…der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu…
…Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2004/00112-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)…
…des Finanzamtes Linz als Verantwortlicher der Firma D GesmbH durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer (ergänze: -vorauszahlungen), somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Monat August 2002 iHv…
…der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner bis Dezember 2001 und Jänner bis November 2002 iHv. insgesamt 9.186,86 € [(U 01-12/01: 5.553,22 € bzw…
…sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 19. Februar 1991, 90/14/0078). Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von…
…vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für den Monat August 2004 iHv. insgesamt 19.666,34 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit…
…so ist dem entgegenzuhalten, dass der Bf. als für die abgabenrechtlichen Belange der Firma T-KEG Verantwortlicher zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet war. Die Umstände, die zur Nichtabgabe geführt haben, werden im Untersuchungsverfahren festzustellen sein, dort wird auch zu klären…
…der Beschuldigte im Zuge eines Antrittsbesuches auf die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Umsatzsteuervoranmeldungen iSd § 21 UStG hingewiesen worden sei. Überdies sei er auch darüber belehrt worden, dass er im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung mit finanzstrafrechtlichen Folgen zu rechnen habe…
…werden kann. Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass die Bf. über einen Zeitraum von elf Monaten ihren grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Bf. um diese Verpflichtung wusste…
…Tatseite als hinreichend bestimmt erachtet werde. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt fest, dass die Beschuldigte über einen langen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der zeitgerechten Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen sei. Diese Umstände ließen auf der…
…sei ihm die ihn als Unternehmer treffende Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen hinlänglich bekannt gewesen. Hinsichtlich der Zeiträume 2011 und 1-7/2012 habe er es daher billigend in Kauf genommen, dass die Voranmeldungen bzw. Vorauszahlungen nicht ordnungsgemäß bzw…
…a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist…
…seiner diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen habe er es beharrlich unterlassen, dem Finanzamt seine Umsätze und sein Einkommen bekannt zu geben. Er habe keinerlei Steuererklärungen abgegeben. In den zu Punkt b) des Spruches ersichtlichen Zeiten habe er die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen unterlassen…
…12 zur StNr. 34 durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau, derzufolge bis zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt weder eine Voranmeldung eingereicht, noch eine entsprechende Vorauszahlung geleistet worden sei. Aus der Aktenlage (jahrelange unternehmerische Tätigkeit, termingerechte Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen für frühere Voranmeldungszeiträume) könne auch auf einen entsprechenden…
…06) wurde am 23. November 2007 und somit ebenfalls verspätet eingebracht. Da die Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen dem Beschuldigten schon aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrungen und seiner fachlichen Qualifikation zweifelsfrei bekannt waren und er auch wusste, dass in diesen…
…Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994). Grundsätzlich besteht daher für Unternehmer bei Überschreiten oa. Umsatzgrenzen die Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen bzw. allenfalls vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen. Gemäß…
…nicht eingetreten ist. Gleichermaßen kann anhand der derzeitigen Erhebungssituation (langjährige Unternehmereigenschaft des Bf., bisheriges Verhalten im Zusammenhang mit der termingebundenen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen, siehe dazu oben) insofern auch von einem Verdacht eines zumindest bedingten Vorsatzes hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung iSd. …
…33 Abs.2 lit.a FinStrG machte sich derjenige Unternehmer bzw. Wahrnehmende einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkte und dies nicht nur für…
…0242). Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Bf über einen Zeitraum von insgesamt acht Monaten seinen grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig…
…August 2000 eine Umsatzsteuergutschrift von S 207.123,00 geltend gemacht; schon daraus ist ersichtlich, dass der Berufungswerber - dem die Alleingeschäftsführung und Alleinvertretung dieser Gesellschaft oblag - über umsatzsteuerliche Belange Bescheid wusste. Die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen war ihm zweifelsfrei…