Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0089-Z3K/07
Widerrechtlicher Binnenverkehr bei Fehlen einer gültigen Güterbeförderungsbewilligung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0089-Z3K/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Mag. Bernhard Lang und Dr. Alfred Klaming im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde A., vom
12. Februar 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Klagenfurt vom 31. Jänner 2007, Zl. a., betreffend
Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung nach der am 4. Dezember 2007 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene
Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert: Der Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung ist der 7. Oktober 2002. Gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG ist eine Abgabenerhöhung in der
Höhe von € 830,33 zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Am 21. November 2002 stellten Organe des Zollamtes
Karawankentunnel im Zuge einer Zollkontrolle aufgrund eines
Fälschungsverdachtes zwei CEMT-Genehmigungen (SLO-Nr. x. und
SLO-Nr. y.) der Beschwerdeführerin (Bf.) sicher. Eine Eintragung im
Fahrtenbuch zur CEMT-Genehmigung Nr. y. , Blatt 16, betrifft einen
Binnenverkehr zwischen Italien und Großbritannien am 7. Oktober 2002
mit dem Beförderungsmittel b. (Zugmaschine) bzw. c. (Auflieger). Die
CEMT-Genehmigung wurde laut Fahrtenbuch für die Fahrt von Arnoldstein nach
Walserberg zum Transport einer Ladung mit 5,3 Tonnen Gewicht verwendet.
Eine weitere Eintragung im Fahrtenbuch zur CEMT-Genehmigung Nr. y. ,
Blatt 17, betrifft einen Binnenverkehr zwischen Italien und Deutschland am
15. Oktober 2002. Die CEMT-Genehmigung wurde laut Fahrtenbuch für die
Fahrt von Arnoldstein nach Walserberg zum Transport einer Ladung mit
9,3 Tonnen Gewicht verwendet.
Bei der Bf. handelt es sich um ein slowenisches
Transportunternehmen mit ca. 50 LKW-Zügen. Das Unternehmen
verfügt insgesamt über mehrere für unterschiedliche Länder
gültige CEMT-Genehmigungen. Auf den vom slowenischen Verkehrsministerium
ausgestellten CEMT-Genehmigungen Nr. x. und Nr. y. ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem ersichtlich ist, dass die beiden CEMT-Genehmigungen
in Italien nicht gültig sind. Bei einer Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in X. konnte festgestellt werden, dass
bei beiden CEMT-Genehmigungen zwei weitere ursprünglich angebrachte Stempel
entfernt wurden, die die Gültigkeit der Genehmigungen in zwei weiteren
Mitgliedstaaten ausschloss. Seitens des Untersekretärs B. des Ministeriums
für Verkehr und Verbindungen der Republik Slowenien wurde am
22. November 2002 auf Antrag der Bf. bestätigt, dass die
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 mit den Nummern xyz für
Österreich Gültigkeit hätten. Aus einer weiteren Bestätigung
vom 22. November 2002 von Zdravko Iglicar geht hervor, dass eine Beamtin
fälschlicherweise auf den CEMT-Genehmigungen Nr. x., y. und z. einen
Stempel für die Untersagung von Fahrten nach Griechenland angebracht habe.
Der zweifache Stempel GR sei auf den drei genannten Zertifikaten vom
slowenischen Ministerium für Verkehr und Verbindungen entfernt worden. Am
4. Dezember 2002 bestätigte das österreichische Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie unter der GZ. d. nach
Rücksprache mit B., dass für Österreich lediglich die
CEMT-Genehmigungen mit den Nummern r. und s. gültig sind und
übermittelte eine Auflistung aller im Jahre 2002 in Österreich
gültigen CEMT-Genehmigungen, aus der hervorgeht, dass in Österreich
nur Genehmigungen mit den Nummern p.-q. Gültigkeit haben. Ausdrücklich
wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsnummern x., y. und z. in
Österreich nicht gültig sind.
Am 29. April 2003 ersuchte das Hauptzollamt X. die
italienischen Zollbehörden im Wege der Amtshilfe um Erhebungen u.a. bei der
Spedition C., und der Firma D., ob die Bf. weitere innergemeinschaftliche
Transporte durchgeführt habe und um Übermittlung von Frachtbriefen der
Bf.. Beide Firmen standen in Geschäftsverbindungen mit der Bf., was dem
Hauptzollamt X. aufgrund eines bei der Amtshandlung am 21. November 2002
vorgefundenen Frachtpapiers bekannt war. Von der italienischen Zollverwaltung
konnte in 20 von insgesamt 32 gleichartigen beim Zollamt X. anhängigen
Fällen entsprechende Frachtbriefe übermittelt werden, darunter ein
Frachtbrief vom 17. Oktober 2002 mit den Nummern e. betreffend eine
Lieferung der Firma E., Italien, an die F., mit einem Gewicht von 9.271 kg.
Zudem wurde eine Rechnung der Bf. an die Firma G. vom 17. Oktober 2002
über € 2.582,00 für den verfahrensgegenständlichen LKW
und die Beförderung Udine (I) - Bootle(GB) übermittelt. Ein dem
CEMT-Fahrtenbucheintrag vom 7. Oktober 2002 und dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel entsprechender
Frachtbrief wurde nicht übermittelt. Hinsichtlich des Zollwertes
wurde der Bf. vom Hauptzollamt X. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die
Zugmaschine mit € 15.000,00 und den Auflieger mit € 7.000,00
zu schätzen. Die Bf. teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. Oktober
2004 mit, dass die Werte wesentlich überbewertet seien und legte vier
Ankaufsrechnungen für LKW, zwei davon für in der Auflistung des
Zollamtes enthaltene LKW, vor. Die Bf. teilte dazu mit, der Grund für die
Differenzen dürfte sein, dass die LKW verunfallt oder zumindest gebraucht
angekauft wurden. Die Bf. bezifferte die Zollwerte der
verfahrensgegenständlichen Zugmaschine mit € 13.000,00, jene des
Aufliegers mit € 4.000,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes X. vom 11. März
2005, Zl. f., wurden der Bf. die Eingangsabgaben für das
verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel gemäß
Art. 204 Abs.1 Buchstabe a, Abs.2 und Abs.3 ZK i.V.m. § 2
Abs.1 und § 79 Abs.2 ZollR-DG in Höhe von € 7.506,80
(Zoll: € 2.589,00; EUSt: € 4.917,80) zur Entrichtung
vorgeschrieben. Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG wurde in Höhe von € 804,00 errechnet. Begründend
wurde ausgeführt, dass ein Kraftfahrer namens H. das
Beförderungsmittel am 7. Oktober 2002 für eine Beförderung
von Waren im Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich
gültige Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die
Zugmaschine wurde dabei nach Rücksprache mit dem Fachhandel mit
€ 15.000,00, der Auflieger mit € 7.000,00
geschätzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
30. März 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung wegen
Unzuständigkeit des österreichischen Zolls, Verfahrensmängeln und
inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde zum Berufungsgrund
der Unzuständigkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass der Transport in
Italien begonnen hätte und die CEMT-Genehmigungen Nr. x. und
Nr. y. in Italien keine Gültigkeit gehabt hätten. Die
Verfahrensmängel wurden darin erblickt, dass der Bf. vom Zollamt Klagenfurt
bislang nur partiell Akteneinsicht gewährt worden sei, dass die Bf. sich
bislang nicht wirklich rechtfertigen habe können, dass der Sachverhalt
völlig mangelhaft festgestellt und das bisherige Vorbringen der Bf. nicht
entsprechend gewürdigt worden sei. Insbesondere seien die Ungültigkeit
der CEMT-Genehmigungen Nr. x. und Nr. y. und die Frage, ob und wo die
Transporte die Österreichische Grenze überschritten haben,
ungeklärt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen darin
erblickt, dass ein unerlaubter Binnentransport, der in Italien beginnt, die
Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden auch dann nicht
begründe, wenn dieser Österreich transitiert. Weiters scheine die
Echtheit der CEMT-Genehmigungen festzustehen, dies indiziere bis zum Beweis des
Gegenteils aber auch ihre Gültigkeit. Selbst wenn Ausstellungsfehler des
zuständigen slowenischen Ministeriums festgestellt werden könnten,
hätte dies einen Anspruch der Bf. auf Erstattung oder Erlass der
Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK zur Folge, sodass die Vorschreibungen
entbehrlich wären (siehe Urteil des EuGH vom 7.9.1999, Rs. C-61/98).
Zur Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 72a ZollR-DG die Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben habe, soweit der Empfänger zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiters sei auf die Verordnung BGBl.
Nr. 800/1974 zu verweisen, wonach ausländische Unternehmer von der
Umsatzsteuer ausgenommen sind, wenn über die Lieferungen keine Rechnungen
mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Im Übrigen sei Slowenien seit
dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union, weshalb bei der
Verbringung von Waren nach Österreich Zölle und die
Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr zu entrichten seien. Nach den Beitrittsakten
müssten unerledigte Zollverfahren nach dem Gemeinschaftsrecht erledigt
werden. Dabei gelte gemäß Art. 28p der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie Nr. 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 in der Fassung des Anhanges II der Beitrittsakte Nummer 9
Abs. 3 Buchstabe d. Demnach stelle die Einfuhr von Fahrzeugen vor dem
Beitritt keinen Steuertatbestand dar. Zudem würden gemäß
§ 28 Abs.10a UStG im Zusammenhang mit der Erweiterung der
Europäischen Union mit Mai 2004 Übergangsregelungen vorsehen,
wonach das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen
Verlassens des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht besteuert
werde, wenn der eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den
für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem
1. Mai 2004 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches
bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer
gewährt worden ist. Da diese Bedingung als erfüllt gelte, wenn das
Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde, wären
zumindest diese Fahrzeuge von der Einfuhrumsatzsteuerpflicht
auszunehmen. Das Datum des als Beweis herangezogenen CMR-Frachtbriefes
stimme mit dem in der Frachtrechnung angegebenen CMR-Datum nicht überein.
Zur Höhe der Schätzwerte wurde erklärt, dass die Bf. bereits
vorgebracht habe, wesentliche Beweisurkunden wie Kaufverträge und dgl.
durch eine Überschwemmung verloren zu haben. Die Bf. habe aber
Internet-Angebote vergleichbarer LKW und Vergleichsrechnungen und eine eigene
Schätzung vorgelegt, während die Bewertung des Zollamtes nicht
nachvollziehbar sei. Der Wert des verfahrensgegenständlichen
Beförderungsmittels belaufe sich somit auf € 13.000,00
(Zugmaschine) bzw. € 4.000,00 (Auflieger). Abschließend wies die
Bf. darauf hin, dass bei den Zinsvorschreibungen die von der Bf. erbrachten
Sicherheitsleistungen zu berücksichtigen gewesen wären.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 teilte die
Zollverwaltung der Republik Slowenien in der abschließenden Erledigung des
Amtshilfeersuchens des Zollamtes X. als Finanzstrafbehörde I. Instanz
an das slowenische Finanzministerium vom 2. März 2004 mit, dass die
Bf. zu den genannten CEMT-Genehmigungen offensichtlich jeweils zwei
unterschiedliche Fahrtenbücher geführt hat, da die Eintragungen in den
vom Hauptzollamt Klagenfurt beschlagnahmten Fahrtenberichtsblättern zu den
CEMT-Genehmigungen Nr. x. und Nr. y. nicht mit jenen in den von der
Bf. den slowenischen Behörden vorgelegten Fahrtenberichtsblättern
übereinstimmen. Zudem waren die CEMT-Genehmigungen Nr. x. , y. und z.
für Österreich nicht gültig. An der Bewilligung Nr. z.
wurden zwei ursprünglich angebrachte Stempelabdrücke beseitigt. Die
Bf. verfügte im Jahr 2002 über zwei CEMT-Genehmigungen für
Österreich (Nr. r. und s. ), 5 CEMT-Genehmigungen für
Kroatien (Nr. x. bis z1)und zwei CEMT-Genehmigungen für Italien
(Nr. xx und yy). A, Geschäftsführer der Bf. im Jahre 2002, wurde
am 10. Juli 2006 von Organen der slowenischen Zollverwaltung zu den
gefälschten CEMT-Genehmigungen befragt, wobei er erklärte, er wisse
nicht, wer die Genehmigungen von der slowenischen Wirtschaftskammer
übernommen habe und was daran verändert worden sein sollte. Bei
dem von den slowenischen Behörden übermittelten Fahrtenberichtsheft
zur CEMT-Genehmigung Nr. z. handelt es sich nach den Feststellungen des
Zollamtes X. - wie auch bei den von den slowenischen Behörden
übermittelten Fahrtenberichtsheften zu den CEMT-Genehmigungen Nr. x.
und y. - um ein parallel geführtes bzw. gefälschtes, welches nicht mit
den Laufzetteln des Zollamtes Karawankentunnel übereinstimmt. Diese
Fahrtenberichtshefte wurden vom Zollamt X. nicht zur Abgabenerhebung
herangezogen.
Mit Stellungnahme vom 16. August 2005 teilte die Bf.
mit, dass sie für das Beförderungsmittel infolge einer
Überschwemmung und eines weiteren Einbruches in die
Büroräumlichkeiten der Bf. keine weiteren Ankaufsrechnungen vorlegen
könne.
Am 24. August 2005 und 14. Jänner 2006
wurden vom Zollamt X. neuerlich Auskünfte betreffend die Zollwerte der
Beförderungsmittel mit dem Ersuchen eingeholt, den Nettomarktpreis zum
Zeitpunkt November 2002 für Fahrzeuge mit normaler Abnützung und
normalem Allgemeinzustand mitzuteilen. Die Firma I., gab dabei den Wert der
Zugmaschine der Marke 1, Fahrgestellnummer 2, Motortype 3, Bj. 1997,
Kilometerstand 706.019, mit € 20.000,00 bekannt. Die Firma J. gab den
Wert des Aufliegers der Marke 4, Type 5, Fahrgestellnummer 6, Bj. 1997, mit
€ 6.000,00 bekannt.
Die Ergebnisse des vorgenannten Amtshilfeersuchens wurden
der Bf. vom Zollamt X. mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 übermittelt.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte das Zollamt X. mit, dass der
Wert der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine aufgrund eingeholter
Auskünfte beim Fachhandel mit € 20.000,00, der Schätzwert
des Aufliegers mit € 6.000,00 festgestellt werde. Weiters wurde
mitgeteilt, dass die beim Karawankentunnel geführten Laufzettel nicht mit
den Aufzeichnungen im vorgelegten Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung
Nr. z. übereinstimmen würden.
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 verwies die
Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen und den Umstand, dass, wenn die
CEMT-Genehmigungen Nr. x., y. und z. für Österreich und Italien
ungültig waren, die Zuständigkeit der italienischen Zollbehörden
vorliege, zumal entweder der Beladeort in Slowenien liege und der Transport zum
Beispiel wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten des Zollamtes
Karawankentunnel über Italien gewählt worden sei oder der Beladeort
liege tatsächlich in Italien. Darüberhinaus seien von den
CEMT-Genehmigungen die Untersagungsstempel von Österreich und Italien
entfernt worden. Bei den der Bf. zur Last gelegten Gütertransporten gehe es
ausschließlich um Fahrten mit einem angeblichen Beladeort in Italien,
jeweils unter Verwendung einer der inkriminierten CEMT-Genehmigungen, weshalb
die Zuständigkeit der italienischen Behörden und eine
Unzuständigkeit Österreichs gegeben sein müsse. Zu den Angaben
der Schätzwerte des Fachhandels würden Hinweise bei wem und auf welche
Weise die Schätzungen eingeholt wurden, fehlen. Die Bf. habe immer
Fahrzeuge mit Vorschäden erworben und diese selbst repariert. Diese
kaufmännische Wertminderung sei nicht berücksichtigt worden. Im
Übrigen sei mittlerweile die Einfuhrumsatzsteuer mit Ausnahme der
Beträge von € 18.140,00 und € 14.529,44
rückerstattet worden, weshalb die Berufung insoferne als erledigt zu
betrachten sei. Die Bf. verwies weiters auf die rechtskräftigen
Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für xxxxx vom
3. März 2005 im dort anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, wonach
die vorliegenden Unterlagen für einen Schuldspruch nicht ausreichen
würden. Zu den Widersprüchen zwischen den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel und dem Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. z.
konnte die Bf. keine Angaben machen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
31. Jänner 2007, Zl. a. , wurde der Berufung teilweise
stattgegeben, die Höhe der Eingangsabgaben mit € 8.279,80 (Zoll:
€ 3.362,50; EUSt: € 4.917,80) und die Abgabenerhöhung
mit € 792,65 festgestellt, der Wortlaut des Spruches abgeändert,
der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung auf den 15. Oktober 2002
abgeändert und die Zollschuldentstehung nur mehr auf Art. 204 Abs.1
Buchstabe a und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG gestützt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. ohnehin
Verfahrensinhaberin sei und demnach die Heranziehung des § 79 Abs.2
ZollR-DG entfallen könne. Die Verfälschung der CEMT-Genehmigung
Nr. x. und y. sei durch die kriminaltechnische Untersuchung der
Bundespolizeidirektion X. zweifelsfrei festgestellt, die Ungültigkeit der
Genehmigungen zudem durch die Slowenische Wirtschaftskammer (Schreiben vom
4. Juli 2006 an das Generalzollamt der Republik Slowenien) bestätigt.
Dabei sei es in zollschuldrechtlicher Hinsicht ohne Belang, wer die
CEMT-Genehmigung verfälscht habe. Für die Eintragung im
CEMT-Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. y. , Blatt 16, vom
7. Oktober 2002 lägen in den Aktenunterlagen keine Belege auf, die
beweisen würden, dass es sich bei diesem Transport um einen Binnentransport
gehandelt habe. Demgegenüber würden zur Eintragung eines
Gütertransportes am 15. Oktober 2002 im CEMT-Fahrtenberichtsheft zur
Genehmigung Nr. y., Blatt 17, deren Richtigkeit von der Bf. nicht
bestritten werde, ein CMR-Frachtbrief sowie eine Frachtrechnung vorliegen. Der
Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs.1
Buchstabe a ZK und somit der Beginn der unzulässigen Beförderung
in dem Mitgliedstaat, für den keine güterbeförderungsrechtliche
Bewilligung vorliegt, sei somit auf den 15. Oktober 2002 abzuändern
gewesen. Im Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. y. ist als
gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg
eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei
somit ausschließlich für den Transit durch Österreich verwendet
worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine
gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien den
vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Somit sei der in Italien begonnene
Binnenverkehr erst durch die Beförderung in Österreich unzulässig
geworden, weshalb die Zuständigkeit der österreichischen Behörden
gegeben sei. Der Bf. sei zudem Akteneinsicht gewährt und laufend
Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rechtfertigung gegeben worden. Zur
Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wurde darauf verwiesen, dass die
Eingangsabgabenschuldentstehung nach den materiellrechtlichen Bestimmungen im
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung zu beurteilen sei. Die
einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt der
neuen Mitgliedstaaten würden daher nicht zur Anwendung gelangen. Zum
Zollwert wurde ausführlich dargelegt, dass im gegenständlichen Fall
der Zollwert nach der Schätzungsmethode gemäß Art. 31 ZK zu
ermitteln sei. Nach der ständigen Judikatur des VwGH müsse, wer zur
Schätzung Anlass gebe und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirke, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen. Auf der Grundlage der von der Bf. zur Verfügung gestellten Daten
seien die Werte der Zugmaschine und des Aufliegers bei Fahrzeugfachhändlern
(Nettomarktpreis im November 2002) eingeholt worden. Abweichend von den Angaben
der Bf. sei dabei ein Wert von € 20.000,00 für die Zugmaschine
und ein Wert von € 6.000,00 für den Anhänger der
Schätzung zugrunde gelegt worde. Da ein von der Bf. behaupteter Vorschaden
nicht erwiesen und der Zustand der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung von der Zollbehörde nicht festgestellt werden konnte
und von der Bf. zudem für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug
keinerlei Unterlagen oder Wertnachweise vorgelegt werden konnten, seien die
sachverständigen Auskünfte der Fahrzeughändler, die diese Marken
vertreiben der Schätzung zugrundezulegen. Da die Bf. zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt sei, ist gemäß
§ 72a ZollR-DG
aber die Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieben. Bei der
Berechnung der Abgabenerhöhung sei eine am 20. Oktober 2004 geleistete
Barsicherheit zu berücksichtigen, weshalb eine Abgabenerhöhung
zwischen dem Zeitpunkt der Zollschuldentstehung (15. Oktober 2002) bis zum
Zeitpunkt der Sicherheitsleistung vorzuschreiben war.
Mit Eingabe vom 12. Feber 2007 hat die Bf. gegen diese
Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Gleichzeitig
beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Berufungssenat.
Begründend wurde unter Hinweis auf die Berufungsausführungen die
Unzuständigkeit der österreichischen Zollbehörden,
Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Transporte nach den Annahmen der
Zollbehörde in Italien, in einem Fall in Großbritannien, begonnen
hätten. Falls die CEMT-Genehmigungen Nr. x., y. und z. für
Österreich und Italien ungültig waren, ergebe sich daraus die
Zuständigkeit der italienischen Zollbehörden. Selbst dem Bericht der
slowenischen Wirtschaftskammer an das slowenische Finanzministerium vom
4. Juli 2006 sei zu entnehmen, dass diese CEMT-Genehmigungen für
Fahrten nach und aus Italien und Österreich verwendet wurden, obwohl sie in
beiden Ländern keine Gültigkeit hatten. Aus diesem Grunde seien von
den CEMT-Genehmigungen auch die Länderstempel von Italien und
Österreich entfernt worden, um sie in beiden Ländern verwenden zu
können. Es sei kein Grund erkennbar, anzunehmen, dass, wie in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung behauptet, in Italien ohne Notwendigkeit
eine andere der wertvollen CEMT-Genehmigungen verwendet worden sei. Es spreche
somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fahrten mit
einem Beladeort in Italien jeweils unter Verwendung einer der inkriminierten
CEMT-Genehmigungen durchgeführt wurden, weshalb die Zuständigkeit der
italienischen Zollbehörden gegeben sei. Davon zu unterscheiden seien aber
jene Fälle, die mit Beladeort in Slowenien über das Dreiländereck
Italien - Österreich stattgefunden hätten. Dabei liege kein
Binnenverkehr vor, sondern sei diese Route aus logistischen Gründen, zum
Beispiel wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten des Zollamtes
Karawankentunnel, notwendig gewesen. Die eingewendeten Verfahrensmängel
werden darin erblickt, dass nicht festgestellt worden sei, wann und wo genau
diese Transporte auf österreichischem Gebiet und im Gebiet der Gemeinschaft
begonnen oder geendet hätten. Außerdem wäre in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob eine Verbindung zwischen den im Amtshilfeweg mit Italien
sichergestellten Papieren der Bf. und den in den CEMT-Fahrtenbüchern
Nr. x. und y. ausgewiesenen Fahrten bestehe und ob es sich tatsächlich
um eine verbotene Kabotagefahrt handle. Das Nichtvorhandensein von Laufzetteln
des Zollamtes Karawankentunnel könne einerseits auf einem Fehler beruhen,
andererseits könnte ein Transport über das Dreiländereck oder
andere Grenzstellen bei Triest oder Görz durchgeführt worden sein.
Abgesehen davon seien Leerfahrten überhaupt nicht aufgezeichnet worden.
Im Übrigen seien wesentliche Sachverhaltsfragen völlig
ungeklärt, wie die Frage, weshalb die CEMT-Genehmigungen Nr. x. und y.
ungültig gewesen sein sollen, obwohl die ausstellende Behörde deren
Richtigkeit 2002 bestätigt habe, oder weshalb im Falle einer zu
unterstellenden Verfälschung die Unerlaubtheit der Binnenfahrt erst in
Österreich begonnen hätte oder aber auch, ob die Zuordnung der
einzelnen Transporte zu den CEMT-Genehmigungen verlässlich erfolgt sei.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde auch darin erblickt, dass die
inkriminierten CEMT-Genehmigungen unbestrittenermaßen echt seien und
bezüglich der Verfälschung vielleicht ein Fehler oder Missbrauch der
Behörde vorliege. Die Bf. habe die Genehmigung jedenfalls so verwendet, wie
sie sie erhalten habe, weshalb ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der
Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK bestehe, sodass die
Vorschreibungen entbehrlich wären (siehe Urteil des EuGH vom 7.9.1999,
Rs. C-61/98). Voraussetzung dafür wären Feststellungen
hinsichtlich der Ausstellungsfehler und die mangelnde Involvierung der Bf..
Zur Höhe der Schätzwerte wurde erklärt, dass die Bf.
bereits vorgebracht habe, wesentliche Beweisurkunden wie Kaufverträge und
dgl. durch eine Überschwemmung verloren zu haben. Die Bf. habe aber
Internet-Angebote vergleichbarer LKW und Vergleichsrechnungen und eine eigene
Schätzung vorgelegt, während die Bewertung des Zollamtes nicht
nachvollziehbar sei, da dieses nicht über geeignete und nachprüfbare
Grundlagen verfüge. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die
Berechnung der Zinsen unrichtig sei, da die Bf. im Dezember 2002 und Anfang 2003
schon beträchtliche Sicherheitsleistungen erbracht habe und es zu mehreren
Korrekturen gekommen sei, die eine Neuberechnung erforderlich machen
würden.
Im Schreiben vom 26. November 2007 teilte Rechtsanwalt XX
dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass in Folge Vollmachtskündigung
das Vertretungsverhältnis zur Bf. beendet wurde.
Der am 4.
Dezember 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung blieben beide
Parteien fern.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs.1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als
den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt
wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens,
in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich
diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben. Gemäß Art. 215 Abs.1 erster
Gedankenstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand
eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt. Gemäß
Art. 232 Abs.1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 bis 561 genannte
Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des
Artikels 233 nach Maßgabe des Artikel 579 abgegeben werden,
sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet
werden. Gemäß Art. 558 Abs.1 ZK-DVO wird die
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen-, oder Luftverkehr und in
der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die a. außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen
einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen
sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als
erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören; b.
unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden
und c. bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von
Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet
werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder
enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen. Gemäß Art. 555 Abs.1
ZK-DVO gelten für diesen Unterabschnitt folgende Definitionen: a.
"Gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels im
Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder
im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens; c.
"Binnenverkehr": die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet
der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder
auszusteigen oder ausgeladen zu werden. Gemäß Art. 859
dritter Gedankenstrich Nummer 4 ZK-DVO gilt im Falle einer in das Verfahren
der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung
dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen
Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden
wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, im Sinne
des Art. 204 Abs.1 ZK als Verfehlung, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, sofern -
es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen
Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt; - alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt wurden, um
die Situation zu bereinigen.
Unbestritten ist, dass das Beförderungsmittel
gewerblich im Sinne der Definition des Art. 555 Abs.1 Buchstabe a ZK-DVO
verwendet wurde.
Der erkennende Senat misst den Eintragungen im Fahrtenbuch
zur CEMT-Genehmigung Nr. y., Blatt 16, dass am 7. Oktober 2002
ein Gütertransport mit einer Ladung von 5,3 Tonnen Gewicht zwischen
Italien und Deutschland durchgeführt wurde, ein höheres Maß an
Glaubwürdigkeit bei, als den gegenteiligen Behauptungen der Bf. in der
Beschwerde. Von der italienischen Zollverwaltung konnte für dieses Datum
zwar kein entsprechender CMR-Frachtbrief übermittelt werden, allerdings
wurden durch Frachtbriefe in 20 anderen von insgesamt 32 unter den
Geschäftszahlen xxbisyy anhängigen Abgabenverfahren Binnentransporte
nachgewiesen. In all diesen Fällen hat sich der vorgelegte Fahrtauftrag
(Potni nalog) als unrichtig erwiesen und hat sich die jeweilige Eintragung in
den CEMT-Fahrtenbüchern, einschließlich der Gewichtsangabe für
den Gütertransport, bestätigt. In all diesen 20 Fällen handelte
es sich um Binnenverkehre zwischen den Mitgliedstaaten Italien und
Großbritannien. Zudem hat sich in zwei weiteren beim Unabhängigen
Finanzsenat unter den Geschäftszahlen x1bisy1 anhängigen Fällen
die Unrichtigkeit der vorgelegten Fahraufträge (Potni nalog) aufgrund von
Aufzeichnungen des Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes der slowenischen
Zollbehörden ergeben. In einem weiteren beim Unabhängigen Finanzsenat
unter der GZ. x2 anhängigen Fall, bei welchem ebenfalls von der
italienischen Zollverwaltung kein CMR-Frachtbrief übermittelt wurde, konnte
der damalige Kraftfahrer ZZ einvernommen werden. Dieser erklärte, dass die
Eintragung im CEMT-Fahrtenbuch richtig sei und er den Fahrtauftrag (Potni nalog)
nachträglich über Anweisung des Disponenten der Bf. als Leerfahrt
ausgefüllt habe. Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH
genügt es im Sinne des § 167 Abs.2 BAO von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213;
9.9.2004, 99/15/0250). Der Unabhängige Finanzsenat geht daher mit einer
weit größeren Wahrscheinlichkeit davon aus, dass mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel bereits am
7. Oktober 2002 ein gewerblicher Binnenverkehr und nicht eine Leerfahrt
oder eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft begonnen hat, durchgeführt wurde. Die Zollschuld für das
gegenständliche Beförderungsmittel war daher erstmalig am
7. Oktober 2002 (und nicht erst - wie der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung zugrundegelegt - am 15. Oktober 2002)
entstanden. Anlässlich der Einreise des Kraftfahrers der Bf. mit dem
Beförderungsmittel von Slowenien in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft wurde das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel
durch eine Anmeldung gemäß Art. 232 ZK-DVO für die Bf. als
Inhaberin in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
überführt. Gewerblich verwendete Beförderungsmittel können
gemäß Art. 558 Abs.1 Buchstabe c ZK-DVO im Binnenverkehr
nur eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden
Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den
Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es
vorsehen. Durch das CEMT-Übereinkommen der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister vom 11. März 1974 sind Binnenverkehre
der in den Vertragsstaaten zugelassenen gewerblichen Beförderungsmittel auf
der Grundlage eines Systems von Einzel- oder Globalgenehmigungen möglich.
Derartige Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen
im gewerblichen Straßengüterverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei
denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2
Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich
insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern r., s., x., y. und z.
in Verwendung. Auf den CEMT-Genehmigungen Nr. x. und y. ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem hervorgeht, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in
Italien nicht gültig sind. Dass auf den genannten Genehmigungen zwei
weitere Länderstempel angebracht waren, ist aufgrund der Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt erwiesen. Ungeachtet der
Bestätigungen des Untersekretärs B. vom slowenischen Ministerium
für Verkehr und Verbindungen, vom 22. November 2002, wonach alle
fünf CEMT-Genehmigungen in Österreich Gültigkeit hätten und
von einer Beamtin des Ministeriums irrtümlicherweise zweimal ein
griechischer Stempel an den Bewilligungen angebracht worden sei, sieht es der
erkennende Senat als erwiesen an, dass in Österreich nur die Bewilligungen
mit den Nummern r. und s. gültig waren. Diese Feststellung ist der
abschließenden Erledigung des Amtshilfeersuchens des Zollamtes X. als
Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische Finanzministerium durch
die Zollverwaltung der Republik Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli 2006
zu entnehmen, wonach die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern x., y. und z. in
Österreich im Jahre 2002 nicht gültig waren. Dieselbe Feststellung
ergibt sich aus dem Schreiben des österreichischen Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Dezember 2002, nach
welchem nach Ausstellung der oben angeführten Bestätigungen B.
neuerlich vom österreichischen Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie kontaktiert wurde und dabei erklärte, dass nur
die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO r. und SLO s. zu
Güterbeförderungen von, nach und durch Österreich berechtigen
würden. Zudem wurde gleichzeitig eine Auflistung aller in Slowenien
ausgestellten und in Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen mit den
namentlich angeführten Transportunternehmen übermittelt. In dieser
Auflistung sind ausschließlich Nummern zwischen t. und u. enthalten. Auch
von der CEMT-Genehmigung Nr. z. wurde nach einer Untersuchung des Centers
für forensische Untersuchungen des Innenministeriums der Republik Slowenien
(Gutachten vom 10. Juli 2006, Zl. i.) ebenfalls zwei der drei
ursprünglich angebrachten Länderstempel entfernt. Die Frage weshalb
B., die Bestätigung vom 22. November 2002 ausstellte und ob diese
überhaupt von ihm stammt, ist im vorliegenden Abgabenverfahren ebenso
unbedeutend wie die Frage, wer die CEMT-Genehmigungen x., y. und z. ge- oder
verfälscht hat, zumal für den erkennenden Senat zweifelsfrei
feststeht, dass diese in Österreich nicht gültig
waren. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass die Bf. am
7. Oktober 2002 einen Binnentransport Italien - Großbritannien mit
dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel unter Verwendung der
CEMT-Genehmigung Nr. y. durchgeführt hat. Da somit für
Österreich keine gültige Güterbeförderungsbewilligung
mitgeführt wurde, liegen die Voraussetzungen des Art. 558 Abs.1
Buchstabe c ZK-DVO über die Bewilligung des Binnenverkehrs nicht vor
und hat die Bf. mit dem Überschreiten der Staatsgrenze in Arnoldstein eine
der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus dem Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung ergeben, weshalb die Zollschuld nach
Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK entstanden ist. Ein Verschulden der Bf.
an der Zollschuldentstehung bzw. der Veränderungen der verwendeten
Güterbeförderungsbewilligungen ist dabei nicht erforderlich.
Art. 859 ZK-DVO sieht bei bestimmten taxativ aufgezählten
Verfehlungen, die sich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt haben, vor, dass keine Zollschuld nach
Art. 204 ZK entsteht. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden
Bestimmung des Art. 859 dritter Gedankenstrich Nummer 4 ZK-DVO lagen
aber nicht vor, da die Zollbehörden im Rahmen des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung keine Möglichkeit gehabt hätten, einen
Binnenverkehr zu bewilligen (Vgl. BFH vom 8.7.2004, VII R 60/03). Die
Bf. verfügte nämlich nicht über die für die Anzahl ihrer
Transporte erforderlichen güterbeförderungsrechtlichen Bewilligungen
und gibt es keine Hinweise dafür, dass der Bf. weitere Berechtigungen -
über die erteilten Bewilligungen (CEMT-Genehmigungen Nr. r. und s.)
hinaus erteilt worden wären (vgl. BFH vom 14.6.2005,
VII R 44/02). Der Bf. steht es aber jederzeit frei, einen Antrag auf
Erlass oder Erstattung gemäß Art. 239 ZK einzubringen, ein derartiger
Antrag hat auf die Zollschuldentstehung aber keinen Einfluss. Zum Ort der
Zollschuldentstehung ist entgegen den Behauptungen der Bf. in der
Beschwerdeschrift darauf zu verweisen, dass auf der CEMT-Genehmigung Nr. y.
sehr wohl ein Untersagungsstempel für Italien angebracht war, nur zwei
andere Länderstempel wurden entfernt. Es ist somit auszuschließen,
dass diese CEMT-Genehmigung für den Transport auf italienischem
Staatsgebiet verwendet wurde, da sie bei keiner Kontrolle vorgewiesen hätte
werden können. Zudem ist im Fahrtenbuch zur CEMT-Genehmigung Nr. y.,
Blatt 17, nur die Fahrtstrecke von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen.
In diesem Zusammenhang fügen sich auch die Aussagen der damals bei der Bf.
beschäftigten Kraftfahrer K., befragt zu einem anderen unter der
GZ. x3 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Binnentransport
der Bf., in der Niederschrift vom 21. November 2002 und ZZ in der
Niederschrift vom 4. Juli 2005, befragt zu einem Binnentransport am
7. November 2002 mit Beladeort Italien, wonach beide in Italien eine
gültige CEMT-Genehmigung - die Bf. verfügte im Jahre 2002 über
die in Italien gültigen CEMT-Genehmigungen Nr. xx und yy - benutzten.
Es ist dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis zu entnehmen, dass die Bf. auf dem
Staatsgebiet der Republik Italien keine CEMT-Genehmigung verwendete, zumal die
Bf. in Österreich ständig eine zumindest auf den ersten Blick für
Österreich gültige CEMT-Genehmigung mitführte.Im Zeitpunkt der
Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft und des Ladens der Ware
erfüllte das Beförderungsmittel somit alle objektiven Voraussetzungen
des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung. Der Bewilligungsinhaber
hatte dabei sicherzustellen, dass die Ware - aus welchen Gründen auch immer
- keine unzulässige Verwendung erfährt. Die bloße Absicht, eine
in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Ware
anders als in dem von der erteilten Bewilligung vorgegebenen Rahmen zu nutzen,
ist für sich genommen unschädlich. Erst dann, wenn sie sich in einem
objektiv feststellbaren Tun oder Unterlassen manifestiert, ist dies als
Verletzung der sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtung anzusehen und
gemäß den hiefür bestehenden Vorschriften zu sanktionieren (vgl.
BFH vom 14.6.2005, VII R 44/02). Die Zollschuld ist daher
gemäß Art. 215 erster Gedankenstrich ZK in Österreich
entstanden, da erst in Österreich die Voraussetzungen zur Durchführung
eines Binnentransportes nicht mehr vorlagen.
Der Zollwert der Zugmaschine und des Aufliegers ist
gemäß Art. 31 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbarer Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Bei
der Ermittlung des Nettomarktpreises im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bei
Fahrzeughändlern, die die entsprechenden Marken vertreiben, handelt es sich
um eine zweckmäßige Methode nach Art. 31 ZK. So wurde von der
Firma I auf der Grundlage der vom Zollamt zur Verfügung gestellten Daten
(Marke 1 , Baujahr 1997, Motortype 3 und der Fahrgestellnummer) für die
Zugmaschine ein Wert von € 20.000,00 und von der Firma J auf der
Grundlage der vom Zollamt zur Verfügung gestellten Daten (Marke 4 , Type 5
, Baujahr 1997, Fahrgestellnummer 6) für den Anhänger ein Wert von
€ 6.000,00 bekannt gegeben. Hingegen konnte die Bf. nicht belegen, bei
wem und auf Grundlage welcher Daten, der von ihr geltend gemachte
Schätzwert eingeholt wurde. Auch konnte nicht nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden, dass auch das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel Vorschäden aufgewiesen hat, die sich wertmindernd
ausgewirkt haben.
Hinsichtlich der Abgabenerhöhung ist zu bemerken, dass
die am 20. Oktober 2004 in Höhe von € 200.000,00 auch
für die verfahrensgegenständliche Abgabenschuld geleistete
Barsicherheit bereits in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
berücksichtigt wurde. Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG ist aber infolge der Änderung des
Zollschuldentstehungszeitpunktes nunmehr für den Zeitraum zwischen der
Zollschuldentstehung (7. Oktober 2002) und dem Zeitpunkt der
Sicherheitsleistung (20. Oktober 2004) zur Vorschreibung zu bringen.
Früher geleistete Sicherheiten betreffen nicht die
verfahrensgegenständliche Abgabenschuld.
Die Abgabenerhöhung errechnet sich wie folgt:
|
Säumniszeiträume von
- bis
|
Monate
|
Bemessungsgrundlage
|
Zinssatz in %
|
Betrag in €
|
15.09.2002-14.01.2003 15.01.2003-14.07.2003 15.07.2003-14.01.2004 15.01.2004-14.07.2004 15.07.2004-14.11.2004
|
4 6 6 6 4
|
8.279,80 8.279,80 8.279,80 8.279,80 8.279,80
|
5,46 5,12 4,41 4,16 4,09
|
150,6924 211,9629 182,5698 172,2198 112,8813
Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs.1 ZollR-DG beläuft sich somit auf € 830,33.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0089-Z3K/07
- Stammnummer
- 32246
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF