Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0042-I/06
Sind an ausländische Unternehmer vermietete Anhänger in die Berechnung der "überzähligen Anhänger" einzubeziehen und damit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0042-I/06vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG ("Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners") ist seit dem 1. Jänner 1995 richtlinienkonform zu interpretieren. Nur durch Einbeziehung aller Steuerschuldner im Geltungsbereich der Richtlinie (93/89/EWG), dh. sämtlicher Mitgliedstaaten der EU, ist die Zielsetzung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet. Die an Unternehmer in Deutschland und Estland vermieteten Anhänger sind daher aus der Berechnung des "Überbestandes" auszuscheiden und unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende A und die weiteren Mitglieder B über
die Berufung der H-GmbH, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 31. Mai 2005 betreffend
Kraftfahrzeugsteuer 2004 nach der am 27. September 2007 in 6021 Innsbruck,
Innrain 32, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2004 wird
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 b) lit ee) Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KfzStG) 1992, BGBl. 1992/449 idgF, im Betrag von gesamt € 33.110,78
festgesetzt. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung des
Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
In der von der H-GmbH (= Berufungswerberin, Bw) für
das Jahr 2004 eingereichten Kraftfahrzeugsteuererklärung Kr 1 wurden
insgesamt 8 Zugfahrzeuge (mit mehr als 3,5 t), darunter das Fahrzeug mit dem
Kennzeichen KU1 mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von 26
Tonnen (t), und die diesbezügliche Steuer mit gesamt € 10.076,16,
des Weiteren 8 Anhänger samt Steuer von € 12.890,32, und damit
die Kraftfahrzeugsteuer 2004 mit gesamt € 22.966,48 erklärt.
Beigeschlossen war die "Beilage zur Kr1 für das Jahr 2004"
folgenden Inhaltes:
"Aufstellung der
überzähligen Anhänger bzw. Auflieger
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Anmeldung
|
Abmeldung
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Gewicht in
t
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KU2
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24
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KU3
|
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24
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KU4
|
|
|
24
|
KU5
|
|
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24
|
KU6
|
22.09.
|
|
24
|
KU7
|
29.11.
|
|
22
Diese Anhänger
werden von einem ausländischen Subfrächter gezogen. Gem. § 1 Abs.
2 KfzStG entfällt in diesen Fällen die Steuerpflicht (siehe auch SWK
2005, S. 349)".
Im Rahmen der bei der Bw anschließend
durchgeführten Betriebsprüfung wurde ua. zur Kraftfahrzeugsteuer 2004
festgestellt (siehe Tz. 6 der Niederschrift über die Schlussbesprechung am
30. Mai 2005):
"2004 wurden in der
Erklärung Sattelauflieger als überzählige Auflieger bzw.
Anhänger deklariert und auf die SWK 2005, S. 349 verwiesen. Es handelt sich
dabei um einen Artikel von Dr. Dietmar Aigner. Die Rechtsansicht wird vom
Finanzamt nicht geteilt.
Die
angeführten Anhänger werden ausländischen Frächtern
überlassen und stehen im Einsatz sowohl im In- als auch im Ausland.
...". Nach Zitierung des § 1 Abs. 2 KfzStG, wonach Anhänger,
die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, aus
der Berechnung der überzähligen Anhänger auszuscheiden sind und
die Steuer für den Zeitraum der Verwendung zu erheben ist, kommt der
Prüfer - ausgehend von der Steuerpflicht dieser Anhänger sowie den
Angaben der Bw - zu folgendem Berechnungsergebnis:
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|
t
|
|
Satz
|
Monate
|
Monatssteuer
|
Tage
|
Tagessteuer
|
gesamt €
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KU2
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24
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6,17
|
12
|
1.776,96
|
|
|
1.776,96
|
KU3
|
24
|
|
6,17
|
12
|
1.776,96
|
|
|
1.776,96
|
KU4
|
24
|
|
6,17
|
12
|
1.776,96
|
|
|
1.776,96
|
KU5
|
24
|
|
6,17
|
12
|
1.776,96
|
|
|
1.776,96
|
KU6
|
24
|
22.09.
|
6,17
|
3
|
444,24
|
9
|
44,42
|
488,66
|
KU7
|
22
|
29.11.
|
6,17
|
1
|
135,74
|
2
|
9,05
|
144,79
|
Summe
|
|
|
|
|
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|
|
7.741,29
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 31.
Mai 2005, StrNr, unter Verweis auf die Prüfungsfeststellungen die
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2004 im Betrag von gesamt
€ 30.707,77 (= Nachforderung € 7.741,29)
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, gem.
§ 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG entfalle für den Überbestand an
Anhängern/Aufliegern die Steuerpflicht. Da die Bw in Österreich
für diese Anhänger keine Zugfahrzeuge angemeldet habe, sei wohl
unbestritten, dass die Zahl der Auflieger die Zahl der Zugfahrzeuge
übersteige. Allerdings unterlägen nach dieser gesetzlichen Bestimmung
jene Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines "anderen Steuerschuldners"
gezogen würden, der Steuer. Es sei daher für die Berücksichtigung
als "überzähliger Anhänger" allein entscheidend, ob der
Anhänger vom Kraftfahrzeug einer Person gezogen werde, die als
Steuerschuldner iSd § 3 KfzStG in Betracht komme, di. entweder der
inländische Zulassungsbesitzer oder - bei einem im Ausland zugelassenen
Kraftfahrzeug - die Person, die das Fahrzeug auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland verwende. Da gegenständliche
Anhänger von einem ausländischen Zulassungsbesitzer, der sohin nicht
als Steuerschuldner iSd § 3 KfzStG anzusehen sei, bzw. von dessen (nicht
steuerpflichtigen) Zugfahrzeugen gezogen würden, habe hier die
Steuerpflicht zu entfallen. Die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor dem gesamten Senat wurde beantragt.
Die Berufung wurde dem UFS direkt, dh. ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, zur Entscheidung vorgelegt.
In Entsprechung eines Vorhaltes wurde dem UFS mit Schreiben
vom 18. April 2007 mitgeteilt: "Die in der
Beilage angeführten 6 Anhänger werden an ausländische
Frächter gegen Entgelt vermietet (siehe beil. Musterrechnungen) und
für internationale Transporte eingesetzt. Schriftliche
Subfrächterverträge wurden nicht abgeschlossen." Zu
sämtlichen Fahrzeugen wurden die Zulassungsscheine vorgelegt.
Die Überprüfung dieser Zulassungen hat
zunächst ergeben, dass es sich bei sämtlichen Fahrzeugen um
Sattelzugfahrzeuge bzw. Sattelanhänger handelt und - mit Ausnahme des
Zugfahrzeuges KU1 - hinsichtlich aller von der Bw mit Kr 1 erklärten
Fahrzeuge zutreffende Angaben und insoweit eine zutreffende Steuerberechnung
vorgelegen war. Aus den übermittelten Rechnungen sowie einer
Aufstellung geht hervor, dass von den als "überzählige Anhänger"
deklarierten Fahrzeugen fünf Anhänger von zwei in Deutschland
ansässigen Unternehmen (Fa. E, Fa. P) und ein Anhänger (Kennzeichen
KU7, zugelassen am 29. November 2004) von einer in Estland ansässigen Firma
(Fa. X) gezogen werden.
Das weitere Überprüfungsergebnis anhand der
Zulassungen wurde der Bw mit Vorhalt vom 25. April 2007 wie folgt zur
Stellungnahme übermittelt:
"1. Zugfahrzeug
KU1
:
Dieses weist lt.
übermittelter Zulassung ein höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG)
von 27 t, anstelle des in der KfzSt-Erklärung gemeldeten hzG von 26 t, auf;
daher richtige Berechnung:
27 t
x € 6,17 x 12 Monate = € 1.999,08 (bisher €
1.925,04)
2. Anhänger
KU2:
Zu
diesem lt. Beilage der Steuererklärung als "überzähliger
Anhänger" erklärten Fahrzeug wurde keine Zulassung
beigebracht.
3. Anhänger
KU9/KU8:
Diese
beiden Anhänger, zugelassen 4.12.2000 mit hzG 29 t, gezogen von Fa.
E mit Zugfahrzeug
P1, scheinen bisher nicht auf.
Davon augehend, dass die
Anhänger abwechselnd gezogen werden, ergäbe sich für das Jahr
2004 folgende zusätzliche
Kraftfahrzeugsteuer:
29 t x
€ 6,17 x 12 Monate = €
2.147,16
4. übrige
Anhänger:
Aus den
übermittelten Zulassungen der weiteren 5 Anhänger geht Folgendes
hervor:
a)
KU3:
tatsächliches hzG von 26
t, ergibt (x 6,17 x 12) eine Steuer von €
1.925,04
b)
KU5:
tatsächliches hzG von 29
t, ergibt (x 6,17 x 12) eine Steuer von €
2.147,16
c)
KU6:
tatsächlich
hzG 28 t, zugelassen am 26.1.2004, daher Steuer 28 t x 6,17 x 11 Monate =
€ 1.900,36 + 5 Tage =
€ 28,79, Steuer gesamt = €
1.929,15
Zusammenfassung:
Für
den Fall, dass - entgegen der Rechtsansicht der Bw - von der Steuerpflicht der
als "überzählig" deklarierten Anhänger auszugehen wäre (vgl.
VwGH 18.5.2006, 2005/16/0282), würde sich unter Bedachtnahme auf obige
Punkte die (berichtigte) Kraftfahrzeugsteuer für 2004 nach vorläufiger
Berechnung durch den UFS mit insgesamt € 34.887,74 bzw. eine Nachforderung
von € 11.921,26 (bisher € 7.741,29) ergeben. ...".
Im Antwortschreiben vom 27. April 2007 wurde
ausgeführt: "1. Zugfahrzeug
KU1: 27 t stimmen, unser
Fehler.
2.
KU2: Das war von uns ein Schreibfehler,
es handelt sich dabei um das Fahrzeug
KU8 (siehe auch Punkt
3).
3.
KU8/KU9:
Es handelt sich dabei um den gleichen Anhänger. Der Anhänger hatte
zuerst das Kennzeichen KU8 und wurde
dann auf das Kennzeichen KU9
umgemeldet, da das Kennzeichen verloren wurde.
Die Kopien der Zulassungen haben sie
bereits.
4. übrige
Anhänger: Ihre Angaben stimmen."
In der am 27. September 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw nach Darlegung des
bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt, in dem inzwischen
vorliegenden Erkenntnis vom 18. Mai 2006 sei der VwGH zwar - entgegen der von
Aigner in der SWK 2005 geäußerten Ansicht - zum Ergebnis gelangt,
dass für die an ausländische Mieter vermieteten Anhänger sehr
wohl Steuerpflicht gegeben sei. Zu diesem Ergebnis sei der VwGH allerdings nicht
aufgrund der nationalen Rechtslage gelangt, sondern habe er vielmehr betont,
dass nach der nationalen Regelung des § 3 KfzStG der Ausländer nicht
als Steuerschuldner in Frage komme. Der VwGH habe seine Entscheidung jedoch mit
Rückgriff auf die EG-Richtlinie 93/89/EWG ohne Einholung einer
Vorabentscheidung getroffen. Die Gemeinschaftsrechtslage stelle sich so dar,
dass es einerseits unmittelbar anwendbare Verordnungen und andererseits
Richtlinien gebe, die nur insoweit anwendbar seien, als sie in nationales Recht
umgesetzt worden wären. Da die betreffende Richtlinie nur davon ausgehe,
dass die Mitgliedstaaten ihr nationales Steuerrecht entsprechend den dortigen
Vorgaben anpassen sollten, sei sie nicht direkt anwendbar. Wenn daher der VwGH
weiters mit den Intentionen der Richtlinie als Auslegungsbehelf argumentiere und
folglich von einer direkten Anwendbarkeit der Richtlinie ausgehe, so müsse
die VwGH-Entscheidung als verfehlt erachtet werden. Auch eine Auslegung anhand
der Richtlinie könne nur zulässig sein, wenn diese innerstaatlich
umgesetzt worden wäre, was tatsächlich nicht dem IST-Zustand
entspreche. Selbst wenn der nationale Gesetzgeber bezüglich der Vermietung
von Anhängern an ausländische Mieter ungewollt ein "Steuerschlupfloch"
bei der Regelung des Überbestandes offen gelassen bzw. bislang jedenfalls
nicht geschlossen habe, müsse es nach Ansicht der Bw bei der nationalen
Regelung bleiben, sodass diesfalls keine Steuerpflicht gegeben sei.
Sollte der UFS dennoch zur Auffassung gelangen, dass die Richtlinie
unmittelbar anwendbar sei, stelle die Bw den Antrag, beim EuGH nach Artikel 234
EG eine Vorabentscheidung einzuholen.
Im Übrigen wurde zum Sachverhalt ausdrücklich
außer Streit gestellt, dass die Neuberechnung der Kraftfahrzeugsteuer
durch den UFS im Rahmen des Vorhalteverfahrens zutrifft. Weiters wurde
außer Streit gestellt, dass die an ausländische Subfrächter
vermieteten Anhänger nicht ausschließlich im Ausland Verwendung
fanden, sondern auch im Transitverkehr laufend in Österreich gefahren
sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Der
Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit a bis c
KfzStG in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene
Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5
Tonnen beträgt, die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren
genehmigt sind und wenn und solange für diese eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3
Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht.
Anhänger mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten gemäß
§ 1 Abs. 2
KfzStG als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Für
Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
desselben Steuerschuldners übersteigt, und die, bezogen auf die gesamte
Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die niedrigere
Bemessungsgrundlage aufweisen, ist die Steuer nicht zu erheben.
Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines
anderen Steuerschuldners gezogen werden,
sind aus dieser Berechnung auszuscheiden; für sie ist die Steuer für
den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.
Steuerschuldner ist gemäß
§ 3 Z 1 KfzStG
bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen
Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; nach
§ 3 Z 2 KfzStG in allen anderen Fällen die Person, die das Fahrzeug
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Festgehalten wird, dass der Begriff "anderer
Steuerschuldner" in § 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG nicht näher
bestimmt bzw. jedenfalls nicht auf die Definition des "Steuerschuldners" iSd
§ 3 KfzStG verwiesen wird. Damit ist dieser Begriff einer Interpretation
zugänglich.
B) Die
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen betreffend Kraftfahrzeugsteuer lauten wie
folgt:
Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993
über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur
Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und
Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die
Mitgliedstaaten in der Fassung des Beschlusses des Rates der Europäischen
Union vom 1. Jänner 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (95/1/EG, Euratom,
EGKS) ist in Erwägung nachstehender Gründe ergangen: Die
Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den
Mitgliedstaaten erfordert die Harmonisierung der Abgabensysteme und die
Einführung gerechter Mechanismen für die Anlastung der Wegekosten an
die Verkehrsunternehmer. Unter den derzeitigen Umständen sollte die
Angleichung der einzelstaatlichen Abgabensysteme auf Nutzfahrzeuge mit einem
bestimmten Mindestgesamtgewicht beschränkt werden. Zu diesem Zweck sollten
Mindestsätze für die in den Mitgliedstaaten derzeit geltenden
Kraftfahrzeugsteuern oder für die Steuern, die möglicherweise die
Kraftfahrzeugsteuern ersetzen, festgelegt werden.
Die Richtlinie hat nachstehenden auszugsweise
wiedergegebenen Inhalt: "Artikel 1 Die Mitgliedstaaten gleichen
erforderlichenfalls ihre Systeme für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen
sowie für die Maut- und Benutzungsgebühren gemäß dieser
Richtlinie an. ... Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck ... - "Kraftfahrzeug" ein Kraftfahrzeug oder eine
Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr
bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen
beträgt. ... Artikel 3 (1) Kraftfahrzeugsteuern im Sinne von
Artikel 1 sind folgende Steuern: - Deutschland:
Kraftfahrzeugsteuer - Österreich:
Kraftfahrzeugsteuer ... Artikel 5 Die in Artikel 3
genannten Steuern für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen
sind, werden nur von dem Mitgliedstaat der Zulassung erhoben."
C) Im
Gegenstandsfalle wird von der Bw die Ansicht vertreten, dass die in der Beilage
zur Steuererklärung bezeichneten 6 Sattelanhänger, die im Inland auf
die Bw zugelassen sind, deshalb, weil sie an ausländische Frächter
(zwei deutsche und ein estnisches Unternehmen) gegen Entgelt vermietet und von
diesen im internationalen Frachtverkehr gezogen würden, als
"überzählige Anhänger" zu qualifizieren seien und damit nicht der
Kraftfahrzeugsteuer unterliegen würden. Dies insbesondere aus dem Grund, da
die ausländischen Unternehmer nicht als Steuerschuldner nach § 3 Z 1
KfzStG zu betrachten seien, wenn sie von einer anderen Person in Österreich
zugelassene Anhänger verwenden. Die Bw stützt sich dabei auf den
Artikel von Aigner (SWK 2005, S. 349 f.), der daraus ableitet, dass von
ausländischen Zugfahrzeugen (ausschließlich) im Ausland gezogene
Anhänger eines inländischen Steuerschuldners bei diesem
grundsätzlich in die Ermittlung des "Überbestandes" (§ 1 Abs. 2
KfzStG) einzubeziehen und demnach nicht von der inländischen
Kfz-Steuerpflicht umfasst seien. Nachdem sohin die gegenständlich
strittigen Anhänger durch Kraftfahrzeuge von Personen gezogen würden,
die nicht (andere) Steuerschuldner
gemäß
§ 3 KfzStG seien, wären diese Anhänger nach
Ansicht der Bw - in Anlehnung an Aigner - bei der Berechnung des
Überbestandes iSd § 1 Abs. 2 KfzStG zu berücksichtigen.
D) Dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.5.2006, 2005/16/0282, lag ein
ganz ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde, wonach im Inland zum Verkehr
zugelassene Anhänger (Sattelauflieger) mit in Deutschland zum Verkehr
zugelassenen Sattelzugmaschinen eines deutschen Unternehmens
(ausschließlich) im Ausland gezogen worden waren. Der
beschwerdeführenden GmbH war im Zuge des Verwaltungsverfahrens die
Anerkennung dieser Anhänger als "Überbestand" bzw. deren Einbeziehung
in die Ermittlung der überzähligen Anhänger versagt worden; dies
im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anhänger zweifelsfrei von
Zugfahrzeugen anderer Unternehmen
gezogen worden seien und folglich die Begünstigung nach § 1 Abs. 2
KfzStG nicht zur Anwendung gelange. Der VwGH hat dem
Beschwerdevorbringen, die deutschen Unternehmer seien nicht Steuerschuldner iSd
§ 3 KfzStG, weshalb bei gesetzeskonformer Auslegung die von ihnen
verwendeten und von deren Kraftfahrzeugen gezogenen Anhänger bei der
Berechnung des Überbestandes nicht auszuscheiden wären, im
Wesentlichen Folgendes nach Darlegung der oben dargestellten
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entgegen gehalten:
Die nationale Vorschrift des § 3 KfzStG regelt den
"Steuerschuldner" der nach den nationalen Vorschriften zu erhebenden
Kraftfahrzeugsteuer abschließend. Nach dieser Bestimmung des § 3
KfzStG ist ein Unternehmer, der von einer (anderen) Person in Österreich
zugelassene Anhänger nicht in Österreich verwendet, nicht
Steuerschuldner der inländischen
Kraftfahrzeugsteuer. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG
(siehe oben) werden die Kraftfahrzeugsteuern für in einem Mitgliedstaat
zugelassene Fahrzeuge nur von dem Mitgliedstaat der Zulassung erhoben.
Folgte man hingegen der Ansicht der Bf, bestünde somit aufgrund der
Bestimmungen des KfzStG kein Recht der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für
die in Österreich zugelassenen und außerhalb Österreichs von
einer anderen Person als dem Zulassungsbesitzer verwendeten Anhänger. Dies
widerspricht lt. VwGH jedoch klar den in der Präambel der Richtlinie
festgehaltenen Zielsetzungen des Gemeinschaftsrechtes, weil damit eine
Wettbewerbsverzerrung gegeben wäre, die durch die Richtlinienbestimmungen
eben vermieden werden sollte. Die in Österreich zugelassenen Anhänger
könnten nämlich dann in Deutschland zum Unterschied von den anderen
Fahrzeugen ohne Belastung mit einer Kraftfahrzeugsteuer gezogen
werden. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG
("Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners") sei daher bei der gegebenen
Gemeinschaftsrechtslage seit dem 1. Jänner 1995 nicht bloß national
als Kraftfahrzeug eines anderen "inländischen" Steuerschuldners, sondern
richtlinienkonform als Kraftfahrzeug
eines anderen Steuerschuldners, der aufgrund des Gemeinschaftsrechtes mit einer
Kraftfahrzeugsteuer belastet ist, zu interpretieren. Nur durch die
Miteinbeziehung aller Steuerschuldner im
Anwendungsbereich der Richtlinie sei deren Zielsetzung, nämlich die
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, gewährleistet. Der im § 1 Abs.
2 dritter Satz KfzStG angeführte "Steuerschuldner" sei daher jeweils der in
den Mitgliedstaaten bestimmte Steuerschuldner der durch das Gemeinschaftsrecht
harmonisierten Kraftfahrzeugsteuer, dh. auch der in Deutschland ansässige
Unternehmer, der die in Österreich zugelassenen Anhänger im Ausland
verwendet hat. Selbst bei einer allenfalls widerrechtlichen
Steuererhebung für die Anhänger in Deutschland bleibe die
Erhebungsberechtigung vom Zulassungsinhaber in Österreich aufrecht.
E) Im
Berufungsfall ist hinsichtlich des Anhängers mit dem Kennzeichen KU7, der
am 29. November 2004 auf die Bw zugelassen und von dem in
Estland ansässigen Unternehmen X
mit dem Zugfahrzeug A1 gezogen wurde, ergänzend festzuhalten, dass auch
Estland seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union ist und damit
in den Anwendungsbereich der obgenannten Richtlinie fällt. In Estland wird
als "lokale" Steuer eine "Kraftfahrzeugsteuer" für
"in Estland hergestellte oder umgebaute sowie
für nach Estland eingeführte Kraftfahrzeuge" erhoben, die sohin
in etwa der österreichischen Normverbrauchsabgabe (NoVA) entspricht. Der
österreichischen "Kraftfahrzeugsteuer" annähernd gleichzuhalten ist
dagegen die in Estland erhobene "Schwerlastfahrzeugsteuer", mit welcher
"die zum Gütertransport vorgesehenen Lkws
und Sattelzüge mit einer Registermasse von 12 Tonnen und mehr"
(Anm.: übereinstimmend mit Artikel 2 der Richtlinie, siehe oben), ausgehend
ua. von der zulässigen Gesamtmasse sowie der Zahl der Achsen, versteuert
werden.
F) Wenn der
VwGH in obigem Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangte, dass § 1 Abs. 2 KfzStG
seit dem 1. Jänner 1995 richtlinienkonform zu interpretieren sei, dann ist
aber der VwGH nicht, wie die Bw vermeint, von einer unmittelbaren Anwendbarkeit
der Richtlinie 93/89/EWG ausgegangen. Der VwGH hat vielmehr ausdrücklich
festgehalten, dass die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Richtlinie
(lediglich) "in Grundzügen" gemeinschaftsrechtlich geregelt ist; es solle
eine Harmonisierung der Abgabensysteme der Mitgliedstaaten erreicht werden. Die
Person des Steuerschuldners werde unter Beachtung der Richtlinie jeweils durch
die nationalen Vorschriften geregelt.
Mit der unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht
steht das Gebot der gemeinschaftskonformen
Auslegung in engem Zusammenhang. Die gemeinschaftskonforme Interpretation
wird mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gemeinschaftstreue
begründet. Es geht dabei um die Sicherstellung eines mit dem
Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden Vollzuges in den Mitgliedstaaten.
Anders als bei der unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht stützt
der Rechtsanwender bei der gemeinschaftskonformen Auslegung seine Entscheidung
nicht auf Gemeinschaftsrecht, sondern letztlich
auf innerstaatliches Recht. Laut EuGH
hat ein nationales Organ das
innerstaatliche Recht "in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
Gemeinschaftsrechtes anzuwenden und auszulegen". Die wichtigste
Ausprägung der gemeinschaftskonformen Interpretation stellt die
"richtlinienkonforme Auslegung" dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, alle zur Umsetzung einer Richtlinie geeigneten Maßnahmen
zu treffen. Dazu gehört auch, dass sich die Auslegung von innerstaatlichem
Recht, "gleich ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften
handelt ... soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie
ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu
erreichen." Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung betrifft nicht
nur Recht, das zum Zweck der Umsetzung der Richtlinie erlassen wurde, sondern
erstreckt sich dieses Gebot auf den gesamten
Rechtsbestand der Mitgliedstaaten. Damit soll weitestmöglich
gewährleistet werden, dass nicht jede
versäumte oder sonstwie
unvollständige Umsetzung einer Richtlinie als Vertragsverletzung
qualifiziert werden muss. Seine Grenze findet die richtlinienkonforme
Interpretation (nur) dort (vgl. VwGH 23.10.1995, 95/10/0108), wo einer nach
Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen
Regelung im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ein entgegengesetzter Sinn
verliehen bzw. der normative Gehalt der nationalen Regelung grundlegend neu
bestimmt würde oder etwa im nationalen Recht neue Institute geschaffen
würden (siehe zu vor:
Öhlinger/Potacs,
Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, Orac-Verlag 1998, S. 79 ff, und die
dort zitierte Judikatur).
Eine richtlinienkonforme Interpretation des nationalen
Rechts, wie sie seit dem EU-Beitritt Österreichs zulässig und geboten
ist, setzt somit keineswegs die unmittelbare Anwendbarkeit des betreffenden
Gemeinschaftsrechts voraus. Im Wortlaut der auszulegenden nationalen Norm
(§ 1 Abs. 2 KfzStG) findet das vom VwGH im Sinne der Zielsetzungen der
Richtlinie 93/89/EWG gefundene Auslegungsergebnis durchaus Deckung.
G) Der
Senat schließt sich daher dem obigen VwGH-Erkenntnis vom 18. Mai 2006 an.
Entgegen dem Dafürhalten der Bw ist die Bestimmung des
§ 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG ("Kraftfahrzeug eines
anderen Steuerschuldners") nach der
gegebenen Gemeinschaftsrechtslage seit dem 1. Jänner 1995
richtlinienkonform als Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners, der
aufgrund des Gemeinschaftsrechtes mit einer Kraftfahrzeugsteuer belastet ist, zu
interpretieren. Nur durch die Miteinbeziehung aller Steuerschuldner im
Anwendungsbereich der Richtlinie - dh. der Steuerschuldner sämtlicher
Mitgliedstaaten der EU, wozu zweifelsfrei Deutschland und auch Estland zu
zählen sind - ist die Zielsetzung der Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet.
H) Im
Berufungsfall ist zudem unbestritten, dass die Zugfahrzeuge der
ausländischen Subfrächter mit den von der Bw gemieteten Anhängern
im internationalen Transitverkehr laufend auch auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland
verwendet wurden. Für einen solchen Fall wird die (inländische)
Kfz-Steuerpflicht offenbar (argumentum e contrario) auch im Fachartikel von
Aigner, auf den sich die Bw stützt, nicht in Abrede gestellt.
I) Für
ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat der Senat keine Veranlassung
gesehen. Auch der VwGH hatte von der Einholung einer Vorabentscheidung
Abstand genommen, "weil kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung des im
Beschwerdefall anzuwendenden Gemeinschaftsrechtes besteht".
J) Wie
eingangs dargelegt, sind aufgrund der vorgelegten Zulassungsscheine zu mehreren
Fahrzeugen die tatsächlich zutreffenden hzG sowie zu einem Anhänger
(KU6) der tatsächliche Zeitpunkt der Zulassung am 26. Jänner 2004
(anstelle erklärt 22. September 2004) hervorgekommen. Die sich hieraus
jeweils ergebenden Berichtigungen (Erhöhungen) der Kraftfahrzeugsteuer
wurden der Bw mit Vorhalt zur Kenntnis gebracht und mittlerweile
ausdrücklich außer Streit gestellt.
Den Angaben im Schreiben vom 27. April 2007, dass es sich
beim Anhänger KU2 lt. Beilage (Schreibfehler) tatsächlich um den
Anhänger mit dem Kennzeichen KU8 gehandelt hat, welcher auf das Kennzeichen
KU9 umgemeldet wurde, kann anhand der vorliegenden Unterlagen gefolgt werden. Es
handelt sich dabei sohin nicht um ein zusätzliches, bisher nicht
erklärtes, sondern immer um ein und dasselbe Fahrzeug, dies allerdings lt.
Zulassungsschein mit einem hzG von 29 t.
Nach dem Obgesagten bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer
für das Jahr 2004 im Ergebnis wie folgt:
|
|
hzG (t)
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Anmeldung
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Satz
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Monate
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Monatssteuer
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Tage
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Tagessteuer
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gesamt
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Zugfahrzeuge lt. Kr 1 ohne KU1
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8.151,12
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KU1
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27
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6,17
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12
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1.999,08
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1.999,08
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Anhänger lt. Kr 1
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12.890,32
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KU8/ KU9
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29
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6,17
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12
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2.147,16
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2.147,16
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KU3
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26
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6,17
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12
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1.925,04
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1.925,04
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KU4
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24
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6,17
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12
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1.776,96
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1.776,96
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KU5
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29
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6,17
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12
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2.147,16
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2.147,16
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KU6
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28
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26.01.
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6,17
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11
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1.900,36
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5
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28,79
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1.929,15
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KU7
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22
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29.11.
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6,17
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1
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135,74
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2
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9,05
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144,79
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Summe
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33.110,78
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher die
Berufung abzuweisen und die Kraftfahrzeugsteuer 2004 im Betrag von gesamt
€ 33.110,78 (= Nachforderung von € 2.403,01 gegenüber
der Vorschreibung mit Bescheid vom 31. Mai 2005) festzusetzen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
überzählige AnhängerÜberbestandZulassungsbesitzerGemeinschaftsrechtrichtlinienkonforme Interpretation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0042-I/06
- Stammnummer
- 30822
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF