Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0101-Z1W/2002
Durchführung eines Binnenverkehrs mit einem im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Beförderungsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0101-Z1W/2002vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verwendung eines im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Beförderungsmittels zu einer unzulässigen Binnenbeförderung im Sinne des Artikels 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO führt zur Entstehung der Zollschuld gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK beim Beförderungsunternehmens als Verfahrensinhaber. Die Zollschuld ist von dem Mitgliedstaat zu erheben, in dessen Bereich die Entladung stattgefunden hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Rechtsanwälte Mairhofer Gradl, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 20. Februar 2002, GZ. 400/90370/56/99, betreffend
Zollschuld, entschieden:
Der
Beschwerde wird dem Grunde nach stattgegeben. Gleichzeitig wird festgestellt,
dass der Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 9. Jänner 2002, Zl.
400/90370/54/99, zu Unrecht ergangen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 9. Jänner
2002, Zl. 400/90.370/54/1999, setzte das Hauptzollamt Klagenfurt im Grunde
des Artikels 204 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 und Absatz 3
Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 79
Absatz 2 ZollR-DG gegenüber der Bf. für den in Slowenien
zugelassenen LKW der Marke Mercedes, Fahrgestell-Nummer WDB wegen
Durchführung eines Binnentransportes Eingangsabgaben in der Höhe von
€ 22.113,53 (€ 8.417,26 an Zoll und € 13.696,27 an
Einfuhrumsatzsteuer) fest. Gleichzeitig wurde gem. § 108 Absatz 1
ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 3.720,56
vorgeschrieben. Den vorstehend genannten Abgabenbeträgen liegt als
Bemessungsgrundlage nicht bloß der Wert des im Spruch angeführten
LKWs samt Aufbau sondern zusätzlich auch der Wert des damals für die
Beförderung verwendeten Anhängers zugrunde.
Mit Schreiben vom
14. Februar 2002 erhob die Bf. gegen diesen Bescheid den Rechtsbehelf der
Berufung.
Über diese Berufung
entschied das Hauptzollamt Klagenfurt mit Berufungsvorentscheidung vom
20. Februar 2002, Zl. 400/90370/56/99. Dabei wurde - ohne dass es zu
einer Änderung der Höhe der vorgeschriebenen Abgaben gekommen ist -
der Spruch insofern erweitert, als die Zollschuld nicht bloß für den
im erstinstanzlichen Bescheid genannten LKW sondern ausdrücklich auch
für den mit diesen LKW gezogenen Anhänger mit dem Kennzeichen N
festgesetzt worden ist. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die mit Schreiben der Bf. vom 25. März 2002 eingebrachte Beschwerde.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen
Bestimmungen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum
gültigen Fassung lauten:
Artikel 718 Absatz 1
ZK-DVO:
Die vorübergehende Verwendung wird für die
gewerblich verwendeten Straßenfahrzeuge bewilligt.
Artikel 718 Absatz 2 ZK-DVO:
Im Sinne dieses Artikels gelten als Fahrzeuge alle
Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartigen
Fahrzeugen angehängt werden können.
Artikel 718 Absatz 3 ZK-DVO:
Unbeschadet Absatz 4 unterliegt die Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 der Voraussetzung, dass die
Fahrzeuge
a) von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person oder
für deren Rechnung eingeführt werden;
b) von dieser Person oder für deren Rechnung
gewerblich verwendet werden;
c) außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer
amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die
betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person sind;
d) ausschließlich
für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Artikel
718 Absatz 7 ZK-DVO:
Abweichend von Absatz 3
a) können gewerblich
verwendete Fahrzeuge unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen von
natürlichen Personen geführt werden, die ihren Wohnsitz im Zollgebiet
der Gemeinschaft haben;
b) kann die Zollstelle zulassen, dass
- ausnahmsweise eine im
Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person Fahrzeuge zur gewerblichen
Verwendung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung für eine
bestimmte Dauer in dieses Zollgebiet einführt und dort verwendet; die
Verwendungsdauer wird von der Zollstelle in jedem Einzelfall
festgelegt;
- eine im Zollgebiet der
Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer
außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das
Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und
dort gewerblich verwendet. Das zur vorübergehenden Verwendung zugelassene
Fahrzeug kann auch privat verwendet werden, wenn diese Verwendung im Vergleich
zur gewerblichen Verwendung von untergeordneter Bedeutung ist und nur
gelegentlich erfolgt und wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich
vorgesehen ist;
c) können gewerblich
verwendet Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich
des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzung
für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese
Möglichkeit vorsehen.
Artikel
670 Buchstabe p ZK-DVO:
Binnenverkehr: die
Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein
Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw.
die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und
in diesem Gebiet wieder entladen werden.
Artikel
204 Absatz 1 ZK:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in
Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten
nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus
deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des
Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben,
oder
b) eine der
Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende
Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf
die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung
oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Artikel
204 Absatz 2 ZK:
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht
mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende
Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung
dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines
ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit
aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich
erfüllt war.
Artikel
204 Absatz 3 ZK:
Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu
erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die
Überführung der Ware in diesem Zollverfahren zu erfüllen hat.
Artikel
215 Abs. 1 ZK:
Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand,
der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist.
Dem
vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Im Rahmen
von Ermittlungen des Hauptzollamtes Klagenfurt gegen die Bf. kam hervor, dass
die beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge, nachdem sie zunächst
ordnungsgemäß in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
überführt worden waren am 27. Jänner 1999 zu einer
Binnenbeförderung von Waren von Steyr nach Hendaye verwendet worden sind.
Güterbeförderungsrechtliche Bewilligungen für diese Fahrten
konnten nicht festgestellt werden.
Die
Feststellungen über die Fahrten gründen sich vor allem auf eine von
der Firma H vorgelegte EDV-Liste mit einer Aufstellung diverser internationaler
Warenbeförderungen. Im Übrigen ist dazu auszuführen:
Zunächst
deutet nach der Aktenlage nichts darauf hin, dass schon die Verbringung der
beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge in die Gemeinschaft
widerrechtlich (etwa zum Zwecke der Durchführung einer unzulässigen
Binnenbeförderung) erfolgt sein könnte. Es ist daher davon auszugehen,
dass die beiden Beförderungsmittel zu Recht in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung überführt worden sind. Strittig ist
somit einzig die Frage, ob innerhalb der Gemeinschaft durch die
Durchführung einer nicht grenzüberschreitenden
Güterbeförderung gegen die entsprechenden Verfahrensbestimmungen
verstoßen worden ist.
Die Bf.
stellt zunächst in Abrede, als Spediteur oder Auftraggeber oder Dienstgeber
EU-Kabotage-Fahrten ohne entsprechende Genehmigung durchgeführt zu haben
und bemängelt, dass die Berufungsvorentscheidung die
Sachverhaltsfeststellungen ausschließlich auf eine EDV-Liste stütze,
andere Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsfeststellungen untermauern
würden lägen nicht vor.
Der Senat
erachtet es im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen, dass die der
Bf. zur Last gelegte Warenbeförderung von Graz nach Kelheim mit den in der
Berufungsvorentscheidung genannten Beförderungsmitteln zu dem dort
angeführten Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden haben:
Trotz
mehrmaliger Vorhalte hat die Bf. keinerlei substantiierten Einwände
vorgebracht, die geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der
diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Abgabenbehörde I.
Instanz zu wecken. Die Bf. hat kein einziges
Argument vorgebracht, aus dem zu schließen wäre, dass die
konkreten Daten der erwähnten EDV-Listen, aus der die interne Kennung des
LKW-Zuges, das Durchführungsdatum, der Absender, der Empfänger, die
Menge der beförderten Waren und die Auftragsnummer hervorgehen, nicht mit
den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Sie hat sogar im
Erhebungsverfahren an der Zuordnung der internen Kennnummern zu den konkreten
slowenischen Zulassungsdaten mitgewirkt. Für die Richtigkeit der Liste
spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass Herr MG, einer der leitenden
Angestellten der Bf. im Zuge seiner Einvernahme am 3. April 2000 die
Richtigkeit der Angaben der Liste nicht in Abrede gestellt hat, sondern mit
seiner Aussage, wonach auch die in Slowenien zugelassen Fahrzeuge von H
disponiert werden, eine plausible Erklärung dafür geliefert hat, warum
in der von H erhaltenen Computerliste u.a. auch Beförderungen mit den
verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen aufscheinen.
Es
fällt darüber hinaus auf, dass die Bf. (die sich dabei offensichtlich
auf ihre Rechtsansicht stützt, dass mit den verwendeten LOCO-Bewilligungen
die Binnenbeförderung innerhalb Europas nicht untersagt war) dem Vorwurf
der unzulässigen Kabotage-Fahrten bloß mit dem Einwand begegnet, dass
sie weder als Spediteur noch als Auftraggeber oder Dienstgeber
EU-Kabotage-Fahrten ohne entsprechende
Genehmigungen durchgeführt hat. Den Umstand, dass die
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich zur Beförderung
von Waren von Graz nach Kelheim verwendet wurden, stellt sie jedoch nicht
ausdrücklich in Abrede.
Die Bf.
vermag auch mit dem Hinweis darauf nichts für sich zu gewinnen, dass
Gegenstand der Einvernahmen im Zuge des Ermittlungsverfahrens völlig andere
Zeitpunkte und Fahrten gewesen seien. Die Tatsache, dass der Bf. vor Erlassung
des erstinstanzlichen Bescheides der gegenständliche Transport nicht
vorgehalten wurde, stellt zwar tatsächlich einen Verletzung der
Verfahrensvorschriften im Sinne des § 183 Absatz 4 BAO dar; diese bleibt
jedoch wegen der im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten
"Sanierung" ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des
Verfahrens (siehe VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).
Die im
gegenständlichen Fall aus Sicht der Bf. bestehende
güterbeförderungsrechtliche Zulässigkeit der vorliegenden
Warenbeförderung wird von ihr u.a. aus dem Wortlaut der von ihr damals
für die Fahrt verwendeten Fahrtenbewilligung abgeleitet. Der Punkt 1. a)
der "Besonderen Bedingungen" dieser Bewilligung lautet: "Die
Bewilligung gilt nur für den obengenannten Inhaber und ist nicht
übertragbar. Sie gilt für den Verkehr nach und aus Österreich.
Jeder Orts- und Unterwegsverkehr (Binnenverkehr) in Österreich ist
untersagt".
Mit
dieser Argumentation verkennt die Bf. offensichtlich die Rechtslage: Bei der von
ihr zitierten und für die Fahrt verwendeten Bewilligung handelt es sich um
eine Fahrten-Bewilligung des österreichischen Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr im Sinne der §§ 7 bis
9 Güterbeförderungsgesetz für den grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr Österreich - Slowenien. Sie gilt
gemäß ihres ausdrücklichen Wortlautes nur für den
LOCO-Verkehr, d.h. für den Verkehr zwischen Slowenien und Österreich
und bildet demnach keinerlei Berechtigung für die Beförderung von
Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft.
Selbst
wenn die Bf.- wie von ihr in der beim Hauptzollamt Klagenfurt am 15. Mai
2000 eingelangten Stellungnahme behauptet - damals zusätzlich zur
oben erwähnten Bewilligung Österreich - Slowenien eine
allfällige zweite Bewilligung (eine
Bewilligung der Behörden jenes
Mitgliedstaates, in dem die Entladung
stattgefunden hat) verbraucht haben sollte, ist damit für sie nichts
gewonnen, zumal die Kompetenz zur Erteilung
güterbeförderungsrechtlicher Bewilligungen nach den oben zitierten
Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes ausschließlich bei
den österreichischen Behörden
gelegen war. Eine derartige Warenbeförderung wäre allenfalls mittels
einer CEMT-Bewilligung zulässig gewesen, über welche die Bf. nach der
Aktenlage jedoch nicht verfügt hat.
Der Senat
erachtet es demnach als erwiesen, dass die verfahrensgegenständlichen
Beförderungsmittel damals ohne der zwingend erforderlichen
güterbeförderungsrechtlichen Bewilligung für die
Warenbeförderung von Graz nach Kelheim verwendet worden sind. Die
Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 718 Absatz 7 Buchstabe c
ZK-DVO normierten Ausnahmeregelungen lagen mangels dieser Bewilligung nicht vor.
Es wurde somit im Ergebnis gegen die gemäß Artikel 718 Absatz 3
Buchstabe d ZK-DVO bestehende Verpflichtung verstoßen, das im Verfahren
der vorübergehenden Verwendung befindliche Fahrzeug ausschließlich
für Beförderungen zu verwenden, die außerhalb des Zollgebiets
der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Verstöße
gegen das Beförderungsverbot innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bei
gewerblicher Beförderung in der vorübergehenden Verwendung von
Beförderungsmitteln führen zum Entstehen der Zollschuld
gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a ZK (siehe auch Witte,
Zollkodex, 3. Auflage, Artikel 204 Rz 23 erster Anstrich).
Unbeschadet
des Umstandes, dass sich die Bf., als diejenige Person, der das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung bewilligt worden war, zur Benützung des
Fahrzeuges einer anderen Person, nämlich des LKW-Fahrers (der in diesem
Zusammenhang als bloßer Erfüllungsgehilfe der Bf. zu sehen ist)
bediente, ist sie nach Ansicht des Senates zweifellos als Verfahrensinhaberin
und Pflichteninhaberin anzusehen (siehe auch Witte, Zollkodex, 2. Auflage,
Artikel 138 Rz. 2).
Zum
Zwecke der Klärung der Frage, welches Land die Erhebung der nach den
vorstehend angeführten Bestimmungen entstandenen Zollschuld vorzunehmen
hat, ist schließlich die Zuständigkeitsfrage zu prüfen.
Nach den
Bestimmungen des Artikels 215 Abs. 1 ZK in der damals gültigen Fassung
entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die
Zollschuld entstehen lässt, d.h. am Ort der Verwirklichung des
Zollschuldentstehungstatbestandes. Im Falle der unzulässigen Kabotage
besteht der zollschuldauslösende Tatbestand im Einsatz des Fahrzeugs im
Binnenverkehr.
Der mit
Verordnung (EG) Nr. 993/2001 geschaffene neue Artikel 555 ZK-DVO enthält
zwar eine von seiner Vorgängerregelung (Artikel 670 Buchstabe p ZK-DVO)
abweichende Definition des Begriffs des Binnenverkehrs, indem er diesen als
"Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der
Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder
auszusteigen oder ausgeladen zu werden" definiert. Diese Bestimmung, aus
der sich die für die Lösung der Zuständigkeitsfrage wesentliche
Konsequenz ableiten lässt, dass allfällige Verstöße gegen
das Kabotageverbot zu einer Abgabenerhebung durch jene Zollbehörden
führen, in deren Bereich der Ort der Beladung liegt, weil der
Zollschuldentstehungstatbestand des Artikels 204 ZK bereits dann durch
unzulässige Kabotage verwirklicht wird, wenn mit der Beförderung von
Waren im Binnenverkehr begonnen wird, ist allerdings erst mit 1. Juli 2001
in Kraft getreten und daher auf den Anlassfall nicht anzuwenden (siehe auch
Witte, Zollkodex, Art. 141 Rz 13).
Ein
Binnenverkehr nach der Definition des Artikel 670 Buchstabe p ZK-DVO in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung liegt hingegen
dann vor, wenn Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und dort wieder
entladen werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines unzulässigen
Binnenverkehrs ist demnach auch die Entladung der Waren. Vor der Entladung der
Waren ist nach dieser Bestimmung ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht
verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels
noch nicht gegeben (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2001,
Zl. 2001/16/0035).
Die den
Zollschuldentstehungstatbestand auslösende Entladung der Waren erfolgte
nach der Aktenlage in Kelheim. Da die Zollschuld im Beschwerdefall demnach in
Deutschland entstanden ist, waren gemäß Artikel 215 Abs. 1 ZK die
Zollbehörden dieses Landes und nicht die österreichischen
Zollbehörden für die Erhebung der Zollschuld zuständig. Im
vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt Klagenfurt als Abgabenbehörde I.
Instanz den oben erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Jänner
2002 somit erlassen, ohne nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen
dafür zuständig zu sein.
In jedem
Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche
Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen
wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Berufungsbehörde die
sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine
inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser
Umstand wie im Beschwerdefall in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. Da
das Hauptzollamt Klagenfurt als Berufungsbehörde die Unzuständigkeit
der Abgabenbehörde I. Instanz nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid
mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. VwGH vom 27. Juni 1994, Zl.
93/16/0001).
Der
Beschwerde war daher allein aus diesem Grund stattzugeben.
Die
Klärung der Frage, ob das Hauptzollamt Klagenfurt als Berufungsbehörde
insofern gegen das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden"
verstoßen hat, als sie in der Berufungsvorentscheidung erstmals
ausdrücklich festlegte, dass Gegenstand der Abgabenfestsetzung nicht
bloß der im erstinstanzlichen Bescheid genannte LKW sondern
zusätzlich auch der mit diesem Fahrzeug damals gezogenen Anhänger ist,
ist daher entbehrlich.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 7 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 670 Buchstabe p ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0101-Z1W/2002
- Stammnummer
- 4278
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF