Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0797-I/07
Kein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis bei verzögerter Weiterleitung von Schriftstücken der Abgabenbehörde durch einen Parteienvertreter an den Mandanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0797-I/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch K-KG, vom
19. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. September 2007 betreffend Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. 9. 2007 setzte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin
(kurz Bw.), einer GmbH mit Sitz in Stuttgart, von der
Körperschaftsteuer 2005 einen Säumniszuschlag in Höhe von 266,49
Euro mit der Begründung fest, dass die mit dem Säumniszuschlag
belastete Abgabe nicht bis 9. 8. 2007 entrichtet worden sei. Dieser
Bescheid wurde an die Bw. zu Handen ihres inländischen steuerlichen
Vertreters gerichtet.
In der als
"Einspruch gegen die Säumniszuschläge" bezeichneten Berufung vom
19. 9. 2007 führte die Bw. aus, dass sie die Körperschaftsteuer
2005 im Betrag von 13.324,68 € mit heutigem Datum angewiesen habe. Der
Grund für die verspätete Entrichtung sei darin gelegen, dass "uns die
Post erst verzögert über die Steuerberatungskanzlei erreicht".
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 9. 10. 2007 mit der
Begründung keine Folge, dass die Körperschaftsteuer 2005 nicht
spätestens am Fälligkeitstag (9. 8. 2007) entrichtet worden sei,
weshalb die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages
gegeben seien (§ 217 BAO). Die für den Zahlungsverzug
maßgeblichen Gründe seien grundsätzlich unbeachtlich. Selbst
wenn die Berufung als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages infolge eines fehlenden groben
Verschuldens an der Säumnis gewertet würde, könnte einem solchen
Antrag nicht stattgegeben werden, weil nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein grobes Verschulden des steuerlichen Vertreters an
der verspäteten Weiterleitung von Poststücken an die Bw. einem
Verschulden der Bw. gleichzuhalten sei.
Mit Eingabe vom
6. 11. 2007 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wiederholte die Bw. ihre
Berufungsausführungen und wies zusätzlich darauf hin, dass sie auch
die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes erst mit erheblicher
Verspätung erhalten habe. Die in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters am
18. 10. 2007 eingegangene Berufungsvorentscheidung sei erst am 30. 10. 2007
an die Bw. weitergeleitet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Der
Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel"
zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck
liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten
sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind - wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat - grundsätzlich
unbeachtlich, jedoch ist ein fehlendes (grobes) Verschulden an der Säumnis
für die Ausnahmeregelung des § 217 Abs. 7 BAO von Bedeutung
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 217 Tz 2 f, und die dort
angeführte Rechtsprechung).
Unstrittig ist,
dass die säumniszuschlagsbelastete Körperschaftsteuer 2005 nicht bis
zu dem im Körperschaftsteuerbescheid vom 2. 7. 2007 ausgewiesenen
Fälligkeitstermin (9. 8. 2007) entrichtet, sondern erst am 19. 9. 2007 auf
das Abgabenkonto der Bw. überwiesen wurde. Die objektiven Voraussetzungen
für die Vorschreibung des Säumniszuschlages sind somit gegeben.
Wie bereits
erwähnt, kann seit der Novellierung des Säumniszuschlagsrechtes durch
das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142, auch auf die Gründe
für den Zahlungsverzug Bedacht genommen werden. § 217 Abs. 7 BAO
bestimmt dazu, dass Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis
kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Ein solcher Antrag kann auch in
einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl.
ritz, a. a. o., § 217 Tz 65).
Der Ansicht des
Finanzamtes, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO
seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, ist aus folgenden Gründen
beizupflichten: Nach Lehre und Rechtsprechung fehlt grobes Verschulden, wenn
überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Demnach liegt grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht mehr als
leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist (minderer Grad des Versehens). Eine
nur leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Fehler unterläuft,
den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Wird ein
Steuerpflichtiger vor der Abgabenbehörde (durch einen Parteienvertreter)
vertreten, so ist ein grobes Verschulden des Vertreters einem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist ein grobes Verschulden von
Arbeitnehmern des Parteienvertreters (oder des Steuerpflichtigen) nicht
schädlich. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob dem Parteienvertreter
(oder dem Steuerpflichtigen) ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden
anzulasten ist (vgl. nochmals Ritz, a. a. O., § 217
Tz 43 ff).
Die Bw., die
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat ihrem inländischen
steuerlichen Vertreter eine Zustellvollmacht im Sinn des § 9
Zustellgesetz erteilt. Da der steuerliche Vertreter somit zur Empfangnahme von
Schriftstücken der Abgabenbehörden bevollmächtigt war bzw. ist,
wurde der an die Bw. zu Handen ihres Vertreters adressierte
Körperschaftsteuerbescheid vom 2. 7. 2007 rechtswirksam an den
Vertreter der Bw. zugestellt. Aus dem Vorbringen der Bw. ergibt sich in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht lediglich, dass die verspätete
Entrichtung der Körperschaftsteuer 2005 auf eine verzögerte
Weiterleitung von Schriftstücken des Finanzamtes seitens des steuerlichen
Vertreters an die Bw. zurückzuführen sei. Mit diesen Ausführungen
wird schon deshalb kein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis
aufgezeigt, weil keinerlei Angaben zu den Gründen für die von der Bw.
als Ursache für die Säumnis ins Treffen geführten
Verzögerungen gemacht wurden. Da es in einem vom Antragsprinzip
beherrschten Verfahren zur Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung
Sache der Bw. gewesen wäre, von sich aus das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf welche eine Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO
auf den Berufungsfall gestützt werden könnte, dies aber unterblieben
ist, bleibt die Abgabenbehörde zur Annahme eines groben Verschuldens an der
Säumnis berechtigt, ohne von Amts wegen zusätzliche Ermittlungen in
diese Richtung durchführen zu müssen (vgl. z. b. VwGH 18.11.2003,
98/14/0008; VwGH 17.12.2003, 99/13/0070).
Da die Berufung
gegen die Säumniszuschlagsfestsetzung aus den obigen Gründen nicht zum
Erfolg führen konnte, war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0797-I/07
- Stammnummer
- 33118
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF