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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100911/2018

NoVA, KfzSt und Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 bei widerrechtlicher Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100911/2018vom 12.07.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Mag. Gerda Hörtnagl, über die Beschwerde vom 14. November 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes F vom 12. Oktober 2017 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014, Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015 und Jänner bis Dezember 2016, Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) sowie Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge, Steuernummer 1, zu Recht erkannt:   Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 werden ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014 wird ersatzlos aufgehoben. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2015 und Jänner bis Dezember 2016 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2015 und Jänner bis Dezember 2016 bleiben unverändert. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) sowie Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) sowie Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge bleiben unverändert.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Das Finanzamt F erließ am 12. Oktober 2017 einen an den Abgabepflichtigen gerichteten Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014, mit dem die Normverbrauchsabgabe für das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Z und der Fahrgestellnummer 123 mit 1.000,96 € festgesetzt wurde. Für diesen Kalendermonat sei bisher kein NoVA-Betrag gebucht gewesen, die auf das Kraftfahrzeug entfallende NoVA führe daher zu einer entsprechenden Nachzahlung. Die Festsetzung der NoVA sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der NoVA unterblieben sei. Das Finanzamt F erließ gleichzeitig auch einen Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014, mit dem gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 50,05 € (5 % der Bemessungsgrundlage) festgesetzt wurde. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der NoVA-Erklärung festzusetzen gewesen. Am 12. Oktober 2017 erließ das Finanzamt F weiters Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015 und Jänner bis Dezember 2016, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG mit 646,92 € (für elf Monate des Jahres 2014), 714,38 € (für zwölf Monate des Jahres 2015) und 714,38 € (für zwölf Monate des Jahres 2016) festgesetzt wurde. Für diese Zeiträume sei bisher keine Kraftfahrzeugsteuer gebucht gewesen, die auf das Kraftfahrzeug entfallende Kraftfahrzeugsteuer führe daher zu entsprechenden Nachzahlungen. Der Kraftfahrzeugsteuer unterlägen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Kraftfahrzeug seit Jänner 2014 (Anmeldefrist ein Monat lt. KFG) widerrechtlich verwendet worden sei, habe die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG festgesetzt werden müssen. Am 12. Oktober 2017 erließ das Finanzamt F schließlich einen Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994), mit dem die Umsatzsteuer für das innergemeinschaftlich erworbene gegenständliche Neufahrzeug (Tag des Erwerbs und der ersten Inbetriebnahme: 21. Jänner 2014; KM-Stand zum Zeitpunkt des Erwerbs: 0 KM) mit 4.536,51 € (20 % von 22.682,54 €) festgesetzt wurde. Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Abgabe unterblieben sei. Gleichzeitig erließ das Finanzamt F auch einen Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge, mit dem gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 226,83 € (5 % der Bemessungsgrundlage) festgesetzt wurde. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung betreffend die Fahrzeugeinzelbesteuerung festzusetzen gewesen. 2. Gegen die genannten Bescheide erhob der Abgabepflichtige am 14. November 2017 fristgerecht Beschwerde. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in diesem verwendet werden, seien nach § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Kfz seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Bundesgebiet habe, seien Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges vonnöten, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergäben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht. Werde trotz inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liege, trete eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein. Ein solcher Nachweis könne mit Beweismitteln jeder Art geführt werden. Bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug handle es sich nicht um ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland. Das Fahrzeug habe sich bis zu seiner Überführung am 1. November 2016 im Vermögen des ausländischen Betriebes des Abgabepflichtigen befunden. Die angefügten Rechnungen und Belege würden die regelmäßige Benützung in Deutschland nachweisen. Die im Ausland tätigen Mitarbeiter hätten das Fahrzeug regelmäßig für ihre berufliche Tätigkeit benützt und würden dies auch bestätigen. Es liege keine Fahrzeugüberlassung durch ein ausländisches Unternehmen vor. Der Abgabepflichtige habe keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug in Österreich gehabt. Es sei regelmäßig im deutschen Betrieb im Einsatz gewesen. Das Kfz sei dem Abgabepflichtigen nur für gelegentliche berufliche Fahrten von Deutschland nach Österreich und retour zur Verfügung gestanden (mindestens zweimal pro Monat). Der Abgabepflichtige beantragte, die angefochtenen Bescheide betreffend NoVA, KfzSt und Fahrzeugeinzelbesteuerung entsprechend der tatsächlichen Überführung des Fahrzeuges nach Österreich am 1. November 2016 abzuändern und die Verspätungszuschlagsbescheide aufzuheben. 3. Nach mehreren Ergänzungsersuchen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erließ das Finanzamt F am 23. Oktober 2018 eine Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom 14. November 2017. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 wurde "teilweise stattgegeben". Der angefochtene Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass die Normverbrauchsabgabe nunmehr für den Monat April 2014 festgesetzt wurde. Durch die beigebrachten Unterlagen sei erwiesen, dass der Abgabepflichtige das Bundesgebiet mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug zumindest einmal pro Monat verlassen habe. Bis zur Gesetzesänderung des § 82 Abs. 8 KFG durch das BGBl. I Nr. 26/2014 habe demnach die Monatsfrist nach der monatlichen Wiedereinbringung ins Inland neu zu laufen begonnen, weshalb die NoVA mit April 2014 festzusetzen sei. Die vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Bundesgebiet unterbreche die Frist des § 82 Abs. 8 KFG seit dem 24. April 2014 nicht mehr. Es werde weiters angenommen, dass das im Jänner 2014 erworbene Neufahrzeug bis April 2014 keinen starken Wertverlust erlitten habe, weshalb der Festsetzungsbetrag nicht zu ändern sei. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014 wurde teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG (aus den vorhin genannten Gründen) nunmehr für die Monate April bis Dezember 2014 mit 476,24 € (für acht Monate des Jahres 2014) festgesetzt wurde. Die Beschwerde gegen die übrigen angefochtenen Bescheide wurde als unbegründet abgewiesen. Dabei ging das Finanzamt F von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Abgabepflichtige habe bis zum 30. Oktober 2016 ein Geschäft in der Rechtsform eines Einzelunternehmens in Gemeinde1, A-Straße, betrieben. Dieses Einzelunternehmen sei in der Folge an die R-GmbH verkauft worden, die Gewerbe-Abmeldung sei zum 31. Oktober 2016 erfolgt. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit der Fahrgestellnummer 123 sei am 21. Jänner 2014 als Neufahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Z auf das deutsche Einzelunternehmen des Abgabepflichtigen mit der Bezeichnung "Bezeichnung1", Gemeinde1, A-Straße, zugelassen worden. Der Abgabepflichtige sei seit dem 23. Februar 2010 durchgehend mit dem Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, im Streitzeitraum (vom 1. Juli 2013 bis 9. August 2016) in Gemeinde2 und seit dem 9. August 2016 in Gemeinde3. Seine Ehegattin sei in diesen Zeiträumen stets unter derselben Adresse mit dem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Das Haus des Abgabepflichtigen in Gemeinde4 sei seit dem 1. Mai 2014 an seinen Sohn vermietet. Lt. Mietvereinbarung vom 25. März 2014 sei dem Mieter das Betreten der nicht vermieteten Zimmer (1. Obergeschoss, Keller rechts) untersagt. Seit dem 1. März 2010 betreibe der Abgabepflichtige ein Geschäft in Gemeinde5, B-Straße, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Laut Abfrage im Kfz-Zentralregister sei im Streitzeitraum weder auf den Abgabepflichtigen noch auf seine Ehegattin ein weiteres Fahrzeug im Inland angemeldet gewesen. Laut Abfrage beim Zentralen Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes (ZEVIS) sei auch in Deutschland kein weiteres Kraftfahrzeug auf den Abgabepflichtigen, dessen Ehegattin oder das deutsche Unternehmen zugelassen gewesen. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Finanzamt F wie folgt gewürdigt: Es sei unbestritten, dass der Abgabepflichtige seinen Lebensmittelpunkt im Streitzeitraum im Inland gehabt habe. Er betreibe seit dem Jahr 2010 im Inland ein Einzelunternehmen als Unternehmer. Er und seine Ehegattin seien stets mit ihrem Hauptwohnsitz im Inland gemeldet gewesen. In seinem Haus in Gemeinde4 seien ihm lediglich ein Gästezimmer sowie die Lagerflächen für Akten zugänglich gewesen, demgegenüber habe er im Streitzeitraum in Gemeinde2 eine 149 m2 große Wohnung sowie nunmehr in Gemeinde3 eine 96 m2 große Wohnung bewohnt. Der Abgabepflichtige habe zudem zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitzeitraum im Ausland befunden hätte. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Der Abgabepflichtige habe der Abgabenbehörde eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt, welche der Widerlegung der Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG dienen sollten. Die reine Glaubhaftmachung sei aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 82 Abs. 8 KFG ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Nach sorgfältiger Durchsicht sämtlicher Belegkopien (sofern leserlich), vorrangig der Tankbelege, lasse sich festhalten, dass diese als Gegenbeweis zur Widerlegung der Standortvermutung nicht geeignet seien. Es seien Tankbelege sowohl über Diesel als auch Benzin vorgelegt worden. Da es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug handle, könne angenommen werden, dass sich die Bezinbelege auf die anderen dem Abgabepflichtigen überlassenen Fahrzeuge, vor allem auf das seines deutschen Arbeitgebers (der O-GmbH), beziehen. Dabei falle auf, dass Benzin im Streitzeitraum durchwegs in Ort1 und Umgebung getankt worden sei. Der Firmensitz der O-GmbH liege ca. 20 km vom Unternehmen des Abgabepflichtigen in Ort1 entfernt. Diesel dagegen sei in Ort1 und Umgebung nur selten getankt worden. Diesel sei - den Feststellungen des Finanzamtes F zufolge - sehr häufig im süddeutschen Raum, somit einige hundert Kilometer südlich von Ort1, getankt worden. Das lege die Vermutung nahe, dass die Fahrten zwischen Ort5 und Ort1 (bzw. retour) mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt worden seien und dabei jeweils auf halber Strecke getankt worden sei. Dass diese Strecke ab und zu, wie vom Abgabepflichtigen behauptet, auch mit dem Fahrzeug der O-GmbH bewältigt worden sei, lasse sich dagegen nicht belegen und stelle sich aufgrund der Überprüfung der Tankbelege als reine Schutzbehauptung dar. Auf dem zu Beweiszwecken vorgelegten Werbeflyer werde damit geworben, dass der Abgabepflichtige als Meister jeden 4. Samstag im Monat persönlich für seine Kunden in Ort1 da gewesen sei. Tatsächlich könne aus den Tankbelegen abgeleitet werden, dass zumindest einmal bzw. gelegentlich auch zweimal pro Monat eine Fahrt nach Ort1 erfolgt sein dürfte. Wenn sich der Abgabepflichtige sodann durchschnittlich vier Tage in Ort1 aufgehalten habe, könne daraus kein dauernder Standort des Fahrzeuges in Ort1 abgeleitet werden; das Fahrzeug habe seinen dauernden Standort vielmehr im Inland gehabt. Zur Behauptung des Abgabepflichtigen, dass die Strecke zwischen Ort5 und Ort1 zum Teil auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt worden sei, könne nur ein Flugticket (vom 19. Jänner 2014) vorgelegt werden. Darüber hinaus seien in diesem Zusammenhang keinerlei Beweismittel vorgelegt worden. Größere Instandhaltungsarbeiten am Fahrzeug seien - von einem Reifenwechsel abgesehen - im Inland durchgeführt worden. Nach Ansicht des Finanzamtes F widerspreche es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Abgabepflichtige seinen beiden Mitarbeitern in Deutschland sein Firmenfahrzeug über einen so langen Zeitraum überlasse, während er selbst regelmäßig eine Strecke von mehreren hundert Kilometern zu bewältigen habe und ihm dafür selbst kein anderes Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung stehe. Somit sei im Ergebnis und unter Würdigung aller vorgelegten Unterlagen der Gegenbeweis hinsichtlich der Standortvermutung als nicht erbracht zu sehen. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe führte das Finanzamt F aus, dass es dem Abgabepflichtigen zuzumuten gewesen sei, sich über die NoVA in Österreich zu informieren. Es sei auch kein subjektiver Umstand bekannt gegeben worden, der sein Verschulden ausschließen könnte. Er habe auch seinen Beweisvorsorgepflichten, wie zB der Führung eines Fahrtenbuches, nicht entsprochen, obwohl ihn aufgrund des Auslandssachverhaltes eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht treffe. Der Aussage, dass er aufgrund der pauschalen Ermittlung der Privatnutzung gegenüber der deutschen Finanzverwaltung (so genannte "1-Prozent-Regelung") die Führung von Fahrtenbüchern nicht für nötig erachtet habe, sei keine Bedeutung beizumessen, da von der deutschen Rechtslage nicht auf die österreichische geschlossen werden könne. Zum angefochtenen Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge führte das Finanzamt F aus wie folgt: Das streitgegenständliche - im Zeitpunkt der Lieferung als Neufahrzeug einzustufende - Fahrzeug sei anlässlich der Überführung durch den Abgabepflichtigen ins Inland gelangt. Es sei nach der Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wo nach den Absichten des Erwerbers im Zeitpunkt der Lieferung der Standort im Sinn eines "Verbrauchsortes" des gelieferten Fahrzeuges sein werde. Entscheidende Kriterien für diese Beurteilung seien dabei der Ort der beabsichtigten gewöhnlichen Verwendung, die Zulassung (Registrierung) des Fahrzeuges, der Wohnort des Verwenders bzw. dessen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, die sonstigen Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Staaten und insbesondere als Indiz auch die tatsächlich in der Folge stattgefundene tatsächliche Nutzung. Bei Abwägung dieser Kriterien sei festzuhalten, dass der Abgabepflichtige seinen Hauptwohnsitz bereits im Februar 2010 ins Inland verlegt habe und dort auch bereits seit dem Jahr 2010 ein Einzelunternehmen betreibe. Der Lebensmittelpunkt sei somit im Streitzeitraum im Inland gelegen. Dieser Umstand sei bereits fast vier Jahre vor Auslieferung und Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges gegeben gewesen. Nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen lasse sich erkennen, dass die Fahrten zum Unternehmen nach Deutschland stets vom Inland aus angetreten worden seien, wohin der Abgabepflichtige nach ein paar Tagen Aufenthalt in Ort1 auch wieder zurückgekehrt sei. Zwar habe er im streitrelevanten Zeitraum in Österreich und in Ort1 ein Einzelunternehmen betrieben, allerdings könne angenommen werden, dass er selbst und seine Ehegattin überwiegend im Einzelunternehmen in Österreich tätig gewesen seien. Während im Betrieb in Ort1 zwei langjährige Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, sei in Österreich lediglich eine Mitarbeiterin beschäftigt gewesen. Es sei in Ort1 auch damit geworben worden, dass der Abgabepflichtige an jedem 4. Sonnabend persönlich für seine Kunden da gewesen wäre; dies lasse darauf schließen, dass er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit dem Betrieb und den Kunden in Österreich gewidmet habe. Die sehr große Entfernung zwischen den Standorten der beiden Einzelunternehmen (mindestens 820 km) lasse zusätzlich darauf schließen, dass der Abgabepflichtige von seinem Wohnsitz im Inland sehr viel häufiger zum inländischen Betrieb als zum Unternehmen nach Deutschland gefahren sei. Zudem sei das Geschäft in Ort1 im Jahr 2016 letztlich verkauft worden, jenes im Inland werde jedoch nach wie vor weitergeführt, was dafürspreche, dass sich der berufliche Fokus des Abgabepflichtigen über den Streitzeitraum hinweg sukzessive und letztlich gänzlich ins Inland verlagert habe. Letztlich sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einem Standort des Fahrzeuges im Sinne eines "Verbrauchsortes" in Österreich auszugehen und die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes des gegenständlichen neuen Fahrzeuges zu Recht erfolgt. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge führte das Finanzamt F aus, dass es dem Abgabepflichtigen zuzumuten gewesen sei, sich mit den Pflichten bei Überführung und Verwendung eines Fahrzeuges ins Inland auseinander zu setzen und speziell auch den Aspekt "Erwerbsteuer" zu beachten. Erschwerend komme hinzu, dass er sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bereits seit dem Jahr 2010 in Österreich habe und ihn stets eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht bei Sachverhalten, die im Ausland wurzeln, treffe. 4. Am 23. November 2018 stellte der Abgabepflichtige fristgerecht Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Weitere Ausführungen wurden dazu nicht gemacht. 5. Mit Vorlagebericht vom 7. Dezember 2018 legte das Finanzamt F die gegenständliche Beschwerde vom 14. November 2017 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. II. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (Bf.) EF, ein deutscher Staatsangehöriger, geb. am TagX, ist Meister. Er führte in Gemeinde1, A-Straße, ein Geschäft in der Rechtsform eines Einzelunternehmens mit der Bezeichnung "Bezeichnung1" bzw. "Bezeichnung2". Zwei Mitarbeiter (DE und MN) waren bei ihm langjährig beschäftigt. Auch die Ehegattin FF, ebenfalls eine deutsche Staatsangehörige, geb. am TagY, war in diesem Betrieb, und zwar in den Bereichen Verkauf, Materialeinkauf, Wahrnehmung von Vertreterterminen, Buchhaltung, Erledigung der Geschäftskorrespondenz und Dekoration des Geschäftes, tätig. Die Familie des Bf. lebte in einem Eigenheim in Gemeinde4, C-Weg, das im Jahr 1997 errichtet wurde. Der Betriebsort in Ort1 ist vom Eigenheim in Ort4 ca. 6 km entfernt und mit dem PKW in ca. 14 min erreichbar (Quelle: Routenplaner Google Maps). 2. Im Jahr 2010 übersiedelte der Bf. nach Österreich, er ist seit dem 23. Februar 2010 ohne Unterbrechung mit seinem Hauptwohnsitz in Tirol (vornehmlich im A-Tal) polizeilich gemeldet. Im Zentralen Melderegister scheinen folgende polizeilich gemeldete Hauptwohnsitze des Bf. auf: Gemeinde6, L-Weg (vom 23. Februar 2010 bis 5. Jänner 2012); Gemeinde7, O-Straße (vom 5. Jänner 2012 bis 1. Juli 2013); Gemeinde2, P-Weg (vom 1. Juli 2013 bis 9. August 2016); Gemeinde3, Q-Straße (vom 9. August 2016 bis 14. August 2020); Gemeinde5, S-Straße (seit dem 14. August 2020). Bei den genannten Unterkünften handelt es sich um Mietwohnungen, die letztgenannte Unterkunft stellt eine Eigentumswohnung dar, die der Bf. gemeinsam mit seiner Ehegattin erworben hat (Kaufvertrag vom 12. August 2020). Die Ehegattin des Bf. kümmerte sich zunächst noch um den Betrieb in Ort1, ehe sie im September 2011 ebenfalls nach Österreich in die Mietwohnung des Bf. übersiedelte; die polizeiliche Meldung mit dem Hauptwohnsitz in Gemeinde6, L-Weg, erfolgte am 30. August 2011. Seither ist auch die Ehegattin des Bf. ohne Unterbrechung mit ihrem Hauptwohnsitz in Tirol (an denselben Adressen und mit denselben An- und Abmeldedaten) polizeilich gemeldet. Der Bf. legte im Beschwerdeverfahren die für den Streitzeitraum maßgeblichen Mietverträge vor. Der Mietvertrag vom 28. März 2013 erfasst die Wohnung in Gemeinde2, P-Weg, mit einer Nutzfläche von ca. 149 m², bestehend aus einem Vorraum, WC, Bad/WC, Abstellraum, Diele, Wohnzimmer, Küche, zwei Schlafzimmern, Bad, Terrasse (gepflasterter Bereich), Kellerabteil und einem Tiefgaragenabstellplatz. Der Mietvertrag vom 24. April 2016 erfasst eine Mietwohnung in Gemeinde3, T-Weg, mit einer Wohnfläche von 96 m², bestehend aus einem Bad, Küche, Dusche, drei Zimmern und WC, weiters zwei Autoabstellplätze im Freien, ein Kellerabteil, einen Anteil am Gemeinschaftskeller, einen eigenen Dachboden lt. Plan sowie die Benützung der Hälfte des Gartens. An dieser Adresse erfolgte keine polizeiliche Anmeldung der beiden Ehegatten. 3. Mit der Übersiedelung des Bf. nach Österreich ging die Eröffnung eines Geschäftes in der Rechtsform eines Einzelunternehmens mit der Bezeichnung "Bezeichnung2" in Gemeinde5, B-Straße, einher. Dieser Betrieb mit einer Mitarbeiterin wird auch derzeit noch an dieser Adresse geführt. Von der Ehegattin werden (seit ihrer Übersiedelung nach Österreich) in diesem Betrieb dieselben Aufgabenbereiche wahrgenommen, wie seinerzeit im Betrieb in Ort1. Seit dem 1. März 2010 werden vom Bf. Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) bezahlt. Die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in Gemeinde2, P-Weg (im Streitzeitraum und auch davor wurde von den Ehegatten im Inland weitaus überwiegend diese Wohnung bewohnt) und dem Betrieb in Gemeinde5, B-Straße, beträgt 15,1 km und kann mit dem PKW in ca. 20 min (Verbindung über Ort8) zurückgelegt werden (Quelle: Routenplaner Google Maps). Demgegenüber muss das öffentliche Verkehrsmittel für diese Fahrtstrecke einen Umweg über Ort9 und F zurücklegen und benötigt dafür eine Fahrzeit von 1 h 15 min (mit der Linie XY und Umstieg in die Linie YZ des Verkehrsverbundes Tirol; Quelle: Fahrplanauskunft VVT). 4. Der Betrieb in Ort1 blieb auch nach der Übersiedelung der Ehegatten nach Österreich (zunächst) noch aufrecht. Einem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Werbeflyer für das deutsche Geschäft ist Folgendes zu entnehmen: "Meister EF und sein Team ist an jedem 4. Sonnabend im Monat von 9:30 Uhr - 14:30 Uhr für Sie da!" Der Bf. war demnach jeden 4. Samstag im Monat persönlich für seine Kunden in Ort1 anwesend. Zwecks Terminvereinbarung wurde - neben der (deutschen) Telefonnummer des deutschen Geschäftes - die österreichische Festnetznummer des Betriebes in Ort5 angeführt. Am 31. Oktober 2016 wurde der Betrieb in Ort1 schließlich an die R-GmbH verkauft (vgl. die Gewerbe-Abmeldung des Bf. vom 1. November 2016). Die Eintragung des Unternehmens mit dem Gewerk "Unternehmer" wurde mit Wirkung vom 15. November 2016 aus der Handwerksrolle bzw. aus dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke/handwerksähnlichen Gewerbe gelöscht. Mit dieser Löschung endete die Berechtigung des Bf. zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit in Deutschland. 5. Nach der Übersiedelung der Ehegatten nach Österreich wurde das Eigenheim in Gemeinde4, C-Weg, einer Vermietung zugeführt. Im Jahr 2013 wurde eine Teilfläche (Wohnfläche von 60 m²) an BC um den monatlichen Mietzins von 420,00 € vermietet. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis begann am 1. April 2013. Mit Mietvertrag vom 25. März 2014 wurde das Eigenheim in Gemeinde4, C-Weg, an CD (Sohn des Bf.) um den monatlichen Mietzins von 500,00 € vermietet. Das Mietverhältnis begann am 1. Mai 2014 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es umfasste eine Grundstücksfläche von 377 m² und eine Wohnfläche von ca. 96 m². Ein Teil des Eigenheimes war vom Mietverhältnis nicht umfasst: "Das Betreten der nicht vermieteten Zimmer (1. OG, Keller rechts) ist dem Mieter untersagt." Bei diesen nicht vermieteten Räumlichkeiten handelte sich um ein Gästezimmer, dessen Nutzung durch den Bf. "jederzeit möglich" war und das im Streitzeitraum während seiner Aufenthalte in Ort1 auch tatsächlich bewohnt wurde, sowie um Lagerflächen zur Ablage von Akten und Belegen, die "jederzeit betreten" werden konnten. 6. Der Bf. erwarb Anfang 2014 das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit der Fahrgestellnummer 123. Dieses - fremdfinanzierte - Dieselfahrzeug wurde am 21. Jänner 2014 (Datum der Erstzulassung) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Z auf das deutsche Einzelunternehmen des Bf. mit der Bezeichnung "Bezeichnung1", Gemeinde1, A-Straße, zugelassen. Es handelte sich dabei um ein Neufahrzeug ("erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs (Neuzulassung)" lt. Abfrage beim Zentralen Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes (ZEVIS)). Das Fahrzeug befand sich (bis zur Betriebsveräußerung am 31. Oktober 2016) im Betriebsvermögen des deutschen Betriebes. Wie der Bf. ausführte (vgl. sein undatiertes Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom 16. April 2018, Pkt. 7 und 15; Datum der Einbringung beim Finanzamt F: 3. Mai 2018), sei im Streitzeitraum bis zur Betriebsveräußerung ca. alle zwei bis drei Wochen eine Hin- und Rückfahrt zum und vom Betrieb in Ort1 erfolgt. Mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug sei davon ca. jede zweite Fahrt bestritten worden. "Je nach Bedarf und Möglichkeit der An- und Abreise" habe der Aufenthalt in Ort1 ca. vier Tage pro Aufenthalt, jener seiner Ehegattin - soweit diese angereist sei - ca. drei bis sechs Tage gedauert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Bf. für Fahrten jedweder Art noch ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand: Der Bf. war seit dem Jahr 2007 auch als Angestellter (Außendienstmitarbeiter und Bestandskundenbetreuer) der O-GmbH in Gemeinde10, H-Straße, tätig. Dem vorgelegten "Nutzungsvertrag Firmenfahrzeug" vom 6. April 2012 ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber dem Bf. ein Fahrzeug für Geschäftsfahrten zur Verfügung stellte. Dieses Fahrzeug durfte "in gewissem Umfang für Privatfahrten" genutzt werden. Der Umfang der Privatfahrten durfte dabei den Umfang der Dienstfahrten nicht übersteigen. Die Kosten für das Firmenfahrzeug der O-GmbH wurden vom Arbeitgeber getragen, "außerhalb des Tätigkeitsbereiches" für den Arbeitgeber hatte der Bf. die Treibstoffkosten privat zu tragen (vgl. das undatierte Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom 16. April 2018, Pkt. 3). Bei diesem Firmenfahrzeug handelte es sich offensichtlich um ein Benzinfahrzeug (vgl. die vorgelegten Tankbelege betreffend Superbenzin und die diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamtes F in der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2018, denen vom Bf. nicht widersprochen wurde). Für das Firmenfahrzeug der O-GmbH wurde kein Fahrtenbuch geführt. Der Bf. begründete dies mit der pauschalen Ermittlung der Privatnutzung gegenüber der deutschen Finanzverwaltung. So habe die 1-Prozent-Regelung betreffend den Anteil der Privatnutzung angewendet werden können, der eine pauschale Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung (anstelle der Führung eines Fahrtenbuches) zugrunde liege. Die Privatnutzung sei dabei monatlich mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich USt ermittelt worden. Vom Bf. wurde eingewendet, dass ihm für Privatfahrten noch ein weiteres Fahrzeug der Fa. S-GmbH zur Verfügung gestanden sei. Diesbezüglich konnte er aber keine konkreten Angaben machen, er verwies dazu lediglich auf eine "mündliche Absprache". 7. Bei seinen Aufenthalten in Ort1 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde dieses auf dem Grundstück seines Eigenheimes in Gemeinde4, C-Weg, wo der Bf. - wie bereits dargestellt - ein Gästezimmer jederzeit benützen konnte, bzw. direkt im Hinterhof seines Betriebes in Gemeinde1, A-Straße, abgestellt. Zu diesem Zweck wurde vom Bf. am Betriebsort ein Stellplatz angemietet. Im Zuge der Betriebsveräußerung zum 31. Oktober 2016 wurde der Mietvertrag betreffend diesen Kfz-Stellplatz vom Bf. gekündigt, der Mietvertrag endete zum 31. Dezember 2016 (vgl. das vorgelegte Schreiben der K-GmbH vom 27. Juni 2016). Die Fahrten des Bf. zwischen seiner Unterkunft in Ort4 und seinem Betrieb in Ort1 sind diesem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Bei den Aufenthalten des Bf. in Ort1 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug auch für andere Zwecke des deutschen Betriebes verwendet: Einkaufsfahrten, Messebesuche, Hausbesuche bei bzw. Lieferungen an Kunden. Darüber hinaus stand das streitgegenständliche Fahrzeug - soweit dieses in Deutschland stationiert war - dem Bf. und seinen beiden deutschen Mitarbeitern dort auch für Privatfahrten zur Verfügung. Für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug wurde kein Fahrtenbuch geführt. Der Bf. begründete dies wiederum mit der pauschalen Ermittlung der Privatnutzung gegenüber der deutschen Finanzverwaltung (1-Prozent-Regelung). 8. Die Fahrtstrecke zwischen dem inländischen Betrieb in Gemeinde5, B-Straße, und dem deutschen Betrieb in Gemeinde1, A-Straße, beträgt 820 km (Quelle: Routenplaner Google Maps). Zum 21. November 2016 wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 79.000 km auf (vgl. das vorgelegte Gutachten der G-GmbH betreffend die Gebrauchtfahrzeugbewertung zu diesem Stichtag). Die Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten am streitgegenständlichen Fahrzeug wurden im Streitzeitraum - abgesehen von einem Reifenwechsel in Ort1 - im Inland vorgenommen (vorrangig durch das F-Unternehmen in Ort11, einem Kunden des Bf.). Abfragen beim Zentralen Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes (ZEVIS) zufolge war in Deutschland bis zum 15. Jänner 2018 (= Abfragezeitpunkt) - über das streitgegenständliche Fahrzeug hinaus - kein weiteres Kraftfahrzeug auf den Bf., seine Ehegattin oder das deutsche Unternehmen des Bf. zugelassen. Einer Abfrage im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres zufolge war im Streitzeitraum im Inland weder auf den Bf., noch auf seine Ehegattin bzw. seinen inländischen Betrieb ein Kraftfahrzeug angemeldet. Wie der Bf. zu verstehen gab, sei es aus finanziellen Gründen in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen, in Österreich ein weiteres Fahrzeug - über das streitgegenständliche hinaus - anzuschaffen. Das streitgegenständliche Fahrzeug steht auch derzeit noch im Eigentum des Bf., lt. Abfrage im Kfz-Zentralregister wurde dieses Fahrzeug nunmehr am 22. Februar 2019 im Inland mit dem amtlichen Kennzeichen 345 auf den Bf. zugelassen. Mit demselben Datum erfolgte in Deutschland gemäß § 14 Abs. 1 FZV die Außerbetriebsetzung dieses Fahrzeuges. III. Beweiswürdigung 1. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus dem Vorbringen des Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin im Beschwerdeverfahren (vgl. die Beschwerde vom 14. November 2017, die Vorhaltsbeantwortung vom 31. Jänner 2018, das undatierte Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom 16. April 2018, die E-Mails an das Finanzamt F vom 8. Mai 2018, 11. Juni 2018 und 16. Juli 2018) und die diesen Schreiben angeschlossenen Unterlagen (wie sie auch vom Finanzamt F in der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2018 angeführt und gewürdigt wurden). 2. Was die Anzahl der mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten Fahrten zwischen dem inländischen Betriebsort in Ort5 (bzw. dem inländischen Wohnort in Ort2 bzw. Ort3) und dem deutschen Betriebsort in Ort1 anlangt, geht das Bundesfinanzgericht von folgenden Überlegungen aus: In seinem undatierten Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom 16. April 2018, Pkt. 7, führte der Bf. aus, dass im Streitzeitraum (bis zur Betriebsveräußerung am 31. Oktober 2016) ca. alle zwei bis drei Wochen eine Hin- und Rückfahrt zum und vom Betrieb in Ort1 erfolgt sei. Mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei davon ca. jede zweite Fahrt bestritten worden; demnach sei mit diesem Fahrzeug ca. alle vier bis sechs Wochen eine Hin- und Rückfahrt erfolgt. Wie der Bf. in diesem Antwortschreiben, Pkt. 5, auch zu verstehen gab, habe er die Strecke zwischen dem inländischen Betriebsort (Wohnort) und dem deutschen Betriebsort "nach Bedarf und Absprache" auch mit dem Firmenfahrzeug der O-GmbH zurücklegen können, "max. 1 x im Monat". Ein Fahrtenbuch für das Firmenfahrzeug der O-GmbH (Benzinfahrzeug) konnte mangels Führung nicht vorgelegt werden. Das Finanzamt F unterzog die vorgelegten Tankbelege - sofern diese überhaupt leserlich waren - einer eingehenden Überprüfung (vgl. die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2018, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt - vgl. etwa VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0176; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288; VwGH 23.5.2012, 2008/17/0115; VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Die vorgelegten Bezinbelege konnten sich definitiv nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug (ein Dieselfahrzeug) beziehen; sie betrafen demnach offensichtlich das Firmenfahrzeug der deutschen O-GmbH, das dem Bf. für Fahrten jedweder Art (auch Privatfahrten) zur Verfügung stand. Dabei stellte das Finanzamt F - im weiteren Beschwerdeverfahren unwidersprochen - fest, dass Benzin im Streitzeitraum durchwegs in Ort1 und Umgebung getankt wurde. Der Firmensitz der O-GmbH liegt ca. 20 km vom (ehemaligen) Betrieb des Bf. in Ort1 entfernt. Demgegenüber finden sich keine Benzinbelege, die eine Betankung im süddeutschen Raum ausgewiesen hätten. (Bei einer derart langen Strecke zwischen dem inländischen Betriebsort (Wohnort) und dem deutschen Betriebsort von 820 km hätte jedenfalls eine Betankung des Fahrzeuges im süddeutschen Raum, jedenfalls fernab von Ort1, erfolgen müssen.) Weiters stellte das Finanzamt F fest, dass Diesel (für das streitgegenständliche Fahrzeug) demgegenüber in Ort1 und Umgebung nur selten getankt wurde; Diesel wurde vielmehr sehr häufig im süddeutschen Raum (ungefähr auf halber Strecke zwischen dem inländischen Betriebsort (Wohnort) und dem deutschen Betriebsort) getankt. Für das Bundesfinanzgericht ist daher - dem Finanzamt F folgend - der Schluss gerechtfertigt, dass das Firmenfahrzeug der O-GmbH vom Bf. - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise benützt wurde, um die Strecke zwischen dem inländischen Betriebsort (Wohnort) und dem deutschen Betriebsort zurückzulegen. Dem "Nutzungsvertrag Firmenfahrzeug" vom 6. April 2012 zufolge durfte der Umfang der Privatfahrten jenen der Dienstfahrten ohnehin nicht übersteigen. Somit ergibt sich nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes, dass die Strecke zwischen dem inländischen Betriebsort (Wohnort) und dem deutschen Betriebsort im Streitzeitraum (bis zur Betriebsveräußerung am 31. Oktober 2016) - nahezu - ausschließlich mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt wurde. Vom Bf. wurde zwar eingewendet (vgl. die Vorhaltsbeantwortung vom 31. Jänner 2018, Pkt. 13), dass die Strecke zum und vom Betrieb in Ort1 auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Flugzeug) zurückgelegt worden sei; der Aufforderung des Finanzamtes F, diese Fahrten durch entsprechende Bahn- und Flugtickets zu belegen, ist der Bf. jedoch nur unzureichend nachgekommen: Bahntickets wurden keine vorgelegt, zudem nur ein Flugticket (für eine einfache Strecke von F nach Ort12) vom 19. Jänner 2014, somit vor dem Zeitpunkt der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges (und offensichtlich im Zusammenhang mit der Abholung dieses Neufahrzeuges stehend). Ein Nachweis über die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im streitgegenständlichen Zeitraum liegt daher nicht vor. 3. Mangels Führung eines Fahrtenbuches kann die Anzahl der mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zwischen dem inländischen Betriebsort (Wohnort) und dem deutschen Betriebsort zurückgelegten Fahrten ohnehin nur im Schätzungsweg ermittelt werden. Dies wird auch vom Bf. so gesehen (vgl. sein undatiertes Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom 16. April 2018, Pkt. 7). Das Bundesfinanzgericht geht für die weitere Betrachtung davon aus, dass der Bf. die Strecke zwischen dem inländischen Betriebsort (Wohnort) und dem deutschen Betriebsort mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Streitzeitraum (bis zur Betriebsveräußerung am 31. Oktober 2016) durchschnittlich (zumindest) einmal pro Monat ("ca. alle vier Wochen") zurückgelegt hat. Monatliche Fahrten ergeben eine zurückgelegte Kilometerleistung von 55.760 km (820 km einfache Fahrtstrecke x 2 Fahrten hin und retour x 34 monatliche Fahrten für den Zeitraum Jänner 2014 bis Oktober 2016). Diese Kilometerleistung findet auch in dem zum 21. November 2016 für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgewiesenen Kilometerstand von 79.000 km Deckung (vgl. das vorgelegte Gutachten der G-GmbH betreffend die Gebrauchtfahrzeugbewertung zu diesem Stichtag). Die ursprüngliche Verantwortung des Bf. (vgl. das Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 31. Jänner 2018, Pkt. 19), wonach er die maßgebliche Strecke zwischen dem In- und Ausland mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug "mindestens 2 x monatlich" zurückgelegt habe, findet demgegenüber in dem ausgewiesenen Kilometerstand von 79.000 km keine Deckung und wurde vom Bf. sodann auch revidiert (auf ca. alle vier bis sechs Wochen). Auch das Finanzamt F ist - im weiteren Beschwerdeverfahren unwidersprochen - davon ausgegangen (vgl. die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2018), dass der Bf. das Bundesgebiet mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug "zumindest einmal im Monat" verlassen hat. Damit im Einklang steht auch der vorgelegte Werbeflyer, wonach der Bf. als Meister jeden 4. Samstag im Monat persönlich für seine Kunden in Ort1 anwesend war. Das Bundesfinanzgericht geht - dem Vorbringen des Bf. folgend - weiters davon aus, dass sein ("ca. alle vier Wochen" erfolgter) Aufenthalt in Ort1 im maßgeblichen Streitzeitraum ca. vier Tage pro Aufenthalt gedauert hat, jener seiner Ehegattin - soweit diese angereist ist - ca. drei bis sechs Tage. 4. Streit besteht darüber, ob für das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Z und der Fahrgestellnummer 123 eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden ist, ob demnach gemäß § 82 Abs. 8 KFG eine widerrechtliche Verwendung dieses Fahrzeuges im Inland vorgelegen ist. Streit besteht insbesondere darüber, ob das Kraftfahrzeug entgegen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Ausland angesehen werden kann. Streit besteht weiters darüber, ob der Erwerb dieses Kraftfahrzeuges (Neufahrzeug) im Jänner 2014 einen innergemeinschaftlichen Erwerb darstellt, der zu einer Fahrzeugeinzelbesteuerung iSd Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 führt. IV. Rechtslage 1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991): Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat Jänner 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat Jänner 2014 geltenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat Jänner 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. 2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfzStG 1992): Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner 1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; 2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Gemäß § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner dem Finanzamt (§ 7 leg.cit.) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten. Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 idF 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen. § 36 KFG 1967 sieht somit für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. Die §§ 37 bis 39 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland. § 37 Abs. 2 KFG 1967 regelt dabei die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und dementsprechend über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitgliedstaat eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge im Inland ist jedoch zeitlich limitiert, wobei das KFG 1967 zwei Fallkonstellationen unterscheidet: Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, hatte folgenden Wortlaut: "(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221; bestätigt durch VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031), dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht unterbreche, dh. bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 § 82 Abs. 8 KFG 1967 wie folgt geändert:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100911/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100911.2018
Stammnummer
133734
Gültig
12.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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