Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1015-W/05
grobes Verschulden, Angestellter der Steuerberatungskanzlei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1015-W/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.S., vertreten durch Brandner und
Partner Steuerberatungs GesmbH, 1180 Wien, Gersthoferstr. 162, vom
20. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 10. März 2005 betreffend
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 9. Februar 2005 erging ein Bescheid über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der
Investitionszuwachsprämie 2002 in der Höhe von € 5.485,07 von 2%,
das sind € 109,70.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Abgabenschuldigkeit nicht bis 17. Jänner 2005 entrichtet worden
sei.
Dagegen richtet sich der Antrag der Steuerberatungskanzlei
vom 2. März 2005, in dem ausgeführt wird, dass ihre Mandantin im
Jänner 2005 mitgeteilt habe, dass sie derzeit nicht im Stande sei, die
Abgabenschuld fristgerecht zu entrichten. Man habe ihr eine Antragstellung auf
Ratenzahlung empfohlen und die Fälligkeit jedoch versehentlich mit 17.
Februar statt 17. Jänner 2005 kalendiert. Erst durch die Vorschreibung des
ersten Säumniszuschlages sei die verspätete Einbringung des Antrages
aufgefallen.
Der zuständige Mitarbeiter, Herr W., sei bereits seit
21.10.2002 in der Steuerberatungskanzlei beschäftigt und habe bei laufender
Bearbeitung von Stundungs- und Ratenansuchen bisher keine Fristversäumnisse
verschuldet. Auch bei den durch die Geschäftsführung
regelmäßig durchgeführten Kontrollen sei niemals ein
Fehlverhalten festgestellt worden, daher liege kein grobes Verschulden seitens
der vertretenen Mandantin vor.
Der im Antrag vom 2. März 2005 ebenfalls
ausgeführte Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid vom 10.
März 2005 zurückgewiesen, da keine Berufung gegen die
Säumniszuschlagsfestsetzung eingebracht worden sei.
Über den Antrag auf Aufhebung des
Säumniszuschlages wurde mit ebenfalls mit Bescheid vom 10. März 2005
abweislich entschieden.
Nach Lehre und Rechtsprechung liege grobes Verschulden vor,
wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB anzusehen sei. Grobes Verschulden werde mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lasse.
Die Büroorganisation eines Parteienvertreters
müsse dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation
entsprechen, dazu gehöre, insbesondere die Vormerkung von Fristen und die
Vorsorge durch entsprechende Kontrollen.
Es werde zudem darauf hingewiesen, dass laufend
Abgabenschuldigkeiten verspätet entrichtet werden und die Ordnungsfunktion
des Säumniszuschlages somit vom Gesetzgeber gewollt sei.
In der Berufung vom 20. März 2005 wird
ausgeführt, dass das Postulat im bekämpften Bescheid, die
Qualitätsanforderung so hoch zu legen, dass auch leichte
Fahrlässsigkeit nicht mehr unter die Bestimmung des § 217 Abs.7 BAO
falle, zu weit gehe.
Sie seien als Kanzlei ISO 9000 zertifiziert und können
daher behaupten ein Qualitätsmanagementsystem zu haben. Fehler beim
Versäumen einer Frist seien daher sehr selten, könnten aber auf Grund
der menschlichen Komponente nicht zu 100% ausgeschlossen werden.
Bisherige Fristversäumnisse der Klientin seien nicht
mit der Begründung der leichten Fahrlässigkeit bekämpft worden
und hätten daher auch keinen Vorfragencharakter für den
bekämpften Bescheid.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2005 wurde die
Berufung abgewiesen, dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 25. April
2005.
Das Berufungsvorbringen bekräftigt erneut die
Rechtsansicht des steuerlichen Vertreters, dass man die bezughabende
Gesetzesstelle nicht derart restriktiv auslegen dürfe, dass sie keinen
Anwendungszweck mehr habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs. 7 Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Unstrittig ist der Sachverhalt, wonach durch ein
Fehlverhalten eines Angestellten der von der Abgabepflichtigen betrauten
Steuerberatungskanzlei ein Zahlungserleichterungsansuchen unrichtig kalendiert
wurde und für die Nichtentrichtung der Investitionszuwachsprämie 2002
in Höhe von € 5.485,07 ein erster Säumniszuschlag in der
Höhe von 2 %, das sind € 109, 70 vorgeschrieben wurde.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht dahingehend geändert, dass nicht mehr
völlig verschuldensunabhängig auf die objektive Versäumung einer
Frist abgestellt wird, sondern nach § 217 Abs. 7 BAO der Abgabepflichtige
bei fehlendem oder geringem Verschulden die Herabsetzung bzw. Aufhebung eines
bereits festgesetzten Säumniszuschlages begehren kann.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (z.B.
VwGH 13.9.1999, 97/09/1034).
Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden
des Vertretenen gleichzuhalten (z.B. VwGH 26.4.2000,
2000/14/0006-0008).
Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der
Partei oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend ist
diesfalls, ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden,
insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten
ist.
Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Der steuerliche Vertreter der Bw. hat unwiderleglich
dargestellt, dass die Unterlassung der Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Zahllast auf einem Versehen bei der
Terminvormerkung durch seinen Angestellten beruht.
Da keine weiteren Versäumnisse des Angestellten
bekannt sind, kann man nicht von einem groben Kontrollverschulden ausgehen. Die
Antragstellung nach § 217 Abs.7 BAO erfolgte völlig zu Recht, der
Berufung war daher stattzugeben und der Abweisungsbescheid aufzuheben.
Wien, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1015-W/05
- Stammnummer
- 20721
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF