Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0228-Z3K/02
Entziehungshandlungen sind Tathandlungen; die innere Einstellung bei der Anmeldung ist unerheblich, unzulässiger Binnenverkehr ist ein Erfolgsdelikt (Rechtslage vor der Novelle 2001 der ZK-DVO), grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0228-Z3K/02vom 21.01.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
nicht vor.
Sofern die
Fahrzeuge mit denen diese Verkehrsdienste durchgeführt werden, einen hohen
Stand der Technik hinsichtlich Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen
(dies ist durch technische Fahrzeugberichte für Busse und ein
Kontrolldokument nachzuweisen - Art. 7 Abs. 2), unterliegen
Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten und Abholfahrten nicht
der Genehmigungspflicht (Art. 7 Abs. 1 leg. cit.).
Eine - wie im
Rechtszug zunächst eingewendete genehmigungsfreie Rundfahrt mit
geschlossenen Türen - findet im Sachverhalt keine Deckung, weil
unbestritten Personen erst in Wien-Schwechat aufgenommen wurden und die Anreise
von Ungarn nach Schwechat eine Leerfahrt war, damit also keine Fahrt vorgelegen
hat, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden sollte, das auf der
gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangspunkt in Ungarn zurückbringen sollte. Ebenso findet der
genehmigungsfreie Verkehrsdienst Absetzfahrt im Sachverhalt keine Deckung, weil
danach zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt
eine Leerfahrt ist. Nach dem ermittelten Sachverhalt liegt im Gegenstande aber
auch kein genehmigungsfreier Verkehrsdienst im Sinne von Art. 7 Abs. 1
lit. c vor, weil die Fahrgäste danach nach einer Hinfahrt als
Leerfahrt direkt in das Gebiet der Vertragspartei Ungarn zu befördern
gewesen wären.
Auf eine
Reisebewegung, die in Ungarn mit einer Leerfahrt nach Wien-Schwechat beginnt,
bei der in Wien-Schwechat Personen aufgenommen werden, die dann durch Teile des
Zollgebietes führt, danach ungarisches Gebiet berührt um letztlich
wieder in Wien-Schwechat zu enden, wäre die Vereinbarung zwar anwendbar,
dies aber nur unter der Bedingung einer Genehmigung, die es im Grunde des
ermittelten Sachverhaltes nicht gibt. Auf eine Reisebewegung, die in Ungarn mit
einer Leerfahrt nach Wien-Schwechat beginnt, bei der in Wien-Schwechat Personen
aufgenommen werden, um dort nach Berührung von Teilen des Zollgebietes
wieder in Wien-Schwechat ohne Berührung von ungarischem Gebiet zu enden,
wäre die Vereinbarung im Grunde von Art. 2 der Vereinbarung
überhaupt nicht anwendbar.
Um untersuchen
zu können, ob im Gegenstande seitens der Bf. eine ihr zurechenbare
Verfehlung aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden
Verwendung im Sinne von Art. 204 gesetzt wurde, ist zunächst zu
klären, auf welche Art und Weise das Beförderungsmittel zum Verfahren
der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde.
Nach der
Aktenlage liegen bzw. lagen im Hinblick auf das gegenständliche
Beförderungsmittel entsprechende Genehmigungen für
Gelegenheitsverkehre, die nicht genehmigungsfreie Gelegenheitsverkehre
wären, nicht vor. Nach der Sachlage ist daher nur mehr eine Anmeldung durch
Vorlage von Dokumenten für einen genehmigungsfreien Verkehr im Sinne der
Vereinbarung (Kontrolldokument und Fahrzeugbericht für Busse) und eine
formlose Anmeldung nach Art. 230f ZK-DVO denkbar und
möglich.
In den Akten
und als Beilage zur Berufung und Beschwerde finden sich u.a. ein technischer
Fahrzeugbericht betreffend den gegenständlichen Bus, ein in Teilen
ausgefüllter Fahrtenheftauszug (Fahrtenblatt) hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Reisebewegung vom 18. November 2000 und
eine Fahrgastliste.
Im Falle von
genehmigungsfreien Fahrten ersetzt der technische Fahrzeugbericht Kontingent-
bzw. § 11-Genehmigungen. Neben der Fahrgastliste ist ein Fahrtenblatt
als Kontrolldokument vollständig ausgefüllt
mitzuführen.
Im Grunde der
Zolldokumentation (GK-0410, Punkt 4) haben Zollorgane im Hinblick auf
§ 11 Abs. 3 GelverkG Kontrollen zur Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften des GelverkG und der bilateralen Vereinbarungen im
Bereich des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehres durchzuführen.
Um sicherzustellen, dass die Gelegenheitsverkehre ordnungsgemäß
durchgeführt werden, "haben" Zollorgane im Sinne der Zolldokumentation
vorgelegte Dokumente, insbesondere die Fahrgastliste zollamtlich zu
bestätigen. Mitgeführte mangelhafte, fehlerhafte Dokumente bzw.
Feststellungen, dass eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nicht
erfüllt ist, führen als Folge von Kontrollen dazu, dass u.a. eine
Einreise zu verweigern ist.
Sowohl den in
den Akten einliegenden als auch den im Rechtszug vorgelegten, mit einem
allfälligen genehmigungsfreien Verkehr im Zusammenhang stehenden Dokumenten
fehlen Bestätigungen und Vermerke von Zollorganen bzw. von Organen der
Straßenaufsicht. Das Fahrtenblatt weist als Programm der Fahrt eine
Beförderung von Budapest nach Salzburg auf, eine Anmerkung die nur bei
einer besetzten Hinfahrt aber nicht bei einer Hinfahrt als Leerfahrt Sinn macht,
Feld C des Fahrtenblattes, das mit "Leerhinfahrt, um eine Gruppe von
Fahrgästen aufzunehmen um sie in das Zulassungsland des Fahrzeuges zu
bringen" umschrieben ist, ist nicht ausgefüllt, alles Umstände, die
dazu führen hätten müssen, dass die Einreise behördlich zu
verweigern gewesen wäre.
Es ist daher
mit viel größerem Grad der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
Z. S. den Bus nicht im Grunde der Vereinbarung, sondern nach den
Art. 230f ZK-DVO formlos angemeldet hat. Das Hauptzollamt Wien vertritt
diese Meinung im übrigen im Rechtszug.
Weil die
strittige Beförderung - wie oben dargestellt - nicht der Vereinbarung
unterliegt, konnte die nicht vereinbarungskonforme, an die Aufnahme der
Fahrgäste in Wien-Schwechat nicht unmittelbar anknüpfende
Beförderung derselben in das Zulassungsgebiet des Fahrzeuges keine
Pflichtverletzung im Sinne von Art. 204 ZK sein.
Wie bereits ausgeführt, ist im Gegenstande eine
Zollschuld nach Art. 203 ZK im Zuge des Eintrittes in die Europäische
Union nicht entstanden. Es ist aber auch eine Zollschuld nach Art. 204 ZK
einerseits durch Pflichtverletzung aus dem Blickwinkel der Vereinbarung zwischen
der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn
über die internationale Beförderung von Personen im
nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße nicht, und
andererseits im Sinne der Regelungen der ZK-DVO vor der Novelle derselben noch
nicht entstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Graz,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 7 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 670 Buchstabe p ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 11 GelverkG, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996
- Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße, BGBl. III Nr. 150/2002
- § 79 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
EntziehungshandlungTathandlungeninnere EinstellungAnmeldungBeförderungsmittelvorübergehende Verwendungunzulässiger BinnenverkehrZollgebietErfolgsdeliktPflichtverletzungBeförderung von PersonenKabotageGelegenheitsverkehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0228-Z3K/02
- Stammnummer
- 8030
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF