Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0222-L/03
Grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO bei Fehlen von Kontrollmaßnahmen zur Fristüberwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-L/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Handbuch, 152).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Festsetzung von
Säumniszuschlägen entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Kalendermonat Dezember 2001 vom 15.2.2002 war von der Bw. am
19.2.2002 beim Finanzamt eingereicht worden. Darin wurde ein Überschuss in
Höhe von 543.574 S (39.503,06 €) erklärt, und beantragt, diesen
zur Abdeckung näher aufgegliederter Selbstbemessungsabgaben (vor allem
Lohnabgaben 01/2002) in Höhe von insgesamt 367.070 S (26.676,02 €) zu
verwenden.
In der Umsatzsteuervoranmeldung
für den Kalendermonat März 2002 vom 22.5.2002, beim Finanzamt
eingelangt am 24.5.2002, erklärte die Bw. einen Überschuss in
Höhe von 62.455,95 €. Weiters wurden Selbstbemessungsabgaben in
Höhe von insgesamt 23.593,47 €, davon Dienstgeberbeitrag 04/2002
in Höhe von 5.127,64 € und Lohnsteuer 04/2002 in Höhe von
14.795,61 € bekannt gegeben. Die Verwendung des Überschusses zur
Abdeckung dieser Abgaben wurde nicht ausdrücklich beantragt (das
entsprechende Kästchen im amtlichen Vordruck U 30 wurde nicht angekreuzt).
Beantragt wurde die Rückzahlung des "derzeit bestehenden Guthabens" auf ein
näher bezeichnetes Bankkonto.
Das Abgabenkonto war im
Zeitpunkt der Einreichung dieser Voranmeldung ausgeglichen. Am 31.5.2002 wurden
die genannte Umsatzsteuervoranmeldung 03/2002 (Gutschrift in Höhe von
62.455,95 €) und die bekannt gegebenen Selbstbemessungsabgaben am
Abgabenkonto gebucht. Die Gutschrift wurde mit diesen Abgaben verrechnet, und
der Restbetrag in Höhe von 38.862,48 am 5.6.2002 an die Bw.
zurückgezahlt.
Mit Bescheid vom 10.6.2002
setzte das Finanzamt folgende Säumniszuschläge fest:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Dienstgeberbeitrag 04/2002
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15.05.2002
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5.127,64
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102,55
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Lohnsteuer 04/2002
|
15.05.2002
|
14.795,61
|
295,91
|
Summe
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|
|
398,46
Die
Festsetzungen wären erforderlich gewesen, weil die angeführten
Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der oben stehenden Fristen entrichtet
worden wären.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schriftsatz vom 28.6.2002 Berufung erhoben. Auf Anfrage im Finanzamt sei
ergänzend mitgeteilt worden, dass die gegenständliche Säumnis die
zweite verspätete Entrichtung innerhalb von sechs Monaten gewesen sei
(erste Säumnis im Jänner 2002). Weder die "Abgaben 01/2002", noch die
gegenständlichen Abgaben wären infolge Gegenverrechnung mit hohen
Umsatzsteuerguthaben nicht durch Überweisung zu entrichten gewesen. Die
Finanzbehörde sei jeweils nur mittels UVA über die Abgaben zu
informieren gewesen, da diese sodann gegenverrechnet worden seien. Die
verantwortliche Mitarbeiterin in der Buchhaltung sei infolge EDV-Umstellung
unter einem enormen Arbeitsstress gestanden, und außerdem der Meinung
gewesen, dass bei einem vorhandenen Umsatzsteuerguthaben von der
Finanzbehörde eine um einige Tage verspätete Abgabe der UVA und der
damit verbundenen Meldung bzw. Gegenverrechnung der lohnabhängigen Abgaben
toleriert würde. Da der Finanzbehörde kein finanzieller Schaden durch
Zinsverlust entstanden sei und die Bw. bei sich ergebenden Zahllasten diese
bisher ausnahmslos termingerecht bezahlt habe, werde um Stattgabe der Berufung
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3.1.2003 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 5 BAO habe im
gegenständlichen Fall aufgrund der Säumnis mit der Abgabenentrichtung
im Jänner 2002 nicht zur Anwendung kommen können. Es sei unbestritten,
dass die "Umsatzsteuervoranmeldungsgutschriften" hinsichtlich der
Fälligkeiten der "gegenzuverrechnenden Abgaben" verspätet eingebracht
worden seien (Dezember 2001 persönlich am 19.2.2002, März 2002 per
Post am 24.5.2002).
Im Vorlageantrag vom 13.1.2003
stellte die Bw. ergänzend einen Antrag auf Nichtfestsetzung der
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO, da sie
an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Bei der um wenige Tage
verspäteten Abgabe der UVA mit Guthaben mit gleichzeitiger Gegenverrechnung
der lohnabhängigen Abgaben liege leichte Fahrlässigkeit vor, da die
Mitarbeiterin der Meinung gewesen wäre, dass diese Vorgangsweise seitens
des Finanzamtes toleriert werden würde. Ihr sei daher ein Fehler
unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begehe.
In einem Vorhalt vom 7.5.2003
wies das Finanzamt die Bw. darauf hin, dass sie solche Regeln für ihre
Büroorganisation aufzustellen hätte, die sicherstellten, dass
Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich
auszuschließen wären, und forderte die Bw. weiters auf, darzulegen,
wie ihr Büro organisiert sei bzw. welche Vorkehrungen getroffen worden
wären, um "den eingetretenen Fall" grundsätzlich zu
vermeiden.
Die Bw. führte dazu in
einer Stellungnahme vom 16.5.2003 aus, die Büroorganisation in der
betreffenden Abteilung sei so umgestellt worden, dass in Zukunft eine
termingerechte Abgabe der UVA grundsätzlich gewährleistet sei. Konkret
sei dies durch einen Personalwechsel in der Abteilung erfolgt. Die UVA werde
durch eine neue sachkompetente Mitarbeiterin erstellt. Zusätzlich sei die
Abteilungsleitung als Überwachungsfunktion in diese Belange eingeschaltet
worden. Die Ordnungsmäßigkeit der Neuorganisation werde unter anderem
auch dadurch bezeugt, dass es seit "diesem Zwischenfall" zu keinen weiteren
Vorkommnissen gekommen sei, und die UVA´s ausnahmslos termingerecht
abgegeben worden wären.
In einer ergänzenden
Stellungnahme vom 23.5.2003 hielt die Bw. fest, dass die Organisation in der
Finanzbuchhaltung grundsätzlich schon seit Jahren in Ordnung gewesen
wäre und auch voll funktioniert habe. Dies werde durch die Einhaltung
sämtlicher Fristen und Termine bis Ende 2001 bestätigt. Mit 1.1.2002
sei die Neuinstallierung einer völlig neuen EDV Soft- und Hardware erfolgt.
Damit seien naturgemäß erhebliche Umstellungsschwierigkeiten
verbunden, beginnend von den diversen Einstellungsparametern bis zur Fertigkeit
des Anwenderpersonals. Eine derart große Umstellung erfordere daher einen
gewissen Umstellungszeitraum. Gerade in diesem Umstellungszeitraum "Jänner
2002 sowie April 2002" seien die Mängel erfolgt, welche zur
verspäteten UVA-Abgabe geführt hatten, wobei noch einmal festgestellt
werde, dass damit keine "Zahllastsäumigkeiten" aufgetreten wären.
Nachdem die Umstellung nach ca. 6 Monaten abgeschlossen gewesen sei, hätten
sich seither keine wie immer gearteten Mängel mehr ergeben. Ein
Umstellungszeitraum von einem halben Jahr bei einer EDV-Neueinführung
könne als relativ kurz betrachtet werden. Die Organisation in der
Finanzbuchhaltung habe immer die Einhaltung von Fristen und Terminen
gewährleistet. Bei den gegenständlichen Mängeln habe es sich um
eine leichte Fahrlässigkeit gehandelt. Eine Wiederholung sei nach
menschlichem Ermessen nahezu ausgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 217
BAO idF BGBl I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) normiert:
(1) Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
(5) Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie
beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der
dort genannten Frist.
(7) Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurden von
der Bw. Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, in denen Überschüsse
erklärt wurden. Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG ist ein
vorangemeldeter Überschuss gutzuschreiben. Die Gutschrift wirkt auf den Tag
der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf
des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Die den gegenständlichen
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben (Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag 04/2002) waren am 15.5.2002 fällig. Die
Umsatzsteuervoranmeldung für März 2002 vom 22.5.2002 langte am
24.5.2002 beim Finanzamt ein. Da die Gutschrift des darin ausgewiesenen
Überschusses nur auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung
zurückwirkte, erweist sich die Entrichtung der angeführten Lohnabgaben
für April 2002 als verspätet.
Zutreffend wies das Finanzamt
darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 217 Abs. 5
BAO nicht zur Anwendung gelangen konnte, da auch die Umsatzsteuervoranmeldung
für Dezember 2001 verspätet eingereicht worden war, was eine nicht
termingerechte Entrichtung der in dieser Voranmeldung angeführten, am
15.2.2002 fällig gewesenen weiteren Selbstbemessungsabgaben durch den in
dieser Voranmeldung ausgewiesenen Überschuss zur Folge hatte.
Anträge im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO können auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden. Berufungserledigungen haben auf
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen (Ritz,
BAO-Handbuch, 155).
Die Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an
der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte
Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das grobe Verschulden des
Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist
grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich.
Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden,
insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz,
BAO-Handbuch, 152).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
schon wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem
Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu
gehöre insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch
entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen
Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher
Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation sei als ein über den
minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen (VwGH
26.6.1996, 95/16/0307 mwN).
Im gegenständlichen Fall
forderte das Finanzamt die Bw. auf, darzulegen, wie ihr Büro organisiert
sei bzw. welche Vorkehrungen getroffen worden wären, um
Fristversäumnisse ("den eingetretenen Fall") grundsätzlich zu
vermeiden.
In den dazu abgegebenen
Stellungnahmen vom 16.5.2003 und 23.5.2003 wurde nicht konkret dargetan, dass
überhaupt und auf welche Art und Weise die Bw. bzw. ihr gesetzlicher
Vertreter der oben dargelegten Kontrollpflicht nachgekommen wäre. Vielmehr
wurde in der Stellungnahme vom 16.5.2003 ausgeführt, dass die
Büroorganisation in der betreffenden Abteilung so "umgestellt" worden sei,
dass "in Zukunft" eine termingerechte Abgabe der UVA grundsätzlich
gewährleistet sei. Es sei ein Personalwechsel erfolgt, und "zusätzlich
die Abteilungsleitung als Überwachungsfunktion in diese Belange
eingeschaltet" worden sei. Dass bereits zuvor wirksame Kontrollmechanismen zur
Terminüberwachung bestanden hätten bzw. wie diese konkret ausgestaltet
gewesen wären, wurde weder in dieser Stellungnahme, noch in der
ergänzenden Eingabe vom 23.5.2003 näher dargelegt. Damit war aber von
einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden
auszugehen.
Auch hätte gerade die ins
Treffen geführte Installierung einer völlig neuen EDV Soft- und
Hardware samt den damit naturgemäß verbundenen
Umstellungsschwierigkeiten ein erhöhtes Maß an Sorgfalt bei der
Überwachung von Terminen (insbesondere auch der Fälligkeitstermine von
Abgabenschuldigkeiten) bedurft.
Insgesamt gesehen lagen somit
die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht vor,
sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-L/03
- Stammnummer
- 4700
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF