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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0228-Z3K/02

Entziehungshandlungen sind Tathandlungen; die innere Einstellung bei der Anmeldung ist unerheblich, unzulässiger Binnenverkehr ist ein Erfolgsdelikt (Rechtslage vor der Novelle 2001 der ZK-DVO), grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0228-Z3K/02vom 21.01.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

nicht vor. Sofern die Fahrzeuge mit denen diese Verkehrsdienste durchgeführt werden, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen (dies ist durch technische Fahrzeugberichte für Busse und ein Kontrolldokument nachzuweisen - Art. 7 Abs. 2), unterliegen Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten und Abholfahrten nicht der Genehmigungspflicht (Art. 7 Abs. 1 leg. cit.). Eine - wie im Rechtszug zunächst eingewendete genehmigungsfreie Rundfahrt mit geschlossenen Türen - findet im Sachverhalt keine Deckung, weil unbestritten Personen erst in Wien-Schwechat aufgenommen wurden und die Anreise von Ungarn nach Schwechat eine Leerfahrt war, damit also keine Fahrt vorgelegen hat, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden sollte, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt in Ungarn zurückbringen sollte. Ebenso findet der genehmigungsfreie Verkehrsdienst Absetzfahrt im Sachverhalt keine Deckung, weil danach zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist. Nach dem ermittelten Sachverhalt liegt im Gegenstande aber auch kein genehmigungsfreier Verkehrsdienst im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c vor, weil die Fahrgäste danach nach einer Hinfahrt als Leerfahrt direkt in das Gebiet der Vertragspartei Ungarn zu befördern gewesen wären. Auf eine Reisebewegung, die in Ungarn mit einer Leerfahrt nach Wien-Schwechat beginnt, bei der in Wien-Schwechat Personen aufgenommen werden, die dann durch Teile des Zollgebietes führt, danach ungarisches Gebiet berührt um letztlich wieder in Wien-Schwechat zu enden, wäre die Vereinbarung zwar anwendbar, dies aber nur unter der Bedingung einer Genehmigung, die es im Grunde des ermittelten Sachverhaltes nicht gibt. Auf eine Reisebewegung, die in Ungarn mit einer Leerfahrt nach Wien-Schwechat beginnt, bei der in Wien-Schwechat Personen aufgenommen werden, um dort nach Berührung von Teilen des Zollgebietes wieder in Wien-Schwechat ohne Berührung von ungarischem Gebiet zu enden, wäre die Vereinbarung im Grunde von Art. 2 der Vereinbarung überhaupt nicht anwendbar. Um untersuchen zu können, ob im Gegenstande seitens der Bf. eine ihr zurechenbare Verfehlung aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung im Sinne von Art. 204 gesetzt wurde, ist zunächst zu klären, auf welche Art und Weise das Beförderungsmittel zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. Nach der Aktenlage liegen bzw. lagen im Hinblick auf das gegenständliche Beförderungsmittel entsprechende Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die nicht genehmigungsfreie Gelegenheitsverkehre wären, nicht vor. Nach der Sachlage ist daher nur mehr eine Anmeldung durch Vorlage von Dokumenten für einen genehmigungsfreien Verkehr im Sinne der Vereinbarung (Kontrolldokument und Fahrzeugbericht für Busse) und eine formlose Anmeldung nach Art. 230f ZK-DVO denkbar und möglich. In den Akten und als Beilage zur Berufung und Beschwerde finden sich u.a. ein technischer Fahrzeugbericht betreffend den gegenständlichen Bus, ein in Teilen ausgefüllter Fahrtenheftauszug (Fahrtenblatt) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Reisebewegung vom 18. November 2000 und eine Fahrgastliste. Im Falle von genehmigungsfreien Fahrten ersetzt der technische Fahrzeugbericht Kontingent- bzw. § 11-Genehmigungen. Neben der Fahrgastliste ist ein Fahrtenblatt als Kontrolldokument vollständig ausgefüllt mitzuführen. Im Grunde der Zolldokumentation (GK-0410, Punkt 4) haben Zollorgane im Hinblick auf § 11 Abs. 3 GelverkG Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des GelverkG und der bilateralen Vereinbarungen im Bereich des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehres durchzuführen. Um sicherzustellen, dass die Gelegenheitsverkehre ordnungsgemäß durchgeführt werden, "haben" Zollorgane im Sinne der Zolldokumentation vorgelegte Dokumente, insbesondere die Fahrgastliste zollamtlich zu bestätigen. Mitgeführte mangelhafte, fehlerhafte Dokumente bzw. Feststellungen, dass eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nicht erfüllt ist, führen als Folge von Kontrollen dazu, dass u.a. eine Einreise zu verweigern ist. Sowohl den in den Akten einliegenden als auch den im Rechtszug vorgelegten, mit einem allfälligen genehmigungsfreien Verkehr im Zusammenhang stehenden Dokumenten fehlen Bestätigungen und Vermerke von Zollorganen bzw. von Organen der Straßenaufsicht. Das Fahrtenblatt weist als Programm der Fahrt eine Beförderung von Budapest nach Salzburg auf, eine Anmerkung die nur bei einer besetzten Hinfahrt aber nicht bei einer Hinfahrt als Leerfahrt Sinn macht, Feld C des Fahrtenblattes, das mit "Leerhinfahrt, um eine Gruppe von Fahrgästen aufzunehmen um sie in das Zulassungsland des Fahrzeuges zu bringen" umschrieben ist, ist nicht ausgefüllt, alles Umstände, die dazu führen hätten müssen, dass die Einreise behördlich zu verweigern gewesen wäre. Es ist daher mit viel größerem Grad der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Z. S. den Bus nicht im Grunde der Vereinbarung, sondern nach den Art. 230f ZK-DVO formlos angemeldet hat. Das Hauptzollamt Wien vertritt diese Meinung im übrigen im Rechtszug. Weil die strittige Beförderung - wie oben dargestellt - nicht der Vereinbarung unterliegt, konnte die nicht vereinbarungskonforme, an die Aufnahme der Fahrgäste in Wien-Schwechat nicht unmittelbar anknüpfende Beförderung derselben in das Zulassungsgebiet des Fahrzeuges keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 204 ZK sein. Wie bereits ausgeführt, ist im Gegenstande eine Zollschuld nach Art. 203 ZK im Zuge des Eintrittes in die Europäische Union nicht entstanden. Es ist aber auch eine Zollschuld nach Art. 204 ZK einerseits durch Pflichtverletzung aus dem Blickwinkel der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße nicht, und andererseits im Sinne der Regelungen der ZK-DVO vor der Novelle derselben noch nicht entstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Graz, 21. Jänner 2004

Normen und Schlagworte

EntziehungshandlungTathandlungeninnere EinstellungAnmeldungBeförderungsmittelvorübergehende Verwendungunzulässiger BinnenverkehrZollgebietErfolgsdeliktPflichtverletzungBeförderung von PersonenKabotageGelegenheitsverkehr

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0228-Z3K/02
Stammnummer
8030
Gültig
21.01.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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