Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0036-W/04
Einleitung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtzahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-W/04vom 13.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
Frau CN, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt,
1030 Wien, Landstrasser Hauptstrasse 34, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 16. März 2004 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 3.
und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 16. Februar 2004,
SN 003/2003/00085-001,
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Februar 2004 hat das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 003/2003/00085-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vorsätzlich als Einzelunternehmerin
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-11/2002 in Höhe von
€ 5.292,32 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG gegangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 16. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe rechtzeitig sämtliche Unterlagen ihrem
Steuerberater zur rechtzeitigen Durchführung der Umsatzsteuervoranmeldung
übermittelt. Der Steuerberater sei beauftragt und bevollmächtigt
(gewesen), die steuerliche Vertretung der Bf. wahrzunehmen. Mit dieser
Bevollmächtigung sei auch die Durchführung der
Umsatzsteuervoranmeldung umfasst gewesen.
Die Bf. sei sich daher keiner Schuld bewusst und habe keine
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in dem im Bescheid
genannten Zeitraum zu verantworten.
Es werde daher beantragt, den gegenständlichen
Bescheid ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, hat das Finanzamt bereits mit Bescheid vom
23. März 2004 zuständigkeitshalber abgesprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem.
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die
ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach
Abs.3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt.
Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf stellte bei der
am 19. Februar 2003 bei der Bf. abgeschlossenen
Umsatzsteuersonderprüfung fest, dass die Beschuldigte in den inkriminierten
Zeiträumen entgegen den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet hat. Die
Umsatzsteuerzahllast wurde von der Betriebsprüfung laut den vorgelegten
Unterlagen festgesetzt.
Diese Prüfungsfeststellungen wurden der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage am 16. Februar 2004 den bekämpften Einleitungsbescheid
erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage
ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe
auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht, dass
durch einen längeren Zeitraum hindurch (immerhin 11 Monate) weder
Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand
wird von der Beschwerdeführerin erst gar nicht in Abrede gestellt. Nun gilt
für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die
Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem in
§ 21 Abs. 1 UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet
wird. Es kommt aus der Sicht des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa aufgrund verspäteter
Voranmeldungen oder einer Schätzung festgesetzt bzw. eingebracht werden
kann.
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass die Bf.
über einen Zeitraum von elf Monaten ihren grundsätzlichsten
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht
nachgekommen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Bf. um diese Verpflichtung
wusste, zumal sie in den Vormonaten ordnungsgemäß Voranmeldungen
eingereicht hatte. Dennoch hat sie die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht abgeführt. Die Bf. hat sich zumindest ein längeres Zahlungsziel
verschafft. Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Nach ständiger
Rechtsprechung wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann verkürzt,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, indem er nach dem
betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Das Beschwerdevorbringen, die Bf. habe rechtzeitig
sämtliche Unterlagen ihrem Steuerberater zur rechtzeitigen
Durchführung der Umsatzsteuervoranmeldung übermittelt, ändert
nichts daran, dass sie als Gewerbetreibende zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet
war. Die Umstände, die zur Nichtabgabe geführt haben, werden im
Untersuchungsverfahren festzustellen sein, dort wird auch zu klären sein,
ob allenfalls ein steuerlicher Vertretungsfehler vorliegt.
Wenn die Bf. schließlich vorbringt, sie sei sich
keiner Schuld bewusst, wird sie darauf hingewiesen, dass es auf Grund der
vorliegenden Beschwerde nicht darum geht, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern ist
lediglich zu überprüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG
über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln und der Beschuldigten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen
ist. Ob die Bf. daher das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen in dem im Spruch
des angefochtenen Bescheides angeführten Ausmaß auch tatsächlich
begangen hat, wird sich im Lauf des weiteren Verfahrens
herausstellen.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen, sich aus den
bisherigen finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht, zu
entkräften, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 13.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-W/04
- Stammnummer
- 21929
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF