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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100911/2018

NoVA, KfzSt und Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 bei widerrechtlicher Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100911/2018vom 12.07.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl. Ritz, BAO6, § 135 Tz 4). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; VwGH 21.12.2007, 2004/17/0217; VwGH 24.6.2009, 2008/15/0035; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; VwGH 20.1.2016, Ro 2014/17/0036, Ro 2014/13/0037). Gemäß Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2 UStG 1994) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Im Streitfall hat der Bf. keine entsprechende Steueranmeldung abgegeben. Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind somit gegeben. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133; vgl. auch Ritz, BAO6, § 135 Tz 10), dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. (seit dem 23. Februar 2010) mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft ist und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, hat er grundsätzlich davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen zu fahren. Er hat im Zeitpunkt der Lieferung des streitgegenständlichen Fahrzeuges weiters davon ausgehen müssen, dass die endgültige und dauerhafte Verwendung dieses Fahrzeuges in Österreich stattfinden wird; damit war aber ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Fahrzeuges iSd Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 steuerlich zu erfassen. In diesem Zusammenhang war es dem Bf. zuzumuten, sich über die steuerlichen Pflichten bei der Überführung und Verwendung eines Fahrzeuges im Inland - insbesondere auch unter dem Aspekt der Fahrzeugeinzelbesteuerung iSd Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 - zu erkundigen. Die Nichtabgabe der Steueranmeldung im Hinblick auf die Fahrzeugeinzelbesteuerung bzw. die Nichtentrichtung der Abgabe ist damit nach § 135 BAO nicht entschuldbar. Das Finanzamt F hat daher in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens dem Bf. zu Recht einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge vorgeschrieben und diesen ohnehin nur mit 5 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Prozentsatz des Zuschlages ist vom Bf. nicht bekämpft worden. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge nicht zeitgerecht entrichtet wurde, wird die Verhängung des Verspätungszuschlages als sachgerecht erachtet. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge ist als unbegründet abzuweisen. VI. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab. Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.       Innsbruck, am 12. Juli 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100911/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100911.2018
Stammnummer
133734
Gültig
12.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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