Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0322-I/06
Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland: Beurteilung Hauptwohnsitz, Doppelbesteuerung ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-I/06vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, Adr, vertreten durch T, Adr1,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein vom 7. Februar 2005 betreffend
Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 1-12/2002, 1-12/2003 und
1-7/2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Zollkontrolle am 3. August 2001 wurde
die österr. Staatsbürgerin H (= Berufungswerberin, Bw) mit dem auf sie
lt. Fahrzeugschein am 22. März 2000 zugelassenen Pkw mit dem deutschen
Kennzeichen RO1, Marke Fiat Lancia 840 mit der Motorleistung von 44 kW, beim
ehemaligen Zollamt S (E) von E kommend in Richtung W fahrend angehalten. Die
Zollwachabteilung hat dazu in einer Kontrollmitteilung an das Finanzamt Kufstein
im Hinblick auf den Verdacht ua. der Hinterziehung der Kraftfahrzeugsteuer
Folgendes, ua. nach eigenen Angaben der Bw, festgehalten: Die Bw sei mit
dem bezeichneten Fahrzeug gefahren und "gab
bei der Kontrolle an, sie wohne seit diesem Jahr in
E. Dies sei nicht ihr Hauptwohnsitz,
denn sie habe auch noch in N (D) einen
Wohnsitz und außerdem arbeitet sie in Deutschland. Ihr Mann und ihre
Tochter haben in E den Hauptwohnsitz.
Eine Nachfrage bei der Gemeinde E
ergab, dass sie nicht in E gemeldet
ist, jedoch ihre restliche Familie (siehe Haushaltsbestätigung). Dieser
Umstand erzeugte auch in der Gemeinde Verwunderung, denn die Frau wird immer in
E gesehen". Laut
beiliegender Melde- bzw. Haushaltsbestätigung waren der Ehegatte T seit
4. November 1994 und die Tochter K seit 2. Oktober 1997 mit
Hauptwohnsitz im Inland in Adr1, gemeldet.
Die Bw hat in der Folge im April 2002 eine
Kraftfahrzeugsteuererklärung (Kr 1) für das Jahr 2000 betr. die Dauer
der Steuerpflicht "22. März - 31. Dezember 2000" sowie im Mai
2002 für das Jahr 2001, Dauer der Steuerpflicht "1. Jänner
- 31. Dezember 2001", dies je "unter Vorbehalt" eingereicht. Die
hiezu mit Bescheiden im Juli 2002 vom Finanzamt Kufstein festgesetzten
Kraftfahrzeugsteuern blieben unangefochten; diese Bescheide sind in Rechtskraft
erwachsen.
Laut der im Akt erliegenden Abfrage bei der zentralen
Zulassungsbehörde wurde gegenständliches Fahrzeug am 2. August
2004 im Inland unter dem Kennzeichen KU1 auf den Gatten T
zugelassen.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheiden je vom
7. Feber 2005, StrNr, für das Fahrzeug RO1 die Kraftfahrzeugsteuern
gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit a Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 wie folgt
vorgeschrieben: 1. für den Zeitraum
1-12/2002: gesamt € 144 (= 12
Monate x Monatssteuer € 12); 2. für den Zeitraum
1-12/2003: gesamt € 144 wie
vor; 3. für den Zeitraum 1-7/2004
(dh. bis zur Zulassung im Inland im August 2004): gesamt
€ 84 (= 7 Monate x Monatssteuer € 12).
In der gegen diese drei Steuerbescheide erhobenen Berufung
wird eingewendet, das fragliche Kraftfahrzeug sei im genannten Zeitraum in
Deutschland angemeldet gewesen und sei dort die Kraftfahrzeugsteuer
abgeführt worden. Eine Steuererstattung durch das deutsche Finanzamt sei
nicht möglich. Laut Abkommen der beiden Staaten sei aber eine
Doppelbesteuerung nicht vorgesehen. Es werde ein Anwalt mit der Vertretung
beauftragt werden und weiteres Berufungsvorbringen folgen. Im Übrigen werde
auf den Schriftwechsel hinsichtlich "der Frage der NoVA" verwiesen.
Der UFS hatte mit Entscheidung vom 7. Mai 2004,
RV/0077-I/04, der Berufung der Bw gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
(NoVA) teilweise (nur hinsichtlich der Höhe) Folge gegeben. In der dortigen
Berufung wurde vorgebracht:
"1. Ich bin
österreichische Staatsbürgerin, habe jedoch meine Ausbildung zur
Apothekerin in Deutschland absolviert und übe meinen Beruf auch dort aus,
mit der Einschränkung, dass mir die nach deutschem Recht für
Heilberufe erforderliche Approbation dort als Nicht-Deutsche nicht zusteht und
ich nur mit Ausnahmeregelung arbeiten kann. Eine entsprechende Regelung kennt
das österreichische Recht nicht. Ich weise noch darauf hin, dass ich als
Krankenhausapothekerin (in Österreich: Spitalsapothekerin) tätig
bin.
Die Ausnahmegenehmigung,
als "Berufserlaubnis", wurde mir auf Antrag von der Regierung Oberbayern
zunächst befristet, nach dem Beitritt Österreichs zur EU unbefristet
erteilt. Fotokopien sind beigefügt. Wesentliche Voraussetzungen dieser
Berufserlaubnis sind jedoch, wie aus den Bescheiden auch hervorgeht,
Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis für Deutschland, beide liegen vor, alle
drei Erlaubnisse bedingen jedoch einen 1. Wohnsitz in der BRD, den ich mit genau
dieser Notwendigkeit vom Landratsamt in Rosenheim geprüft und genehmigt
bekommen habe. Auch hat seinerzeit die Regierung von Oberbayern vorab
mündlich darauf hingewiesen, dass für die Berufserlaubnis
Residenzpflicht im Landkreis Rosenheim bestünde. Dementsprechend wurde die
Erlaubnis auch nur für meine derzeitige Arbeitsstätte, das
Bezirkskrankenhaus
Aerteilt.
Ich
sehe daher meinen Wohnsitz im Haushalt meines Sohnes in
N als meinen 1. Wohnsitz an und bin
dementsprechend auch nur dort angemeldet, da ich meinen Beruf sonst nicht
ausüben könnte, denn in Österreich gibt es nur wenige Stellen als
Spitalsapotheker. Meine Adresse ist zustellungsfähig, außerdem ist
mein Sohn Rechtsanwalt und besitzt alle notwendigen
Vollmachten.
2. Ich kann
meine Arbeitsstätte in A praktisch
nur mit dem Auto erreichen, sodass ich es als formal und sachlich geboten
angesehen habe, meinen PKW auch am 1. Wohnsitz anzumelden, obwohl ich als 2.
Wohnsitz die Wohnung meines Mannes in E
ebenfalls benutze. Da die Entfernung von
E bis zur österreichischen Grenze
nur 10 % meines Weges zur Arbeit beträgt und die Nutzung eines Autos
für meine Berufsausübung, auch bei Notfällen außerhalb der
Dienstzeit, zwingend erforderlich ist, kann man m. E. auch nicht von einer
überwiegenden Nutzung des Fahrzeuges im österreichischen Inland
sprechen. Da meine private Nutzung des Wagens erfahrungsgemäß unter
20 % der Gesamtfahrleistung liegt und auch nur gelegentlich in Österreich
erfolgt, kann man von einem dauernden Standort Österreich nicht
sprechen.
3. Als Mitglied
der Berufsgruppe "Apotheker" kann ich meinen PKW bei einer Spezialversicherung
in Deutschland ca. 35 % günstiger versichern als normal. Bei einer von
Ihrem Bescheid geforderten Anmeldung in Österreich könnte ich die mir
durch NoVA und teurere Versicherung entstehenden Mehrkosten nicht in der
Steuererklärung in Deutschland geltend machen; in Österreich bin ich,
da meine Arbeitsstätte außerhalb des Grenzgängerbereichs liegt,
nicht steuerpflichtig und damit nicht in der Lage, meine berufsbedingten
Mehrkosten in irgendeiner Weise geltend zu machen. Ich weise jedoch darauf hin,
daß diese Frage bei der Anmeldung des Autos an meinem 1. Wohnsitz keine
Rolle spielte.
4. Die
Festsetzung der Abgabe ist m. E. nicht richtig, da die von mir für die
Wohnsitzwahl vorgetragenen Gründe rechtlich einiges Gewicht haben und auch
weiter gelten. Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, korrekt
gehandelt zu haben und kein Recht umgangen zu haben, allenfalls käme nach
meiner Auffassung in der Zukunft nach entsprechender rechtlicher Klärung
eine Abgabepflicht in Frage."
Die Bw brachte weiters vor, auch die dem Finanzamt
vorliegende Haushaltsbestätigung sei unzutreffend, da deren Tochter seit
ca. Juni 2001 überhaupt nicht mehr in Österreich lebe. Zuvor habe sie
bereits ca. 2 Jahre in der Nähe ihres Arbeitsplatzes in F (BRD) gewohnt.
Die Annahme, der Familienwohnsitz sei der Wohnsitz des Mannes, erachte sie
für diskriminierend.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. bzw. 26. Jänner
2006 wurde über die Berufungen gegen die Kraftfahrzeugsteuer abweislich
entschieden und begründend ausgeführt, das Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes vom 14. November 2005 (worin um Vorlage des angekündigten
weiteren Berufungsvorbringens gebeten wurde) sei unbeantwortet
geblieben.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde dargelegt,
laut Auskunft des deutschen Finanzamtes sei eine Erstattung der
Kraftfahrzeugsteuer nicht möglich. Es sei Kontakt zu einer
Anwaltssozietät aufgenommen worden, die sich in den nächsten Tagen
melden werde.
In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages wurde
im Schreiben vom 30. März 2006 im Wesentlichen ausgeführt, die
Berufung richte sich generell gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
für ein Fahrzeug, das im fraglichen Zeitraum nicht in Österreich
zugelassen gewesen sei. Da für die Bw Residenz- und Steuerpflicht in
Deutschland bestehe, sei das Fahrzeug, das zu mehr als 90 % beruflich genutzt
werde, auch dort zugelassen worden. Die Bewertung der Wohnortfrage in Zhg. mit
der NoVA durch den UFS sei aus prozeßökonomischen Gründen
akzeptiert worden. Es bestehe kein Rechtsgrund, dass die Zahlung der NoVA auch
zwingend die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer vorschreibe. Laut mündlicher
Stellungnahme des Finanzamtes Kufstein sei die Kraftfahrzeugsteuer im
Doppelbesteuerungsabkommen aus den 50er Jahren nicht geregelt, welche
Rechtsauffassung im Hinblick auf den zwischenzeitigen EU-Beitritt etc.
zweifelhaft sei. Die Anmeldepflicht des Fahrzeuges sei bisher nicht entschieden
worden. Die Berufung richte sich daher gegen die Doppelbesteuerung bzw. die
Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer des NoVA-Verfahrens, da
das Fahrzeug anschließend auf den Ehegatten zugelassen worden
sei.
Laut nochmaliger Abfrage des Zentralen Melderegisters ist
der Ehegatte unverändert seit 4. November 1994 an der Adresse in Adr1,
mit Hauptwohnsitz gemeldet; die Tochter K war vom 2. Oktober 1997 bis zum
31. Mai 2006 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet und ist
anschließend nach Deutschland verzogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser
Bestimmung: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden (= widerrechtliche Verwendung).
Die hier zum
Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben
folgenden Inhalt: Gemäß
§ 36 lit a dürfen ua.
Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennnzeichen - auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum
Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG - idF vor BGBl. I Nr. 123/2002 - sind Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz
im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis
zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die
Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur
während der drei unmittelbar auf
ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden
Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen
Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung
gründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 82 Abs.
8 KFG idF des BGBl. I Nr. 123/2002, in Geltung ab 14. August 2002 (zufolge
EuGH-Urteil 21.3.2002, C-451/99 betr. "Cura Anlagen GmbH"),
lautet: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen
mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in
diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem
Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
gem. § 37 ist nur während eines
Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB
Erkenntnis 21.5.1996, 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen
Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82
Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe
des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich
bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen
dauernden Standort in Österreich,
was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem
Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland
- grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung
ohne inländische Zulassung nur drei Tage (§ 82 Abs. 8 aF) bzw. nunmehr
einen Monat (leg. cit. neue Fassung) nach Einbringung in das Bundesgebiet
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die
Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter
verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes
Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gem. § 1
Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.
Abzustellen ist sohin nach obigen gesetzlichen Bestimmungen
allein auf die Verwendung durch eine
Person mit Hauptwohnsitz im Inland,
weshalb - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Bw (insbes. im
Rahmen der NoVA-Berufung) - weder die Art der Verwendung des Fahrzeuges
(berufliche oder private Zwecke) noch das Verhältnis der Benutzung von in-
oder ausländischen Straßen (arg. "keine überwiegende Nutzung im
Inland, weil nur ca. 10 % des Weges zur Arbeitsstätte im Inland gelegen
sind") ein rechtlich relevantes Kriterium für die Beurteilung der
Kraftfahrzeugsteuerpflicht bzw. des "dauernden Standortes" des Fahrzeuges im
Inland darstellen.
Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum blieb an sich unbestritten, es wurde
diesbezüglich allein (im NoVA-Berufungsverfahren) die - wie oben
dargelegt rechtlich unmaßgebliche - "überwiegende Verwendung"
auf ausländischen Straßen am Weg zur Arbeitsstätte in
Deutschland von dem Wohnsitz in E aus vorgebracht.
Entscheidungsrelevant ist sohin die Abklärung der
Frage, wo jemand seinen "Hauptwohnsitz" hat. Der Begriff des
"ordentlichen Wohnsitzes" im Sinne des KFG 1967 ist dem § 5
Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG, BGBl. Nr. 311/1985) entnommen, der, ebenso
wie bereits der gleichlautende § 2 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz (WEvG,
BGBl. Nr. 601/1973) lautet:
"Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte
begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben"
(Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122,
1987). Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht
gemeldet ist, besagt lediglich, dass sie allenfalls melderechtlichen
Vorschriften nachgekommen ist, und bedeutet somit keineswegs, dass sie dort auch
ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hat (VwGH 27.4.1982, 82/11/0054). Bei
mehreren Wohnsitzen - wie im gegenständlichen Fall - vereinigt jeweils
einer die stärksten persönlichen
Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall
für den Familienwohnsitz zu
(Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 487,
1987).
Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde
anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz"
eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VGNov mit BGBl. 1994/504
eine verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz"
aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl. 1991/9
(§ 1 Abs. 6 und 7), entspricht. Demnach kann eine Person nur einen
einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und
allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6
Abs. 3 B-VG lautet:
"Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo
sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen;
trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der
beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer
Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu
bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis
hat." Laut der ständigen Judikatur des VwGH und VfGH sei dabei auch
nicht auf die Meldung abzustellen, sondern auf die tatsächlichen
Lebensverhältnisse, also darauf, wo faktisch der Lebensmittelpunkt besteht.
Das Fehlen einer Hauptwohnsitzmeldung schließt damit das Bestehen eines
Hauptwohnsitzes nicht aus (vgl. dazu:
Häußl in AnwBl 2001, 341 zu
"Allgemeiner Gerichtsstand und Hauptwohnsitz";
Thienel in JRP 1999, 124, zu "Meldung
und Hauptwohnsitz" mit Judikaturverweisen).
Laut den eigenen Angaben der Bw bei der Zollkontrolle am
3. August 2001 habe sie zwei Wohnsitze, nämlich in E und in N (D).
Aufgrund der Erhebungen der Zollorgane beim Gemeindeamt E ist hervorgekommen,
dass die Bw in E zwar nicht gemeldet sei, dort jedoch laufend gesehen werde.
Sowohl der Ehegatte als auch die Tochter sind seit 1994 bzw 1997 in E mit
Hauptwohnsitz gemeldet. Wenn die Bw vorbringt, sie erachte ihren Wohnsitz
im Haushalt des Sohnes in N als ihren 1. Wohnsitz bzw Hauptwohnsitz und dazu in
der Berufung betr. NoVA (siehe eingangs) näher erläutert, dass
für die Berufserlaubnis als Krankenhausapothekerin Residenzpflicht im
Landkreis Rosenheim bestanden habe, weshalb sie "dementsprechend auch nur dort
angemeldet sei, da ich meinen Beruf sonst nicht ausüben könnte, denn
in Österreich gibt es nur wenige Stellen als Spitalsapothker", dann erhellt
aber daraus, dass sie mit der Wohnsitzmeldung in Deutschland ganz offensichtlich
allein der für ihre Berufsausübung erforderlichen Residenzpflicht
entsprochen hat.
Nach obiger Judikatur und Literatur ist aber bei mehreren
Wohnsitzen - wie im Gegenstandsfalle - derjenige unabhängig von
der Wohnsitzmeldung als Hauptwohnsitz zu beurteilen, zu dem nach den
tatsächlichen Lebensverhältnissen das überwiegende
Naheverhältnis bzw der faktische Lebensmittelpunkt aufgrund der
stärksten persönlichen Beziehungen (Familienwohnsitz)
besteht.
Die Berufungsbehörde gelangt daher in Würdigung
aller vorliegenden Umstände - insbesondere der aufrechten Ehe mit
einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich, weiters dem Hauptwohnsitz
ebenso der Tochter in Österreich und dem laufend wiederkehrenden Aufenthalt
der Bw in E - zu der Überzeugung, dass der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen der Bw - im Gegensatz zu den bloß berufsrechtlich
motivierten Gründen der Wohnsitznahme in N - in Österreich gelegen
ist. Es ist daher von einem österreichischen Hauptwohnsitz iS obiger
Bestimmungen auszugehen.
Wenn die Bw darlegt, mit der Anmeldung des
streitgegenständlichen Pkws in der BRD sei eine wesentliche
Kostenersparnis, insbesondere eine billigere Kfz-Versicherung sowie keine
NoVA-Pflicht, verbunden gewesen, so ist daraus wohl ein schlüssiges Motiv
ihrerseits erkenntlich, den Behörden gegenüber den
österreichischen Hauptwohnsitz nicht offen zu legen. Die Behauptung,
die Tochter sei seit Juni 2001 nicht mehr in Österreich aufhältig,
stellt zum Einen in Zusammenhalt mit der Beurteilung des Hauptwohnsitzes der Bw
kein maßgebendes Kriterium insofern dar, als jedenfalls der Ehegatte, mit
dem die Bw in aufrechter Ehe lebt, in E seinen Hauptwohnsitz hat, und erscheint
diese Behauptung überdies in Anbetracht des für die Tochter bis zum
31. Mai 2006 in E angemeldeten Hauptwohnsitzes (lt. aktueller
Meldebestätigung mit dem Vermerk: ab 1. Juni 2006 "nach Deutschland
verzogen") als zumindest fragwürdig.
Zusammenfassend ist daher die Feststellung zu treffen, dass
das gegenständliche Fahrzeug von einer Person (Bw.) mit Hauptwohnsitz im
Inland im Bundesgebiet verwendet wurde. Das Fahrzeug hat demnach seinen
dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im
Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967). Die Vorschreibung
der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Gegen die
Höhe der Vorschreibung wurde im Übrigen kein Einwand
erhoben.
Hinsichtlich der daraus resultierenden Doppelbesteuerung
- dies infolge der für die berufungsgegenständlichen
Zeiträume aufgrund der Zulassung in Deutschland ebenso entrichteten
Kraftfahrzeugsteuern - besteht aber entgegen der Ansicht der Bw nach geltendem
Recht im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der
Kraftfahrzeugsteuern kein Hindernis, da aufgrund des ua. mit Deutschland
abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170,
Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind (siehe dazu:
Takacs in FJ-GVR 1992, 29, "Die
Kraftfahrzeugsteuer und die EG, Teil III"). Laut diesem "Abkommen
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im
internationalen Verkehr" mit der Zielsetzung der Förderung des
internationalen Reiseverkehrs sind allerdings gem. Art. 2 nur "Fahrzeuge, die im
Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, ... wenn sie
vorübergehend zum privaten Gebrauch
in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den
Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im
Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden". Eine ständige
Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich
fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach
unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien
RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua.
zwecks Vermeidung von Beschränkungen im Güterverkehr oder der
Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen -,
welche auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind: a)
Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Kombinationen mit ausländischem
EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder
zusammen zwölf Tonnen oder mehr
beträgt, sind von der Kfz-Steuer befreit (RL 93/89/EWG Art 5). b)
Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die
von Studenten mit Wohnsitz im
Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei,
wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland
aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen
Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen
benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 4 Abs
1). c) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen
EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges
zum inländischen Arbeitsplatz und
zurück benützt werden, sind steuerfrei. Die Befreiung entfällt,
wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder
Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit a
iVm Art 4 Abs 1). d) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit
ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen
EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum
vorübergehenden Aufenthalt in das
Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs
Monate steuerfrei (RL 83/182/EWG Art 3 iVm Art 4 Abs. 1). Im Falle einer weiter
gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland:
Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.
Abschließend
wird angemerkt, dass auch der EuGH in seinem Urteil vom 21. März 2002,
Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH, etwa in keinster Weise die Bestimmung nach
§ 82 Abs. 8 KFG und insbesondere nicht die darin normierte
Zulassungsverpflichtung für EU-widrig befunden hatte, sondern ganz im
Gegenteil die Zulassungsverpflichtung ausdrücklich als EU-konform erachtet
und darin auch keinerlei Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit
erblickt hat (vgl. VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003).
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
widerrechtliche VerwendungZulassungspflichtHauptwohnsitzLebensmittelpunktdauernder StandortStandortvermutungDoppelbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-I/06
- Stammnummer
- 26956
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF