Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0054-L/07
Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-L/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen UL, Geschäftsführerin, geb. 19XX, whft. in AF, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 11. Mai 2007 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom
3. Mai 2007, SN 041-2007/00075-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 hat das Finanzamt Braunau
Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 041-2007/00075-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie als Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten der
Vermietungsgemeinschaft LA und Mitbes. im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau
Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen - durch
Nichtentrichtung - eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate
1-12/2005 iHv. 2.083,08 € und für die Monate 1-6/2006 iHv.
1.300,00 € wissentlich bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die
Feststellungen einer abgabenrechtlichen (UVA-) Prüfung vom Februar 2007
verwiesen, denenzufolge für die genannten Zeiträume weder
Voranmeldungen eingereicht noch Zahllasten entrichtet worden und die
Vorauszahlungen im Zuge der Prüfung festzusetzen gewesen seien. Die
subjektive Tatseite ergebe sich daraus, dass die Bf. schon aus ihrer
Tätigkeit bei der L OEG über entsprechende steuerliche Kenntnisse
verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 11. Mai 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe nie
vorsätzlich oder wissentlich die entsprechenden Voranmeldungen bzw.
Zahlungen dem Finanzamt vorenthalten. Sie mache seit 2004, nach einer
entsprechenden Einschulung durch den abgabenrechtlichen Vertreter, die
Buchhaltung der L OEG und habe dabei immer alles fristgerecht eingereicht bzw.
auch bezahlt. Gleiches hätte wohl auch für die Hausgemeinschaft
gegolten, wenn sie sich für deren Aufgaben verantwortlich gefühlt
hätte. Ende 2004 sei, über Anraten des damaligen Steuerberaters der
OEG, die Hausgemeinschaft gegründet worden: Sämtliche im Zusammenhang
mit der Hausgemeinschaft stehenden Aufgaben seien jedoch dem Steuerberater
übergeben bzw. übertragen worden. Dieser habe die Bf. niemals darauf
aufmerksam gemacht, dass die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ihre
Angelegenheit sei und der Vertreter lediglich die sonstigen steuerlichen
Angelegenheiten der Hausgemeinschaft (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung etc.)
wahrnehme. Auch nach der abgabenbehördlichen Prüfungsankündigung
bzw. im Zuge der Prüfung selbst sei der Bf. gegenüber keine
Information darüber, dass für die Hausgemeinschaft
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben gewesen seien, erfolgt und wäre
gegebenenfalls sofort eine Selbstanzeige erfolgt. Das angelastete Vergehen sei
somit auf Missverständnisse zurückzuführen und keinesfalls
wissentlich begangen worden, da zu keinem Zeitpunkt seitens der Bf. geplant
gewesen sei, dem Finanzamt Steuern vorzuenthalten bzw. gegen bestehende
Abgabengesetze zu verstoßen. Sinngemäß werde daher die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Einstellung des Strafverfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des
§ 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere
Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug
gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat
(vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 83/3 ff).
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus
der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004,
23/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 19. Februar 1991,
90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist bereits dann, wenn die Abgabe dem
Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem er nach den
Abgabenvorschriften erstmals darauf Anspruch hat, eine Abgabenverkürzung
iSd. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bewirkt (vgl. zB. VwGH vom
15. Dezember 1993, 93/13/0055).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den
Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst
zu berechnen hat. Laut § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung
lediglich dann, wenn sich entweder keine Vorauszahlung ergibt oder die
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet (vgl. § 211 BAO) wird.
Aufgrund der neben den gegenständlichen Strafakt
insbesondere den Gewinnfeststellungsakt zur StNr. 12 (LA und Mitbes.) sowie
den Arbeitsbogen ABNr. 34 umfassenden, Aktenlage ist für die
Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG über die gegen den
Bescheid vom 3. Mai 2007 erhobene Beschwerde von nachstehendem
entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:
Am 10. Februar 2006 reichte die bis dahin steuerlich
nicht erfasste Hausgemeinschaft LA und U, im folgenden LA und Mitbes., in AB,
beim Finanzamt Braunau Ried Schärding einen, von der der Firma Lippert
Consulting Companies, 5222 Pfaffstädt, Falkenstraße 7, erstellten
Jahresabschluss betreffend die im Jahr 2004 erzielten Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung der im Oktober 2004 von A und UL zu gleichen Teilen von einem
Dritten erworbenen (bebauten) Liegenschaft in AB, ua. an die mit
Gesellschaftsvertrag vom 1. Jänner 2004 von den Genannten (als
unbeschränkt haftende Gesellschafter) gegründete, unter der
StNr. 56 beim genannten Finanzamt steuerlich bereits erfasste L OEG
(FN 78 des Landesgerichtes Ried), sowie weiters eine
Jahresumsatzsteuererklärung und eine Erklärung betreffend die
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften), jeweils für das
Jahr 2004, ein. In dem der Abgabenbehörde vorgelegten Jahresabschluss bzw.
in der zugehörigen steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung wurde der von der
Hausgemeinschaft an die OEG vermietete Liegenschaftsanteil mit 49 %
beziffert und im Rechenwerk als Sonderbetriebsvermögen der OEG erfasst bzw.
klassifiziert. Der ermittelte Gewinn der Hausgemeinschaft laut
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde sodann um die aus diesem Liegenschaftsanteil
erzielten Mieterträge gekürzt bzw. um die darauf entfallende
(anteilige) AfA erhöht und ergab dies die erklärten Einkünfte der
Hausgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung. Weiters reichte die zu diesem
Zeitpunkt bereits unter der StNr. 12 erfasste Hausgemeinschaft am
14. Februar 2006 eine Erklärung gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer) beim zuständigen Finanzamt ein.
Am 24. Februar 2006 erging zur StNr. der
Hausgemeinschaft LA und Mitbes. ua. ein entsprechender Jahrsumsatzsteuerbescheid
2004, mit dem die Umsatzsteuer mit 64,40 € (= Nachforderung)
festgesetzt wurde.
Am 8. Februar 2007 wurde aus Anlass einer von der
Abgabenbehörde zur StNr. 12 unter der ABNr. 34 hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume 7-12/2005 und 2-11/2006 durchgeführten
Prüfung gemäß
§ 151 BAO betreffend die Umsatzsteuer
(UVA-Prüfung) festgestellt, dass für die im Prüfungsauftrag
angeführten Zeiträume (Voranmeldungszeitraum = Kalendervierteljahr)
seitens der genannten Hausgemeinschaft weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht, noch Vorauszahlungen (Zahllasten) entrichtet worden waren.
Entsprechend den im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen erfolgte
für die genannten Zeiträume gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 eine bescheidmäßige Festsetzung der
Vorauszahlungen (7-12/2005: 3.120,00 € und 4-12/2006:
1.300,00 €), wobei die Beträge nach den Feststellungen laut
Arbeitsbogen lediglich aus verrechnungstechnischen Gründen entsprechend dem
Prüfungszeitraum gebucht wurden, in Wahrheit aber die gesamten Jahre 2005
und 2006 betrafen. Weiters hielt das Prüforgan in der Niederschrift
über die Prüfergebnisse fest, dass ab Juni 2006 keine Mieteinnahmen
mehr anfielen.
Am 13. März 2007 wurden zur StNr. 12 -
analog zu 2004 - beim Finanzamt ein Jahresabschluss sowie
Jahressteuererklärungen für 2005 (U 1 und E 6) eingereicht.
Laut antragskonformen Bescheid vom 19. April 2007 ergab sich für die
iHv. 2.083,08 € neu festgesetzte Jahresumsatzsteuer 2005
(gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen) eine Gutschrift iHv.
1.036,92 €.
Auf Grundlage dieser (abgabenbehördlichen)
Feststellungen erging der nunmehr angefochtene Einleitungsbescheid der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe vom 3. Mai 2007.
Im Juli 2007 überprüfte die vorgenannte
Abgabenbehörde (über Antrag des steuerlichen Vertreters) nochmals den
ihr bisher im Zusammenhang mit der Hausgemeinschaft und der L OEG bekannt
gewordenen Sachverhalt und gelangte, im Gegensatz zu ihrer vormaligen, den
ergangenen Jahressteuerbescheiden 2004 und 2005 noch zu Grunde gelegten
abgabenrechtlichen Beurteilung, zum Ergebnis, dass die angeführte
Liegenschaft abgabenrechtlich zutreffenderweise von vornherein und zur
Gänze als notwendiges Betriebsvermögen der L OEG (StNr. 56) zu
qualifizieren gewesen wäre und ein, eine Umsatzsteuervoranmeldungspflicht
zur StNr. 12 auslösender Sachverhalt in Wahrheit gar nicht gegeben
gewesen sei (vgl. dazu den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
14. Jänner 2008 der entscheidenden Behörde zur Kenntnis
gebrachten Aktenvermerk des zuständigen Referates vom 31. Juli 2007
zur StNr. 56 bzw. 12, demzufolge auch eine Berichtigung des Bescheides 2005
lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie unterblieben sei).
Da damit aber die im Rahmen der im Strafverfahren
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG geltenden freien
Beweiswürdigung für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung
maßgebliche Sachlage (vgl. zB. VwGH vom 16. Februar 1994, 93/13/0256,
ÖStZB 1994, 556) keine Anhaltspunkte für ein auch nur objektiv
tatbestandsmäßiges Verhalten der Bf. iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG mehr erkennen lässt, war spruchgemäß zu
entscheiden und der angefochtene Einleitungsbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Linz, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TatverdachtVerpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von VorauszahlungenAbgabenverkürzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-L/07
- Stammnummer
- 32640
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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