Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0091-W/04
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen, wobei behauptet wird, dass Steuerberater verantwortlich sei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0091-W/04vom 13.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
TS, vertreten durch LP, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
19. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom
28. Juni 2004, SN 2004/00057-001, betreffend Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 hat das Finanzamt
für den 2. und 20. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestand, dass dieser vorsätzlich als Verantwortlicher der Fa.
T-KEG im Bereich des Finanzamtes Wien 2/20 unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum April 2003
bis einschließlich November 2003 in Höhe von € 7.200,00
bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde vom 19. Juli 2004, in welcher vorgebracht wurde, dass sich der
Bf. im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Erledigung der
steuerlichen Fragen eines Steuerberaters bedient habe. Auch in dem fraglichen
Zeitraum zwischen April 2003 bis einschließlich November 2003 habe sich
der Beschuldigte eines Steuerberaters, nämlich FS bedient.
Dieser Steuerberater habe für den Zeitraum April bis
November 2003 die Voranmeldung der Umsatzsteuer nicht rechtzeitig
durchgeführt und sei durch dieses Fehlverhalten die Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlung in der Höhe von € 7.200,00 entstanden. Dem
Bf. sei dieses Fehlverhalten jedoch nicht zuzurechnen, da er zur ordentlichen
und pünktlichen Bezahlung einen Steuerberater beauftragt habe.
Zum Beweis werde die Vernehmung des Beschuldigten sowie die
Einvernahme von FS beantragt.
Der Bf. habe keine Kenntnis von der mangelhaften
Bearbeitung durch seinen Steuerberater gehabt und versucht, seiner Steuerschuld
durch Beiziehen von FS ordentlich zu begleichen. FS habe für eine
rechtzeitige Erledigung alle erforderlichen Unterlagen zeitgerecht vom
Beschuldigten erhalten.
Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte nicht wissentlich
gehandelt habe und eine Bestrafung nach § 33 Finanzstrafgesetz nicht
möglich sei.
Es werde daher beantragt, das Finanzstrafverfahren ohne
Aussprache einer Strafe einzustellen.
Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung gemäß
§ 152Abs. 1 FinstrG zuzuerkennen, hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz bereits mit Bescheid vom 23. Juli 2004 zuständigkeitshalber
abgesprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG iVm § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz, wenn genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der Prüfung, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. für den im Spruch des
angefochtenen Bescheides angeführten Zeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. Gleichzeitig - aber nicht beschwerdegegenständlich - wurde auch
die einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt. Der Aktenlage ist weiters zu
entnehmen, dass der Bf. bereits im Jahr 2003 wegen Umsatzsteuerverkürzung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG rechtskräftig
bestraft wurde.
Wenn in der gegenständlichen Beschwerde im
Wesentlichen vorgebracht wird, der Bf. habe sich für den fraglichen
Zeitraum eines Steuerberaters bedient und sei der Steuerberater auch für
die ordentliche und pünktliche Bezahlung beauftragt worden, so ist dem
entgegenzuhalten, dass der Bf. als für die abgabenrechtlichen Belange der
Firma T-KEG Verantwortlicher zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur
Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet war. Die Umstände, die zur
Nichtabgabe geführt haben, werden im Untersuchungsverfahren festzustellen
sein, dort wird auch zu klären sein, ob allenfalls ein steuerlicher
Vertretungsfehler vorliegt. Festzuhalten ist jedoch, dass auch bei
Berücksichtigung des Vorbringens des Bf. diesem die über lange
Zeiträume festzustellende Nichtzahlung aufgefallen sein musste, so dass
sehr wohl der begründete Verdacht vorsätzlichen Handelns angenommen
werden muss.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Demnach
genügt es, wenn gegen den Bf. ein Verdacht besteht, das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Das Vorbringen des Bf. ist nach dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht geeignet, mit Sicherheit den erhobenen Verdacht zu
entkräften. Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs.
1 FinStrG liegen aber schon dann vor, wenn nicht wirklich sicher ist, dass ein
im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt. Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben.
Mit den Sachverhaltsbehauptungen des Bf. und den
Beweisanträgen wird sich die Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge des
nach den §§ 114 f FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahren bzw. bei der allfälligen Erlassung einer das
Finanzstrafverfahren abschließenden Erledigung (sei es eine
Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder ein Einstellungsbescheid)
auseinander zu setzen haben.
Es wird Sache der Finanzstrafbehörde I. Instanz sein,
im weiteren Untersuchungsverfahren die Verantwortlichkeit des Bf. zu
prüfen, alle Umstände zu würdigen und sodann in ihrer
Entscheidung eine Schlussfolgerung zu ziehen. Die abschließende
Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen daher
tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahren
vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des
Bf. erst nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit
gegeben werden, sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen
und zur restlichen Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0091-W/04
- Stammnummer
- 21937
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF