…die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte ihr Berufungsvorbringen dahingehend, dass ein (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen nicht schädlich sei - genau dies sei aber passiert (Fehler einer langjährigen Angestellten). Grobes Kontrollverschulden liege nach Ansicht der Bw. nicht vor…
…Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl…
…überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO3, § 217, Tz 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der…
…Mensch begeht. Wird ein Steuerpflichtiger vor der Abgabenbehörde (durch einen Parteienvertreter) vertreten, so ist ein grobes Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Parteienvertreters (oder des Steuerpflichtigen) nicht schädlich. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob…
…Erklärungen beim Finanzamt über FinanzOnline auch korrekt eingebracht wurden. Dieses Fehlverhalten der Mitarbeiterin würde für sich betrachtet ein grobes Verschuldens darstellen und eine erfolgreiche Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO ausschließen. Da jedoch - wie bereits erwähnt - ein allfälliges (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (bzw…
…kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das (grobe) Verschulden eines Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, BAO-Kommentar5, § 217 Tz 45). Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der…
…und 2003 die Summe von € 127.885,07 und davon der 2 % ige Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.557,70. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht…
…kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, § 217, Tz 45). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der…
… 293 und 293 a und b gebe, die von den Abgabenbehörden sehr oft in Anspruch genommen werden würden. Abschließend werde noch festgehalten, dass sogar ein (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) nicht schädlich sei. Entscheidend sei diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung…
…grobes) Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder ihres Vertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden anzulasten ist…
…Antrages vom 15.7.2013 in keinster Weise von der Behörde begründet worden ist. Die Behörde führt lediglich aus, dass nach ständiger Rechtssprechung grobes Verschulden des Parteienvertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen sei. Ein Verschulden von Arbeitnehmern des Vertretenen bzw. Arbeitnehmern des Parteienvertreters sei unschädlich…
…2004, RV/0647-L/04 mwN). In der Berufung wurde darauf hingewiesen, dass die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer auf ein näher dargestelltes Versehen der Mitarbeiterin Frau T zurückzuführen sei. Ist die Säumnis bei der Abgabenentrichtung auf ein Verschulden von Arbeitnehmern der Partei zurückzuführen, ist entscheidend…
…Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101). Dabei war dem Vorbringen der Bw., dass ein Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen (oder des Parteienvertreters…
…erkennen ließ. Wie von der Bw. richtig ausgeführt liegt ein grobes Verschulden seitens des Steuerpflichtigen dann nicht vor, wenn das grobe Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen bzw. des Parteienvertreters verursacht worden sei, soweit dem Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter kein grobes Verschulden anzulasten sei. Die…
…sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht nur für Parteienvertreter, sondern beispielsweise auch für Organe juristischer Personen. Hingegen sei grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter grobes Verschulden (insbesondere…
…26.02.2014, 2012/13/0051). Während ein grobes Verschulden des gesetzlichen Vertreters des Abgabepflichtigen dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (vgl. etwa VwGH 25.11.1999, 99/15/0118), ist ein (auch grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei grundsätzlich nicht schädlich. Entscheidend für die…
…überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz. 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der…
…Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. etwa VwGH vom 20…
…Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. etwa VwGH vom 20…
…vgl. VwGH vom 31.5.2011, 2007/15/0169). Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. dem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (VwGH vom 20.5.2010…