Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1331-L/07
grobes Verschulden, wenn Abgabenpflichtiger nicht für rechtzeitige Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung sorgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1331-L/07vom 07.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch das hauptberufliche Mitglied AB über die Berufung des
Bw, vertreten durch Stb, vom 10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes XYZ, vertreten durch CD, vom 10. September 2007 betreffend
Säumniszuschlag hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlung Juli bis
September 2007 nach der am 1. Juli 2008 in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. September 2007 setzte das
Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von 690,60 € fest,
da die Einkommensteuer 07 bis 09/2007 in Höhe von
34.529,82 € nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
16. August 2007, entrichtet worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
10. Oktober 2007 durch den ausgewiesenen Vertreter des
Berufungswerbers das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde
vorgebracht, dass durch Zusammenwirken mehrerer Umstände die
Überweisung erst am 19. September 2007 durchgeführt worden
sei. Die für das Rechnungswesen zuständige Mitarbeiterin habe immer
sämtliche Finanzamtszahlungen ordnungsgemäß mittels EDV-System
eingegeben und immer firstgerecht überwiesen. Die Einkommensteuerzahlung
für das dritte Quartal dürfte sie übersehen haben. Dies wohl
deshalb, weil auf der Buchungsmitteilung kein Rückstand ausgewiesen
wäre. Mit Buchungsmitteilung vom 23. August 2007 sei ein Guthaben
von 562,17 € ausgewiesen worden. Aufgrund dieses Guthabens wäre
die Mitarbeiterin der Meinung gewesen, dass keine weiteren Zahlungen zum
16. August 2007 durchzuführen seien. Durch die Umstellung der
Vorschreibung betreffend die Einkommensteuer, die nicht mehr auf der
Buchungsmitteilung aufscheine, sei die Einkommensteuervorauszahlung einfach
übersehen worden. Es sei unerklärlich, dass auf der Buchungsmitteilung
vom 23. August 2007 ein Guthaben ausgewiesen werde und der
Finanzonline-Ausdruck (erstellt vom Steuerberater) zu diesem Zeitpunkt den
fälligen Steuerbetrag als Rückstand aufweise. Zum Beweis hierfür
werden die Buchungsmitteilung vom 23. August 2007 sowie die Daten des
Steuerkontos angeboten. Dass die Einkommensteuerzahlung verspätet erfolgt
sei, sei auf ein Versehen zurückzuführen. Auch bei
ordnungsgemäßem Überprüfen des Finanzamtskontos wäre
nicht ersichtlich, dass die Einkommensteuervorauszahlung fällig gewesen
wäre. Da der Berufungswerber bisher immer stets seine Steuervorschreibungen
korrekt und pünktlich bezahlt habe, stelle er den Antrag, den Bescheid
über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von
690,60 € aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2007
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass zum Fälligkeitstag
16. August 2007 der Einkommensteuer 07 bis 09/2007 die Gutschriften
der Einkommensteuer 2006 in Höhe von 562,17 € und die der
Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 507,05 € bei weitem nicht
für die Tilgung der Einkommensteuer 07 bis 09/2007 in Höhe von
35.092,00 € gereicht hätten, zumal die Gutschrift der
Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 507,05 € ja schon bei der
Überweisung vom 20. August 2007 bei der Entrichtung der
Umsatzsteuer 06/07 in Höhe von 1.893,53 € abgezogen worden sei
und nur mehr der Differenzbetrag in Höhe von 1.386,48 €
rechtzeitig zur Fälligkeit 16. August 2007 der Umsatzsteuer 06/07
zur Einzahlung gebracht worden sei. Es konnte daher mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass für den Rest der Einkommensteuer 07 bis 09/2007
eine Zahlung zur Fälligkeit vorzunehmen sei, auch deswegen, weil das
verbleibende Guthaben der Einkommensteuer 2006 in Höhe von
562,14 € zuzüglich eines Guthabensaldos von 0,03 €
gesamt somit 562,17 € nicht ausgereicht hätte, um die
Einkommensteuervorauszahlung abzudecken. Auch hätten die Höhe sowie
die Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlung und die damit
bevorstehenden Zahlungen, die sich aus dem Vorauszahlungsbescheid ergeben
hätten, den der Berufungswerber erhalten habe, jedenfalls von vornherein
bekannt sein müssen bzw. hätte auch aufgrund der jahrelangen
Entrichtungen der Einkommensteuer in Vierteljahresbeträgen zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
(Eröffnung Abgabenkonto 09/1997) der Zahlungstermin
16. August 2007 für die Einkommensteuer 07 bis 09/2007 auch ohne
Information aufgrund der Buchungsmitteilung hinreichend bekannt sein
müssen.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 wurde durch
den ausgewiesenen Vertreter der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Den Ausführungen
der Berufungsvorentscheidung wurde entgegengehalten, dass nach der bisherigen
Verwaltungspraxis jede Finanzamtszahlung rechtzeitig durch Buchungsmitteilung
ersichtlich gewesen wäre. Erst durch eine Änderung in der Bekanntgabe
der Einkommensteuervorauszahlung sei auf den Buchungsmitteilungen nicht mehr
ersichtlich, wann und in welcher Höhe die Vorauszahlungen zu leisten seien.
Die Berufung stütze sich im Wesentlichen darauf, dass aufgrund der
Ferienzeit die Mitarbeiterin es übersehen habe, die
Einkommensteuervorauszahlung fristgerecht durchzuführen. Dass die
Toleranzfrist von fünf Arbeitstagen überschritten gewesen wäre,
werde nicht bestritten. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid
über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von
690,60 € aufzuheben und eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
Am 9. November 2007 langte der Vorlageantrag der
Abgabenbehörde erster Instanz beim Unabhängigen Finanzsenat ein.
Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2008 teilte
die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates dem Berufungswerber mit, dass
im vorliegenden Fall unbestritten sei, dass die Einkommensteuervorauszahlung 07
bis 09/2007 verspätet entrichtet worden sei und die Säumnis
länger als fünf Tage gedauert habe. Damit seien die Voraussetzungen
des § 217 Abs. 1 BAO erfüllt und die
Abgabenbehörde erster Instanz wäre verpflichtet, den
berufungsgegenständlichen Säumniszuschlag festzusetzen. Ein Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sei nicht eingebracht
worden. Die in Kopie beiliegende anonymisierte Berufungsentscheidung vom
7. Jänner 2008, deren Grundlage ein Sachverhalt sei, der dem
gegenständlichen Sachverhalt sehr ähnlich sei, diene zur Kenntnis.
Einer Stellungnahme werde binnen drei Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens,
entgegengesehen.
Eine telefonische Urgenz der Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates beim steuerlichen Vertreter ergab, dass der
Berufungswerber den Vorhalt nicht an den steuerlichen Vertreter weitergeleitet
habe. Daraufhin wurde eine Kopie an den Steuerberater übermittelt.
Mit Schreiben vom 6. März 2008 wurde seitens
der steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers folgendes bekannt
gegeben: Wegen der verspäteten Zahlung der
Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2007 liege kein
grobes Verschulden vor. Wie bereits vorgebracht, habe die beauftragte
Mitarbeiterin bisher sämtliche Steuerzahlungen fristgerecht zur
Überweisung gebracht. Urlaubsbedingt und auf Grund der Verwirrung durch die
erhaltene Buchhaltung auf der kein Zahlungsrückstand ersichtlich sei, sei
die Einkommensteuervorauszahlung verspätet durchgeführt worden.
Unerklärlich sei der Umstand, dass auf der Buchungsmitteilung vom
23. August 2007 noch kein Rückstand und keine Buchung der
Einkommensteuer aufscheinen. Auf dem Finanzonline-Ausdruck der
Steuerberatungskanzlei sei mit Datum 23. August 2007 der
Steuerrückstand ersichtlich. Durch Häufung ungünstiger
Umstände und der Abwesenheit durch die beauftragte Buchhalterin sei die
Zahlung verspätet durchgeführt worden. Die Mitarbeiterin habe vor
ihrem Urlaubsbeginn sämtliche Zahlungen in das Telebanking eingestellt,
damit keine Versäumnis entstehe. Nur betreffend die
Einkommensteuervorauszahlung sei es aufgrund oben erwähnter Umstände
zu einer verspäteten Einzahlung gekommen. Der Berufungswerber habe sich
bisher immer auf die zeitgerechte Überweisung sämtlicher
Zahlungsverpflichtungen durch seine Mitarbeiterin verlassen können. Ein
grobes Verschulden könne daher nicht vorgeworfen werden. Auch die
verantwortliche Mitarbeiterin sei sich keiner groben Fahrlässigkeit
bewusst. Nach Bekanntwerden der Säumnis sei die
Einkommensteuervorauszahlung umgehend zur Einzahlung gebracht worden. Es liege
im Ermessen der Abgabenbehörde den Säumniszuschlag zu reduzieren oder
zur Gänze aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vorliegen würden. Es werde daher der
Antrag gestellt, den Bescheid über die Festsetzung des
Säumniszuschlages in der Höhe von 690,60 € nach den
Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO aufzuheben und mit Null
festzusetzen.
Am 10. März 2008 gab die Abgabenbehörde
erster Instanz im Zusammenhang mit dem Antrag gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO bekannt, dass betreffend der
Einkommensteuervorauszahlung 2007 am 6. Juli 2007, also ein Monat
vor Fälligkeit der Einkommensteuer 07 bis 09/2007, ein
Änderungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2007 ergangen sei. Damit
wären die bevorstehenden Zahlungen an Einkommensteuer 2007 und auch
die Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlung 07 bis 09/2007 mit
Ausgleichsviertel in Höhe von 35.092,00 € von vornherein bekannt
gewesen.
Mit Schreiben vom 4. März 2008 gab der
ausgewiesene Vertreter des Berufungswerbers der Abgabenbehörde erster
Instanz gegenüber folgendes bekannt: Die zuständige
Mitarbeiterin des Berufungswerbers habe sämtliche Abgaben immer zum
Fälligkeitstag zur Überweisung gebracht. Betreffend die
Einkommensteuer wäre es so, dass die Mitarbeiterin sich auf Urlaub befunden
hätte und vor ihrem Urlaub sämtliche anstehende Zahlungen in den
elektronischen Zahlungsverkehr eingegeben habe. Anhand der bisherigen
Buchungsmitteilungen wäre es für die zuständige Mitarbeiterin
nicht ersichtlich gewesen, dass die Einkommensteuervorauszahlung bereits
fällig wäre. Aufgrund dieser Umstände, insbesondere der
unterschiedlichen Informationen (Buchungsmitteilung - Daten des Steuerkontos
laut Online-Ausdruck) könne von keinem groben Verschulden gesprochen
werden.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde hierzu
bekannt gegeben, dass grobes Verschulden vorliege, da der Berufungswerber seit
vielen Jahren die vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung leisten
müsse, deren Fälligkeitstage durch das Einkommensteuergesetz bestimmt
würden und nicht durch Buchungsmitteilungen. Er hätte daher Vorsorge
zu treffen, dass auf das Gesetz Rücksicht genommen werde. Wenn er also
zugelassen habe, dass sich seine Bedienstete an den insoweit irrelevanten
Buchungsmitteilungen orientiere, so bestehe darin schon das grobe Verschulden.
Überdies hätte er (und nicht etwa der Steuerberater) am
6. Juli 2007 einen Bescheid über die Erhöhung der
Einkommensteuervorauszahlungen erhalten, in welchem noch einmal
ausdrücklich auf die Fälligkeit hingewiesen werde, sodass es dem
Berufungswerber ein Leichtes gewesen wäre, der ansonsten zuverlässigen
Mitarbeiterin davon Mitteilung zu machen. Auch darin liege ein Verschulden, dass
ein Vorgehen nach § 217 Abs. 7 BAO nicht rechtfertigen
würde.
Im Rahmen der am 1. Juli 2008 durchgeführten
mündlichen Verhandlung wurde von beiden Parteien im Wesentlichen das
bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde seitens des Vertreters der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgebracht, dass mit Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 3. Jänner 2006 die Buchungen der
Vierteljahresbeträge insofern geändert worden sei, als sie nicht mehr
eingewiesen würden, sondern vom Abgabenpflichtigen mit Verrechnungsweisung
zu entrichten seien. Der Erlass lege die Gültigkeit mit dem ersten
Kalenderviertel 2006 fest. Der Bw. betont neuerlich, dass er die Praxis seit 10
Jahren führen würde und es nie irgendwelche Probleme gegeben
hätte. Er selbst habe sich nie darum gekümmert, weil dazu kein Anlass
bestanden habe. Er habe auch nicht gewusst, dass ein Säumniszuschlag von
zwei Prozent zu entrichten sei, wenn eine Abgaben verspätet entrichtet
werde. Zur gegenständlichen Säumnis sei es vor allem deshalb gekommen,
weil vom Finanzamt kein Erlagschein mehr zugesendet werde und die
Einkommensteuervorauszahlung nicht mehr auf der Buchungsmitteilung aufscheine.
Über
die Berufung wurde erhoben:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so seien gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212 a
ausgesetzt ist b) ihre Einbringung gemäß
§ 230
Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten ist, dass die dem angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid vom 10. September 2007 zugrunde liegende
Abgabenverbindlichkeit (Einkommensteuer 07 bis 09/2007 im Ausmaß von
34.529,82 €) nicht bis zum Fälligkeitstag
16. August 2007 entrichtet wurde.
Im vorliegenden Fall liegt kein Aufschiebungsgrund nach
§ 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vor. Nach Aktenlage liegt
auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO vor, weil die zuschlagsbelastende Abgabe nicht innerhalb
von fünf Tagen ab Säumnis entrichtet wurde.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages lagen daher
vor.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei
nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden
an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217
Abs. 7 BAO). Berufungserledigungen haben auf die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Entscheidung einzugehen. Daher ist der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vom 6. März 2008 in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren, tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Dies bedeutet, dass derjenige,
der eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, von sich aus einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
aufzuzeigen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt grobes
Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit
im Sinne des § 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit
wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt,
wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden
des Vertretenen gleichzusetzen. Hingegen ist ein grobes Verschulden von
Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob
der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes
Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt
ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehören insbesondere
die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass
Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich
auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der
Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden anzusehen.
Der Berufungswerber ist seit Jahren
einkommensteuerpflichtig (Eröffnung des Abgabenkontos im
September 1997). Aufgrund jahrelanger Erfahrung waren ihm die
Fälligkeiten der Einkommensteuervorauszahlungen bekannt. Dies wird auch
seitens des Berufungswerbers nicht in Abrede gestellt. Der Umstand, dass die
Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlungen nunmehr nicht mehr auf der
Buchungsmitteilung aufscheint, ist daher für das gegenständliche
Verfahren insofern irrelevant, als der Berufungswerber ja wusste, dass die
dritte Quartalszahlung an Einkommensteuer am 16. August 2007
fällig ist. In diesem Zusammenhang hat das Beweisverfahren ergeben, dass
auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 3.
Jänner 2006 seit dem ersten Kalenderquartal 2006 die
Einkommensteuervorauszahlungen nicht mehr eingewiesen und daher auch keine
Erlagscheine mehr verschickt werden. Dass es deshalb zur gegenständlichen
Säumnis kam, muss als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden,
weil die Mitarbeiterin offensichtlich sechsmal (viermal im Jahr 2006 und zweimal
im Jahr 2007) die Einkommensteuervorauszahlung von sich aus rechtzeitig zur
Einzahlung gebracht hat. Es war offensichtlich bekannt, dass der Bw. von sich
aus für eine Einzahlung mit Verrechnungsweisung zu sorgen hat.
In der Berufungsschrift vom 10. Oktober 2007 wird
vorgebracht, dass mit Buchungsmitteilung vom 23. August 2007 ein Saldo
von 562,17 € ausgewiesen werde. Aufgrund dieses Guthabens sei die
Mitarbeiterin des Berufungswerbers der Meinung gewesen, dass keine weiteren
Zahlungen zum 16. August 2007 durchzuführen seien. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Einkommensteuervorauszahlung 07 bis 09/2007 in
Höhe von 34.529,82 € im Guthaben in Höhe von
562,17 € niemals Deckung finden konnte. Weiters ist nicht
nachvollziehbar, in wie fern die Buchungsmitteilung vom
23. August 2007 die Mitarbeiterin dazu veranlasst haben könnte,
die Einkommensteuervorauszahlung nicht zu überweisen, da die
Einkommensteuervorauszahlung ja bereits am 16. August 2007, also eine
Woche vor Erstellung der Buchungsmitteilung, fällig war.
Im Schriftsatz vom 6. März 2008 wird darauf
hingewiesen, dass die Mitarbeiterin des Berufungswerbers vor ihrem Urlaub
sämtliche Zahlungen in das Tele-Banking eingestellt habe damit keine
Versäumnis entsteht. Die ebenfalls am 16. August 2007
fälligen Lohnabgaben Juli 2007 und die Umsatzsteuer Juni 2007
wurden tatsächlich fristgerecht zur Einzahlung gebracht. Die
Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2007 wurde
offensichtlich schlicht weg vergessen. Der Umstand, dass sich die
zuständige Mitarbeiterin des Berufungswerbers auf Urlaub befunden hat, kann
diese Berufung insofern nicht zum Erfolg verhelfen, als sie ja rechtzeitig
dafür gesorgt hatte, dass die ebenfalls am 16. August 2007
fälligen Lohnabgaben zur Einzahlung gelangten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt
ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehören insbesondere
die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass
Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich
auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der
Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden anzusehen. Am 6. Juli 2007 wurde die
Einkommensteuer 2006 veranlagt. Auf Basis dieser Veranlagung wurde der
Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2007
erlassen. Dieser Bescheid wurde nicht der steuerlichen Vertretung sondern dem
Berufungswerber selbst zugestellt. Dieser Bescheid enthält auch den
Hinweis, dass die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig sind. Zuvor galt die Einkommensteuervorauszahlungsfestsetzung
entsprechend dem Bescheid vom 11. Mai 2006. Der Bescheid vom
6. Juli 2007 hat eine Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlung
von 126.895,70 € auf 131.386,90 € ergeben. Es wäre
daher am Berufungswerber gelegen, seine Mitarbeiterin entsprechend anzuweisen,
auf die geänderte Einkommensteuervorauszahlung Rücksicht zu nehmen.
Gerade weil es zu einer Änderung gekommen war, hätte der
Berufungswerber ein erhöhtes Maß an Sorgfalt bei der Kontrolle und
Überwachung der Termine walten lassen müssen. Wenn diese Änderung
gleichzeitig in die Urlaubszeit fällt, so wäre es umso mehr an dem
Berufungswerber gelegen, auch hier ein besonderes Maß an Kontrolle
anzuwenden. Den Ausführungen des Berufungswerbers ist nicht zu entnehmen,
dass er jemals überprüft hätte, ob seine Mitarbeiterin den
Bescheid vom 6. Juli 2007 entsprechend berücksichtigt. Der Bw.
betonte vielmehr, dass er nie eine Veranlassung gesehen habe, seine
Mitarbeiterin zu kontrollieren. Bis zur Vorschreibung des
berufungsgegenständlichen Säumniszuschlages habe er sich um die
fristgerechte Überweisung der Abgaben nicht gekümmert. Damit war
eindeutig von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden
Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.
Insgesamt gesehen lagen somit die Voraussetzungen für
eine Nichtfestsetzung des berufungsgegenständlichen Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht vor, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 7.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1331-L/07
- Stammnummer
- 35606
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF