Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0228-Z3K/02
Entziehungshandlungen sind Tathandlungen; die innere Einstellung bei der Anmeldung ist unerheblich, unzulässiger Binnenverkehr ist ein Erfolgsdelikt (Rechtslage vor der Novelle 2001 der ZK-DVO), grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0228-Z3K/02vom 21.01.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entziehungshandlungen im Sinne des Art. 203 ZK sind reine Tathandlungen; die innere Einstellung bei der formlosen Anmeldung eines Beförderungsmittels zur vorübergehenden Verwendung ist unerheblich.
Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen eines unzulässigen Binnenverkehrs und damit für eine Zollschuldentstehung im Sinne einer Pflichtverletzung gemäß Art. 204 ZK besteht nach der vor der Novelle 2001 der ZK-DVO geltenden Rechtslage darin, dass Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Beförderung einsteigen, im Zollgebiet auch wieder aussteigen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Robert Langer-Hansel, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 15. März 2001,
GZ. xxxxx, betreffend Zollschuld,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. Dezember
2000, Zl. xxxxx, wurde festgestellt, der bei der Bf. als Busfahrer
beschäftigte Z. S., wohnhaft in H. M., habe am 18. November
2000 eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich den Omnibus der Marke
Ikarus 396, Fahrgestellnummer: ABC, Kennzeichen: XYZ, der zollamtlichen
Überwachung entzogen. Für ihn sei dadurch gemäß
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 des ZollR-DG die Einfuhrzollschuld in der Höhe
von insgesamt € 9.002,13 (ATS 123.872,00), darin enthalten Zoll
(Z1) im Betrage von € 3.674,34 (ATS 50.560,00) und
Einfuhrumsatzsteuer (EU) im Betrage von € 5.327,79
(ATS 73.312,00), entstanden.
Außerdem sei für ihn gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer
Abgabenerhöhung im Betrage von € 76,09 (ATS 1.047,00)
entstanden.
Gemäß
§ 79 Abs. 2 ZollR-DG sei
die für Z. S. entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt auch für
dessen Dienstgeber entstanden.
Die sich aus der Beilage ergebende Abgabenberechnung und
deren Bemessungsgrundlagen würden einen Teil des Spruches darstellen. Es
sei daher durch die Bf. ein Betrag in der Höhe von € 9.078,22
(ATS 124.919,00) unter den im Bescheid wiedergegebenen Bedingungen zu
entrichten.
Das Hauptzollamt Wien hat die Entscheidung im wesentlichen
damit begründet, Z. S. habe am 17. November 2000 von K. K.
namens der Bf. den Auftrag erhalten, am 18. November 2000 eine
Reisegruppe aus Taiwan beim Flughafen Wien-Schwechat aufzunehmen. Diese
Reisegruppe sollte eine sechstägige Rundreise in Österreich und
Deutschland vornehmen und dabei mit dem gegenständlichen Fahrzeug
befördert werden. Am 23. November 2000 sollte die Reisegruppe wieder
vom Flughafen Wien-Schwechat nach Taiwan zurückreisen. Z. S. habe auch
ein schriftliches Reiseprogramm ausgehändigt erhalten, das die
ausschließlich innergemeinschaftliche Reisebewegung und
Personenbeförderung belege. Am 18. November 2000 sei Z. S. mit
dem gegenständlichen Omnibus von Ungarn über das Zollamt Nickelsdorf
in das Zollgebiet der Europäischen Union eingereist. Am selben Tag seien
die aus Taiwan kommenden Reisenden in Schwechat in den Bus eingestiegen. Die
Fahrt, die zunächst nach Melk geführt habe (als weitere Reiseziele
seien Spitz, Stadt Salzburg, Wattens, Füssen, Neuschwanstein, München,
Rosenheim, Hallein, Salzkammergut und Wien vorgesehen gewesen), sei von Organen
des Gendarmeriepostens Melk in Melk entdeckt worden. Der Omnibus sei sodann nach
Feststellung des Sachverhaltes aufgrund eines Bescheides des Hauptzollamtes Wien
im Grunde des § 26 ZollR-DG von Zollorganen in der Stadt Salzburg
beschlagnahmt worden.
Der zugrundeliegende Sachverhalt stütze sich auf
Erhebungen des Gendarmeriepostens Melk und der Hauptzollämter Wien und
Salzburg bzw. auf eine mit Z. S. am 18. November 2000 vor
Beamten des Hauptzollamtes Salzburg aufgenommenen Niederschrift.
Der im Spruch näher bezeichnete Omnibus stelle eine
eingangsabgabepflichtige Nichtgemeinschaftsware dar. Am 18. November 2000
habe Z. S. das gegenständliche Beförderungsmittel von Ungarn
über das Zollamt Nickelsdorf im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung in das Zollgebiet verbracht, ohne spontan eine Zollanmeldung
abzugeben. Jedenfalls habe er bei der ersten Einbringung der
spruchgegenständlichen, eingangsabgabepflichtigen Ware keine
ausdrückliche, schriftliche oder zumindest mündliche Zollanmeldung zur
Überführung in ein Zollverfahren abgegeben, sondern sich der
Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung nach
Art. 232 f. ZK-DVO bedient.
Gemäß Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO werde die
vorübergehende Verwendung für die gewerblich verwendeten
Straßenfahrzeuge bewilligt. Gemäß Art. 718 Abs. 3
Buchstabe d ZK-DVO unterliege die Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder
enden.
Im gegenständlichen Falle sei schon bei der
Einbringung beabsichtigt gewesen, den Omnibus für eine
Personenbeförderung zu verwenden, die im Zollgebiet beginne, das Zollgebiet
nie verlassen werde und im Zollgebiet enden sollte. Daher habe die Voraussetzung
nach Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO nicht zugetroffen und sei die
Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung für den von
Z. S. zur vorübergehenden Verwendung eingeführten Omnibus nicht
gesetzeskonform gewesen. Mit der Wegbringung vom Amtsplatz der Grenzzollstelle
habe Z. S. das Beförderungsmittel der zollamtlichen Überwachung
entzogen.
Eine Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK
entstehe, wenn eine eingangsabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen werde. Zollschuldner sei gemäß
Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK jene Person, die die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen habe.
Gemäß
§ 79 Abs. 2 ZollR-DG
entstehe die Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen
Beauftragten eines Unternehmens entstanden sei, weil dieser in Besorgung von
Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung
zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe, im selben
Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber.
Die Zollschuld sei daher der Bf. vorzuschreiben gewesen.
Die Bemessungsgrundlagen seien von einem Sachverständigen ermittelt worden.
Die Abgabenerhöhung sei als Folge der Entstehung der Einfuhrzollschuld
für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG nach zu erheben gewesen.
Dagegen wendet
sich die Berufung vom 26. Jänner 2001. Im wesentlichen wird unter
Benennung (z.B. PV) und Vorlage von Beweismitteln (z.B. Beilagen A bis D)
vorgebracht, der Tatbestand des Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO in Verbindung
mit Art. 203 Abs. 1 ZK sei nicht erfüllt. Das von Anbeginn
vereinbarte Reiseprogramm würde auch Ungarn inkludieren, weshalb der
Busfahrer weder bei der Einreise noch bei der planmäßigen Fortsetzung
der Fahrt den Vorsatz gehabt hätte, eine Beförderung
durchzuführen, die nicht in Ungarn geendet hätte.
Die Einfuhr
unterliege Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im
nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße. Die Einreise sei
eine Leerfahrt gewesen, die Fahrgäste aus dem Drittland seien in Schwechat
aufgenommen worden, es habe ein in Ungarn abgeschlossener
Beförderungsvertrag zwischen E. E. und der Bf. vorgelegen und die
Gruppe sollte nach Budapest, Ungarn, wo der gegenständliche Reisebus
zugelassen sei, befördert werden. Der Busfahrer der Bf. habe die nach
Art. 7 Abs. 2 der genannten Vereinbarung erforderlichen
Kontrolldokumente (Beilagen E und F) bei sich geführt und daher
gemäß den Vorschriften eine Zollanmeldung im Sinne des Art. 232
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 233 ZK-DVO abgegeben, so
dass im Hinblick auf die erwähnte Vereinbarung durch die Einfuhr einer
abgabenfreien Ware gemäß Art. 718 Abs. 1 und Abs. 3
lit. d ZK-DVO in Verbindung mit Art. 718 Abs. 7 lit. c und
der vorschriftsmäßigen Anmeldung gemäß Art. 232
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 233 ZK-DVO keine Zollschuld
entstanden sei.
Im Grund der
Verletzung von Formvorschriften habe die mit Z. S. aufgenommene
Niederschrift nur eingeschränkte Beweiskraft, wenn diesem u.a. entgegen
seinem Begehren eine Abschrift des Protokolls nicht ausgefolgt, ihm das
Protokoll vor Unterzeichnung nicht vorgelesen und ihm vor Beginn der Vernehmung
versichert worden sei, dass die Niederschrift nur eine Formalität sei und
keine Wirkung hätte.
Es sei daher
entgegen den Ausführungen im Bescheid kein Vorsatz vorgelegen, mit dem
gegenständlichen Bus eine den Vorschriften und der Vereinbarung nicht
entsprechende Beförderung durchzuführen.
Das
Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
15. März 2001, Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen. Nach
Wiedergabe des rechtlichen Rahmens (im wesentlichen Art. 203 Abs. 1
und Abs. 3 erster Anstrich ZK, § 79 Abs. 2 ZollR-DG,
Art. 232 Abs. 1 und Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO,
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO) wird bemerkt, dass im
gegenständlichen Fall unbestritten sei, dass es sich beim streitverfangenen
Fahrzeug um einen in Ungarn zugelassenen Kraftomnibus handle, mit dem der in
Ungarn lebende Kraftfahrer Z. S. am 18. November 2000 über das
Zollamt Nickelsdorf formlos in das Zollgebiet eingereist sei, um im Auftrag
seines Dienstgebers, der Bf., am Flughafen Wien-Schwechat eine aus Taiwan
kommende Reisegruppe abzuholen und diese in der Folge bei einer Rundreise zu
chauffieren. Die Reise habe zunächst über Melk nach Salzburg
geführt, wo der Bus von Organen der Zollfahndung Salzburg als Beweismittel
gemäß
§ 26 Abs. 1 ff ZollR-DG beschlagnahmt
worden sei. Unbestritten sei weiterhin, dass die Reise von Salzburg weiter nach
Innsbruck, von dort nach Neuschwanstein bzw. München, von dort wieder
über Salzburg nach Hallein weiter ins Salzkammergut und zurück nach
Wien gehen sollte.
In jedem
dieser Orte wäre ein entsprechendes Besichtigungsprogramm vorgesehen
gewesen. Übernachtungen wären in Salzburg, Füssen, Rosenheim,
Salzkammergut und Wien vorgesehen gewesen. Letztlich stehe außer Streit,
dass am Ende dieser Reise die Touristengruppe zurück zum Flughafen
Wien-Schwechat hätte chauffiert werden sollen, um von dort den
Rückflug anzutreten.
Im
bekämpften Bescheid gehe die Abgabenbehörde davon aus, dass nach der
Übernachtung in Wien die Reisegruppe sogleich zum Flughafen Wien-Schwechat
gebracht hätte werden sollen. Gegen diese Annahme wehre sich die Bf. in der
Berufung und erkläre unter Vorlage entsprechender Unterlagen, dass nach
Wien noch ein Aufenthalt in Budapest mit Besichtigung und Übernachtung
geplant und erst danach die Rückfahrt nach Wien zum Flughafen vorgesehen
gewesen wäre.
Das
Hauptzollamt Wien bemerkt, dass selbst wenn dieser versuchte Nachweis als
gelungen angesehen werden müsste, die Bf. dadurch nichts gewinnen
könnte, da die Rundreise als einheitliche Beförderungsbewegung
anzusehen sei, deren Beginn und Ende in Wien-Schwechat und somit im Zollinland
gelegen sei. Selbst eine im Rahmen eines im Zollinland stattfindenden
Reiseprogramms geplante grenzüberschreitende Berührung mit Ungarn
vermöge daran nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für eine
Bewilligung im Sinne des Art. 718 ZK-DVO wären damit nicht
gegeben.
Der Busfahrer
sei nicht berechtigt gewesen, formlos in das Zollgebiet einzureisen. Da er dies
in Erfüllung eines dienstlichen Auftrages getan habe, sei die Zollschuld im
Sinne des Spruches des bekämpften Bescheides nicht nur für ihn,
sondern auch für die Bf. als Dienstgeberin entstanden. Das Eingehen auf die
weiteren Berufungspunkte, im wesentlichen geltend gemachte
Verfahrensmängel, würde sich daher erübrigen.
Dagegen wendet
sich die Beschwerde vom 19. April 2001, mit der die Bf. einerseits als
Berufungsgründe vor allem unrichtige rechtliche Beurteilung, einen
sekundären Verfahrensmangel und unrichtige bzw. mangelhafte
Sachverhaltsermittlung einwendet und mit der sie andererseits einen Antrag auf
Urkundenvorlage, einen Antrag auf Einholung einer Rechtsauskunft und einen
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
verbindet.
Eine
unrichtige rechtliche Beurteilung liege im wesentlichen deshalb vor, weil auf
den Gegenstand die Vereinbarung der Regierung der Republik Österreich und
der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung
von Personen im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße
anzuwenden sei, weshalb der Tatbestand des Art. 203 ZK nicht erfüllt
sei.
Gemäß
Art. 718 Abs. 7 lit. c ZK-DVO könnten gewerblich verwendete
Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs
geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzungen für den
Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese
Möglichkeit vorsehen. Gemäß
§ 12 GelverkG könne
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eine Ausnahme von der
grundsätzlichen Bewilligungspflicht des § 11 GelverkG geschaffen
werden. Eine derartige Vereinbarung sei am 26. Mai 1999 zwischen den
zuständigen Fachministern der Republik Österreich und der Republik
Ungarn abgeschlossen worden. Die Vereinbarung sei durch Veröffentlichung im
ungarischen Amtsblatt am 26. August 1999 in Geltung und sei ab diesem
Zeitpunkt Bestandteil der ungarischen Rechtsordnung. Das Inkrafttreten der
Vereinbarung bestimme sich nach Art. 13 derselben und sei die Vereinbarung
auf den Gegenstand anwendbar.
Für die
Bf. seien vom ungarischen Staat die nach der Vereinbarung vorgesehenen
Kontrolldokumente ausgestellt worden. Die Einreise zur vorübergehenden
Verwendung sei daher gesetzeskonform gewesen. Dies hätte auch das
zuständige Verkehrsministerium der Republik Ungarn bestätigt. Die Bf.
habe aufgrund der unterbrochenen Beförderung und unrichtigen rechtlichen
Beurteilung sowohl eine schwere Schädigung ihres Ansehens als Unternehmer
als auch einen beträchtlichen finanziellen Schaden erlitten.
Gemäß
Art. 9 der Vereinbarung sei als Kabotage folgende Beförderung
definiert und verboten: "Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb des
Staatsgebietes".
Genehmigungsfreie
Beförderungen seien nach Art. 7 der Vereinbarung "Rundfahrten mit
geschlossenen Türen, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe
befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt."
Gemäß
Art. 6 der Vereinbarung müsse jedenfalls eine Liste der Namen der
Fahrgäste bei der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den
zuständigen Kontrollbehörden vorgewiesen werden. Nach Art. 7 leg.
cit. sei ein Kontrolldokument und ein entsprechender Nachweis (technischer
Fahrzeugbericht für Busse), der die Erfüllung des Standes der Technik
hinsichtlich des Reisebusses belege, mitzuführen. Ein dies näher
ausführendes Memorandum sei wiederum zwischen den zuständigen
Fachministern am 26. Mai 1998 abgeschlossen worden.
Aufgrund der
Feststellungen der belangten Behörde stelle sich die Beförderung als
Fall des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung dar. Die
Beförderung wäre auf der gesamten Strecke mit demselben Fahrzeug,
welches auf der gesamten Strecke dieselbe Reisegruppe befördert hätte,
durchgeführt worden und hätte die Bf. nach den Feststellungen der
belangten Behörde an den Ausgangspunkt, den Flughafen Wien-Schwechat
bringen sollen.
Art. 7
Abs. 1 der Vereinbarung sei einerseits im Sinne einer grammatikalischen
Auslegung des Wortlautes der Bestimmung sowie mittels eines Vergleiches mit
Art. 7 Abs. 1 lit. c in der Form auszulegen, dass es nach
lit. a nicht relevant sei, ob die Ein- oder Ausreise eine Leerfahrt ist.
Diese Bestimmung sei als Ausnahmebestimmung systematisch in Zusammenschau mit
der Verbotsnorm des Art. 9 zu interpretieren. Folglich sei Art. 7
Abs. 1 lit. a nur zwei denkmöglichen Interpretationen
zugänglich.
Die Auslegung,
dass Rundfahrten mit geschlossenen Türen nur dann erlaubt seien, wenn die
Fahrgäste nicht im Staatsgebiet des Vertragsstaates aufgenommen wurden,
würde die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 lit. a der
Vereinbarung redundant machen, da eine derartige Beförderung bereits nach
Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO genehmigungsfrei sei. Die Auslegung
sei denkunmöglich, da im Zweifel eine Interpretation zu wählen sei,
nach der eine Norm nicht überflüssig werde.
Ein
sekundärer Verfahrensmangel sei im wesentlichen darin begründet, dass
es die belangte Behörde unterlassen habe festzustellen, dass die
Beförderung auch ungarisches Staatsgebiet inkludiert hätte, was sich
aus dem an die Bf. erteilten Auftrag und aus dem final itinary ergebe. Das beim
Dienstnehmer aufgefundene Reiseprogramm würde dem Beförderungsvertrag
widersprechen und sei seitens der Bf. nicht genehmigt gewesen. Hätte die
belangte Behörde diese Feststellung getroffen, hätte sie zu dem
Ergebnis kommen müssen, dass sowohl Art. 718 Abs. 3 lit. d
ZK-DVO als auch Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der
zwischenstaatlichen Vereinbarung erfüllt seien.
Nach
Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO seien nur solche Beförderungen
zulässig, die außerhalb des Zollgebietes beginnen oder enden. Im
gegenständlichen Falle hätte die Beförderung in Österreich
begonnen und in Budapest geendet. Ein zweiter zollrechtliche Sachverhalt
wäre durch die Beförderung von Budapest nach Österreich
verwirklicht worden. Beide Beförderungen hätten jeweils in Ungarn oder
in Österreich begonnen. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung seien beide
Beförderungen somit eine bewilligungsfreie vorübergehende Verwendung
gewesen.
Nach
Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der zwischenstaatlichen
Vereinbarung würden solche Verkehrsdienste keine Kabotage darstellen, bei
denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, alle Fahrgäste am selben Ort
aufgenommen werden, die Fahrgäste, die aus einem Drittland stammen und
aufgrund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem
Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen sei,
geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefasst sind und in das Gebiet jener
Vertragspartei befördert werden, in dem der Reisebus zugelassen sei. Im
gegenständlichen Verfahren sei die Fahrt von Ungarn, dem Land, in dem der
Bus zugelassen ist, nach Schwechat eine Leerfahrt gewesen. Die Fahrgäste
aus Taiwan, aus einem Drittland, seien in Wien-Schwechat aufgenommen worden und
hätten im Grund eines Vertrages, der vor der Ankunft der Fahrgäste
zwischen der Bf. und dem beauftragenden Reisebüro abgeschlossen worden sei,
nach Ungarn, in das Gebiet in dem der Bus zugelassen sei, befördert werden
sollen.
Bei
vollständiger Sachverhaltsdarstellung hätte die belangte Behörde
somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sowohl Art. 718 Abs. 3
lit. d ZK-DVO als auch Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a
der zwischenstaatlichen Vereinbarung erfüllt gewesen seien.
Die unter dem
Titel eines sekundären Verfahrensmangels geltend gemachte Bemängelung
werde auch unter dem Titel einer unvollständigen und unrichtigen
Feststellung des Sachverhaltes als Folge einer unrichtigen Beweiswürdigung
und Mangelhaftigkeit gelten gemacht. Die von der belangten Behörde
unterlassene Feststellung, die Beförderungsstrecke habe auch ungarisches
Staatsgebiet erfasst, ergebe sich aus den von der Bf. vorgelegten
Reiseplänen. Die Feststellung wäre wesentlich gewesen, da sich daraus
rechtlich ergeben hätte, dass die gegenständliche Beförderung
auch unter Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO und Art. 7
Abs. 1 lit. c sublit. a der Vereinbarung zu subsumieren gewesen
wäre.
Seitens der
Bf. wird abschließend beantragt, die bekämpfte Entscheidung des
Hauptzollamtes Wien aufzuheben, ihr die Vernehmungsprotokolle im Wege der
Rechtshilfe zukommen zu lassen, bei Ministerium für Verkehr in Ungarn
über die Geltung und Auslegung der Vereinbarung eine Auskunft einzuholen
und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, um K. K. und
Z. S. zu hören.
Im Zuge der
Vorlage der Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt Wien, dass im
gegenständlichen Falle die Voraussetzungen der Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel im Sinne des
Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO nicht vorliegen würden, weil die in Rede
stehende Reisebewegung im EU-Gebiet begonnen habe und auch dort geendet
hätte.
Mit Eingaben
vom 28. November 2001 bzw. vom 27. Februar 2002 wurde der
Vollmachtswechsel bekannt gegeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die
wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen in der für den
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum (November 2000) geltenden Fassung
lauten:
Art. 232 Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung idgF, ZK-DVO):
Zollanmeldungen
zur vorübergehenden Verwendung können für die in Art. 718
bis 725 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung
im Sinne des Art. 233 nach Maßgabe von Art. 698 und 735
abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet
werden.
Art. 232 Abs. 2
ZK-DVO:
Sofern die in
Abs. 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen
Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der
vorübergehenden Verwendung durch Willensäußerung im Sinne des
Art. 233 angemeldet angesehen.
Art. 233 Abs. 1
Buchstabe a zweiter Anstrich ZK-DVO:
Im Sinne der
Art. 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende
Willensäußerung durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte
Zollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben
werden.
Art. 234 Abs. 1
ZK-DVO:
Sind die
Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so gelten die
betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die
Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.
Art. 718 Abs. 1
ZK-DVO:
Die
vorübergehende Verwendung wird für die gewerblich verwendeten
Straßenfahrzeuge bewilligt.
Art. 718 Abs. 2
ZK-DVO:
Im
Sinne dieses Art. gelten als Fahrzeuge alle Straßenfahrzeuge
einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge
angehängt werden können.
Art. 718 Abs. 3
ZK-DVO:
Unbeschadet
Abs. 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach
Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person oder
für deren Rechnung eingeführt werden; b) von dieser Person oder
für deren Rechnung gewerblich verwendet werden; c) außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer
amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die
betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person sind; d) ausschließlich
für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Art. 718 Abs. 7
ZK-DVO:
Abweichend
von Abs. 3 c) können gewerblich verwendet Fahrzeuge im
Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden
Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzung für den Marktzugang
und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit
vorsehen.
Art. 670 Buchstabe p
ZK-DVO:
Binnenverkehr:
die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein
Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw.
die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und
in diesem Gebiet wieder entladen werden.
Art. 203 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992
(Zollkodex idgF, ZK):
(1)
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird. (2) Die Zollschuld entsteht
in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird. (3) Zollschuldner sind: - die Person, welche die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat; - die Personen, die an
dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise
hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen
Überwachung entziehen; - die Personen, welche die betreffende Ware
erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder
Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass
diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; -
gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die
sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen
Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens
ergeben.
Art. 37 ZK:
(1)
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom
Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können
nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. (2) Sie bleiben
so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung
ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von
Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren
zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht,
wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört
werden.
Art. 204
Abs.1 ZK:
Eine
Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten
Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben oder b) eine der
Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende
Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird, es sei denn, dass
sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden
Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Art. 204 Abs. 2
ZK:
Die
Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren
Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt
wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren
übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass
eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das
Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Art. 204 Abs. 3
ZK:
Zollschuldner
ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die
Voraussetzungen für die Überführung der Ware in diesem
Zollverfahren zu erfüllen hat.
§ 79 Abs. 2 des
Bundesgesetzes betreffend ergänzender Regelungen zur Durchführung des
Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 1994/659
idgF):
Eine
Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines
Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines
Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten
ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch
für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach
einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden
ist.
§ 289 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961 betreffend allgemeine Bestimmungen und das
Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten
Abgaben (Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl.Nr. 194/196 idgF):
Außer
in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
§ 11
des
Bundesgesetzes
über die nicht-linienmäßige gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG idF BGBl. I/1999/135) -
Verkehr über die Grenze:
1) Die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb
des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet
hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland,
ist außerdem nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch
Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens
geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt
sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr
für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine
Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung
nach Abs. 5 ergangen ist.
2) ...
3) Nachweise über die
Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder
Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen
der Straßenaufsicht .... und - soweit ihnen die Grenzkontrolle
übertragen wurde, den Organen der Zollwache ... auf Verlangen
vorzuweisen.
4) ...
5) Der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr kann anordnen, dass die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch
ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene
Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische
Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche
Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer
Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber
jedenfalls der in Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung.
§ 12 GelverkG - Zwischenstaatliche
Vereinbarungen:
1) Vereinbarungen über die
grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß
§ 11 dieses Bundesgesetzes können auf der Grundlage dieses
Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen
Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass
Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen
können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die
verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu
berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen
Vertragspartner vorgenommen werden.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die
internationale Beförderung von Personen im
nicht-linienmäßigen
Verkehr auf der Straße samt Memorandum
(BGBl.Nr. 150/2002):
Art. 1 - Anwendungsbereich:
(1) Die Vereinbarung findet
Anwendung auf die nicht-linienmäßige Beförderung von Personen
(Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im
internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien
sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Art. 2 - Legaldefinitionen:
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne
dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des
Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs
(Abs. 3) entspricht und bei dem vorab gebildete Fahrgastgruppen
befördert werden.
Art. 4 - Gelegenheitsverkehre:
(1) Der Gelegenheitsverkehr im
Sinne des Art. 1 umfasst
a) Rundfahrten mit geschlossenen
Türen, d.h. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das
auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen
zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt
eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen
Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im
Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch
abgesetzt werden, es sei denn, dass die zuständige Behörde der
betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten
dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne
dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Art. 5 - Genehmigungspflicht:
(1) Die im Art. 1
angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer
Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die
Personenbeförderung stattfindet, sofern Art. 7 nichts anderes
bestimmt.
Art. 6 - Kontrolldokument und
Fahrgastliste:
(1) Zusätzlich zu der im
Art. 5 angeführten Genehmigung oder des im Art. 7 Abs. 2
genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Art. 1
eine vor Antritt der Fahrt angefertigte, dem Kontrolldokument angeschlossene
Liste mit den Namen der Fahrgäste mitzuführen und auf Verlangen den
zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen. Jede der beiden Vertragsparteien
kann nach vorhergehender Benachrichtigung der jeweils anderen Vertragspartei von
den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei niedergelassenen Unternehmern
verlangen, die Fahrgastliste an den Grenzkontrollstellen bei der Einreise zur
Abstempelung vorzulegen und bei der Ausreise wieder vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument und der
Nachweis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 werden von den zuständigen
Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle
ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des
Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Art. 7 Abs. 2
werden von der Gemischten Kommission gemäß Art. 11
festgelegt.
Art. 7 - Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte
Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung
durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung
erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen
Sicherheitsstandards erfüllt:
a) "Rundfahrten mit
geschlossenen Türen", das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe
befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen
zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine
Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen
die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort
aufgenommen werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland
stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft
auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefasst sind und in das Gebiet der
Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist
oder
cb) vorher von dem selben
Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in
dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem
das Fahrzeug zugelassen ist, wieder zurückgebracht werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich
in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die
Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein
zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt
gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das
Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien
Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden
Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der
Erfüllung des Standes der Technik, wofür die Bestimmungen des
Art. 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand
der Technik im Sinne des Abs. 1 wird von den Vertragsparteien in einem
gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
Art. 9 - Kabotageverbot:
Nicht gestattet ist die Aufnahme
von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung
innerhalb dieses Staatsgebietes.
Art. 13 - Inkrafttreten:
Diese Vereinbarung tritt am
ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander
den Abschluss der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert
haben.
Im Memorandum vom 26. Mai 1998 von Kopenhagen zu den
Artikeln 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die
internationale Beförderung von Personen im nicht-linienmäßigen
Verkehr auf der Straße haben die Vertragsparteien u.a. Kontrolldokumente,
den Stand der Technik, Emissionsstandards, sicherheitstechnische Standards,
Nachweise (technischer Fahrzeugbericht für Busse) festgelegt.
Die Notifikationen gemäß Art. 13 der
Vereinbarung wurden am 8. März 1999 bzw. am 10. Mai 1999
vorgenommen; die Vereinbarung ist daher gemäß ihrem Art. 13 mit
1. Juli 1999 in Kraft getreten.
Das Hauptzollamt Wien hat,
ausgehend vom zugrundegelegten Sachverhalt, die Entstehung der Zollschuld nach
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK darauf
gestützt, der im Spruch näher bezeichnete Bus stelle eine
Nichtgemeinschaftsware dar. Z. S. habe das gegenständliche
Beförderungsmittel am 18. November 2000 über das Zollamt
Nickelsdorf im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet
verbracht, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben. Jedenfalls habe er bei der
ersten Einbringung der spruchgegenständlichen, eingangsabgabepflichtigen
Ware keine ausdrückliche, schriftliche oder zumindest mündliche
Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren abgegeben, sondern
habe sich der Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung
nach Art. 232f ZK-DVO bedient.
Es seien somit die
Voraussetzungen für eine Bewilligung im Sinne des Art. 718 ZK-DVO
nicht erfüllt gewesen. Es sei schon bei der Einbringung beabsichtigt
gewesen, den Omnibus für eine Personenbeförderung zu verwenden, die im
Zollgebiet begonnen habe, das Zollgebiet niemals verlassen und im Zollgebiet
enden sollte. Es sei daher die Einbringung des Fahrzeuges in die Gemeinschaft
durch Abgabe einer Zollanmeldung durch andere Form der
Willensäußerung nicht gesetzeskonform gewesen. Mit der Wegbringung
vom Amtsplatz des Grenzzollamtes habe Z. S: das Beförderungsmittel der
zollamtlichen Überwachung entzogen. Für ihn sei dadurch die Zollschuld
gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK
entstanden. Weil er dies in Erfüllung eines dienstlichen Auftrages getan
habe, sei dadurch die Zollschuld nicht nur für ihn, sondern auch für
die Bf. entstanden.
Es erhebt sich
- auch wenn die innere Einstellung bei einer Anmeldung als reine Tathandlung
nicht von Relevanz ist - im Hinblick auf den zugrundegelegten Sachverhalt doch
die Frage, ob aus der Sicht des Inhaltes der niederschriftlichen
Ausführungen des Z. S. am 18. November 2000 bereits im
Zeitpunkt der Einbringung des Beförderungsmittels aus dessen Sicht von
einer der Bf. zurechenbaren Beförderung, die im Zollgebiet beginnen und
dort enden werde, ausgegangen werden darf. Z S. hat in der mit ihm
aufgenommenen Niederschrift im Hinblick auf die Reise ausgeführt, dass ihm
sein Chef gesagt habe, die Reiseroute könne sich ändern bzw. dass ihm
durchgefaxt worden sei, die Reiseroute habe sich insoweit geändert, als die
Reisegruppe am 23. November 2000 nach Budapest und am 24. November
wieder nach Wien zurückzubringen sei.
K-U. Kock
versucht in einem in P. Witte, Zollkodex, 3. Auflage, S. 1609
zitierten und in ddz 1997, F68, erschienenen Kurzbeitrag die Abgrenzung
zwischen der Zollschuldentstehung wegen Pflichtverletzung und wegen Entziehens.
Kock geht bei Konkurrenzen zwischen Art. 203 und Art. 204 ZK davon
aus, dass es denkbar ist, dass nach einer zeitlich ersten Zollschuldentstehung
eine weitere entstehen kann. Ergibt danach die den Gegenstand betreffende
Gesamtbetrachtung mutatis mutandis, dass die wesentliche Tathandlung eines
Beteiligten jene war, gerade die letzte Zollschuld zum Entstehen zu bringen,
also bei einem Erfolgsdelikt das Aussteigen-Lassen der beförderten
Personen, wird eine erste Zollschuld durch die nachfolgende, im Zeitpunkt des
Aussteigens entstandene, konsumiert. Ist dieses Ziel dagegen nicht gewollt,
sondern das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, wird die zeitlich
nachfolgende Zollschuldentstehung von der ersten konsumiert.
Im Gegenstande
ist jedenfalls von einer mit dem Gesetz übereinstimmenden
Überführung des Beförderungsmittels in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung auszugehen, so dass eine solche Abgrenzung erst
gar nicht anzustellen ist, weil die innere Einstellung eines Anmelders und
seines Dienstgebers im Zuge der Anmeldung, die eine reine Tathandlung ist, nicht
relevant ist.
Die Fälle
der unzulässigen Kabotage, des unzulässigen Binnenverkehrs sind aus
der Sicht des damals anzuwendenden Art. 670 Buchstabe p ZK-DVO als
Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein
Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen,
definiert. Die unzulässige Kabotage ist danach quasi ein Erfolgsdelikt,
weil die Verwirklichung des Zollschuldentstehungstatbestandes zwingend
voraussetzt, dass die im Zollgebiet eingestiegenen Personen nach dem Transport
im Zollgebiet wieder aussteigen. Ein solches Ergebnis entspricht der Regelung
der Art. 204 Abs. 2 1. Alternative ZK über den
maßgeblichen Zeitpunkt der Zollschuldentstehung. Danach tritt dieser
Zeitpunkt "erst" ein, wenn die maßgebliche zollrechtliche Pflicht als
Folge einer Handlung endgültig nicht mehr erfüllt werden
kann.
Dies wird bei
einem Vergleich der Rechtslage vor und nach der Änderung der ZK-DVO zum
1. Juli 2001 sehr deutlich (vgl. dazu auch K. Fuchs in ZfZ 2003,
Nr. 7, Seite 248f). Für die Zulässigkeit der
vorübergehenden Verwendung erbringt der Vergleich keine Änderung der
Rechtslage. Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d (alte Fassung): "... dass die
Fahrzeuge ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden."
Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c (neue Fassung): "...
Beförderungsmittel, die nur für Beförderungen verwendet werden,
die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder
enden."
Ein Vergleich
der Definitionen des Binnenverkehrs bringt aber ins Auge springende
Unterschiede, die verdeutlichen, dass die unzulässige Kabotage vor der
Novelle der ZK-DVO als Erfolgsdelikt angelegt war. Art. 670 Buchstabe p
(alte Fassung): "... die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der
Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet
wieder aussteigen." Art. 555 Buchstabe c (neue Fassung): "... die
Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen, um
in diesem Gebiet wieder auszusteigen."
Die Zollschuld
nach der alten Fassung wird daher in der Regel am Ort des Aussteigens entstehen;
die Zollschuld nach der neuen Fassung hingegen in der Regel am Ort des
Einsteigens. In keinem der beiden Fälle wird aber die bloße
Beförderungsabsicht, ein Frachtvertrag, ja sogar das Einsteigen von
Personen genügen.
Übertragen
auf den hier zur Entscheidung heranstehenden Fall bedeutet dies, dass, solange
die Beförderung noch nicht mit dem Aussteigen der Personen beendet ist, die
Voraussetzungen einer zulässigen vorübergehenden Verwendung nach
Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO noch erfüllt werden
können. Dies ergibt sich u.a. auch aus den Erkenntnissen des VwGH vom
19.12.2002, 2001/16/0035 und vom 19.3.2003, 2001/16/0488, wenn dort aus der
Sicht der Rechtslage vor der Änderung der ZK-DVO für den
gegenständlichen Fall sinngemäß verwertbar ausgeführt wird,
dass Voraussetzung für einen unzulässigen Binnenverkehr auch das
Aussteigen von Personen ist, weil vor dem Aussteigen nach der geltenden
Bestimmung ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die
widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels noch nicht gegeben ist.
Im Sinne der damals geltenden Rechtslage konnte das die Zollschuld zum Entstehen
bringende Aussteigen im Hinblick auf die erst begonnene und behördlich
unterbrochene Beförderung im Zollgebiet nicht stattfinden, weshalb die
Zollschuld auch nicht nach Art. 204 ZK entstehen konnte.
Im Hinblick
auf die durch das Hauptzollamt Wien angestrengte Zollschuldentstehung nach
Art. 203 ZK erhebt sich aus der Sicht einer vorgenommenen ex-ante
Begründung noch die Frage, ob eine Zollschuld, deren Voraussetzungen bei
einem vom Verschulden, von einer inneren Einstellung losgelösten
Erfolgsdelikt, begangen durch eine Pflichtverletzung als reine Erfolgshandlung,
erst später eintreten werden oder nicht werden, gewollt sein kann. Im
Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2001/16/0035, wird bei einem ähnlich
gelagerten Sachverhalt, namentlich einer von Beginn an gewollten
Binnenbeförderung von Waren von Spanien nach Österreich, von einer
Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK ausgegangen.
P. Witte,
Zollkodex, 3. Auflage, Art. 204 Rz 23 erster Anstrich, beurteilt
Verstöße gegen das Beförderungsverbot innerhalb des Zollgebietes
der Gemeinschaft bei gewerblicher Beförderung in der vorübergehenden
Verwendung von Beförderungsmitteln als typische Verletzungen von Pflichten,
die sich aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens ergeben.
Mit dem
Überschreiten der EG-Grenze unterliegen alle Waren der zollamtlichen
Überwachung. Ab dem Zeitpunkt des Verbringens bis zur Gestellung erfolgt
die Überwachung in der Regel abstrakt, also allgemein und damit nicht auf
den konkreten Einzelfall bezogen. Mit der Gestellung erhalten Zollbehörden
im Normalfall erstmals Kenntnis darüber, dass Nichtgemeinschaftswaren aus
einem Drittland eingetroffen sind. Ab diesem Zeitpunkt können konkrete, auf
die Ware bezogene Überwachungsmaßnahmen beginnen. Die zollamtliche
Überwachung endet bei Nichtgemeinschaftswaren mit dem Wechsel des
zollrechtlichen Status (Art. 37 Abs. 2 ZK), also der
Überführung in den zollamtlich nicht mehr überwachten freien
Verkehr, dem Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager, sowie der
Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung. Sie dauert
regelmäßig so lange an, bis aus einer Nichtgemeinschaftsware eine
Gemeinschaftsware geworden ist.
Ein Entziehen
aus der zollamtlichen Überwachung als reine Tathandlung liegt immer dann
vor, wenn ein Tun, aber auch ein Unterlassen, zur Folge hat, dass konkret
begonnene Überwachungsmaßnahmen an der Ware - auch nur
vorübergehend - nicht mehr durchgeführt werden können. Diese
konkret begonnenen Maßnahmen sind all jene, die durch Eingriff in die
Rechtssphäre nunmehr konkret Betroffener die Einhaltung des Zollrechtes
sicherstellen sollen.
Da
Entziehungshandlungen reine Tathandlungen sind, ist eine innere Einstellung
bereits im Zuge der Einbringung im Hinblick auch auf den Charakter der
unzulässigen Kabotage als reines Erfolgsdelikt unerheblich. Eine innere
Einstellung ist kein Tun oder Unterlassen, das zur Folge hat, dass konkret
begonnene Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden
können und deswegen auch nicht Tathandlung einer Entziehung.
Überwachungshandlungen haben vor allem den
unberechtigten Wechsel des zollrechtlichen Status einer Ware, eines
Beförderungsmittels zum Inhalt. Sie sollen verhindern, dass eine
Nichtgemeinschaftsware entgegen den gesetzlichen Vorschriften zu einer
Gemeinschaftsware wird. Allen Zollbehörden in der Europäischen
Gemeinschaft war es, nachdem das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel im Zuge des Verbringens über die Zollgrenze den
Amtsplatz der Grenzzollstelle verlassen hat, objektiv andauernd möglich, es
wegen dessen Registrierung, weil es ja weiterhin mit ungarischen Kennzeichen
ausgestattet war, zollamtlich im Hinblick auf eine widerrechtliche Verwendung zu
überwachen. Gerade Beförderungsmittel sind, wenn im Zollausland
registriert und mit Kennzeichen eines Drittlandes versehen, Grund und Ursache
dafür, dass sie auf besonders einfache Art und Weise in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführt werden
können.
Die
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von
Personen im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße ist im
Grunde von § 2 leg. cit. auf die Beförderung von Personen im
internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien
Österreich und Ungarn (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) sowie auf
Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten anwendbar;
gegenstandsrelevant also auf jeden nicht-linienmäßigen Verkehr
ungarischer Busunternehmer mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb
des Bundesgebietes in Ungarn liegen, in das Bundesgebiet oder durch das
Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten
nach Ungarn.
Der
Gelegenheitsverkehr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung
umfasst Rundfahrten mit geschlossenen Türen (lit. a), Absetzfahrten
(lit. b) und alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste
(lit. c).
Grundsätzlich
unterliegt der Gelegenheitsverkehr nach Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung
einer Genehmigung durch die Vertragspartei, sofern Art. 7 nicht anderes
bestimmt. Eine Genehmigung gemäß
§ 11 GelverkG als
entsprechender Vordruck ist nicht übertragbar und während der gesamten
Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen. Die Genehmigung kann für eine
oder mehrere Hin- und Rückfahrten gelten. Eine Genehmigung - im Hinblick
auf Art. 7 Abs. 2 im Streitfall einen sonstigen Gelegenheitsverkehr im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c betreffend - liegt im Gegenstande
Normen und Schlagworte
- Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 7 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 670 Buchstabe p ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 11 GelverkG, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996
- Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße, BGBl. III Nr. 150/2002
- § 79 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
EntziehungshandlungTathandlungeninnere EinstellungAnmeldungBeförderungsmittelvorübergehende Verwendungunzulässiger BinnenverkehrZollgebietErfolgsdeliktPflichtverletzungBeförderung von PersonenKabotageGelegenheitsverkehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0228-Z3K/02
- Stammnummer
- 8030
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF