…auftritt und insbesondere deshalb dem Bw. selbst angelastet werden muss, da offensichtlich die Bauarbeiten begonnen wurden, ohne vorher um eine Baubewilligung anzusuchen. Da - wie oben dargelegt - nach dieser Prognose sich somit erst im 28. Jahr ab Beginn der Tätigkeit (erstmaligem Anfall von Aufwendungen) ein Gesamtüberschuss…
…gehe die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. 2. Abweichungen zwischen den Prognoserechnungen Nach den der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 28. Mai 2008 übermittelten Prognoserechnungen sei ein Gesamtüberschuss im Jahr 2024, also im 18. Jahr nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen zu…
…nach Maßgabe des § 2 Abs 4 LVO ausgeschlossen sein und liegt dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum (= 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen; hier: 1993…
…im Streitzeitraum gewerblich sowie vermietend und verpachtend zur Erzielung von Einkünften tätig. Seit 1980 hatte er sich daneben als Weinhauer mit einem, mangels nennenswerter Einnahmen durchwegs Verluste erbringenden, neuen Weinbaubetrieb betätigt. Eigenem Vorbringen zufolge unternahm er diese Betätigung mit dem seit 1979/80 konkret verfolgten…
…Die dort enthaltenen Wertansätze erscheinen dem Grunde nach plausibel, müssten jedoch - sofern diese Kontrollrechnung der steuerlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird - der Höhe nach ausgehend von den ermittelten Echtdaten für den Prognosezeitraum bis 2025 (21. Jahr ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen) adaptiert und fortgerechnet…
…mit dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen im Jahr 2002 und endend spätestens 2030. Laut Prognoserechnung ergebe sich bereits im 17. Jahr der Vermietung ein Gesamtüberschuss, wobei diese vorsichtige Vorausschau hinsichtlich der Mieten keine Indexsteigerungen ausweise und eventuelle Mietausfallswagnisse berücksichtige. Infolge der umfangreichen Baumaßnahmen sei das…
…Ausführungen um die Vermietung eines Mitwohngrundstückes "mit qualifizierten Nutzungsrechten" handelt. Die Einkünfteerzielungsabsicht müsste sich daher in einem Gesamteinnahmenüberschuss spätestens 23 Jahre ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen, somit bis zum Jahr 2012, manifestieren. Nun geht die ursprüngliche Prognoserechnung aus dem Jahr 1999 vom erstmaligen Erreichen eines…
…der Bewirtschaftung innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Ausgaben einen Einnahmengesamtüberschuss erwarten lasse, sei die Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 4 LVO II als steuerlich relevant anzusehen. Gegenständlich sei im Zuge des Berufungsverfahrens…
…wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)." § 8 Abs. 3 LVO in der Fassung des BGBl. Nr…
…auf das Jahr 2000, bereits im letztgenannten Jahr einen Überschuss von S 9.082 erklärt zu haben, und sagte unter Bezugnahme auf die dem Schreiben beigelegte Prognoserechnung u. a. voraus, dass ab nun sicherlich mit einem jährlichen Überschuss zu rechnen sei. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen…
…Bw. habe seinerseits durch die Umstellung seines Dienstverhältnisses ab März 2006 zur Aufbesserung seiner Bezüge auf eine Pensionskassenleistung zurückgreifen können und habe - nicht zuletzt durch die seit dem Jahr 2005 laufende Vermietung von F - weitere Einnahmen erhalten. Ende Juni 2007 sei es für den Bw…
…Einnahmen von den Altmietern zu erhalten, sei das Fehlen der Einkunftsquelleneigenschaft ab dem 1. Jänner 2008 festgestellt worden. Für 2008 habe die Prüferin die Instandsetzungszehntel (aus der Zeit der steuerlich anerkannten Vermietung) als Werbungskosten berücksichtigt. Bei Erstellung einer Prognoserechnung auf Basis der für die Jahre…
…mit 25 Jahren ab Beginn der Betätigung bzw. 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben (Aufwendungen) festgelegt. Diese Fristen gelten für "große Vermietungen", die am 14. November 1997 oder später begonnen wurden. Eine Option auf Anwendung der Fristen wie bei der "kleinen Vermietung" hatte…
…Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1991 ermöglichen hätte können. Im Übrigen sei zu den Abgabenerklärungen für die Jahre 2004 und 2005 sowie zu den auf den neuen Beobachtungszeitraum Bezughabenden Vorbringen bemerkt, dass diese für die Berufungsentscheidung aufgrund der Annahme eines neuen Beobachtungszeitraums ab dem…
…Anm. 1). Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte…
…Jahr nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen ein Totalüberschuss erzielt wird. Es steht daher noch nicht endgültig fest, ob aus steuerlicher Sicht Liebhaberei vorliegt oder nicht. Diese "Prognoserechnung" weicht von den Jahresergebnissen der eingereichten Steuererklärungen erheblich ab. So scheint für das Jahr 2002 in der…
…höchstens jedoch 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen. Die Bruttorendite liege im vorliegenden Fall bei ca. 4,5%: Dies sei eine für die Vermietung einer Eigentumswohnung übliche Rendite, die zudem weit über dem Fremdkapitalzinssatz von derzeit ca. 2,5% liege. Dem Schreiben war…
…rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - ein Totalgewinn im Jahr 2026, sohin im 19. Jahr nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen zu prognostizieren sei. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich in der Prognoserechnung die Jahreszinsen mit dem Betrag von 7.232,75 € zu Buche schlagen…
…gelte gem. § 8(3) LiebVO grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von 12 Jahren, im Falle einer Option gem. leg.cit. ein Zeitraum von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn bzw. 23 Jahre nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen. Somit sei weiterhin von Liebhaberei auszugehen. Sollte sich der Bw. dieser…
…des § 1 Abs. 2 LVO ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser Zeitraum stimmt überein mit dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3.7.1996, 93/13/0241, als…