…die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte ihr Berufungsvorbringen dahingehend, dass ein (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen nicht schädlich sei - genau dies sei aber passiert (Fehler einer langjährigen Angestellten). Grobes Kontrollverschulden liege nach Ansicht der Bw. nicht vor…
…Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl…
…Mensch begeht. Wird ein Steuerpflichtiger vor der Abgabenbehörde (durch einen Parteienvertreter) vertreten, so ist ein grobes Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Parteienvertreters (oder des Steuerpflichtigen) nicht schädlich. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob…
…und 2003 die Summe von € 127.885,07 und davon der 2 % ige Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.557,70. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht…
… 293 und 293 a und b gebe, die von den Abgabenbehörden sehr oft in Anspruch genommen werden würden. Abschließend werde noch festgehalten, dass sogar ein (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) nicht schädlich sei. Entscheidend sei diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung…
…grobes) Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder ihres Vertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden anzulasten ist…
…2004, RV/0647-L/04 mwN). In der Berufung wurde darauf hingewiesen, dass die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer auf ein näher dargestelltes Versehen der Mitarbeiterin Frau T zurückzuführen sei. Ist die Säumnis bei der Abgabenentrichtung auf ein Verschulden von Arbeitnehmern der Partei zurückzuführen, ist entscheidend…
…Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101). Dabei war dem Vorbringen der Bw., dass ein Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen (oder des Parteienvertreters…
…erkennen ließ. Wie von der Bw. richtig ausgeführt liegt ein grobes Verschulden seitens des Steuerpflichtigen dann nicht vor, wenn das grobe Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen bzw. des Parteienvertreters verursacht worden sei, soweit dem Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter kein grobes Verschulden anzulasten sei. Die…
…sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht nur für Parteienvertreter, sondern beispielsweise auch für Organe juristischer Personen. Hingegen sei grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter grobes Verschulden (insbesondere…
…und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.3.2001, 98/16/0051). Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleich zu halten. Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder…
…ist Rechtsanwalt - ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Das Verschulden des Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden…
…keine Zahlungsfristen übersehen werden. Das Fehlen von Kontrollmaßnahmen stelle ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Dem ist entgegen zu halten, dass grobes Verschulden von Arbeitnehmern nicht schädlich ist/wäre. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl…
…keine Zahlungsfristen übersehen werden. Das Fehlen von Kontrollmaßnahmen stelle ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Dem ist entgegen zu halten, dass grobes Verschulden von Arbeitnehmern nicht schädlich ist/wäre. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl…
…ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist. Demnach haftet der Steuerpflichtige für seine Dienstnehmer nur für grobes Verschulden…
…bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere…
…im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Hingegen ist ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich…
…im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Hingegen ist ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich…
…grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (z.B. VwGH 26.4.2000, 2000/14/0006-0008). Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden…
…leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist in diesem Fall, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. Ritz…