204 Abs.1 ZK als Verfehlung, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt wurden,
um die Situation zu bereinigen.
Unbestritten ist, dass das Beförderungsmittel
gewerblich im Sinne der Definition des Art. 555 Abs.1 Buchstabe a
ZK-DVO verwendet wurde.
Zum Berufungsgrund, dass ein Aktenvermerk aus dem
hervorgehe, dass am Parkplatz St. Niklas ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen
AAAA abgestellt wurde, zur Grundlage einer Entscheidung herangezogen würde,
ist auszuführen, dass die angefochtene Entscheidung nicht zur Grundlage
hat, dass zugleich zwei Beförderungsmittel mit einer CEMT-Genehmigung das
Gemeinschaftsgebiet befahren hätten, zumal es zu keinen zeitlichen
Überschneidungen bei der Beförderung gekommen ist und die
CEMT-Resolution mangels ordnungsgemäßer Kundmachung keine Grundlage
für die Abgabenerhebung der Zollbehörde wäre (vgl. UFS vom
23.8.2005, ZRV/0058-Z3K/04). Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass
die Abgabenvorschreibung alleine aus dem Grund erfolgte, da mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel ein Binnentransport mit
einer in Österreich nicht gültigen CEMT-Genehmigung durchgeführt
wurde.
Der erkennende Senat misst dabei den Eintragungen im
Fahrtenbuch zur CEMT-Genehmigung Nr. 1111, Blatt 12, dass am
5. Oktober 2002 ein Gütertransport mit einer Ladung von
4,8 Tonnen Gewicht zwischen Italien und Deutschland durchgeführt
wurde, ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit bei, als den
gegenteiligen Behauptungen der Bf. in der Beschwerde und dem von der Bf.
vorgelegten Fahrtauftrag (Potni nalog) Nr. E 0310946. Während im
Fahrtauftrag eine Leerfahrt ausgewiesen ist, ist dem CEMT-Fahrtenbuch entgegen
den Behauptungen in der Beschwerdeschrift ein Ladegewicht von 4,8 Tonnen zu
entnehmen. Einerseits handelt es sich bei dem Fahrtauftrag um ein firmeninternes
Dokument, während das CEMT-Fahrtenbuch während der Fahrt
mitzuführen ist, was etwaige Manipulationen erschwert. Zum Anderen ist die
Behauptung, die Fahrt sei in den Nachtstunden erfolgt und habe daher wegen der
eingeschränkten Öffnungszeiten des Zollamtes Karawankentunnel von
Slowenien kommend über das Zollamt Ratece und Arnoldstein erfolgen
müssen, durch die getätigten Ermittlungen widerlegt. Leerfahrten waren
im fraglichen Zeitraum nämlich auch über das Zollamt Karawankentunnel
rund um die Uhr möglich, was einen Umweg über Arnoldstein wohl bereits
ausschließt. Überdies hatte auch das Zollamt Ratece zwischen
Slowenien und Italien in den Nachtstunden für Zwecke der
Güterabfertigung geschlossen und bestand auf der Straße von Ratece
nach Tarvis eine Gewichtsbeschränkung von 7,5 Tonnen. Zudem wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat ein Auszug aus dem slowenischen
Zollabfertigungs-Registrationsprogramm für den
verfahrensgegenständlichen LKW angefordert, aus welchem sich ergibt, dass
das Beförderungsmittel (Zugmaschine und Auflieger) am 4. Oktober 2002
über das Zollamt Vrtojba/Görz von Slowenien nach Italien ausgetreten
und das Zollgebiet der Gemeinschaft erst wieder am 9. Oktober 2002
über das Zollamt Karawankentunnel verlassen hat. Für die Behauptung
der Bf., das Zollabfertigungs-Registrationsprogramm sei unvollständig, gibt
es keinerlei Anhaltspunkte, da - wie oben ausgeführt - Zollabfertigungen in
den Nachtstunden über das Zollamt Ratece nicht möglich, Leerfahrten
wiederum aber auch über das Zollamt Karawankentunnel möglich waren.
Zutreffend ist aber, dass auf den Aufzeichnungen des
Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes kein Aussteller vermerkt ist, die
Urkunden unterliegen aber der freien Beweiswürdigung und decken sich mit
der Eintragung im Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 1111. Im
Übrigen konnten durch Frachtbriefe in 20 anderen von insgesamt 32 unter den
Geschäftszahlen ZRV/0062-Z3K/07 bis ZRV/0093-Z3K/07 anhängigen
Abgabenverfahren Binnentransporte nachgewiesen werden. In all diesen Fällen
hat sich der vorgelegte Fahrtauftrag (Potni nalog) als unrichtig erwiesen und
hat sich die jeweilige Eintragung in den CEMT-Fahrtenbüchern,
einschließlich der Gewichtsangabe für den Gütertransport,
bestätigt. In all diesen 20 Fällen handelte es sich um Binnenverkehre
zwischen den Mitgliedstaaten Italien und Großbritannien. In einem weiteren
beim Unabhängigen Finanzsenat unter der GZ. ZRV/0071-Z3K/07 anhängigen
Fall, bei welchem ebenfalls von der italienischen Zollverwaltung kein
CMR-Frachtbrief übermittelt wurde, konnte der damalige Kraftfahrer I.F.
einvernommen werden. Dieser erklärte, dass die Eintragung im
CEMT-Fahrtenbuch richtig sei und er den Fahrtauftrag (Potni nalog)
nachträglich über Anweisung des Disponenten der Bf. als Leerfahrt
ausgefüllt habe. Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH
genügt es im Sinne des § 167 Abs.2 BAO von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213;
9.9.2004, 99/15/0250). Der Unabhängige Finanzsenat geht daher mit einer
weit größeren Wahrscheinlichkeit davon aus, dass mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel ein gewerblicher
Binnenverkehr und nicht eine Leerfahrt oder eine Beförderung, die
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft begonnen hat,
durchgeführt wurde.
Anlässlich der Einreise von Slowenien nach Italien am
4. Oktober 2002 wurde das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel durch eine Anmeldung gemäß Art. 232
ZK-DVO für die Bf. als Inhaberin in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung überführt. Gewerblich verwendete
Beförderungsmittel können gemäß Art. 558 Abs.1
Buchstabe c ZK-DVO im Binnenverkehr nur eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Durch das CEMT-Übereinkommen der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister vom 11. März 1974 sind Binnenverkehre
der in den Vertragsstaaten zugelassenen gewerblichen Beförderungsmittel auf
der Grundlage eines Systems von Einzel- oder Globalgenehmigungen möglich.
Derartige Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen
im gewerblichen Straßengüterverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei
denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2
Güterbeförderungsgesetz).
Die Bf. hatte in Österreich insgesamt
5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 1111, 2222 und 5555
in Verwendung. Auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem hervorgeht, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in
Italien nicht gültig sind. Dass auf den genannten Genehmigungen zwei
weitere Länderstempel angebracht waren, ist aufgrund der Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt erwiesen. Ungeachtet der
Bestätigungen des Untersekretärs X.Y. vom slowenischen Ministerium
für Verkehr und Verbindungen, vom 22. November 2002, wonach alle
fünf CEMT-Genehmigungen in Österreich Gültigkeit hätten und
von einer Beamtin des Ministeriums irrtümlicherweise zweimal ein
griechischer Stempel an den Bewilligungen angebracht worden sei, sieht es der
erkennende Senat als erwiesen an, dass in Österreich nur die Bewilligungen
mit den Nummern 3333 und 4444 gültig waren. Diese Feststellung ist der
abschließenden Erledigung des Amtshilfeersuchens des Zollamtes Klagenfurt
als Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische Finanzministerium
durch die Zollverwaltung der Republik Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli
2006 zu entnehmen, wonach die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 1111, 2222 und
5555 in Österreich im Jahre 2002 nicht gültig waren. Dieselbe
Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben des österreichischen
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom
4. Dezember 2002, nach welchem nach Ausstellung der oben angeführten
Bestätigungen X.Y. neuerlich vom österreichischen Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie kontaktiert wurde und dabei
erklärte, dass nur die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO 3333 und
SLO 4444 zu Güterbeförderungen von, nach und durch
Österreich berechtigen würden. Zudem wurde gleichzeitig eine
Auflistung aller in Slowenien ausgestellten und in Österreich gültigen
CEMT-Genehmigungen mit den namentlich angeführten Transportunternehmen
übermittelt. In dieser Auflistung sind ausschließlich Nummern
zwischen 0000 und 9999 enthalten. Auch von der CEMT-Genehmigung Nr. 5555
wurde nach einer Untersuchung des Centers für forensische Untersuchungen
des Innenministeriums der Republik Slowenien (Gutachten vom 10. Juli 2006,
Zl. 123456789) ebenfalls zwei der drei ursprünglich angebrachten
Länderstempel entfernt. Die Frage weshalb X.Y., die Bestätigung vom
22. November 2002 ausstellte und ob diese überhaupt von ihm stammt,
ist im vorliegenden Abgabenverfahren ebenso unbedeutend wie die Frage, wer die
CEMT-Genehmigungen 1111, 2222 und 5555 ge- oder verfälscht hat, zumal
für den erkennenden Senat zweifelsfrei feststeht, dass diese in
Österreich nicht gültig waren.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass die Bf. am 5. Oktober
2002 einen Binnentransport (Ladeort Italien) mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel unter Verwendung der
CEMT-Genehmigung Nr. 1111 durchgeführt hat. Da somit für
Österreich keine gültige Güterbeförderungsbewilligung
mitgeführt wurde, liegen die Voraussetzungen des Art. 558 Abs.1
Buchstabe c ZK-DVO über die Bewilligung des Binnenverkehrs nicht vor
und hat die Bf. mit dem Überschreiten der Staatsgrenze in Arnoldstein eine
der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus dem Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung ergeben, weshalb die Zollschuld nach
Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK entstanden ist. Ein Verschulden der Bf.
an der Zollschuldentstehung bzw. der Veränderungen der verwendeten
Güterbeförderungsbewilligungen ist dabei nicht erforderlich.
Art. 859 ZK-DVO sieht bei bestimmten taxativ aufgezählten
Verfehlungen, die sich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt haben, vor, dass keine Zollschuld nach
Art. 204 ZK entsteht. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden
Bestimmung des Art. 859 dritter Gedankenstrich Nummer 4 ZK-DVO lagen
aber nicht vor, da die Zollbehörden im Rahmen des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung keine Möglichkeit gehabt hätten, einen
Binnenverkehr zu bewilligen (Vgl. BFH vom 8.7.2004, VII R 60/03). Die
Bf. verfügte nämlich nicht über die für die Anzahl ihrer
Transporte erforderlichen güterbeförderungsrechtlichen Bewilligungen
und gibt es keine Hinweise dafür, dass der Bf. weitere Berechtigungen -
über die erteilten Bewilligungen (CEMT-Genehmigungen Nr. 3333 und
4444) hinaus - erteilt worden wären (vgl. BFH vom 14.6.2005,
VII R 44/02). Der Bf. steht es aber jederzeit frei, einen Antrag auf
Erlass oder Erstattung gemäß Art. 239 ZK einzubringen, ein derartiger
Antrag hat auf die Zollschuldentstehung aber keinen Einfluss.
Zum Ort der Zollschuldentstehung ist entgegen den
Behauptungen der Bf. in der Beschwerdeschrift darauf zu verweisen, dass auf der
CEMT-Genehmigung Nr. 1111 sehr wohl ein Untersagungsstempel für
Italien angebracht war, nur zwei andere Länderstempel wurden entfernt. Es
ist somit auszuschließen, dass diese CEMT-Genehmigung für den
Transport auf italienischem Staatsgebiet verwendet wurde, da sie bei keiner
Kontrolle vorgewiesen hätte werden können. In diesem Zusammenhang
fügen sich auch die Aussagen der damals bei der Bf. beschäftigten
Kraftfahrer J.R., befragt zu einem anderen unter der GZ. ZRV/0062-Z3K/07
beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Binnentransport der Bf., in
der Niederschrift vom 21. November 2002 und I.F. in der Niederschrift vom
4. Juli 2005, befragt zu einem Binnentransport am 7. November 2002 mit
Beladeort Italien, wonach beide in Italien eine gültige CEMT-Genehmigung -
die Bf. verfügte im Jahre 2002 über die in Italien gültigen
CEMT-Genehmigungen Nr. 7777 und 8888 - benutzten. Es ist dem gesamten
Akteninhalt kein Hinweis zu entnehmen, dass die Bf. auf dem Staatsgebiet der
Republik Italien keine CEMT-Genehmigung verwendete, zumal die Bf. in
Österreich ständig eine zumindest auf den ersten Blick für
Österreich gültige CEMT-Genehmigung mitführte.
Im Zeitpunkt der Einreise in das Zollgebiet der
Gemeinschaft und des Ladens der Ware erfüllte das Beförderungsmittel
somit alle objektiven Voraussetzungen des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung. Der Bewilligungsinhaber hatte dabei
sicherzustellen, dass die Ware - aus welchen Gründen auch immer - keine
unzulässige Verwendung erfährt. Die bloße Absicht, eine in das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Ware anders
als in dem von der erteilten Bewilligung vorgegebenen Rahmen zu nutzen, ist
für sich genommen unschädlich. Erst dann, wenn sie sich in einem
objektiv feststellbaren Tun oder Unterlassen manifestiert, ist dies als
Verletzung der sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtung anzusehen und
gemäß den hiefür bestehenden Vorschriften zu sanktionieren (vgl.
BFH vom 14.6.2005, VII R 44/02). Die Zollschuld ist daher
gemäß Art. 215 erster Gedankenstrich ZK in Österreich
entstanden, da erst in Österreich die Voraussetzungen zur Durchführung
eines Binnentransportes nicht mehr vorlagen.
Der Zollwert des Beförderungsmittels ist
gemäß Art. 31 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbarer Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Der
Zollwert der Sattelzugmaschine der Marke Mercedes Benz, Type 1844 LS,
Fahrgestellnummer 1234567, Motortype OM442LAI/7, Bj. 1995, Kilometerstand
892.832, ist aufgrund der von der Firma T.S. bekannt gegebenen Nettomarktpreise
vergleichbarer Fälle im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung mit dem von der
Bf. bekannt gegeben Schätzwert von € 8.000,00 festzusetzen. Bei der
Ermittlung des Nettomarktpreises im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bei
Fahrzeughändlern, die die entsprechenden Marken vertreiben, handelt es sich
um eine zweckmäßige Methode nach Art. 31 ZK. Für einen
Sattelauflieger der Marke Kögel, Type SN 24, Bj. 1998, wurde von
der Firma M-GmbH ein Wert von € 9.000,00 bekannt gegeben. Demgegenüber
konnte die Bf. nicht belegen, bei wem und auf Grundlage welcher Daten der von
ihr geltend gemachte Schätzwert eingeholt wurde. Auch konnte nicht
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass auch das
verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel Vorschäden
aufgewiesen hat, die sich wertmindernd ausgewirkt haben.
Hinsichtlich der Abgabenerhöhung ist zu bemerken, dass
die am 30. Dezember 2002 in Höhe von € 44.000,00 auch
für die verfahrensgegenständliche Abgabenschuld geleistete
Barsicherheit bereits in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
berücksichtigt und die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG nur für den Zeitraum zwischen der
Zollschuldentstehung (5. Oktober 2002) und dem Zeitpunkt der
Sicherheitsleistung (30. Dezember 2002) zur Vorschreibung gebracht wurde.
Abgabenberechnung:
|
|
Zollwert
|
Zollsatz
|
Zoll
|
BMG EUSt
|
EUSt Satz
|
EUSt
|
Summe
|
Zugmaschine
|
8.000,00
|
16 %
|
1.280,00
|
9.280,00
|
20 %
|
1.856,00
|
3.136,00
|
Auflieger
|
9.000,00
|
2,70 %
|
243,00
|
9.243,00
|
20 %
|
1.848,60
|
2.091,60
Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG beläuft sich auf € 95,14.
Gemäß
§ 72a ZollR-DG unterbleibt die
Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg, wenn der
Steuerschuldner für diese Abgaben nach den umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Bf. wurde im
gegenständlichen Fall der Vorsteuerabzug vom Finanzamt Graz-Stadt verwehrt,
weshalb auch die Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 859 Z 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0063-Z3K/07
- Stammnummer
- 32747
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF