Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100911/2018
NoVA, KfzSt und Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 bei widerrechtlicher Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100911/2018vom 12.07.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Der Gesetzgeber stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014, in Kraft getreten.
4. Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994):
Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
Gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994 (Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt) beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des Art. 1 UStG 1994 der Erwerber. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 entsteht die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 am Tag des Erwerbs.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Gemäß Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2 UStG 1994) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
5. Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO):
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
§ 201 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des VwG-AnpG, BGBl. I Nr. 70/2013, hat folgenden Wortlaut:
"Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden."
Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
V. Erwägungen
1. Aus der dargestellten Rechtslage (§ 1 Z 3 NoVAG) ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es "nach dem Kraftfahrgesetz zum Verkehr zuzulassen wäre". Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Mit der Einführung dieses Auffangtatbestandes in § 1 Z 3 NoVAG (durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/1999) sollten auch jene Fälle, in denen dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe im Ausland zugelassen werden, von der Normverbrauchsabgabe erfasst werden (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107).
Auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung" verwendet werden. Sowohl § 1 Z 3 NoVAG als auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verweisen insoweit auf das Kraftfahrgesetz.
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 KFG und § 82 Abs. 8 KFG). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird.
Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 21.5.1996, 95/11/0378; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107).
2. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen:
2.1. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen - somit auch im KFG 1967 - durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt.
Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (siehe VwGH 30.1.1996, 95/11/0271, mwN). In gleichem Sinne definiert § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes den Hauptwohnsitz. Nach dieser Bestimmung ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
2.2. Der Bf. übersiedelte im Jahr 2010 nach Österreich, er ist seit dem 23. Februar 2010 ohne Unterbrechung mit seinem Hauptwohnsitz in Tirol (vornehmlich im A-Tal) polizeilich gemeldet. Die Ehegattin des Bf., die sich zunächst noch um den Betrieb in Ort1 kümmerte, ist im September 2011 ebenfalls nach Österreich in die Mietwohnung des Bf. übersiedelt. Seither ist auch die Ehegattin ohne Unterbrechung mit ihrem Hauptwohnsitz in Tirol (an denselben Adressen und mit denselben An- und Abmeldedaten) polizeilich gemeldet. Bewohnten die beiden Ehegatten in Tirol zunächst noch verschiedene Mietwohnungen, so erwarben sie mit Kaufvertrag vom 12. August 2020 die Eigentumswohnung in Ort5, wodurch Grundeigentum erworben und die Beziehung zum Inland noch intensiviert wurde.
Im Streitzeitraum bewohnten die beiden Ehegatten Wohnungen mit einer Nutzfläche von ca. 149 m² (Wohnung in Gemeinde2, P-Weg) bzw. einer Wohnfläche von 96 m² (Wohnung in Gemeinde3, T-Weg). Demgegenüber wurde das Eigenheim in Gemeinde4, C-Weg, nach der Übersiedelung der Ehegatten nach Österreich einer Vermietung zugeführt. Im Streitzeitraum standen dem Bf. in diesem Eigenheim nur mehr ein Gästezimmer, dessen Nutzung durch den Bf. "jederzeit möglich" war, und Lagerflächen zur Ablage von Akten und Belegen, die "jederzeit betreten" werden konnten, zur Verfügung.
Mit der Übersiedelung des Bf. nach Österreich ging die Eröffnung eines Geschäftes in der Rechtsform eines Einzelunternehmens in Ort5 einher. Die berufliche Tätigkeit wurde damit ins Inland verlagert. Dieser Betrieb wird nach wie vor an diesem Standort geführt, auch die Ehegattin ist in diesem Betrieb tätig. Demgegenüber blieb der Betrieb in Ort1 zwar auch nach der Übersiedelung der Ehegatten nach Österreich (zunächst) noch aufrecht; am 31. Oktober 2016 wurde der deutsche Betrieb jedoch verkauft und die berufliche Tätigkeit in Deutschland damit eingestellt. Der Bf. hielt sich in Ort1 (bis zur Betriebsveräußerung Ende 2016) ca. vier Tage pro Aufenthalt auf, seine Ehegattin - soweit diese angereist ist - ca. drei bis sechs Tage. Die beiden Ehegatten hielten sich somit im hier maßgeblichen Zeitraum weitaus überwiegend im Inland auf, nach der Betriebsveräußerung ohnehin.
2.3. Der Bf. hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG im Streitzeitraum eindeutig in Österreich. Den Feststellungen des Finanzamtes F zum inländischen Lebensmittelpunkt (vgl. die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2018) ist der Bf. auch nicht weiter entgegengetreten.
3. Verwender des Kraftfahrzeuges:
3.1. Es ist weiters die Frage zu klären, ob der Bf. das in Rede stehende Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendet hat, ob er somit im Streitzeitraum Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war. Diesbezüglich wurde von ihm eingewendet, dass sich das Fahrzeug bis zur Betriebsveräußerung im Betriebsvermögen des ausländischen Betriebes befunden habe. Es sei keine Fahrzeugüberlassung durch ein ausländisches Unternehmen vorgelegen, der Bf. habe keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug in Österreich gehabt.
3.2. Das KFG enthält (wie auch das NoVAG und das KfzStG) keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z).
Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden", bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch auf von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt" (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), dass es für die Frage des Verwendens eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt.
Bei der Beurteilung, wer als Verwender des auf eine juristische Person (Unternehmung) zugelassenen Fahrzeuges zu qualifizieren ist, ist zu klären, ob die Entscheidungen über den Einsatz des Fahrzeuges die natürliche Person oder das Unternehmen trifft. Die Frage, wer als Verwender des Fahrzeuges einer ausländischen juristischen Person (Unternehmung) anzusehen ist, hängt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entscheidend davon ab, ob dieses nur für Zwecke der ausländischen Gesellschaft verwendet wird oder ob auch eine Privatnutzung des Fahrzeuges durch die dieses Fahrzeug lenkende Person mit inländischem Hauptwohnsitz erfolgt. Sofern der Lenker mit inländischem Hauptwohnsitz das Fahrzeug - wie hier - auch privat nutzen darf, ist er als Verwender des Fahrzeuges anzusehen.
3.3. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG in Österreich hat und das in Rede stehende Fahrzeug auf den Bf. (als Einzelunternehmer) unter der Anschrift seines Einzelunternehmens in Deutschland zugelassen wurde. Somit ist die Fallkonstellation eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges eines Einzelunternehmers, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; ebenso zB BFG 26.9.2014, RV/1100545/2012) bezeichnet Fahrzeuge von Einzelunternehmern zwar als "Fahrzeuge von Unternehmungen", geht aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes des Einzelunternehmers jedoch von einer Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG aus. Ob die Verwendung des Fahrzeuges dem (ausländischen) Einzelunternehmen oder dem Unternehmer in seiner Eigenschaft als (inländische) Privatperson zuzurechnen ist, wird dabei vom Verwaltungsgerichtshof nicht differenziert. Bei einem Einzelunternehmer besteht zivilrechtlich keine Differenzierung zwischen Unternehmens- und Privatsphäre. Der Einzelunternehmer ist daher jedenfalls Halter und damit Verwender des Fahrzeuges. Im Ergebnis besteht somit kein Unterschied zwischen Fahrzeugen von Einzelunternehmern und im Ausland zugelassenen Fahrzeugen von Privatpersonen (vgl. dazu auch Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 102).
3.4. Der Bf. ist somit unzweifelhaft als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen vom Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden ("bis zum Gegenbeweis").
4. Dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Z und der Fahrgestellnummer 123:
4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).
Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat der Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 10, mwN).
4.2. In seinem Erkenntnis von 28.10.2009, 2008/15/0276, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG bei einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug eines Einzelunternehmers Folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85 % sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht. Allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug werden am Betriebsstandort durchgeführt. Dazu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde auch der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland vorgenommen wird. Wird aber das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ausgegangen ist."
Dass für einen tauglichen Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG "ein weitaus überwiegendes Verwenden" des Fahrzeuges im Ausland erforderlich wäre und ein lediglich überwiegendes Verwenden im Ausland noch nicht ausreiche, ist jenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen (vgl. die diesbezügliche Klarstellung lt. VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171).
Der Unabhängige Finanzsenat hat in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht (vgl. UFS 24.10.2012, RV/0642-S/09), dass der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht nur dann erbracht sei, wenn die Nutzung "weitaus überwiegend" nicht in Österreich stattgefunden habe. Es genüge das "bloße Überwiegen", wenn es zweifelsfrei mit einem Fahrtenbuch bewiesen worden sei, die 50%-Grenze sowohl hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer wie auch zeitlich eindeutig überschritten werde und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland erfolgt seien. Bei einem Abstellen auf das "bloße Überwiegen" müssen die genannten Voraussetzungen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kumulativ vorliegen.
4.3. Die eindeutigsten Rückschlüsse über die tatsächliche Verwendung eines Fahrzeuges ermöglicht in der Praxis ein korrektes und vollständiges Fahrtenbuch. Ein Fahrtenbuch im steuerlichen Sinn muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. etwa VwGH 16.9.1970, 0373/70).
Für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug wurde kein Fahrtenbuch geführt. Der Bf. begründete dies mit der Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Privatnutzung gegenüber der deutschen Finanzverwaltung (1-Prozent-Regelung). Dieser Einwand stellt auf die deutsche Rechtslage zur pauschalen Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung (anstelle der Führung eines Fahrtenbuches) ab und mag für den hier nach österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilenden Sachverhalt auf sich beruhen. Es wäre im Hinblick auf die bestehende Beweisvorsorgepflicht am Bf. gelegen, zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025; BFG 5.10.2015, RV/7102912/2013). Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen (UFS 16.2.2005, RV/1937-L/02; UFS 13.2.2013, RV/2830-W/12; BFG 14.10.2014, RV/6100159/2014; BFG 5.10.2015, RV/7102912/2013).
4.4. Die vom Bf. vorgelegten Unterlagen (zB Belege über Betankungen und Konsumation) vermögen die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht zu widerlegen. Gesichert ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum 21. November 2016 einen Kilometerstand von 79.000 km aufwies. Vom Bundesfinanzgericht festgestellte monatliche Fahrten zum und vom Betriebsstandort in Ort1 ergeben eine zurückgelegte Kilometerleistung von 55.760 km (820 km einfache Fahrtstrecke x 2 Fahrten hin und retour x 34 monatliche Fahrten für den Zeitraum Jänner 2014 bis Oktober 2016). Von dieser Kilometerleistung entfällt ein Anteil von ca. 11 % (somit ca. 6.134 km) auf das Inland (Fahrtstrecke Gemeinde5, B-Straße, bis Grenzübergang G: ca. 90 km) und ein Anteil von ca. 89 % (somit ca. 49.626 km) auf das Ausland (Fahrtstrecke Grenzübergang G bis Gemeinde1, A-Straße: ca. 730 km).
Es mag zutreffen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug demnach im Streitzeitraum (bis zur Betriebsveräußerung am 31. Oktober 2016) im Hinblick auf die zurückgelegte Gesamtkilometerleistung überwiegend im Ausland zum Einsatz gelangt ist. Dies ist aber ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass bei den wenigen (ca. alle vier Wochen durchgeführten) Fahrten zum und vom Betriebsstandort in Ort1 eine lange Strecke zurückgelegt werden musste, die zum weitaus überwiegenden Teil über deutsches Gebiet führte.
Vollkommen offen bleibt demgegenüber, wo die übrigen (nicht durch die Fahrten zum und vom Betriebsstandort in Ort1 abgedeckten) Fahrten mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt wurden. Daran vermögen auch die vom Bf. vorgelegten Belege nichts zu ändern. Das Fahrzeug mag zwar - soweit es bei den kurzfristigen Aufenthalten in Deutschland dort stationiert war - durchaus auch für andere Zwecke des deutschen Betriebes sowie für Privatfahrten dort zur Verfügung gestanden sein; allein: ein Fahrtenbuch (und damit ein Nachweis) darüber liegt nicht vor. Das Fahrzeug wurde darüber hinaus wesentlich auch im Inland verwendet. Diesbezüglich wird auf die Fahrten zwischen der Wohnung in Ort2 und dem Betrieb in Ort5 verwiesen. Diese 15,1 km lange Fahrtstrecke (einfach) wurde nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes regelmäßig mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt, da sich das öffentliche Verkehrsmittel dafür aufgrund der wesentlich längeren Fahrzeit als nicht zweckdienlich erwies (vgl. Pkt. II.3. dieses Erkenntnisses). Auch Privatfahrten wurden mit dem Fahrzeug im Inland regelmäßig zurückgelegt, wenngleich darüber wiederum keinerlei Nachweise vorgelegt werden konnten. Diese Privatfahrten im Inland dürften nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aufgrund des inländischen Lebensmittelpunktes in einem nicht unwesentlichen Ausmaß angefallen sein. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass auf den Bf. (bzw. seine Ehegattin) im Inland kein weiteres Fahrzeug zugelassen war, das für private Zwecke hätte verwendet werden können.
4.5. Für das Bundesfinanzgericht ist letztlich entscheidend, dass der deutsche Betriebsort mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Streitzeitraum (bis zur Betriebsveräußerung am 31. Oktober 2016) lediglich einmal pro Monat ("ca. alle vier Wochen") aufgesucht wurde und dabei der Aufenthalt des Bf. dort jeweils lediglich ca. vier Tage umfasst hat (bzw. ca. drei bis sechs Tage, soweit seine Ehegattin angereist ist). Der Bf. hat sich demnach mit diesem Fahrzeug zeitlich weitaus überwiegend im Inland aufgehalten (bei vier Tagen alle vier Wochen ergibt das einen Auslandsanteil von nicht einmal 15 %). Der regelmäßige Ort der Verwendung des Fahrzeuges hat sich somit unzweifelhaft im Inland befunden. So wurde der Mittelpunkt der Lebensinteressen vom Bf. bereits im Jahr 2010 nach Österreich verlegt, dort übt er als Meister (ebenfalls seit dem Jahr 2010) auch seine berufliche Tätigkeit aus. Der Betrieb in Ort1 blieb zwar zunächst noch bestehen, wurde aber im Oktober 2016 veräußert. Damit wären für das streitgegenständliche Fahrzeug mangels eines ausländischen Anknüpfungspunktes ohnehin spätestens zu diesem Zeitpunkt die NoVA und KfzSt vorzuschreiben gewesen. (Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass der Bf. letztlich selbst am 22. Februar 2019 im Inland die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges beantragt hat.)
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde auch weitaus überwiegend im Inland (an den inländischen Hauptwohnsitzen) garagiert. Die Wartungs- und Reparaturarbeiten wurden im Streitzeitraum - abgesehen von einem nachgewiesenen Reifenwechsel in Ort1 - ebenfalls im Inland vorgenommen. Dies sind weitere Hinweise dafür, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nur den inländischen Hauptwohnsitzen des Bf. zugeordnet werden kann. Dieses kann weder dem deutschen Betriebsstandort in Ort1 (wo lediglich im Hinterhof ein Stellplatz angemietet wurde) noch dem vermieteten Objekt in Ort4 (wo dem Bf. lediglich bei Bedarf ein Gästezimmer sowie Lagerflächen für Akten zugänglich waren) zugeordnet werden. Es wäre vermessen, die bloß vorübergehend und kurzfristig "ca. alle vier Wochen" genutzten Stellplätze in Ort1 bzw. Ort4 als dauernden Standort des Fahrzeuges in Erwägung zu ziehen.
Der Bf. konnte als Verwender über das streitgegenständliche Fahrzeug frei verfügen. Dabei hat er über das Fahrzeug vom Inland aus verfügt, zumal er sich auch zeitlich weitaus überwiegend im Inland aufgehalten hat. Auch hinsichtlich der Fahrten zum deutschen Betriebsstandort kann davon ausgegangen werden, dass die Verfügung über das Fahrzeug vom Inland aus erfolgte, zumal die Entscheidung, den ausländischen Betriebsstandort anzufahren, im Inland getroffen wurde. Bei dieser Sachlage kann dem Umstand, dass das Fahrzeug im Hinblick auf die zurückgelegte Gesamtkilometerleistung bis zur Veräußerung des deutschen Betriebes überwiegend im Ausland zum Einsatz gelangt ist, nicht die vom Bf. gewünschte Bedeutung beigemessen werden. Davon abgesehen kann der Auslandsanteil der zurückgelegten Gesamtkilometerleistung mangels geeigneter Unterlagen (insbesondere eines Fahrtenbuchs) ohnehin nicht annähernd festgestellt werden.
4.6. Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Z und der Fahrgestellnummer 123 außerhalb Österreichs gelegen ist, ist dem Bf. somit nicht gelungen. Eine Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände lässt im Hinblick auf den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges keinen anderen Schluss zu.
5. Zeitpunkt der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges:
Nach der (dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, beginnt die darin normierte Monatsfrist bei vorübergehender Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet neu zu laufen. Liegen somit regelmäßige, zumindest monatliche Ausbringungen des Fahrzeuges vor, kann (zumindest) bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014 unabhängig vom Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtliche Verwendung vorliegen. Eine den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllende widerrechtliche Verwendung liegt (bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen) bis 23. April 2014 nur dann vor, wenn das Fahrzeug ab einer Einbringung ununterbrochen im Inland einen Monat verwendet wurde. Ab dem 24. April 2014 (Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) unterbricht eine vorübergehende Ausbringung die Monatsfrist nicht mehr.
Das gegenständliche Neufahrzeug wurde am 21. Jänner 2014 (Datum der Erstzulassung) auf das deutsche Einzelunternehmen des Bf. zugelassen. Dem festgestellten Sachverhalt zufolge wurde dieses Fahrzeug noch im Jänner 2014 nach Österreich eingebracht, sodann wurde die Strecke zwischen dem inländischen Betriebsort (Wohnort) und dem deutschen Betriebsort "ca. alle vier Wochen", somit durchschnittlich (zumindest) einmal pro Monat, zurückgelegt. Auch das Finanzamt F ist davon ausgegangen (vgl. die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2018), dass der Bf. das Bundesgebiet mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug "zumindest einmal im Monat" verlassen hat und (bis zur Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) "die Monatsfrist nach der Wiedereinbringung ins Inland neu zu laufen begonnen hat."
Im Einklang mit dem Finanzamt F geht das Bundesfinanzgericht somit davon aus, dass bis zum 23. April 2014 (Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) eine ununterbrochene Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Inland über einen Monat nicht vorgelegen ist. Eine widerrechtliche Verwendung dieses Fahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG konnte frühestens im Mai 2014 eingetreten sein, nachdem vorübergehende Ausbringungen aus dem Bundesgebiet ab dem 24. April 2014 die Monatsfrist nicht mehr unterbrechen (vgl. auch UFS 10.6.2016, RV/5100789/2016).
6. Entstehen der Steuerschuld bei der NoVA und KfzSt:
Durch die widerrechtliche Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG im Mai 2014 ist eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden.
Das Entstehen der Steuerschuld ist vom Erfüllen des zur Steuerpflicht führenden Tatbestandes zu unterscheiden. Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, tritt die (allenfalls auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031).
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch zwar, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, doch bleiben gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Der Tatbestand der jeweiligen Steuer ist im Beschwerdefall mit der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und § 1 Z 3 NoVAG) erfüllt. Ist dieser Tatbestand erfüllt, so knüpft das Gesetz daran die Rechtsfolge des Entstehens einer Steuerschuld zu einem zurückliegenden Zeitpunkt.
Dies ist im KfzStG der Fall, indem § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats an bestehen lässt, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, also von einem Monatsersten und nicht vom Tag der widerrechtlichen Verwendung an (vgl. auch VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Ähnliches gilt seit dem AbgÄG 2010 für die Normverbrauchsabgabe, bei welcher die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung ("des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG") dazu führt, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht.
Im Streitfall ist die Steuerschuld für die NoVA somit im April 2014 entstanden. Die Steuerschuld für die KfzSt ist ab Mai 2014 entstanden.
7. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 samt Verspätungszuschlag:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2017 hat das Finanzamt F die Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 festgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2018 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Normverbrauchsabgabe nunmehr für den Monat April 2014 festgesetzt wurde, wobei der Festsetzungsbetrag unverändert blieb.
Die NoVA entsteht rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland (vgl. VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Im Streitfall kann somit die Steuerschuld für die NoVA nicht im Jänner 2014 entstanden sein (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG in der für den Kalendermonat Jänner 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010). Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ist ersatzlos aufzuheben.
Wurde die NoVA für einen Zeitraum vor dem April 2014 infolge "widerrechtlicher Verwendung" festgesetzt, obwohl es hinsichtlich des strittigen Fahrzeuges regelmäßige monatliche Aus- und Wiedereinbringungen gab, ist die NoVA-Festsetzung für den Kalendermonat Jänner 2014 ersatzlos aufzuheben und darf mangels Sachidentität durch das Bundesfinanzgericht nicht durch eine Festsetzung für einen Zeitraum ab April 2014 ersetzt werden (BFG 10.6.2016, RV/5100789/2016). Das Nichtvorliegen einer identen Sache bei NoVA-Festsetzungen im Fall einer geänderten Rechtslage und/oder eines neu zu beurteilenden Tatsachenkomplexes ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.11.1997, 96/15/0059; VwGH 6.9.2005, 2005/03/0065; VwGH 11.9.2014, 2013/16/0156; VwGH 29.1.2015, Ra 2014/16/0025). Aufgrund der ab dem 24. April 2014 geltenden neuen Rechtslage (Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) und eines daher neu zu ermittelnden Tatsachenkomplexes liegt im Beschwerdefall keine Sachidentität vor.
Bei regelmäßigen monatlichen Aus- und Wiedereinbringungen lag vor dem 24. April 2014 keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges vor. Der Verwender des Fahrzeuges war somit nicht zur Selbstberechnung und Erklärung der NoVA verpflichtet, sodass auch keine Befugnis zur Festsetzung gemäß § 201 BAO bestand und der Festsetzungsbescheid aufzuheben ist.
Infolge ersatzloser Aufhebung des Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 ist auch der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe der Boden entzogen. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Jänner 2014 ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben, der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 50,05 € festgesetzt wurde, ist ebenfalls ersatzlos aufzuheben.
8. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015 und Jänner bis Dezember 2016:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2017 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014 hat das Finanzamt F die Kraftfahrzeugsteuer für elf Monate (Februar bis Dezember des Jahres 2014) festgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2018 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde auf Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 abgeändert, wobei die Kraftfahrzeugsteuer für acht Monate (Mai bis Dezember des Jahres 2014) festgesetzt wurde.
Wird die Kraftfahrzeugsteuer für mehrere Quartale eines Kalenderjahres in einem einheitlichen Abgabenbescheid festgesetzt, liegt ein zusammengefasster Bescheid iSd § 201 Abs. 4 BAO vor, der nur einheitlich beurteilt werden kann (vgl. Schwaiger, SWK 22/2010, S 695). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 BAO müssen daher in jedem der in einem Bescheid zusammengefassten Quartale vorliegen. Hat in einem der zusammengefassten Quartale (etwa wegen nicht gegebener widerrechtlicher Verwendung) keine Steuerpflicht bestanden, besteht keine Verpflichtung zur Selbstberechnung und somit bei Unterlassung der Selbstberechnung auch keine Berechtigung zur Festsetzung für das Finanzamt. Der einheitlich zu beurteilende Bescheid (die Sache) über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist in einem solchen Fall insgesamt als rechtswidrig aufzuheben (vgl. BFG 10.6.2016, RV/5100789/2016, mwN; BFG 26.9.2016, RV/1100058/2015; BFG 12.4.2017, RV/4100636/2016; in diesem Sinne wohl auch VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Dem Finanzamt bleibt es jedoch - unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen - unbenommen, einen neuen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für jenen Zeitraum bzw. jene Zeiträume zu erlassen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zumal insoweit keine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt (vgl. BFG 7.2.2017, RV/1100559/2014).
Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall ist die Steuerschuld für die KfzSt ab Mai 2014 entstanden. Der einheitlich zu beurteilende angefochtene Bescheid (die Sache) betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014, der demnach auch das 1. Quartal umfasst, in dem keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges vorgelegen ist, ist zur Gänze als rechtswidrig aufzuheben. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2014 ist gemäß § 279 BAO insoweit Folge zu geben.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2015 und Jänner bis Dezember 2016 ist infolge anhaltender widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges in diesen Jahren als unbegründet abzuweisen.
9. Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994):
9.1. Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 definiert den Begriff des Fahrzeugs. Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug als neu gilt.
Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Ebenso bestimmt Artikel 28b Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG), dass als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen der Ort gilt, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden (vgl. nunmehr Artikel 40 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).
9.2. Der EuGH hat mit Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, darüber entschieden, ob die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb von der Einhaltung einer bestimmten Frist (Beförderung des Gegenstandes vom Liefermitgliedstaat nach dem Bestimmungsmitgliedstaat) abhängt und auf welchen Zeitpunkt dabei für die Beurteilung abzustellen ist, ob ein Fahrzeug als "neu" zu beurteilen sei (vgl. die Rn 22, 24, 40 bis 50 des angeführten Urteils).
Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen soll es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (EuGH 18.11.2010, X, C-84/09, Rn 22). Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn 24 des angeführten Urteils). Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfinden, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören ua. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (Rn 44 f des angeführten Urteils).
Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Erwerbers zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden (vgl. dazu auch die das Urteil des EuGH vom 18. November 2010, X, C-84/09, zitierenden Erkenntnisse des VwGH vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0177, sowie VwGH vom 22. Oktober 2015, 2013/15/0277).
9.3. Fahrzeuge sind gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 "neu", wenn bei motorbetriebenen Landfahrzeugen iSd Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994 die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Die Betriebsdauer und die Betriebsleistung sind gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 im Zeitpunkt des Erwerbs zu prüfen. Fahr- und Betriebsleistungen, die zwischen dem Übergang der Verfügungsmacht an den Abnehmer und der Verwendung im Bestimmungsmitgliedstaat liegen, bleiben daher unberücksichtigt (EuGH 18.11.2010, X, C-84/09, Rn 53). Kilometer, Betriebsstunden und Zeitablauf bis zum Zielort im Bestimmungsmitgliedstaat werden daher nicht berücksichtigt (vgl. auch Tumpel in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG, 3. Aufl. (2021), Art. 1, V. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge, Rz 143, mwN).
Der Bf. hat das streitgegenständliche Fahrzeug im Jänner 2014 erworben, es wurde am 21. Jänner 2014 zum Verkehr zugelassen. Dabei handelte es sich lt. ZEVIS-Abfrage um die "erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs (Neuzulassung)". Das Fahrzeug wurde vom Bf. noch im Jänner 2014 nach Österreich eingebracht. Es lag im Zeitpunkt des Erwerbes - vom Bf. auch nicht bestritten - ein Neufahrzeug gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 vor.
9.4. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeuges hatten der Bf. und seine Ehegattin den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Inland, wobei dieser vom Bf. bereits annähernd vier Jahre zuvor nach Österreich verlegt wurde und sich auch heute noch dort befindet. Am vermieteten Objekt in Ort4 standen dem Bf. demgegenüber lediglich bei Bedarf ein Gästezimmer sowie Lagerflächen für Akten zu Verfügung. Auch die berufliche Tätigkeit des Bf. als Meister wurde (ebenfalls bereits Anfang 2010) nach Österreich verlagert und konzentrierte sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges schwerpunktmäßig bereits auf das Inland; die berufliche Tätigkeit wird nach wie vor (nunmehr ausschließlich) im Inland ausgeübt. Der deutsche Betrieb blieb nach dem Erwerb des Fahrzeuges zwar zunächst noch bestehen, wurde aber im Oktober 2016 veräußert. Es war demnach nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs - über kurz oder lang - bereits absehbar, dass der Bf. das Fahrzeug für berufliche Fahrten nach Deutschland nicht mehr benötigen werde.
Für das Bundesfinanzgericht ist in diesem Zusammenhang auch wesentlich, dass der deutsche Betriebsstandort nach dem Erwerb des Fahrzeuges (bis zur Betriebsveräußerung) lediglich einmal pro Monat ("ca. alle vier Wochen") aufgesucht wurde und die Aufenthalte des Bf. dort jeweils lediglich ca. vier Tage umfasst haben. Das Fahrzeug wurde demnach zeitlich weitaus überwiegend im Inland verwendet, wobei nicht nur die Fahrten zwischen den inländischen Wohnsitzen und dem inländischen Betriebsstandort, sondern auch Privatfahrten regelmäßig mit dem gegenständlichen Fahrzeug im Inland zurückgelegt wurden; dem Bf. (bzw. seiner Ehegattin) standen im Inland keine weiteren, auf sie zugelassenen Fahrzeuge zur Verfügung. Der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Fahrzeuges lag stets im Inland. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf. letztlich sogar selbst die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Inland beantragt hat. Auf die Ausführungen in Pkt. V.2.2. und Pkt. V.4.4. dieses Erkenntnisses wird zur Einstufung des Fahrzeugerwerbs als innergemeinschaftlicher Erwerb weitergehend verwiesen.
Im Zeitpunkt der Lieferung des streitgegenständlichen Fahrzeuges stand somit nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes eindeutig fest, dass die endgültige und dauerhafte Verwendung dieses Fahrzeuges in Österreich stattfinden wird. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Fahrzeuges vor, der iSd Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 steuerlich zu erfassen ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) ist als unbegründet abzuweisen.
10. Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge:
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 226,83 € (5 % der Bemessungsgrundlage) wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung betreffend die Fahrzeugeinzelbesteuerung festgesetzt.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO, 1524; BFH, BStBl 1997 II 642; BFH, BStBl 2002 II 124). Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167).
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100911/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100911.2018
- Stammnummer
- 133734
- Gültig
- 12.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF