Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1013-L/04
Verschulden gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei schwerer Erkrankung der Buchhalterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1013-L/04vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bedient sich die Partei eines Vertreters, ist (grobes) Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. In Betracht kommen dabei (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) auch grobe Mängel in der Organisation des Vertreters. Wird für den Fall der Erkrankung einer mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiterin keinerlei Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch TREUDAT
Köglberger, Stadler & Partner Wirtschaftstreuhand-GmbH, 4020 Linz,
Untere Donaulände 21-25, vom 13. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 9. Juni 2004, mit dem ein Säumniszuschlag in
Höhe von 296,53 € festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.6.2004 setzte das Finanzamt einen
Säumniszuschlag in Höhe von 296,53 € fest, da die
Umsatzsteuer 01-03/2004 in Höhe von 14.826,71 € nicht bis 17.5.2004
entrichtet worden war.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 13.7.2004
erhobenen Berufung wies die Berufungswerberin darauf hin, die verspätete
Zahlung der Umsatzsteuer sei durch die Tatsache begründet gewesen, dass die
Buchhalterin Mitte März plötzlich schwer erkrankt sei, wobei die Dauer
und das Ende des Krankenstandes für den Dienstgeber nicht abschätzbar
gewesen sei. Die Buchhaltung sei an den L-Verband ausgegliedert. In einem
Kleinbüro wie der Geschäftsstelle des L-Verbandes mit vier
Mitarbeitern sei in derartigen Fällen eine ungestörte
Arbeitsübernahme durch andere Dienstnehmer nicht ohne weiteres
möglich, daher seien die Verzögerungen unvermeidlich gewesen. Bisher
seien alle Zahlungen an das Finanzamt fristgerecht erfüllt worden, die mit
Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge würden als
unverhältnismäßig angesehen. Es werde daher um Erlass dieser
festgesetzten Säumniszuschläge ersucht.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.8.2004 im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung gelangen
hätte können, da die Säumnis mehr als fünf Tage betragen
habe. Auf ein Verschulden oder sonstige in der (privaten) Einflusssphäre
des Abgabepflichtigen gelegene Umstände sei nicht Bedacht zu nehmen.
Mit Eingabe vom 10.9.2004 wurde die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
In den am 29.3.2007
veröffentlichten Erkenntnissen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein
automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere
Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des unabhängigen
Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO ausgesetzte
gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Da die am 17.5.2004 fällig gewesene
gegenständliche Umsatzsteuer erst mit Wirksamkeit 4.6.2004 entrichtet
worden war, konnte die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO im vorliegenden Fall
nicht zur Anwendung gelangen, wie dies bereits das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt hat.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch
in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl.
Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungs(vor-)entscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. UFS 26.11.2003,
RV/1680-W/03 und UFS 17.8.2004, RV/2067-W/03; vgl. aber auch z.B. VwGH
24.2.2004, 98/14/0146, wonach eine Berufung gegen einen
Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der
Parteienerklärung auch als Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO zu
werten sein kann). Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu
erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen
geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden
treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (UFS 8.10.2004, RV/0647-L/04).
In der Berufung wurde ausreichend deutlich darauf
hingewiesen, dass nach Ansicht der Berufungswerberin sie an der verspäteten
Abgabenentrichtung aus den dort angeführten Gründen kein Verschulden
treffe. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 217 Abs.
7 BAO im gegenständlichen Fall vorliegen.
Zunächst wies die Berufungswerberin darauf hin, dass
ihre Buchhaltung an den L-Verband ausgegliedert sei. Die Berufungswerberin hat
sich daher in diesem Zusammenhang eines Vertreters bedient. Dabei ist (grobes)
Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.
Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder ihres
Vertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem
Vertreter grobes Verschulden anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 45).
In Betracht kommen dabei auch hier (wie bei § 308 BAO) nicht nur grobes
Auswahl- oder Kontrollverschulden, sondern auch grobe Mängel in der
Organisation des Vertreters (vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz 17).
Nach dem Berufungsvorbringen war die zuständige
Buchhalterin Mitte März 2004 (somit rund zwei Monate vor dem
Fälligkeitstermin der gegenständlichen Umsatzsteuer) plötzlich
schwer erkrankt, wobei die Dauer und das Ende des Krankenstandes für den
Dienstgeber nicht abschätzbar gewesen seien. In einem Kleinbüro wie
der Geschäftsstelle des L-Verbandes mit vier Mitarbeitern sei in derartigen
Fällen eine ungestörte Arbeitsübernahme durch andere Dienstnehmer
nicht ohne weiteres möglich, weshalb die Verzögerungen unvermeidlich
gewesen wären.
Bei dieser Sachlage ist aber von groben Mängeln in der
Organisation des L-Verbandes auszugehen. Auch die Büroorganisation von
Gebietskörperschaften oder Kapitalgesellschaften muss in gleicher Weise wie
eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen
Organisation entsprechen (Ritz, BAO³, § 308 Tz 17 mit
Judikaturnachweisen). Wird für den Fall der Erkrankung einer mit
fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiterin keinerlei Vorsorge getroffen,
kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen
werden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109 und UFS 17.6.2003,
RV/0228-W/03).
Insgesamt gesehen war daher von einem groben
Organisationsmangel und damit von einem groben Verschulden im Sinne des §
217 Abs. 7 BAO auszugehen. Dieses Verschulden des Vertreters ist wie bereits
oben ausgeführt dem Verschulden des Vertretenen (der Berufungswerberin)
gleichzuhalten. Da es somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
des § 217 Abs. 7 BAO fehlte, kam eine Aufhebung des
Säumniszuschlages nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1013-L/04
- Stammnummer
- 28290
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF