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UFSS FSRV/0020-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-S/05vom 01.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen Dr.M.G., Unternehmerin, S,Sbg, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Juli 2005 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Juni 2005,
SN 2005/00144-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juni 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2005/00144-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume
09-12/2004 und 01-02/2005 eine Verkürzung von Umsatzsteuer und zwar
für die Zeiträume 09-12/2004 in Höhe von € 3.959,90 und
01-02/2005 in Höhe von € 582,99, insgesamt somit iHv € 4.542,89
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe. Sie habe hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die von der
Behörde im Schätzungsweg vorgenommene Abgabenfestsetzung und auf die
sonstige Aktenlage, nach der die objektive Tatseite als hinreichend bestimmt
erachtet werde. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt fest, dass die
Beschuldigte über einen langen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der zeitgerechten Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der zeitgerechten Entrichtung von
Vorauszahlungen nicht nachgekommen sei. Diese Umstände ließen auf der
subjektiven Tatseite nur den Schluss zu, dass sich die Beschuldigte zumindest
ein längeres Zahlungsziel habe verschaffen wollen und dabei den Eintritt
von Abgabenverkürzungen für gewiss gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Juli 2005, in welcher sie vorbringt,
dass zu keinem Zeitpunkt die geringste Absicht bestanden habe, die Abgaben zu
verkürzen und schon gar nicht zu hinterziehen. Dieser Vorhalt sei absolut
unbegründet. Sämtliche Belege seien laufend komplett und
sorgfältig gesammelt und geordnet worden. Sie habe auf die Aufarbeitung
durch den gewerblichen Buchhalter gewartet, der auch für die Erstellung der
Voranmeldungen zuständig war, aber trotz wiederholter Mahnungen und Zusagen
säumig gewesen sei. So habe sich die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen ungewollt verschoben. Außerdem sei sie aufgrund
des Umsatzrückganges und gleich bleibender Fixkosten der Meinung gewesen,
dass ohnedies keine Zahlschuld entstanden sei. Es werde ersucht, die
vielleicht als nachlässig anzusehende Verhaltensweise zu entschuldigen und
Nachsicht walten zu lassen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Die Beschwerdeführerin ist als Einzelunternehmerin im
Bereich des Werbe- und Messewesens sowie als Vermögensberaterin tätig.
Sie ist damit für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen
ihres Unternehmens allein verantwortlich. Daran kann auch der Umstand, dass sie
sich zur Erstellung der UVA eines gewerblichen Buchhalters bedient, nichts
ändern. Im April 2005 musste das Finanzamt Salzburg-Stadt feststellen, dass
für die Zeiträume September 2004 bis Februar 2005 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet wurden.
Das Finanzamt erließ daraufhin im Schätzungswege
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, auf die die Bf mit der Einreichung der
fehlenden Voranmeldungen reagierte. Diese "richtigen" Beträge wurden am
7.und 8.Juni 2005 gebucht und führten gegenüber den Schätzungen
zu geringfügigen Gutschriften. Dieser Sachverhalt wurde der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage am 9.Juni 2005 den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am
20.Juli 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage
ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe
auszuräumen. Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht,
dass im Tatzeitraum weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen
geleistet wurden. Dieser Umstand wird von der Bf erst gar nicht bestritten. Nun
gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die
Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde ( § 33
Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung
verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
ist, wenn die Vorauszahlung zu den im UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt
nicht entrichtet wird. Es kommt aus der Sicht des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa aufgrund
verspäteter Anmeldung oder im Wege einer Festsetzung festgesetzt bzw.
eingebracht werden kann.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass die Bf in den
genannten Zeiträumen ihrer grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtung, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht
nachgekommen ist. Sie wusste um diese Verpflichtung, da sie zumindest seit 1981
selbständig im Geschäftsleben tätig ist und nach der Aktenlage
auch als Geschäftsführerin mehrerer GmbHs aufgetreten ist. Seit 1989
führt und leitet sie das ICS. Die Bf hat auch für viele vorangegangene
Zeiträume ordnungsgemäße Voranmeldungen eingereicht. Dazu kommt,
dass die Bf im Zuge wiederholter abgabenbehördlicher Prüfungen auf die
Notwendigkeit der Einreichung der UVA hingewiesen wurde (z.B. UVA-Prüfung
vom 28.2.2003, in der festgestellt wurde, dass für mehrere
Voranmeldungszeiträume weder UVA eingereicht noch Vorauszahlungen
abgeführt wurden). Dennoch wurden im angelasteten Zeitraum -
immerhin ein halbes Jahr - keine Voranmeldungen eingereicht und die
fälligen Vorauszahlungen nicht abgeführt. Die vom Finanzamt
gezogene Schlussfolgerung, dass sich die Bf zumindest ein längeres
Zahlungsziel verschaffen wollte, liegt durchaus nahe, zumal in einer Eingabe vom
Mai 2005 von massiven Forderungsausfällen, vom Verlust einer starken
Kundenverbindung und von schweren Problemen mit Vertragspartnern gesprochen
wird. Daraus hätten sich starke Einkommenseinbußen für 2004, mit
Auswirkungen auf das laufende Jahr ergeben. Die Einsichtnahme in das
Abgabenkonto der Bf zeigt, dass seit Juli 2004 Rückstände bestehen,
die teilweise vollstreckbar wurden und Maßnahmen der Einbringungsstelle
erforderlich machten. Es kann daher im inkriminierten Zeitraum begründet
vom Vorliegen von Liquiditätsproblemen ausgegangen werden.
Schließlich wird auch im Beschwerdeschriftsatz auf ausgeprägte
Forderungsverluste und den Verlust von mühsam aufgebauten Einnahmequellen
verwiesen.
Zum Tatbestand des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2
lt. a FinStrG genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Abgabe nicht
bloß dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern
auch dann, wenn sie dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt,
indem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Es ist
demnach für die Verwirklichung des vorgeworfenen Finanzvergehens nicht
erforderlich, dass der Beschuldigte mit der Absicht gehandelt hat, die Abgabe
auf Dauer zu hinterziehen. Gegen die von der Beschwerdeführerin
eingewendete nachlässige Verhaltensweise spricht vor allem der lange
Tatzeitraum von sechs Monaten. Die näheren Umstände, die zur
Nichtabgabe der UVA bzw. zur Nichtabfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen
geführt haben sind im anschließenden Untersuchungsverfahren zu
klären, dies stellt nicht die Aufgabe des Verdachtsprüfungsverfahrens
dar.
Zusammenfassend geht auch die Rechtsmittelbehörde
davon aus, dass nach dem bisherigen Verfahrensstand die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
1. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungNichtabgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenNichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-S/05
- Stammnummer
- 18133
- Gültig
- 01.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF