Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0052-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid betreffend Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen wegen mangelndem Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0052-L/04vom 04.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen GL, Gastwirtin, geb. 19XX, P, über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding,
vertreten durch HR Dr. Christa Scharf, vom 15. April 2004,
SN 041-2004/00010-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen GL
wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass sie
im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 12/2001
und 01-12/2002 in betragsmäßig noch zu bestimmender Höhe bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. April 2004 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 041-2004/00010-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen einen Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate 11-12/2001 und 01-12/2002 iHv. 2.012,82 €
wissentlich bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit
dem Hinweis auf zwei bei der Bf. von der Abgabenbehörde durchgeführte
USO-Prüfungen sowie auf die Jahresumsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 bzw.
hinsichtlich der subjektiven Tatseite damit, dass die Bf. ausdrücklich
über ihre umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen belehrt worden
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 6. Mai 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei
keine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt worden und treffe der Vorwurf
eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG daher
nicht zu. Ebenso sei die Verletzung zur Verpflichtung entsprechender
Voranmeldungen weder vorsätzlich noch absichtlich begangen worden. Wie dem
Finanzamt hinlänglich bekannt, sei die Bf. aus Eigenem nicht in der Lage
Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und sei es ihr nicht gelungen, einen
Steuerberater zu finden. Vom Finanzamt sei ihr mitgeteilt worden, dass sie auch
die Unterlagen ohne die entsprechenden Buchhaltungsauswertungen beim
Sachbearbeiter abgeben könne. Die von ihr dann dem Finanzamt
übermittelten Belege seien ihr mit dem Vermerk, dass sie
unvollständig, ungeordnet und unvollständig (ohne Zigaretten)
wären und "nichts damit anzufangen wäre" wieder retourniert worden. Im
Übrigen würde der Verkauf von Zigaretten im Betrieb nur so erfolgen,
dass die Bf. über Kundenwunsch diese vom nahe gelegenen Zigarettenautomaten
hole. Wenn in dem angefochtenen Bescheid u. a. auf die USO-Prüfung vom
Jänner 2004 verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass diese ja gar
nicht den im Bescheidspruch angeführten Zeitraum umfasst habe. Da die in
der Bescheidbegründung angeführten Ergebnisse der USO-Prüfungen
auf Schätzungen ohne Einsichtnahme in die Bücher beruhten, werde die
Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
werden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG), wobei bereits dann,
wenn die Abgaben nicht zu dem im Gesetz (hier: § 21 Abs. 1 UStG
1994) vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden, eine
Verkürzung vorliegt (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000,
Zl. 98/13/0242).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat bzw. auf das Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder
Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt
diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach der sich neben dem Finanzstrafakt v. a. aus dem
Veranlagungsakt zu StNr. 12 sowie aus dem Arbeitsbogen zu ABNr. 34
ergebenden Aktenlage betreibt die Bf., die zuvor bereits im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Stadt (StNr. 56) ein Gastgewerbe betrieben hat, seit
14. November 2001 im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding ein Gasthaus und bezieht daraus Einkünfte iSd.
§ 23 Z. 1 EStG 1988 bzw. tätigt Umsätze iSd.
§ 1 UStG 1994. In dem am 15. Jänner 2002 beim Finanzamt
eingelangten ausgefüllten Fragebogen (Verf 24) wurde von ihr u. a. der
voraussichtliche Jahresumsatz im Eröffnungsjahr (1991) mit 350.000,00 ATS
beziffert. Bei dem daraufhin am 5. Februar 2002 von der Abgabenbehörde
(Erhebungsdienst) im Betrieb der Bf. durchgeführten Informationsbesuch aus
Anlass der Neueröffnung gab die Bf. u. a. an, dass die
Kleinunternehmergrenze (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994)
überschritten werde, sie nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG
1994) versteuere und die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich (§ 21
Abs. 1 leg. cit.) abgegeben werden würden. Eindringlich wurde die
Bf. vom Erhebungsorgan auf die (Verpflichtung betreffend)
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen hingewiesen (vgl.
Niederschrift vom 5. Februar 2002 bzw. Bericht zur Nachschau vom
15. Februar 2002 laut Veranlagungsakt).
Nachdem in weiterer Folge von der Bf. für die
Voranmeldungszeiträume 11-12/2001 und 01-06/2002 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet wurden, wurde von der Abgabenbehörde im August 2002 unter der
ABNr. 34 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Auf Grund
der vom Prüforgan dabei festgestellten Aufzeichnungsmängel wurden die
Umsätze für die genannten Kalendermonate unter Berücksichtigung
der vorhandenen (Tages)Losungsaufzeichnungen im Schätzungsweg ermittelt und
am 26. August 2002 die Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, u. zw. für 11-12/2002 mit 263,95
€ und für 01-06/2002 mit 2.393,73 €, bescheidmäßig
festgesetzt (vgl. Arbeitsbogen zur angeführten ABNr. bzw.
Veranlagungsakt).
Da auch weiterhin von der Bf. weder Voranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen betreffend die Umsatzsteuer geleistet wurden,
setzte die Abgabenbehörde am 7. Jänner 2003 bzw. am 9. April
2003 auch für die Zeiträume 07-10/2002 bzw. 11-12/2002 die
Umsatzsteuervorauszahlungen mit 2.000,00 € bzw. 1.000,00 €
bescheidmäßig fest.
Am 25. Februar 2004 bzw. am 22. März 2004
reichte die, nunmehr steuerlich vertretene, Bf. beim Finanzamt zur
angeführten StNr. die Jahressteuererklärungen für 2001 und 2002
ein und erfolgte auf Grundlage der Erklärungsangaben am 1. bzw. am
24. März 2004 die bescheidmäßige Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer, u. zw. für 2001 mit 263,37 € bzw. für
2002 mit 1.749,45 €.
Unbestrittenermaßen hat die Bf., die zu StNr. 56
bereits eine (noch nicht nach § 186 FinStrG getilgte) Finanzstrafe
u. a. wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (Strafverfügung vom 30. April 1993,
SN 091-1993/00052-001) aufweist, für die im Spruch des angefochtenen
Bescheides angeführten Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Obgleich sich an Hand
der im Abgabenverfahren getroffenen und bis auf Weiteres auch für das
Finanzstrafverfahren zu übernehmenden Erhebungsergebnisse nicht feststellen
lässt, wie sich im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 der
Verordnung BGBl. II 1998/206 idgF. die bescheidmäßig für
11-12/2001, 01-06/2002, 07-10/2002 und 11-12/2002, zuletzt mit den Bescheiden
vom 1. bzw. vom 24. März 2004, festgesetzten Abgabenbeträge
auf die einzelnen Kalendermonate verteilen, lässt sich mit Ausnahme des
Voranmeldungszeitraumes 11/2001, für den selbst im Zuge der
angeführten abgabenbehördlichen Prüfung die Vorsteuer mit
8.948,16 ATS und somit jedenfalls die an Hand der Umsätze ermittelte
Umsatzsteuer übersteigend, ermittelt wurde, mangels Bestehen einer
Voranmeldungspflicht bei einem sich so für das Kalendermonat
zwangsläufig ergebenden Überschuss, weder eine abgabenrechtliche
Pflichtverletzung iSd. § 21 Abs. 1 FinStrG noch eine
Vorauszahlungsverkürzung erkennbar ist, im derzeitigen Verfahrensstadium
hinsichtlich der übrigen Zeiträume auf eine tatbildmäßige
Verletzung der umsatzsteuerrechtlichen Obliegenheiten durch die Bf.
schließen. Die im Übrigen bei einer Maßnahme gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ohnehin noch entbehrliche tatsächliche
Höhe des Verkürzungsbetrages (vgl. VwGH vom 16. Juli 1996,
Zl. 96/14/0013) lässt sich, ausgehend von den auf die Parteiangaben
zurückgehenden Umsatzsteuer-Jahresbescheiden derzeit zwar (summarisch)
für 01-12/2002 (1.749,45 €), nicht aber für 12/2001 konkret
feststellen (vgl. VwGH vom 16. Juli 1996, Zl. 96/14/0013).
Was die hinsichtlich der Pflichtverletzung iSd.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest bedingten und hinsichtlich der
Abgabenverkürzung wissentlichen Vorsatz aber nicht Absichtlichkeit iSd.
§ 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG erfordernde subjektive
Tatseite angeht, kann, da auch das übrige, auf eine Bestreitung jedweden
Schuldverhaltens hinauslaufende Beschwerdevorbringen, es habe für die aus
Eigenem nicht mögliche Wahrnehmung der entsprechenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen kein Vertreter gefunden werden können bzw. dass sich das
Finanzamt ursprünglich mit einer bloßen Abgabe der Belege für
die Voranmeldungszeiträume begnügt habe, als nicht zutreffend bzw.
nicht stichhaltig angesehen werden kann, schon auf Grund der einschlägigen
Vorstrafe bzw. der der Bf. von der zuständigen Abgabenbehörde
nachweislich am 5. Februar 2002 (und somit noch vor dem ersten
Voranmeldungstermin nach § 21 Abs. 1 UStG 1994) zugekommenen
Information sowohl was das Wissen um die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten als
auch die Kenntnis um die Folgen einer derartigen Missachtung der normierten
Verpflichtungen sowohl für den Abgabenschuldner als auch für den
Abgabengläubiger betrifft, mit der in diesem Verfahrensstadium
erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese in der
Person der Bf. gegeben war.
Ob der somit in dem angeführten Ausmaß zu
bestätigende Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, die Bf.
habe die ihr zur Last gelegte und hinsichtlich des eingetretenen Erfolges noch
zu konkretisierende Tat tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr vor der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in deren Verlauf der Beschuldigten die Möglichkeit
zur Abgabe einer (weiteren) Stellungnahme einzuräumen sein wird,
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
TatverdachtVerpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeledungen bzw. Entrichtung von VorauszahlungenAbgabenverkürzungTatvorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-L/04
- Stammnummer
- 13873
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF