Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0609-W/09
Grobes Verschulden, Erlagschein bei der Bank eingereicht, verspätete Überweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-W/09vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I.E., (Bw.) vertreten durch Profil
Wirtschaftstreuhand- Gesellschaft m.b.H., 1010 Wien, Bösendorferstr.
2/16, vom 14. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Geißler, vom
9. Dezember 2008 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 9. Dezember 2008 erging ein Bescheid über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in der Höhe von €
260,00 da die Einkommensteuer für 10-12/2008 in der Höhe von €
13.000,00 nicht bei Fälligkeit entrichtet wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 8. Jänner 2009,
in der ausgeführt wird, dass der Erlagschein zur Überweisung der
Abgaben laut beiliegender Kopie bereits am 31. Oktober 2008 zur Bank gegeben und
damit die Überweisung fristgerecht veranlasst worden sei.
Der Bw. komme stets seinen Zahlungsverpflichtungen
termingerecht nach, das verzögerte Einlangen liege nicht in seinem
Verschulden weswegen um Stornierung des Säumniszuschlages ersucht
werde.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 14.
Jänner 2009 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Vorauszahlung
für 10-12/2008 am 17. November 2008 fällig gewesen wäre, jedoch
erst am 28. November 2008 entrichtet worden sei, sodass die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages zu Recht erfolgt sei. Wenn die Säumnis nicht
mehr als fünf Tage betragen hätte, wäre es nach § 217 Abs. 5
BAO nicht zu einer Festsetzung gekommen.
Gemäß
§ 905 Abs. 2 ABGB trage der Schuldner
die Kosten und Gefahren der Übersendung des Geldbetrages. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien grundsätzlich
unbeachtlich. Dass der Bw. bisher immer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachgekommen sei, könne nicht die Unrechtmäßigkeit der
Säumniszuschlagsvorschreibung begründen.
Am 6. Februar 2009 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und
ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall
der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung
von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der
zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht grundlegend geändert. Nach § 217
Abs. 7 BAO kann der Abgabepflichtige bei fehlendem oder geringem Verschulden die
Herabsetzung bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten Säumniszuschlages
beantragen.
Die Behauptungs- und Beweislast liegt in diesem
Begünstigungstatbestand bei dem Abgabepflichtigen.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Ein Verhalten ist
grundsätzlich als leicht fahrlässig einzustufen, wenn es auf einem
Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit oder auffallende Sorglosigkeit liege
hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem
ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.
Grobes Verschulden von Arbeitnehmern ist nicht
schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes
Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten
ist. Demnach haftet der Steuerpflichtige für seine Dienstnehmer nur
für grobes Verschulden, wenn er eine untüchtige Person bei
wiederholtem Fehlverhalten oder Dienstverletzung nicht abgezogen oder seine
eigenen Aufsichtspflichten gröblich vernachlässigt hat.
Mit Vorhalt vom 3. April 2009 wurde
der Bw. zu seinem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO aufgefordert eine
Stellungnahme der Bank vorzulegen, wieso es zu dem Zeitabstand zwischen
Einlangen des Erlagscheines am 31. Oktober 2008 und Überweisung am 28.
November 2008 gekommen sei, da es auch denkmöglich sei, dass eine
Überweisung mangels Kontodeckung unterblieben sei.
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 21. April 2009
dahingehend beantwortet, dass ein Kontoauszug vorgelegt wurde wonach am 31.
Oktober 2008 ein Guthaben in der Höhe von € 53.750,00 und am
Fälligkeitstag der Abgaben ein Guthaben in der Höhe von €
51.730,93 bestand.
Der Inhalt des Schreibens wurde der Abgabenbehörde
erster Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs am 28. April 2009 bekannt
gegeben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz beantragte weiterhin
die Abweisung der Berufung.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist jedoch
ein grobes Verschulden nicht gegeben. Der Bw. bediente sich eines seiner
bisherigen Erfahrung nach zuverlässigen Kreditinstitutes und hatte bei
Einreichung des Erlagscheines sowie bei Fälligkeit ein den zu
überweisenden Betrag bei weitem übersteigendes Guthaben auf dem Konto.
Das Abgabenkonto weist zudem zumeist ebenfalls ein bedeutendes Guthaben auf,
d.h. der Bw. hat sich bisher als ordnungsgemäßer Steuerzahler
dargestellt.
Die Voraussetzungen nach § 217 Abs. 7 BAO sind
als gegeben anzusehen. Es liegt kein grobes Verschulden vor, daher war in
Stattgebung des im Vorlageantrag gestellten Antrages der Bescheid
spruchgemäß aufzuheben.
Wien, am 30.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-W/09
- Stammnummer
- 40634
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF