…würde der im zweiten und dritten Satz klar und deutlich zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Im systematischen Zusammenhang mit dem Generaltatbestand des § 1 Abs 1 kommt es dabei nicht darauf an, ob eine Verwendung der Anhänger von "Anderen" in oder außerhalb Österreichs stattfindet…
…Die Anhänger sind nachweislich die weitaus überwiegende Zeit tatsächlich auf Straßen außerhalb Österreichs (hpts. eben in Russland) unterwegs, 4. eine Besteuerung auf Monatsbasis entspricht daher weder einer sachgerechten verhältnismäßigen Besteuerung der effektiven Straßenbenützung noch wahrt sie eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung, vielmehr stellt sie den österreichischen…
…der Tauernautobahn und unter Umständen andere Nachteile. Für den Staat würden insofern Nachteile entstehen, als die nationalen Frächter im internationalen Transportverkehr mit diesen oben beschriebenen Kostenbelastungen nicht mehr konkurrenzfähig seien könnten und untergehen würden oder zu einer Standortverlegung außerhalb Österreichs gezwungen wären. Dadurch würden Österreich…
…der Tauernautobahn und unter Umständen andere Nachteile. Für den Staat würden insofern Nachteile entstehen, als die nationalen Frächter im internationalen Transportverkehr mit diesen oben beschriebenen Kostenbelastungen nicht mehr konkurrenzfähig seien könnten und untergehen würden oder zu einer Standortverlegung außerhalb Österreichs gezwungen wären. Dadurch würden Österreich…
…wenn sie von einer anderen Person in Österreich zugelassene Anhänger verwenden. Die Bw stützt sich dabei auf den Artikel von Aigner (SWK 2005, S. 349 f.), der daraus ableitet, dass von ausländischen Zugfahrzeugen (ausschließlich) im Ausland gezogene Anhänger eines inländischen Steuerschuldners bei diesem grundsätzlich in…
…Hafen von Triest abgestellt worden und der mit der Fähre aus der Türkei nach Triest verbrachte Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen bb aufgenommen worden, um die Ladung in Österreich, Deutschland und Belgien zuzustellen. Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die…
…Österreich entladen werden sollte, seien die CEMT-Bestimmungen einschlägig. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, das von ihr verwendete Kraftfahrzeug sei von vornherein vom Erfordernis einer CEMT-Genehmigung befreit. Dem könne zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin habe mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug, das sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung…
…Kennzeichen AB außerhalb Österreichs gelegen ist, nicht gelungen, zumal ausreichende Nachweise über die (überwiegende) Verwendung dieses Fahrzeuges in Deutschland nicht vorgelegt werden konnten. Der Bf. hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und damit den Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG im Streitzeitraum in Österreich. Der Bf…
…alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können. Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO: Unbeschadet Abs. 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeuges abzustellen. Es sei unerheblich, dass die täglichen Fahrten vom inländischen Wohnsitz aus angetreten werden (Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276). Daraus ergebe sich, dass - auch wenn das Kraftfahrzeug über Nacht in Österreich stehe - dies…
…durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2 Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 2222, 1111 und 5555 in Verwendung. Auf den…
…außerhalb Österreichs liegt (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 KFG normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung…
…festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum lückenlos und plausibel dokumentiert seinen Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb Österreichs gehabt habe. Dabei habe er auch meist beide Fahrzeuge abwechselnd in Verwendung gehabt (Kennzeichen1 sei nur ein Zweisitzer und damit für die Beförderung von Geschäftspartnern kaum geeignet, außerdem als…
…Mitgliedstaat eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge im Inland ist jedoch zeitlich limitiert, wobei das KFG 1967 zwei Fallkonstellationen unterscheidet: Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem…
…durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2 Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 in Verwendung. Auf den…
…durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2 Güterbeförderungsgesetz). Die Bf. hatte in Österreich insgesamt 5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern r., s., x., y. und z. in Verwendung. Auf den…
…Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat. Der…
…werden muss oder nicht. Aus der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG folgt somit, dass die für Privatpersonen normierte Standortvermutung widerlegt werden kann, wofür es allerdings entsprechender Gegenbeweise bedarf. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt…
…Der Beschwerdeführer konnte keine weitaus überwiegende bzw nicht einmal eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland nachweisen. Zudem konnte das Fahrzeug auch keinem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden. Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 konnte daher nicht erbracht werden. Der Standort des…
…Vorschreibung der Abgaben sei unverständlich, in mehreren Verfahren sei zwischenzeitlich von unterschiedlichen Behörden festgestellt worden, dass kein rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vorliege. Es sei eine Belohnungsgenehmigung vorgelegen, diese berechtige zum Transport zwischen der Türkei und Österreich. Der Anhänger sei in der Türkei…