Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0045-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid betreffend Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen wegen mangelndem Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0045-L/04vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen Mag. GL, Vermittler von Handelswaren und EDV-Dienstleistungen, geb. 19XX,
W, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Kurt Brühwasser, vom
24. März 2004, SN 054-2004/00051-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. März 2004 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2004/00051-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner
bis Dezember 2001 und Jänner bis November 2002 iHv. insgesamt 9.186,86
€ [(U 01-12/01: 5.553,22 € bzw. 76.413,97 ATS und U 01-12/02 (richtig:
11/02) 3.633,64 €] bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern (für) gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nach
den durchgeführten Erhebungen feststehe, dass der Beschuldigte für die
angeführten Voranmeldungszeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben noch Vorauszahlungen in der im Schätzungsweg aus Anlass einer
abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzten Höhe entrichtet und
laut danach abgegebener Jahresumsatzsteuererklärung 2001 sich eine weitere
Nachforderung ergeben habe. Auf einen entsprechenden Vorsatz könne auf
Grund der Tat- und Täterverhältnisse geschlossen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Es treffe
keinesfalls zu, dass eine entsprechende Absicht hinsichtlich der Verletzung des
UStG vorgelegen sei, sondern handle es sich vielmehr um einen erst jetzt bekannt
gewordenen Irrtum. Seit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit habe er die
Belege über die angefallenen Einnahmen bzw. Ausgaben jeweils gesammelt und
einmal im Jahr davon eine Aufstellung gemacht und dem Steuerberater zur
Erstellung der Steuererklärungen übergeben. Vielfach habe sich,
v. a. zu Beginn der Tätigkeit, keine Steuerlast ergeben und wenn, dann
habe er die Steuerschuld laut Bescheid immer bezahlt. Er sei seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen immer voll nachgekommen und habe weder
vorsätzlich noch gar absichtlich gehandelt. Im Übrigen sei dem
Finanzamt auch kein Schaden entstanden, da die Zahlungen stets geleistet worden
seien. Es werde daher ersucht, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
werden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG), wobei bereits dann,
wenn die Abgaben nicht zu dem im Gesetz (hier: § 21 Abs. 1 UStG
1994) vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden, eine
Verkürzung vorliegt (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000,
Zl. 98/13/0242).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat bzw. auf das Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder
Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt
diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach der sich aus der, neben dem Strafakt
SN 054-2004/00051-001 v. a. aus dem Veranlagungsakt zu StNr. 12
ergebenden bisherigen Aktenlage wurde im Zuge der im April 2002
durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung ABNr. 34 festgestellt,
dass der seit Dezember 1984 als Unternehmer iSd. umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften gewerblich tätige und steuerlich vertretene Bf.,
Unternehmensgegenstand: Vermittlung von Handelswaren und (ab November 2000)
EDV-Dienstleistungen, dessen Umsatz im Kalenderjahr 2000 (laut
Jahreserklärung) 491.496,34 ATS, d. e. 35.718,43 € (vgl.
§ 21 Abs. 2 UStG 1994), betrug, weder für 2001
[(geschätzter) Umsatz: 700.000,00 ATS bzw. bei Vorsteuer iHv. 110.000,00
ATS Zahllast: 30.000,00 ATS, d. e. 2.180,19 €] noch für
Jänner bis November 2002 (Umsatz: 58.138,27 € bzw. bei Vorsteuer iHv.
7.994,01 € Zahllast: 3.633,64 €) Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet
noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe (vgl. Niederschrift vom
4. Jänner 2003 zur angeführten ABNr., Bl. 2 des Strafaktes). Auf
Grundlage der genannten Feststellungen ergingen seitens des Finanzamtes Linz die
Abgabenbescheide vom 13. Februar 2003, mit denen die Jahresumsatzsteuer
2001 (vorläufig) bzw. gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994
die Vorauszahlungen für den Zeitraum 01-11/2002 iHd. angeführten
Beträge festgesetzt wurden.
Auf Basis der vom Bf. am 9. Mai 2003 für das
Kalenderjahr 2001 eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung wurde,
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige
Leistungen von 755.287,57 ATS (bisher: 700.000,00 ATS) bzw. 54.888,89 € und
einem Vorsteuerbetrag von 74.643,72 ATS (bisher: 110.000,00 ATS) bzw. 5.424,57
€, mit Bescheid vom 14. Juli 2003 (§ 200 Abs. 2 BAO) die
Jahresumsatzsteuer 2001 endgültig mit 5.553,22 € festgesetzt.
Wenngleich auf Grund der derzeitigen Aktenlage mangels
entsprechender Feststellungen (noch) nicht erkennbar ist, wie sich (im Hinblick
auf die Bestimmung des § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF.) die von der Abgabenbehörde im
Schätzungsweg für die Voranmeldungszeiträume 01-12/2001 und
01-11/2002 ermittelten Beträge auf die einzelnen Kalendermonate verteilen,
ergibt sich aus dem Vorangeführten mit der in diesem Verfahrensstadium
erforderlichen Konkretisierung (vgl. VwGH vom 16. JUli 1996,
Zl. 96/14/0013) bzw. Wahrscheinlichkeit, dass der Bf., indem er unter
Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtung gemäß
§ 21
UStG 1994 eine Umsatzsteuerverkürzung iHv. insgesamt 9.186,86 €
bewirkt hat, objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG gehandelt hat.
Was die, hinsichtlich der Verletzung des § 21
UStG 1994 zumindest bedingten und lediglich hinsichtlich der bewirkten
Abgabenverkürzung wissentlichen Vorsatz , nicht aber Absichtlichkeit (vgl.
dazu § 8 Abs. 1 FinStrG), erfordernde subjektive Tatseite angeht,
ist festzustellen, dass darauf zumindest für die Beurteilung einer
entsprechenden Verdachtslage aus den aus der Aktenlage ersichtlichen
Umständen zur Person des Bf. bzw. zur Tat geschlossen werden kann.
Abgesehen davon, dass das Wissen um die grundlegende Systematik der Umsatzsteuer
als eine vom Unternehmer lediglich vorläufig vereinnahmte und
regelmäßig nicht erst mit Festsetzung der Jahressteuerschuld, sondern
bereits zuvor (zu bestimmten Terminen) an das Finanzamt in Form von
Vorauszahlungen zu entrichtende bzw. in Form von Voranmeldungen bekannt zu
gebende Selbstbemessungsabgabe bzw. um die Folgen einer Unterlassung der
Bekanntgabe/Entrichtung für den Abgabengläubiger, im allgemeinen
Wirtschaftleben und um so mehr beim Bf., einem seit vielen Jahren als
selbständiger Unternehmer tätigen Gewerbetreibenden, der neben seiner
beruflichen Erfahrung auch eine einschlägige Ausbildung (Studium der
Handelswissenschaften) aufweist, als bekannt vorausgesetzt werden kann, hat der
Bf., der in den von ihm ausgestellten Rechnungen jeweils die Umsatzsteuer in
zutreffender Höhe ermittelt und auch (ordnungsgemäß) ausgewiesen
hat (vgl. Belege lt. Arbeitsbogen zu ABNr. 34 ), durch entsprechende aus
dem Veranlagungsakt ersichtliche Anbringen (Regelbesteuerungsantrag bzw. Antrag
auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), v. a. aber durch die
frühere Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, so z. B. für
01/1985, zu erkennen gegeben, dass ihm die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften
im Allgemeinen und die die Entrichtung von Vorauszahlungen bzw. die Einreichung
von Voranmeldungen regelnden Bestimmungen im Speziellen hinlänglich bekannt
waren. Daraus ist aber mit der in dem derzeitigen Verfahrensstadium
erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. § 82 Abs. 3 FinStrG)
ableitbar, dass dem Bf. einerseits die Pflichtverletzung laut UStG 1994 als auch
andererseits die für ihn durch die erheblich spätere Entrichtung der
Umsatzsteuer eintretende (vorläufige) Steuerersparnis bzw. die damit
zwangsläufig einhergehende Verkürzung beim Steuergläubiger
hinreichend bewusst war, um daraus einen subjektiven Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ableiten zu können.
Ob bzw., inwieweit der Bf. tatsächlich das ihm somit
an Hand der bisherigen Verfahrensergebnisse zu Recht zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem
nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem Beschuldigten Gelegenheit zu einer
(weiteren) Stellungnahme einzuräumen sein wird, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
TatverdachtVerpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von VorauszahlungenAbgabenverkürzungTatvorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-L/04
- Stammnummer
- 13833
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF