Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1314-W/04
grobes Verschulden, Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung, Nachweispflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1314-W/04vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma J.F., vertreten durch SGA
Steuerberatung GesmbH, 2500 Baden, Wassergasse 3, vom 12. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 10. März 2004
betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 6/7/15 hat am 10. März 2004 einen
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erlassen
und wegen Unterlassung der fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer 12/2003
einen 2 % igen Säumniszuschlag in der Höhe von € 136,98
festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 12. März 2004 in
der vorgebracht wird, dass durch einen Tippfehler bei der Überweisung
mittels home office banking die Abgaben irrtümlich an die Wiener
Gebietskrankenkasse überwiesen worden seien.
Die Unterzeichnete, B.W., führt aus, dass sie stets
bemüht gewesen sei. regelmäßig, pünktlich und
ordnungsgemäß die Abgaben zu entrichten.
Eine gleichlautende Berufungsschrift vom selben Tag
trägt die Unterschrift J.W..
An Beilagen sind eine Beitragskontrollabrechnung der WGKK,
ein Bankauszug v. 16.2. 2004 und ein Überweisungsbeleg
angegeben.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 6. April
2004 führt die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die am 16.
Februar 2004 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2002 (gemeint
war wohl 12/2003) erst am 16. März 2004 entrichtet worden sei, weswegen im
Sinne des § 217 BAO ein erster Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen
sei.
Nach § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei
Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der
empfangsberechtigten Kassa am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Es stehe außer Zweifel, dass die empfangsberechtigte
Kasse nicht die Gebietskrankenkasse sondern das Finanzamt sei.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliege.
Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO könnten auch
in der Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid gestellt
werden.
Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei. Eine lediglich leichte
Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch
ein sorgfältiger Mensch begehe. Grobe Fahrlässigkeit werde mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lasse.
Grobes Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht nur für Parteienvertreter,
sondern beispielsweise auch für Organe juristischer Personen. Hingegen sei
grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen oder des
Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob dem
Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter grobes Verschulden
(insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten sei. Dies
gelte auch bei Verschulden eines Boten.
Die Behauptungs- und Beweislast liege beim Antragsteller.
Es sei seine Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Stornierung des
Säumniszuschlages gestützt werden könne und die den Angaben
dienenden Beweismittel vorzulegen.
Die in der Berufung angeführten Beilagen seien nicht
vorgelegt worden, zudem enthalte die Berufung kein Vorbringen wodurch es zu dem
Fehler gekommen sei, daher sei die Berufung mangels entsprechender
Begründung abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 27. April 2004,
in dem über das Berufungsvorbringen hinaus ergänzt wird, dass die
verfahrensgegenständlichen Abgaben umgehend nach Erkennen des Fehlers
überwiesen worden seien.
Bei der Falschüberweisung vom 16. Februar 2004 habe
die Buchhalterin lediglich leicht fahrlässig gehandelt, zumal ihr ein
Fehler unterlaufen sei, der einem sorgfältigen Menschen gelegentlich
passieren könne.
Sie sei ein sorgfältiger Mensch, der der
Abgabenentrichtung zuvor stets ordnungsgemäß nachgekommen
sei.
Der Fehler beruhe auf einer Verwechslung von Zeilen auf der
buchhalterischen Durchführungsliste, dies sei den nochmals beigelegten
Unterlagen zu entnehmen.
Auch bei der Nachkontrolle der Überweisungen sei die
doppelte Angabe der Wiener Gebietskrankenkasse übersehen
worden.
Zur Vermeidung dieser Fehlerquelle und Hintanhaltung
allfälliger weiterer Fehler sei eine Organisationsumstellung vorgenommen
worden und werden die Überweisungsempfängerdaten nochmals von J.W.
persönlich kontrolliert.
Dem Vorlageantrag ist ein Kontoauszug der Wiener
Gebietskrankenkassa über zwei Einzahlungen vom 17. Februar 2004, eine davon
in Höhe der zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto fällig gestellten
verfahrensgegenständlichen Abgaben von € 7.500,00
angeschlossen.
Aus der gleichfalls beigelegten Durchführungsliste ist
unter Zeile 5 ersichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben
unter WGKK angeführt sind, in Zeile 6 nochmals ein Eintrag WGKK, SV 1/04
vorgenommen wurde und diese Eintragungen händisch unter Beifügung der
Buchungskontonummer abgehackt wurden. Die Liste trägt weiters den Stempel
"BEZAHLT am 16. Februar 2004".
Dem Kontoauszug der Bank sind die Buchungen vorm 16. und
17. Februar 2004 zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.6 Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Unstrittig ist der Sachverhalt, dass die
verfahrensgegenständlichen Abgaben nicht zum Fälligkeitstag entrichtet
wurden, sondern eine der Höhe der geschuldeten Abgaben entsprechende
Zahlung an die Wiener Gebietskrankenkasse erging.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung rechtsrichtig
ausgeführt wird, kann auch nach Festsetzung eines Säumniszuschlages im
Rahmen einer Berufung ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingebracht
werden.
Zu prüfen bleibt daher lediglich die Frage, ob bei
Versäumung des Entrichtungstermines ein grobes Verschulden vorliegt oder
nicht.
Den allgemeinen Ausführungen der Abgabenbehörde
erster Instanz zum Begriff "grobes Verschulden" sich voll anschließend,
vermeint die Rechtsmittelbehörde jedoch, dass nach Würdigung der mit
dem Vorlageantrag eingebrachten Unterlagen und der vorgetragenen Ergänzung
zur Verantwortungslinie, in diesem Fall kein grobes Verschulden an der
Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten vorliegt.
Der Berufungswerberin ist beizupflichten, dass ein
Verschauen in der Zeile einen Fehler darstellt, der auch einem
zuverlässigen Menschen passieren kann.
Der Zahlungswille zum Fälligkeitstermin war
unzweifelhaft gegeben, da ja, wenn auch an eine falsche Adresse, der geschuldete
Betrag bezahlt wurde. Bei Einsichtnahme in das Abgabenkonto wurde festgestellt,
dass es stets ausgeglichen ist und die Selbstberechnungsabgaben fristgerecht
bezahlt werden.
Aus der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes heraus ergibt
sich, dass der Fehler wohl einem reinen Schreibfehler (ist z.B. auch in der BVE
passiert 12/2002 statt 12/2003) gleichzustellen ist und daher eine Subsummierung
unter die Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO
vorzunehmen ist, da bei einem einmaligen Versehen auch nicht vom einem
Kontrollverschulden eines Firmenleiters gesprochen werden kann.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1314-W/04
- Stammnummer
- 16862
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF