Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0683-W/08
Grobes Verschulden, Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0683-W/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.GesmbH, vertreten durch Treuhand
Sbg GesmbH WP und STB GesmbH, 5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, vom
26. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom
8. November 2007 betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO zur Verhängung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt 2/20/21/22 hat am 9. August 2007 einen
Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
erlassen und wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Kammerumlage 10-12/2004,
10-12/2005, sowie Umsatzsteuer 2003, 2004, 2005 und 12/2006
Säumniszuschläge im Gesamtbetrag von € 3.379,98
vorgeschrieben.
Am 25. September 2007 wurde dazu ein Antrag auf
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlagen gemäß
§ 217 BAO
eingebracht und ausgeführt, dass der für die H.GesmbH zuständige
Sachbearbeiter irrtümlich angenommen habe, dass in den Jahren 2004 und 2005
keine Kammerumlage zu entrichten sei. Bei diesem Fehler handle es sich um einen
Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei die Gesellschaft zudem
damit konfrontiert worden, dass die vom Konzernunternehmen verrechneten fiktiven
Mietzinse zu niedrig angesetzt worden seien. Die Mehrbelastung auf Grund der
Prüfung habe sich auf Grund der Ansicht des Prüfers ergeben, wobei
diesbezüglich ein Rechtsmittelverfahren anhängig sei. Es liege demnach
kein grobes Verschulden hinsichtlich einer Nichtentrichtung von Abgaben vor,
weswegen der Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
eingebracht werde.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 8. November 2007
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages eine objektive Säumnisfolge sei. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien grundsätzlich
unbeachtlich. Da die zugrunde liegende fehlerhafte Abgabenermittlung auf einer
unvertretbaren Rechtsansicht beruhe, liege ein grobes Verschulden vor. Für
den Fall einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 bestünde nach
§ 217 Abs. 8 BAO die Möglichkeit einer Anpassung des ersten
Säumniszuschlages.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 26. November 2007, in
der vorgebracht wird, dass die ursprüngliche Abgabenermittlung auf einer
vertretbaren Rechtsansicht beruht habe und nunmehr von der Betriebsprüfung
ein unangemessen hoher Rohaufschlag festgesetzt worden sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
Jänner 2008 abgewiesen und die bereits im abweisenden Bescheid
angeführten Argumente wiederholt.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 23. Jänner
2008.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall
der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung
von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der
zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht grundlegend geändert. Nach § 217
Abs. 7 BAO kann der Abgabepflichtige bei fehlendem oder geringem Verschulden die
Herabsetzung bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten Säumniszuschlages
beantragen.
Die Behauptungs- und Beweislast liegt in diesem
Begünstigungstatbestand bei dem Abgabepflichtigen.
Zu dem Vorbringen, die Umsatzsteuernachforderungen beruhten
auf vertretbaren Rechtsansichten ist aus dem Betriebsprüfungsbericht
auszuführen, dass nach Punkt 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung die fiktiven Mieten der allgemeinen Preissteigerung
entsprechend um 1% erhöht wurden.
Nach Punkt 2 der Niederschrift sind in den Warengruppen
Kaffee/Tee, Wein, Spirituosen bzw. alkoholfrei Getränke gravierende
Schwankungen bei 5 Ressorts aufgeschienen und haben die Rohaufschläge in
keinster Weise den branchenüblichen Normen entsprochen.
Die Zuschätzungen seien zunächst nach mit der
Gesellschaft einvernehmlich festgesetzten Rohaufschlägen vorgenommen
worden, jedoch nach der Schlussbesprechung erneut durch Vorlage neuer, aber
nicht nachvollziehbarer, Berechnungen in Frage gestellt worden.
Grundaufzeichnungen zum Ressort B. für das Jahr 2003
seien verloren gegangen und somit nicht einsehbar gewesen.
Die Betriebsprüfung habe sich somit gezwungen gesehen
nach § 184 BAO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wobei wegen
Nichtvorliegen von Grundaufzeichnungen ein Sicherheitszuschlag von 10 %
betreffend das Ressort B. festgesetzt worden sei.
Unter Punkt 3 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 23.1. 2007 wird ausgeführt, dass gemäß
§ 3 Abs. 2 und 3 Handelskammergesetz von den geltend gemachten
Vorsteuerbeträgen 3,0 Promille als Kammerumlage abzuführen
seien.
Die zuvor nicht gemeldeten und entrichteten Beträge
wurden mit € 4.804,70 für 2004 und € 2.524,12 für
2005 festgesetzt und wären am 15.2.2005 und 15.2.2006 bereits fällig
gewesen.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes
Verschulden an der Säumnis trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden
von Arbeitnehmern ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der
Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder
Kontrollverschulden, anzulasten ist.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist ein
grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden des Abgabepflichtigen nicht
erweisbar.
Zur Unterlassung der Meldung der Kammerumlage wird
unwiderlegbar vorgebracht, dass dies auf einem Versehen eines sonst
zuverlässigen Mitarbeiters der Steuerberatungskanzlei beruht.
Zu den Kalkulationsdifferenzen bei drei Ressorts ist
festzuhalten, dass diese Differenzen in der Größenordnung von nur
einigen wenigen Prozenten liegen. Da zuvor keine diesbezüglichen
Beanstandungen aufgetreten sind, scheint auch in diesem Fall ein
Kontrollverschulden des Abgabepflichtigen nicht gegeben.
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0683-W/08
- Stammnummer
- 38502
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF