Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0473-F/07
Umsatzsteuerliche Relevanz einer Vermietungstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-F/07vom 04.04.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, G., B. 86, vertreten durch
Herburger & Allgäuer, Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs
GmbH, 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, vom 1. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 5. April 2007 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 10-12/2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.), eine
Ehegatten-Miteigentumsgemeinschaft, machte in der Umsatzsteuervoranmeldung
für das vierte Quartal 2006 Vorsteuern in Höhe von insgesamt
38.378,00 € geltend. Die betreffenden Vorsteuern stehen im
Zusammenhang mit einer mit Kaufvertrag vom 2. November 2006 erworbenen
Eigentumswohnung in G, S. 1, welche laut dem vorgelegten Mietvertrag mit
1. April 2007 an die Eltern des Herrn K.M. vermietet wird. Eine
Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 wurde beigebracht.
Berufungsgegenstand ist, ob der Bw. aus der Vermietungstätigkeit
Unternehmereigenschaft zukommt oder ob diese umsatzsteuerlich als
Liebhabereibetätigung zu werten ist. Zur Widerlegung der
Liebhabereivermutung wurde die folgende Prognoserechnung vorgelegt, nach der im
17. Jahr der Vermietung erstmals ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt
wird:
|
|
Mieterträge netto
(jährl. Indexan-passung 1,5%)
|
Mietverwaltung
|
Zinsaufwand von 3,25% p.a.,
keine Indexan-passung
|
AfA
|
Werbungs-kosten
|
Steuerergebnis
p.a.
|
Kumuliertes
Steuerergebnis
|
1. Jahr
|
7.028,00 €
|
0,00 €
|
-6.573,00
€
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
-2.068,00 €
|
-2.068,00 €
|
2.
Jahr
|
7.133,00 €
|
0,00 €
|
-6.441,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
-1.830,00 €
|
-3.897,00 €
|
3.
Jahr
|
7.240,00 €
|
0,00 €
|
-6.304,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
-1.586,00 €
|
-5.483,00 €
|
4.
Jahr
|
7.349,00 €
|
0,00 €
|
-6.162,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
-1.336,00 €
|
-6.819,00 €
|
5.
Jahr
|
7.459,00 €
|
0,00 €
|
-6.016,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
-1.079,00 €
|
-7.898,00 €
|
6.
Jahr
|
7.571,00 €
|
0,00 €
|
-5.865,00€
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
-817,00 €
|
-8.715,00 €
|
7.
Jahr
|
7.685,00 €
|
0,00 €
|
-5.710,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
-547,00 €
|
-9.262,00 €
|
8. Jahr
|
7.880,00 €
|
0,00 €
|
-5.549,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
-271,00 €
|
-9.534,00 €
|
9. Jahr
|
7.917,00 €
|
0,00 €
|
-5.383,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
11,00 €
|
-9.522,00 €
|
10. Jahr
|
8.036,00 €
|
0,00 €
|
-5.212,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
302,00 €
|
-9.221,00 €
|
11. Jahr
|
8.156,00 €
|
0,00 €
|
-5.035,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
599,00 €
|
-8.622,00 €
|
12. Jahr
|
8.278,00 €
|
0,00 €
|
-4.852,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
904,00 €
|
-7.718,00 €
|
13. Jahr
|
8.403,00 €
|
0,00 €
|
-4.664,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
1.217,00 €
|
-6.501,00 €
|
14. Jahr
|
8.529,00 €
|
0,00 €
|
-4.469,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
1.538,00 €
|
-4.963,00 €
|
15. Jahr
|
8.657,00 €
|
0,00 €
|
-4.268,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
1.867,00 €
|
-3.097,00 €
|
16. Jahr
|
8.786,00 €
|
0,00 €
|
-4.060,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
2.204,00 €
|
-893,00 €
|
17. Jahr
|
8.918,00 €
|
0,00 €
|
-3.846,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
2.550,00 €
|
1.657,00 €
|
18. Jahr
|
9.052,00 €
|
0,00 €
|
-3.625,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
2.905,00 €
|
4.562,00 €
|
19. Jahr
|
9.188,00 €
|
0,00 €
|
-3.396,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
3.269,00 €
|
7.832,00 €
|
20. Jahr
|
9.326,00 €
|
0,00 €
|
-3.160,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
3.643,00 €
|
11.475,00 €
|
21. Jahr
|
9.465,00 €
|
0,00 €
|
-2.917,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
4.027,00 €
|
15.501,00 €
|
22. Jahr
|
9.607,00 €
|
0,00 €
|
-2.665,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
4.420,00 €
|
19.921,00 €
|
23. Jahr
|
9.752,00 €
|
0,00 €
|
-2.405,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
4.824,00 €
|
24.745,00 €
|
24. Jahr
|
9.898,00 €
|
0,00 €
|
-2.137,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
5.238,00 €
|
29.984,00 €
|
25. Jahr
|
10.046,00 €
|
0,00 €
|
-1.860,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
5.664,00 €
|
35.647,00 €
|
26. Jahr
|
10.197,00 €
|
0,00 €
|
-1.575,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
6.100,00 €
|
41.747,00 €
|
27. Jahr
|
10.350,00 €
|
0,00 €
|
-1.280,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
6.548,00 €
|
48.295,00 €
|
28. Jahr
|
10.505,00 €
|
0,00 €
|
-975,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
7.008,00 €
|
55.304,00 €
|
29. Jahr
|
10.663,00 €
|
0,00 €
|
-660,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
7.480,00 €
|
62.784,00 €
|
30. Jahr
|
10.823,00 €
|
0,00 €
|
-335,00 €
|
-2.522,00 €
|
0,00 €
|
7.965,00 €
|
70.749,00 €
Beigebracht wurden weiters ein Kreditvertrag samt
Konvertierungsvereinbarung, eine Pfandurkunde, eine Darstellung des Kaufpreises
der Wohnung samt Nebenkosten, eine Kostenaufstellung betreffend diverse
Einrichtungsgegenstände, ein Mietvertrag, eine Betriebskostenvorschreibung
der Hausverwaltung sowie Dauerauftragsbestätigungen der Mieter als Nachweis
über erfolgte Mietzahlungen.
Aus dem Kreditvertrag und der Aufstellung über die der
Bw. erwachsenen Anschaffungskosten ist ersichtlich, dass der Kaufpreis für
die Wohnung samt Nebengebühren 202.296,80 € netto betragen hat
und dieser zur Gänze fremdfinanziert wurde. Die Kreditsumme beträgt
laut Vertrag vom 17. November 2006 205.000,00 €, dazu kommt
eine Gebühr in Höhe von 6.925,00 €, sodass sich die
Schuldsumme auf 211.925,00 € erhöht. Bei dem Kredit handelt es
sich um ein endfälliges Fremdwährungsdarlehen mit einer Laufzeit von
30 Jahren, während der Laufzeit sind vierteljährlich nur Zinsen zu
bezahlen, wobei primär ein Zinssatz von 4,75% p.a. vereinbart wurde. Mit
Konvertierungsvereinbarung vom 20. November 2006 wurde ein Zinssatz
von 3,25% p.a. eingeräumt, allerdings nur mit einer dreimonatigen
Zinsbindung (gegenständlich bis zum 28. Februar 2007). Danach
können die Zinsen wiederum angepasst werden. Die Kapitalrückzahlung
erfolgt erst am Ende der Laufzeit (spätestens am
30. September 2036), wobei während der Laufzeit das dazu
erforderliche Kapital durch Er-/Ablebensversicherungen, Fondsgebundene
Lebensversicherungen, Fondsanteile, etc. angespart wird.
Laut Mietvertrag vom 31. Jänner 2007
beträgt die Wohnungsmiete 650,00 € brutto, dazu kommt die Miete
für die Garage und das Kellerabteil in Höhe von 90,00 €
brutto, sodass insgesamt 740,00 € brutto an Mietzins zu bezahlen sind.
Die Miete ist wertgesichert und unterliegt dem Verbraucherpreisindex 1986.
Ausgangsbasis ist der Monat März 2007, wobei die Neufestsetzung der
Miete jeweils im März jeden Jahres erfolgt. Zusätzlich zur Miete haben
die Mieter zur Abgeltung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben
monatlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 160,00 € zu
entrichten. Mietbeginn ist laut Mietvertrag der 1. April 2007, aus der
Dauerauftragsbestätigung des Bankinstituts geht allerdings hervor, dass die
erste Mietzahlung in Höhe von insgesamt 850,00 € bereits für
Februar 2007 erfolgte. Die seitens der Hausverwaltung ab Jänner 2007
vorgeschriebenen Betriebskosten betragen 169,00 €, wobei dieser Betrag
laut Einziehungsauftrag von der Bw. beglichen wird. Die Betriebskosten
beinhalten Zahlungen an den Reparaturfonds zur Deckung der Aufwendungen von
künftigen Instandhaltungsaufwendungen am gemeinschaftlichen Eigentum in
Höhe 0,15 € pro Anteil und Monat, das sind lediglich 37,5% jener
Summe, die von der Innung der Immobilientreuhänder empfohlen wird.
Bei den Kosten für diverse
Einrichtungsgegenstände in Höhe von insgesamt 12.235,10 €
netto handelt es sich unter anderem um Aufwendungen für eine
Einbauküche, für eine Badezimmereinrichtung, einen Fernseher und
Gardinen.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der
Miteigentümerin beim Finanzamt Feldkirch am 19. März 2007
wurde dieser die Beibringung einer neuen Prognoserechnung aufgetragen, aus der
die tatsächlichen Zinszahlungen ersichtlich sein sollten. Die
Miteigentümerin gab zudem bekannt, dass die finanzielle Situation ihrer
Schwiegereltern die im Mietvertrag vorgesehene jährliche Mietanpassung
nicht zulasse. Die Miethöhe orientiere sich an den von der Bw. zu tragenden
Zinsaufwendungen, wobei ein Mietzins von ca. 850,00 € bis
900,00 € erzielbar sei (siehe dazu den in den Akten befindlichen
Vermerk).
In der Folge wurden dem Finanzamt zwei abgeänderte
Prognoserechnungen samt der zugehörigen Darlehenkontenbewegungen
übermittelt, die sich lediglich hinsichtlich des Zinssatzes (3,0% bzw.
3,5%) unterscheiden. Für die Darlehenkontenbewegung ist Ausgangsbasis eine
Bruttomiete von 650,00 € monatlich für das Jahr 2007, wobei
für dieses Jahr lediglich neun Mietzahlungen angesetzt wurden. Für die
folgenden Jahre wurde von Mietzahlungen in Höhe von 750,00 €
brutto monatlich ausgegangen. Für die Prognoserechnungen wurden für
die Jahre 2007 und 2008 Nettomietzahlungen für Wohnung und Tiefgarage in
Höhe von 625,00 € monatlich angesetzt, ab dem Jahr 2008 wurde bei
den Mieten jährlich eine Indexanpassung von 2% vorgenommen.
Darlehenkontenbewegung
(Zinssatz 3,0%)
|
|
Darlehen
|
Miete
|
Zinsen
|
Darlehen
neu
|
2007
|
205.000,00 €
|
5.850,00 €
|
4.612,50 €
|
203.762,50 €
|
2008
|
203.762,50 €
|
9.000,00 €
|
6.112,88 €
|
200.875,38 €
|
2009
|
200.875,38 €
|
9.000,00 €
|
6.026,26 €
|
197.901,64 €
|
2010
|
197.901,64 €
|
9.000,00 €
|
5.937,05 €
|
194.838,69 €
|
2011
|
194.838,69 €
|
9.000,00 €
|
5.845,16 €
|
191.683,85 €
|
2012
|
191.683,85 €
|
9.000,00 €
|
5.750,52 €
|
188.434,36 €
|
2013
|
188.434,36 €
|
9.000,00 €
|
5.653,03 €
|
185.087,39 €
|
2014
|
185.087,39 €
|
9.000,00 €
|
5.552,62 €
|
181.640,01 €
|
2015
|
181.640,01 €
|
9.000,00 €
|
5.449,20 €
|
178.089,21 €
|
2016
|
178.089,21 €
|
9.000,00 €
|
5.342,68 €
|
174.431,89 €
|
2017
|
174.431,89 €
|
9.000,00 €
|
5.232,96 €
|
170.664,85 €
|
2018
|
170.664,85 €
|
9.000,00 €
|
5.119,95 €
|
166.784,79 €
|
2019
|
166.784,79 €
|
9.000,00 €
|
5.003,54 €
|
162.788,34 €
|
2020
|
162.788,34 €
|
9.000,00 €
|
4.883,65 €
|
158.671,99 €
|
2021
|
158.671,99 €
|
9.000,00 €
|
4.760,16 €
|
154.432,15 €
|
2022
|
154.432,15 €
|
9.000,00 €
|
4.632,96 €
|
150.065,11 €
|
2023
|
150.065,11 €
|
9.000,00 €
|
4.501,95 €
|
145.567,06 €
|
2024
|
145.567,06 €
|
9.000,00 €
|
4.367,01 €
|
140.934,08 €
|
2025
|
140.934,08 €
|
9.000,00 €
|
4.228,02 €
|
136.162,10 €
|
2026
|
136.162,10 €
|
9.000,00 €
|
4.084,86 €
|
131.246,96 €
|
2027
|
131.246,96 €
|
9.000,00 €
|
3.937,41 €
|
126.184,37 €
Revidierte
Prognoserechnung (Zinssatz 3,0%)
|
|
Miete
|
Zins
p.a.
|
Afa
|
Steuerergebnis
|
Kumuliertes
Steuerergebnis
|
2007
|
5.624,97 €
(für
9 Monate)
|
5.381,29 €
|
2.670,32 €
|
-2.426,64 €
|
-2.426,64 €
|
2008
|
7.499,96 €
|
6.112,88 €
|
2.670,32 €
|
-1.283,23 €
|
-3.709,87 €
|
2009
|
7.649,96 €
|
6.026,26 €
|
2.670,32 €
|
-1.046,62 €
|
-4.756,49 €
|
2010
|
7.802,96 €
|
5.937,05 €
|
2.670,32 €
|
-804,41 €
|
-5.560,90 €
|
2011
|
7.959,02 €
|
5.845,16 €
|
2.670,32 €
|
-556,46 €
|
-6.117,36 €
|
2012
|
8.118,20 €
|
5.750,52 €
|
2.670,32 €
|
-302,64 €
|
-6.420,00 €
|
2013
|
8.280,56 €
|
5.653,03 €
|
2.670,32 €
|
-42,79 €
|
-6.462,79 €
|
2014
|
8.446,17 €
|
5.552,62 €
|
2.670,32 €
|
223,23 €
|
-6.239,56 €
|
2015
|
8.615,10 €
|
5.449,20 €
|
2.670,32 €
|
495,58 €
|
-5.743,98 €
|
2016
|
8.787,40 €
|
5.342,68 €
|
2.670,32 €
|
774,40 €
|
-4.969,58 €
|
2017
|
8.963,15 €
|
5.232,96 €
|
2.670,32 €
|
1.059,87 €
|
-3.909,71 €
|
2018
|
9.142,41 €
|
5.119,95 €
|
2.670,32 €
|
1.352,15 €
|
-2.557,56 €
|
2019
|
9.325,26 €
|
5.003,54 €
|
2.670,32 €
|
1.651,40 €
|
-906,16 €
|
2020
|
9.511,76 €
|
4.883,65 €
|
2.670,32 €
|
1.957,79 €
|
1.051,63 €
|
2021
|
9.702,00 €
|
4.760,16 €
|
2.670,32 €
|
2.271,52 €
|
3.323,15 €
|
2022
|
9.896,04 €
|
4.632,96 €
|
2.670,32 €
|
2.592,76 €
|
5.915,91 €
|
2023
|
10.093,96 €
|
4.501,95 €
|
2.670,32 €
|
2.921,69 €
|
8.837,60 €
|
2024
|
10.295,84 €
|
4.367,01 €
|
2.670,32 €
|
3.258,51 €
|
12.096,11 €
|
2025
|
10.501,75 €
|
4.228,02 €
|
2.670,32 €
|
3.603,41 €
|
15.699,52 €
|
2026
|
10.711,79 €
|
4.084,86 €
|
2.670,32 €
|
3.956,61 €
|
19.656,13 €
|
2027
|
10.926,03 €
|
3.937,41 €
|
2.670,32 €
|
4.318,30 €
|
23.974,43 €
Darlehenkontenbewegung
(Zinssatz 3,5%)
|
|
Darlehen
|
Miete
|
Zinsen
|
Darlehen
neu
|
2007
|
205.000,00 €
|
5.850,00 €
|
5.381,25 €
|
204.531,25 €
|
2008
|
204.531,25 €
|
9.000,00 €
|
7.158,59 €
|
202.689,84 €
|
2009
|
202.689,84 €
|
9.000,00 €
|
7.094,14 €
|
200.783,99 €
|
2010
|
200.783,99 €
|
9.000,00 €
|
7.027,44 €
|
198.811,43 €
|
2011
|
198.811,43 €
|
9.000,00 €
|
6.958,40 €
|
196.769,83 €
|
2012
|
196.769,83 €
|
9.000,00 €
|
6.886,94 €
|
194.656,77 €
|
2013
|
194.656,77 €
|
9.000,00 €
|
6.812,99 €
|
192.469,76 €
|
2014
|
192.469,76 €
|
9.000,00 €
|
6.736,44 €
|
190.206,20 €
|
2015
|
190.206,20 €
|
9.000,00 €
|
6.657,22 €
|
187.863,42 €
|
2016
|
187.863,42 €
|
9.000,00 €
|
6.575,22 €
|
185.438,64 €
|
2017
|
185.438,64 €
|
9.000,00 €
|
6.490,35 €
|
182.928,99 €
|
2018
|
182.928,99 €
|
9.000,00 €
|
6.402,51 €
|
180.331,50 €
|
2019
|
180.331,50 €
|
9.000,00 €
|
6.311,60 €
|
177.643,11 €
|
2020
|
177.643,11 €
|
9.000,00 €
|
6.217,51 €
|
174.860,62 €
|
2021
|
174.860,62 €
|
9.000,00 €
|
6.120,12 €
|
171.980,74 €
|
2022
|
171.980,74 €
|
9.000,00 €
|
6.019,33 €
|
169.000,06 €
|
2023
|
169.000,06 €
|
9.000,00 €
|
5.915,00 €
|
165.915,06 €
|
2024
|
165.915,06 €
|
9.000,00 €
|
5.807,03 €
|
162.722,09 €
|
2025
|
162.722,09 €
|
9.000,00 €
|
5.695,27 €
|
159.417,37 €
|
2026
|
159.417,37 €
|
9.000,00 €
|
5.579,61 €
|
155.996,97 €
|
2027
|
155.996,97 €
|
9.000,00 €
|
5.459,89 €
|
152.456,87 €
Revidierte
Prognoserechnung (Zinssatz 3,5%)
|
|
Miete
|
Zins
p.a.
|
Afa
|
Steuerergebnis
|
Kumuliertes
Steuerergebnis
|
2007
|
5.624,97 €
(für
9 Monate)
|
5.381,29 €
|
2.670,32 €
|
-2.426,64 €
|
-2.426,64 €
|
2008
|
7.499,96 €
|
7.158,59 €
|
2.670,32 €
|
-2.328,95 €
|
-4.755,59 €
|
2009
|
7.649,96 €
|
7.094,14 €
|
2.670,32 €
|
-2.114,50 €
|
-6.870,09 €
|
2010
|
7.802,96 €
|
7.027,44 €
|
2.670,32 €
|
-1.894,80 €
|
-8.764,89 €
|
2011
|
7.959,02 €
|
6.958,40 €
|
2.670,32 €
|
-1.669,70 €
|
-10.434,59 €
|
2012
|
8.118,20 €
|
6.886,94 €
|
2.670,32 €
|
-1.439,06 €
|
-11.873,65 €
|
2013
|
8.280,56 €
|
6.812,99 €
|
2.670,32 €
|
-1.202,74 €
|
-13.076,39 €
|
2014
|
8.446,17 €
|
6.736,44 €
|
2.670,32 €
|
-960,59 €
|
-14.036,98 €
|
2015
|
8.615,10 €
|
6.657,22 €
|
2.670,32 €
|
-712,44 €
|
14.749,42 €
|
2016
|
8.787,40 €
|
6.575,22 €
|
2.670,32 €
|
-458,14 €
|
-15.207,56 €
|
2017
|
8.963,15 €
|
6.490,35 €
|
2.670,32 €
|
-197,52 €
|
-15.405,08 €
|
2018
|
9.142,41 €
|
6.402,51 €
|
2.670,32 €
|
69,58 €
|
-15.335,50 €
|
2019
|
9.325,26 €
|
6.311,60 €
|
2.670,32 €
|
343,34 €
|
-14.992,16 €
|
2020
|
9.511,76 €
|
6.217,51 €
|
2.670,32 €
|
623,94 €
|
-14.368,22 €
|
2021
|
9.702,00 €
|
6.120,12 €
|
2.670,32 €
|
911,56 €
|
-13.456,66 €
|
2022
|
9.896,04 €
|
6.019,33 €
|
2.670,32 €
|
1.206,39 €
|
-12.250,27 €
|
2023
|
10.093,96 €
|
5.915,00 €
|
2.670,32 €
|
1.508,64 €
|
-10.741,63 €
|
2024
|
10.295,84 €
|
5.807,03 €
|
2.670,32 €
|
1.818,49 €
|
-8.923,14 €
|
2025
|
10.501,75 €
|
5.695,27 €
|
2.670,32 €
|
2.136,16 €
|
-6.786,98 €
|
2026
|
10.711,79 €
|
5.579,61 €
|
2.670,32 €
|
2.461,86 €
|
-4.325,12 €
|
2027
|
10.926,03 €
|
5.459,89 €
|
2.670,32 €
|
2.795,81 €
|
-1.529,31 €
Die Bw. legte dem Finanzamt weiters eine Bestätigung
ihres Bankinstituts vom 19. März 2007 vor mit dem Inhalt, der Bw.
sei für den Kauf einer Eigentumswohnung ein Darlehen in CHF im Gegenwert
von 205.000,00 € eingeräumt worden, für das
vierteljährlich bei einem Zinssatz von derzeit 3,50% 1.885,00 €
an Zinsen zu bezahlen seien. In einer Beilage wurde überdies dargestellt,
auf welche Weise gegenständlich das erst nach Ende der Kreditlaufzeit
fällige Kapital angespart werde.
|
Kreditsumme
|
Kreditgebühr
|
Kreditsumme
gesamt
|
205.000,00 €
|
7.000,00 €
|
212.000,00 €
|
|
Monat
|
Jahr
|
Laufzeit
|
Eröffnungsdatum
|
10
|
2006
|
361
|
Dat.Überprüfung
|
10
|
2006
|
1
|
Endfälligkeit
|
10
|
2036
|
360
Ansparkapital:
|
Bezeichnung
Tilgungsträger (Wertpapiere/Lebensversicherungen)
|
mtl. Zahlung
|
Einmal-erlag
|
Wertpapierdepot/
Lebens-versicherung
|
Soll-Rendite
|
Kapital
Soll-Rendite
|
Hochrechnung
|
Wertpapierdepot:
N.G. Aktien
|
100,00 €
|
0,00 €
|
|
5.00%
|
83.673,00 €
|
83.226,00 €
|
Lebensversicherung:
C.M.
|
109,00 €
|
0,00 €
|
3.100,00 €
|
5.00%
|
91.203,00 €
|
104.566,00 €
|
F.L.
|
50,00 €
|
0,00 €
|
|
5.00%
|
41.836,00€
|
41.613,00 €
|
Summe
|
259,00 €
|
0,00 €
|
3.100,00 €
|
|
216.712,00 €
|
299.405,00 €
|
|
Differenz+/-
|
|
+2.841,00 €
|
Differenz
auf Kredit
|
+17.405,00 €
|
|
Soll bei
Überprüfung
|
4,88%
|
259,00 €
|
Differenz
auf Bewertung
|
+17.405,00 €
Mit Bescheid vom 5. April 2007 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2006 abweichend von der
Erklärung mit 0,00 € fest. Begründend wurde ausgeführt,
die vorgelegte Prognoserechnung mit Ansatz des derzeitigen Darlehenszinssatzes
von 3,5% weise nach 20 Jahren einen Gesamtausgabenüberschuss von rund
4.325,00 € aus. In dieser Prognose sei allerdings weder der
Gesamtzinsaufwand des endfälligen Fremdwährungsdarlehens mit
jährlichen Zinsen von 7.540,00 € vollständig
berücksichtigt worden, noch seien ein Mietausfallwagnis und
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen erfasst worden. Auch erscheine
eine jährliche Mieterhöhung von 1,5% (Anmerkung: richtigerweise 2%)
als nicht realisierbar. Gesamthaft gesehen könne für die Vermietung
der Wohnung in der gewählten Bewirtschaftungsart keine positive
Ertragsprognose angenommen und kein Vorsteuerabzug gewährt werden.
Im Zuge der fristgerecht erhobenen Berufung wurde eine
neuerlich revidierte Prognoserechnung vorgelegt und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, aus dieser sei eine erhebliche Verringerung der
Betriebsausgaben ersichtlich. Ursache dafür sei, dass sich das Darlehen nur
noch auf 185.000,00 € belaufe und zudem - da die laufenden
Rückzahlungen schnellst möglich reduziert werden sollen - sicherlich
früher zurückgezahlt werde. Die Mieteinnahmen würden daher
ausschließlich für die Rückzahlungen verwendet. Dafür und
zwecks besserer Übersicht sei ein Mietkonto eingerichtet worden, welches
die Mieteinnahmen und die Darlehenszahlungen ausweise. Die Zinszahlung in
Schweizer Franken erfolge alle drei Monate. Bisher seien allerdings noch keine
Zinszahlungen getätigt worden, weil das Baukonto noch nicht abgeschlossen
habe werden können. Es werde daher die erklärungsgemäße
Berücksichtigung der Vorsteuer beantragt.
Der Berufung beigelegt waren neben der obig
angeführten abgeänderten Prognoserechnung eine Darlehenskontobewegung,
Auszüge des Mietkontos betreffend den Zeitraum vom
16. Jänner 2007 bis einschließlich 11. Mai 2007
sowie eine Bankbestätigung vom 4. Mai 2007, wonach zum
gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich ein Kredit in Höhe von
CHF 304.910,32 im Gegenwert von ca. 185.000,00 € aushafte.
Aus den übermittelten Auszügen des Mietkontos
geht hervor, dass monatlichen Einnahmen an Miete und Betriebskosten von je
850,00 € in den Monaten Februar und März 2007 sowie je
950,00 € in den Monaten April und Mai 2007 folgende monatliche
Ausgaben gegenüberstehen: Betriebskosten in Höhe von
169,00 €, Aufwendungen für die Kapitalansparung
(Lebensversicherung- und Wertpapiere) in Höhe von 150,00 € sowie
Strom- und Telefonkosten von ca. 15,00 €. Bei den Ausgaben noch nicht
berücksichtigt sind die Zinszahlungen für den Kredit sowie die
Beiträge für die Lebensversicherung "CM" in Höhe von
109,00 €, die der Kapitalansparung dienen. Zudem wurde am
3. April 2007 vom Mietkonto eine Barabhebung in Höhe von
200,00 € vorgenommen.
Die übermittelte Prognoserechnung umfasste lediglich
die Jahre 2007 bis 2013, berücksichtigte wiederum nicht das Vorliegen einer
Finanzierung mittels eines endfälligen Fremdwährungsdarlehens und
erfasste auch kein Mietausfallwagnis und keine Instandhaltungs- bzw.
Instandsetzungsaufwendungen. Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
wurde die Prognoserechnung insofern ergänzt, als einnahmenseitig die Werte
der obig dargestellten revidierten Prognoserechnung herangezogen wurden. Diese
behördliche Ergänzung entspricht aber insofern nicht der
unvollständig übermittelten Prognoserechnung, als letztere bei den
Mieten nicht mehr eine 2%ige, sondern lediglich eine 1%ige Indexanpassung
auswies. Zudem unterschieden sich die angesprochenen Prognoserechnungen auch
hinsichtlich des angesetzten Nettomietwertes. Da mit dem Vorlageantrag wiederum
eine modifizierte Prognoserechnung eingereicht wurde und auf Grund ihrer
Unvollständigkeit wird von einer Darstellung dieser Prognoserechnung
abgesehen.
In der Folge erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, die sinngemäß wie folgt begründet
wurde: Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung handle es sich gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung 1993 idF BGBl. II
Nr. 358/1997 und BGBl. II 1999/15 (in der Folge: L-VO II) um eine
Betätigung mit Liebhabereivermutung. Lediglich wenn die Art der
Bewirtschaftung innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung bzw. 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von
Ausgaben einen Einnahmengesamtüberschuss erwarten lasse, sei die
Tätigkeit gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO II als steuerlich
relevant anzusehen. Gegenständlich sei im Zuge des Berufungsverfahrens eine
Prognoserechnung vorgelegt worden, die die tatsächlich laut
Bestätigung des kreditgebenden Bankinstituts vom 19. März 2007
jährlich zu entrichtenden Zinsen in Höhe von 7.540,00 €
nicht berücksichtigt habe. Bei richtigem Ansatz der Zinsen ergäbe sich
jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein
Werbungskostengesamtüberschuss von ca. 20.000,00 €. Zudem seien
Aspekte wie zukünftige Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und
Herstellungsmaßnahmen sowie ein Mietausfallsrisiko außer Ansatz
geblieben. Auch konkrete Sondertilgungen seien nicht in die Prognoserechnung
aufgenommen worden, sodass sich die Vermietung objektiv ertraglos ge-stalte und
auch umsatzsteuerlich als Liebhaberei zu werten sei.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das
Berufungsbegehren insofern ausgeweitet, als nunmehr nicht nur die Anerkennung
der im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf angefallenen Vorsteuern, sondern auch
die Berücksichtigung von Vorsteuern für diverse
Einrichtungsgegenstände beantragt wurde. Dazu wurde für den
streitgegenständlichen Zeitraum eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung
vorgelegt. Weiters wurde beantragt, der gesamte Berufungssenat möge in
einer mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden. Unter
Vorlage einer wiederum modifizierten Prognoserechnung wurde ergänzend
sinngemäß folgendes Vorbringen erstattet:
Zutreffend sei, dass in den bisherigen Prognoserechnungen
nicht von der tatsächlichen Finanzierung mittels eines endfälligen
CHF-Darlehens, sondern von einem Annuitätendarlehen und einem zu geringen
Zinssatz (3,25%) ausgegangen worden sei. Allerdings widerspreche die
Nichtberücksichtigung von Sondertilgungen seitens des Finanzamtes dem
Willen der Bw. Zum einen sei im Berufungsvorbringen explizit erklärt
worden, "das Darlehen werde sicher früher zurückgezahlt, da die Bw.
erpicht sei, die Verpflichtungen (laufende Rückzahlungen) schnellst
möglich zu reduzieren". Zudem sei auf der im Zuge der Berufung
beigebrachten Prognoserechnung vermerkt, "dass die Mieteinnahmen, die über
die zu bezahlenden Zinsen hinausgingen, schnellstmöglich wieder in das
Darlehen gesteckt würden, da diese Kosten zu Beginn sehr hoch seien".
Dieser Vermerk decke sich mit dem Inhalt des Kreditvertrages, wonach
Sonderzahlungen jederzeit gegen Einhaltung der dreimonatigen Fixzinsperiode
möglich seien. Als Beweis dafür, dass Sondertilgungen von Anfang an
vorgesehen wären und auch jährlich konkret stattfänden, diene
auch das Schreiben des kreditgebenden Bankinstituts. Aus diesem gehe hervor,
dass die Bw. bereits bei der Aufnahme des Kredits den Wunsch gehabt habe,
Sondertilgungen vorzunehmen. In den ersten eingereichten Prognoserechnungen sei
diese von Anfang an vorgelegene Sondertilgungsabsicht zwar nicht deutlich
gemacht worden; allerdings sei sie bereits in der im Zuge der Berufung
beigebrachten Prognoserechnung - wenn auch in unzureichender Weise - zum
Ausdruck gekommen. In der nunmehr vorgelegten Prognoserechnung werde explizit
angeführt, dass es im Jahr 2011 auf Grund einer Sondertilgung in Höhe
von 85.000,00 € zu einer deutlichen Reduktion der jährlich
anfallenden Zinsen komme. Die angeführte Sondertilgung sei daher als
planmäßig und konkret bezeichnet zu beurteilen und müsse
infolgedessen in die Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede
stehenden Vermietung miteinbezogen werden. Obwohl ein beträchtlicher Teil
der Mittel bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhanden sei, sei es auf
Grund der momentan relativ geringen Zinsbelastung erwerbswirtschaftlich
sinnvoller, die Mittel mit einem höheren Betrag alternativ zu veranlagen,
als sie sofort in eine Kredittilgung zu investieren. Konkret seien diese Mittel
zum einen in verschiedenen Ansparmodellen investiert, welche zumindest in der
Vergangenheit eine höhere Rendite abgeworfen hätten als der momentanen
Zinsbelastung entspreche, zum anderen existierten Sparbücher. Sowohl die
Gelder auf den Sparbüchern als auch die Mittel aus den Ansparmodellen
würden zur Sondertilgung im Jahr 2011 herangezogen. Darüber hinaus
würden, wie erwähnt, die die Zins- und Werbungskostenzahlungen
übersteigenden Mieteingänge für diese Sonderzahlung verwendet.
Zum Vorwurf, zukünftige Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen seien in den Prognoserechnungen bisher
außer Ansatz gelassen worden, werde angemerkt, dass es sich im konkreten
Fall um einen Neubau handle, weshalb in den ersten Jahren keine großen
Reparaturen anfallen würden. Dennoch werde mit dem Ansatz von
Werbungskosten in Höhe von 2% der Mietensumme bereits in den Anfangsjahren
für später auftretende Instandhaltungskosten Vorsorge getroffen. Im
Unterschied zu den bisher vorgelegten Prognoserechnungen seien zudem weitere, im
Jahr 2007 angefallene Werbungskosten in die aktuelle Prognoserechnung
eingearbeitet worden.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom
31. Jänner 2007 werde zu fremdüblichen Bedingungen an die
Eltern des Miteigentümers K.M. vermietet. Da eine Dauervermietung
vorgesehen sei, werde in der nunmehrigen Prognoserechnung von einem sehr
geringen Mietausfall in Höhe von 1% der Jahresmiete ausgegangen.
Darüber hinaus sei im Mietvertrag festgelegt, dass die Miete wertgesichert
sei und dem Verbraucherpreisindex 1986 unterliege. Ausgangsbasis sei der Monat
März 2007. Die Neufestsetzung der Miete erfolge jeweils zum März
eines jeden Jahres. Die aktuelle Prognoserechnung weise nun lediglich eine 1%ige
jährliche Mietsteigerung aus, welche bei einem Vergleich des
Verbraucherpreisindex 1986 vom März 2006 mit jenem vom März 2007 als
sehr vorsichtiger Wertansatz erscheine.
|
März 2006
|
153,7
|
März 2007
|
156,5
|
Steigerung
|
2,8 bzw. 1,82%
Wie aus dem beigelegten Anlageverzeichnis zu ersehen sei,
seien nunmehr auch die Küche und diverse andere
Einrichtungsgegenstände in dieses aufgenommen worden. Dadurch erhöhe
sich in den ersten zehn Jahren die zu berücksichtigende Afa um
955,96 € auf 3.715,85 €.
Gesamthaft sei anzumerken, dass sämtliche Kritikpunkte
des Finanzamtes in der überarbeiteten Prognoserechnung berücksichtigt
worden seien. Diese weise nunmehr nach 20 Jahren einen
Gesamteinnahmenüberschuss in Höhe von 5.802,00 € aus,
weshalb die gegenständliche Vermietung keine Liebhabereibetätigung
sei.
Aktuelle
Prognoserechnung
|
|
Miete
|
Zins
p.a.
|
Afa
|
Werbungskosten
|
Werbungskosten
Anf.
|
Jahresergebnis
|
Ergebnis
kumuliert
|
2006
|
|
|
|
0.00 €
|
|
0,00 €
|
0,00 €
|
2007
|
7.912,00 €
|
-7.540,00 €
|
-3.716,00 €
|
-690,00 €
|
-1.480,00 €
|
-5.514,00 €
|
-5.514,00 €
|
2008
|
7.991,00 €
|
-7.540,00 €
|
-3.716,00 €
|
-160,00 €
|
0,00 €
|
-3.424,00 €
|
-8.938,00 €
|
2009
|
8.071,00 €
|
-7.540,00 €
|
-3.716,00 €
|
-161,00 €
|
0,00 €
|
-3.346,00 €
|
-12.285,00 €
|
2010
|
8.152,00 €
|
-7.540,00 €
|
-3.716,00 €
|
-163,00 €
|
0,00 €
|
-3.267,00 €
|
-15.552,00 €
|
2011
|
8.233,00 €
|
-4.250,00 €
|
-3.716,00 €
|
-165,00 €
|
0,00 €
|
103,00 €
|
-15.449,00 €
|
2012
|
8.316,00 €
|
-4.250,00 €
|
-3.716,00 €
|
-166,00 €
|
0,00 €
|
184,00 €
|
-15.265,00 €
|
2013
|
8.399,00 €
|
-4.250,00 €
|
-3.716,00 €
|
-168,00 €
|
0,00 €
|
265,00 €
|
-15.000,00 €
|
2014
|
8.483,00 €
|
-4.250,00 €
|
-3.716,00 €
|
-170,00 €
|
0,00 €
|
347,00 €
|
-14.653,00 €
|
2015
|
8.568,00 €
|
-4.250,00 €
|
-3.716,00 €
|
-171,00 €
|
0,00 €
|
430,00 €
|
-14.223,00 €
|
2016
|
8.653,00 €
|
-4.250,00 €
|
-3.716,00 €
|
-173,00 €
|
0,00 €
|
514,00 €
|
-13.708,00 €
|
2017
|
8.740,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-175,00 €
|
0,00 €
|
1.555,00 €
|
-12.153,00 €
|
2018
|
8.827,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-177,00 €
|
0,00 €
|
1.641,00 €
|
-10.512,00 €
|
2019
|
8.916,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-178,00 €
|
0,00 €
|
1.727,00 €
|
-8.785,00 €
|
2020
|
9.005,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-180,00 €
|
0,00 €
|
1.815,00 €
|
-6.970,00 €
|
2021
|
9.095,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-182,00 €
|
0,00 €
|
1.903,00 €
|
-5.067,00 €
|
2022
|
9.186,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
184,00 €
|
0,00 €
|
1.992,00 €
|
-3.075,00 €
|
2023
|
9.278,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-186,00 €
|
0,00 €
|
2.082,00 €
|
-993,00 €
|
2024
|
9.370,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-187,00 €
|
0,00 €
|
2.173,00 €
|
1.180,00 €
|
2025
|
9.464,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-189,00 €
|
0,00 €
|
2.265,00 €
|
3.445,00 €
|
2026
|
9.559,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-191,00 €
|
0,00 €
|
2.358,00 €
|
5.802,00 €
|
2027
|
9.654,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-193,00 €
|
0,00 €
|
2.451,00 €
|
8.254,00 €
|
2028
|
9.751,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-195,00 €
|
0,00 €
|
2.546,00 €
|
10.800,00 €
|
2029
|
9.848,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-197,00 €
|
0,00 €
|
2.641,00 €
|
13.441,00 €
|
2030
|
9.947,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
-199,00 €
|
0,00 €
|
2.738,00 €
|
16.179,00 €
|
2031
|
10.046,00 €
|
-4.250,00 €
|
-2.760,00 €
|
201,00 €
|
0,00 €
|
2.835,00 €
|
19.014,00 €
Dem Vorlageantrag beigelegt war eine Bestätigung der
kreditgebenden Bank vom 31. Juli 2007 mit dem Inhalt, im Rahmen der
Kreditaufnahme sei auch über eine vorzeitige Rückführung des
Kredites bzw. über Sondertilgungen gesprochen worden. In den
Finanzierungsgesprächen sei seitens der Bank erklärt worden, eine
Sondertilgung sei jederzeit gegen Einhaltung der dreimonatigen Fixzinsperiode
möglich.
In der Folge wurde die Bw. mit Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes ersucht, an Hand entsprechender Unterlagen nachzuweisen, mittels
welcher Kapitalanlagen die außerordentliche Tilgung erfolgen solle.
Mit Antwortschreiben übermittelte die Bw. die folgende
Aufstellung samt zugehöriger Beilagen:
Tilgungsträger
endfällige Ausleihungen
|
Kreditsumme
|
85.000,00 €
|
|
Monat
|
Jahr
|
Laufzeit
|
Eröffnungsdatum
|
11
|
2007
|
38
|
Dat.Überprüfung
|
11
|
2007
|
1
|
Endfälligkeit
|
12
|
2010
|
37
Ansparkapital:
|
Bezeichnung
Tilgungsträger (Wertpapiere/Lebensversicherungen)
|
mtl. Zahlung
|
Einmal-erlag
|
Wertpapierdepot/
Lebens-versicherung
|
Soll-Rendite
|
Kapital
Soll-Rendite
|
Hochrechnung
|
Wertpapierdepot:
N.G. Aktien
|
100,00 €
|
0,00 €
|
1.112,00 €
|
5.00%
|
4.108,00 €
|
5.288,00 €
|
Lebensversicherung:
C.M.
|
113,00 €
|
0,00 €
|
4.863,00 €
|
5.00%
|
4.642,00 €
|
10.182,00 €
|
F.L.
|
50,00 €
|
0,00 €
|
68,00 €
|
5.00%
|
2.054,00€
|
2.075,00 €
|
|
533,00 €
|
|
44.920,00 €
|
5.00%
|
21.896,00 €
|
73.665,00 €
|
Summe
|
796,00 €
|
0,00 €
|
50.963,00 €
|
|
32.701,00 €
|
91.211,00 €
|
|
Differenz+/-
|
|
+50.167,00 €
|
Differenz
auf Kredit
|
+6.211,00 €
|
|
Soll bei
Überprüfung
|
59,55%
|
796,00 €
|
Differenz
auf Bewertung
|
+6.211,00 €
Ergänzend wurde dazu ausgeführt, von jenem
Betrag in Höhe von 533,00 €, der monatlich zur Sondertilgung
angespart werde, würden 100,00 € in einen Aktienfonds,
83,00 € in den Bausparvertrag der Mutter und 350,00 €, bei
denen es sich um die Mieteinahmen "B." handle, auf ein Sparbuch eingezahlt.
Einmalig seien zudem 620,00 € in den Aktienfonds,
24.000,00 € auf ein Sparbuch, und 4.600,00 € in einen
Bausparvertrag eingezahlt sowie 15.700,00 € in Wertpapieren ("It." und
"Iz.") angelegt worden. Auch dieses Kapital in Höhe von insgesamt
44.920,00 € solle zur Sondertilgung verwendet werden.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
28. Februar 2008 wurde die Bw. ersucht, zu den im Folgenden
angeführten Sachverhaltsfragen Stellung zu nehmen sowie die angesprochenen
Unterlagen vorzulegen:
Im
bisherigen Verfahren sei vorgebracht worden, jene die Darlehenszinsen sowie die
sonstigen Werbungskosten übersteigenden Mieteinnahmen würden
ausschließlich zur Darlehensrückzahlung verwendet. Als Beweis seien
Auszüge des Mietkontos über den Zeitraum
16. Jänner 2007 bis einschließlich 11. Mai 2007
vorgelegt worden. Aus diesen Belegen gehe hervor, dass monatlichen Einnahmen an
Miete und Betriebskosten von je 850,00 € in den Monaten Februar und
März 2007 sowie je 950,00 € in den Monaten April und Mai 2007
folgende monatliche Ausgaben gegenüberstünden: Betriebskosten in
Höhe von 169,00 €, Aufwendungen für die Kapitalansparung
(Lebensversicherung- und Wertpapiere) in Höhe von 150,00 € sowie
Strom- und Telefonkosten von ca. 15,00 €. Bei den Ausgaben seien
allerdings die Zinszahlungen sowie die Beiträge zur Kapitalansparung in
Höhe von 109,00 €, welche die Lebensversicherung "CM"
beträfen, noch nicht berücksichtigt. Somit stünden zumindest bis
zu der von der Bw. angesprochenen Sondertilgung im Jahr 2011 aus den
Mieteinnahmen keine Mittel zur vorzeitigen Kapitalrückzahlung zur
Verfügung, vielmehr müssten sogar seitens der Bw. zusätzliche
Mittel zur Verfügung gestellt werden. Es werde ersucht, dazu Stellung zu
nehmen und zudem anzugeben, ob die Strom- und Telefonrechnungen für die
vermietete Wohnung - wie aus dem Mietkonto ersichtlich - auch von der Bw.
getragen würden.
In
Widerspruch zum Vorbringen "Mieteinnahmen würden ausschließlich
für die Rückzahlungen verwendet" stehe nicht nur der Umstand, dass
diese laut Mietkonto auch zur Kapitalansparung verwendet würden, sondern
auch die am 3. April 2007 vom Mietkonto vorgenommene Barabhebung in
Höhe von 200,00 €. Auch diesbezüglich werde eine
Stellungnahme unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (z.B. Auszüge aus
dem Mietkonto bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) erbeten. Anzugeben sei
insbesondere, ob die Abhebung für private Zwecke eine Ausnahme
darstelle.
Die
Bw. habe mehrmals gegenüber dem Finanzamt und auch gegenüber der
zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen des
Telefonats am 15. Februar 2008 angegeben, dass die finanzielle
Situation der Eltern bzw. Schwiegereltern eine Mieterhöhung bzw.
jährliche Mietanpassung nicht zulasse. Laut Mietvertrag seien
740,00 € an Bruttomiete für die Wohnung samt Tiefgarage sowie
160,00 € brutto an Betriebskosten pauschal zu bezahlen. Laut den
übermittelten Daueraufträgen bezahlten die Mieter seit April
950,00 € monatlich. Der Unabhängige Finanzsenat gehe somit davon
aus, dass während der gesamten Mietdauer 950,00 € monatlich
für Miete und Betriebskosten von den Mietern bezahlt würden,
unabhängig von der Höhe der der Bw. von den Hausverwaltung
vorgeschriebenen Betriebskosten und unabhängig davon, ob die
Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung ergebe. Es werde um Mitteilung
ersucht, ob diese Feststellung zutreffe.
In
der aktuellen Prognoserechnung sei die Jahresnettomiete für 2007 mit
7.912,00 €, und somit mit 659,33 € monatlich angegeben.
Während die Werte in den vorherigen Prognoserechnungen von Seite der
Behörde nachvollziehbar wären, sei es dieser nicht. Es werde daher um
Auskunft ersucht, auf welchen Bruttowerten diese Nettowerte beruhten.
Laut
dem Abstattungsvertrag vom 17.11.2006 betrage die Kreditsumme, die für den
Wohnungskauf benötigt worden sei, 205.000,00 €, dazu komme eine
Gebühr in Höhe von 6.925,00 €, sodass sich die Schuldsumme
auf 211.925,00 € erhöhe. Laut Bankbestätigung vom
4. Mai 2007 habe der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Kreditbetrag
lediglich ca. 185.000,00 € betragen. Der unabhängige Finanzsenat
gehe nun davon aus, dass die Reduzierung des Kreditrückzahlungsbetrages
ausschließlich aus dem steigenden Eurokurs resultiere. Weiters werde davon
ausgegangen, dass alle drei Monate eine Konvertierung, eine Zinssatzanpassung
und eine darauf abstellende Zinsvorschreibung vorgenommen werde. Es werde um
Auskunft gebeten, ob diese Feststellung zutreffe und wie hoch derzeit die
vierteljährlich vorgeschriebenen Zinsen sowie der Zinssatz seien.
Im Zusammenhang mit der Aussage
in der Berufung "wegen des noch nicht erfolgten Abschlusses des Baukontos seien
bisher noch keine Zinszahlungen erfolgt" werde um Mitteilung ersucht, ab welchem
Zeitpunkt Zinszahlungen erfolgt seien und in welcher Höhe.
Mit
Schreiben vom 19. März 2007 sei eine Aufstellung übermittelt
worden, aus der zu ersehen sei, auf welche Weise das erst nach Ende der
Kreditlaufzeit im Jahr 2036 fällige Kapital angespart werde. Mit Schreiben
vom 8. November 2007 sei sodann eine weitere Aufstellung beigebracht
worden, die darlege, mittels welcher Kapitalanlagen die außerordentliche
Tilgung erfolgen solle. Ein Vergleich der genannten Aufstellungen zeige nun,
dass die Tilgungsträger "Wertpapiere/Lebensversicherungen" ident seien. Um
die Sondertilgung im Jahr 2011 durchführen zu können, müssten
somit die Lebensversicherungen und der Wertpapierfonds vorzeitig aufgelöst
bzw. rückgekauft werden, wodurch sie nicht mehr für die Tilgung des
Restkapitals im Jahr 2036 zur Verfügung stünden. Auch dazu werde eine
Stellungnahme erbeten.
Im Antwortschreiben vom 26. März 2008
führte der steuerliche Vertreter der Bw. sinngemäß aus, es
treffe zu, dass die Beiträge für die Lebensversicherung "CM" in
Höhe von 109,00 € nicht aus den Mieteinnahmen bezahlt
würden, da diese zur Finanzierung der Zwischentilgung bzw. zur
Rückzahlung des Gesamtkredites nicht ausreichten. Zur Beitragszahlung
würden daher Mittel anderer Einkunftsquellen (Lohneinkünfte,
selbständige Einkünfte) verwendet. Bei der Bezahlung der monatlich
geringfügigen Telefonkosten vom Mietenkonto handle es sich um ein Versehen.
Die betreffenden Abbuchungen seien bereits storniert worden und würden
zukünftig von den Mietern getragen (Abbuchung vom Privatkonto der Mieter).
Die Abbuchung der Stromkosten erfolge zwar vom Mietenkonto, sei jedoch durch die
monatliche Betriebskostenakontozahlung in Höhe von 200,00 €
gedeckt. Darüber hinaus handle es sich bei den Betriebs- und Stromkosten um
reine Durchläuferkosten. Bei der vorgenommenen Barabhebung vom Mietenkonto
in Höhe von 200,00 € handle es sich um eine Fehlüberweisung,
die damit rückgängig gemacht worden sei. Diese 200,00 €
stünden nicht in Zusammenhang mit der gegenständlichen
Vermietung.
Die seitens der Abgabenbehörde getroffene
Feststellung, "die finanzielle Situation der Eltern bzw. Schwiegereltern lasse
eine Mieterhöhung bzw. eine jährliche Mietanpassung nicht zu", sei
nicht korrekt. Tatsächlich sei die Miete wertgesichert und diese
Wertsicherung werde auch umgesetzt.
Die Jahresnettomiete 2007 in Höhe von
7.912,00 € setze sich wie folgt zusammen:
|
Mietgegenstand
|
Nettobetrag
monatlich
|
Bruttobetrag
monatlich
|
Nettobetrag jährlich
unter Berücksichtigung eines 1%igen Mietausfalls
|
Wohnung
|
650,00 €
|
591,91 €
|
7.102,92 €
|
Tiefgarage
|
90,00 €
|
75,00 €
|
900,00 €
|
|
740,00 €
|
666,91 €
|
7.912,00 €
Das Baukonto sei nach wie vor noch nicht abgeschlossen und
aus diesem Grund seien auch noch keine Zinszahlungen erfolgt. Unmittelbar nach
Abschluss dieses Verfahrens werde das Baukonto geschlossen und ein
endfälliger CHF-Kredit (Basis: 185.000,00 €) mit einen Zinssatz
von derzeit knapp unter 4% aufgenommen.
Bezüglich der erbetenen Stellungnahme, auf welche
Weise die Tilgung des Restkapitals im Jahr 2036 erfolgen soll, wurde Folgendes
ausgeführt: Die Lebensversicherung "CM" sei bereits gekündigt worden.
Das derzeit vorhandene Kapital von ca. 5.000,00 € liege auf einem
Konto und werde in Zukunft genau wie die ursprünglichen Zahlungen von
113,00 € von der R. veranlagt werden. Um die Sondertilgung im Jahr
2011 durchführen zu können, müsse ein Teil der Wertpapiere
verkauft werden. Allerdings stehe das restliche Wertpapiervermögen für
die Tilgung am Ende der Laufzeit zur Verfügung. Für die
Lebensversicherung der "U." (F.L.) werde monatlich ein Betrag in Höhe von
50,00 € zur Einzahlung gebracht. Eine vorzeitige Teilkündigung
sei möglich, sodass auch in diesem Fall die "FL" zur Tilgung des
Restkapitals herangezogen werden könne.
Der steuerliche Vertreter der Bw. hat mit Schreiben vom
26. März 2008 überdies sowohl den Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung als auch den Antrag auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat zurückgezogen, sodass die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung nunmehr der zuständigen
Referentin obliegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich steht in Streit, ob die Bw. als
Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen
ist.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Eine solche Tätigkeit liegt
gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 jedenfalls
nicht vor, wenn sie auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Berufungsgegenständlich wesentlich ist zudem, dass es
sich bei den Vermietern um Angehörige im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 2 und Z 3 BAO handelt (Sohn bzw. Schwiegertochter).
Somit hat eine Prüfung auf Basis der Liebhabereiverordnung lediglich zu
erfolgen, wenn die vorliegende Betätigung einer der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 entspricht. Anderenfalls sind die
Umsätze der privaten Sphäre zuzuordnen mit der Konsequenz, dass die
Mieteinnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen und gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auch kein
Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Diese Betrachtungsweise ist Ausdruck des
dem Abgabenrecht immanenten Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise,
der speziell in § 21 BAO seinen Ausdruck gefunden hat. Danach ist bei
der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen im Allgemeinen vom wahren
wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform
des Sachverhaltes auszugehen. Bei einem Abweichen der äußeren
Erscheinungsform und des wirtschaftlichen Gehaltes eines Sachverhaltes ist
erstere für die Abgabenerhebung grundsätzlich unbeachtlich und
entfaltet keine steuerliche Wirkung. Die dargelegten Grundsätze sind
insbesondere bei Rechtsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen von
Bedeutung. Dies deshalb, weil es hier in der Regel an jenem Interessensgegensatz
mangelt, der bei Geschäften unter Fremden typischerweise vorliegt. Um
auszuschließen, dass eine Leistungsbeziehung zwischen nahen
Angehörigen tatsächlich nicht primär durch das familiäre
Naheverhältnis veranlasst ist, haben Lehre und Rechtsprechung in Umsetzung
der Rechtsgrundsätze des § 21 BAO verschiedene Kriterien
entwickelt, die im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen kommen, wenn
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt von behaupteten
vertraglichen Gestaltungen bestehen. Demnach sind solche
Rechtsverhältnisse, selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des
Zivilrechts entsprechen, steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen sowie umgesetzt
worden wären (Fremdvergleich).
Gegenständlich wurde ein schriftlicher Mietvertrag
beigebracht mit Abschlussdatum 31. Jänner 2007. Danach ist Mietbeginn
der 1. April 2007. Die Vertragsdauer ist unbestimmt. Der Mietzins für
die 81,1 m² Nutzfläche umfassende Wohnung beträgt
650,00 € brutto, für die Garage und das Kellerabteil sind
90,00 € brutto an Miete zu bezahlen. Zusätzlich ist für die
Betriebskosten monatlich ein Pauschbetrag in Höhe von 160,00 €
brutto zu entrichten, mit dem sämtliche Kosten wie Wasser, Heizung, Strom
und SAT-Anlage sowie alle Gemeindeabgaben, nicht jedoch die Rundfunk-, Fernseh-
und Telefongebühren abgedeckt sind. Der Mietzins ist wertgesichert und
unterliegt dem Verbraucherpreisindex 1986, Ausgangsbasis ist März 2007.
Laut Mietvertrag soll im März jeden Jahres eine Indexanpassung erfolgen.
Für das Betriebkostenpauschale wurde keine Indexanpassung vereinbart.
Zahlungstermin für den Mietzins und das Betriebskostenpauschale ist der 5.
eines jeden Monats, wobei die Entrichtung im voraus auf das Bankkonto der
Vermieter per Dauerauftrag zu erfolgen hat. Eine Kautionszahlung wurde nicht
vereinbart, allerdings sind die Mieter zum Abschluss einer Haushaltsversicherung
verpflichtet.
Die Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgte laut den
beigebrachten Unterlagen Folgendermaßen: Miet- und Betriebskostenzahlungen
erfolgten erstmalig für Februar 2007. Während im Februar und März
2007 seitens der Mieter ein Betrag in Höhe von insgesamt 850,00 € an
die Vermieter überwiesen wurde, betrug die Überweisungssumme ab April
2007 insgesamt 950,00 €. Demgegenüber wäre laut Mietvertrag ab
April 2007 bis einschließlich Februar 2008 für Miete und
Betriebskosten inklusive Strom ein Betrag von 900,00 € zu entrichten
gewesen. Laut den übermittelten Mietkontoauszügen wurden zudem in
Widerspruch zu den Vereinbarungen im Mietvertrag Telefongebühren, wenn auch
im geringen Ausmaß, von den Vermietern entrichtet. Der steuerliche
Vertreter hat diese vertragswidrige Kostentragung in seinem Schreiben vom
26. März 2008 mit einem Versehen begründet, und angegeben,
die betreffenden Abbuchungen seien bereits storniert worden und würden
zukünftig von den Mietern getragen (Abbuchung vom Privatkonto der Mieter).
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde auch bestritten, dass geplant sei, die
im Mietvertrag vorgesehene jährliche Indexanpassung der Miete nicht
umzusetzen (siehe dazu oben). Demgegenüber hat die Miteigentümerin,
Frau E.M., mehrmals gegenüber dem Finanzamt und auch gegenüber der
zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen des
Telefonats am 15. Februar 2008 angegeben (siehe dazu die im Akt befindlichen
Aktenvermerke), dass die finanzielle Situation der Eltern bzw. Schwiegereltern
eine Mieterhöhung bzw. eine jährliche Indexanpassung der Miete nicht
zulasse.
Bezüglich der Angemessenheit des vereinnahmten
Mietzinses liegt eine Ertragsberechnung des Kredit gebenden Bankinstituts der
Bw. vor, wonach für die Mietwohnung ein Nettomietzins in Höhe von 6,50
€/m² und für die Tiefgarage ein solcher von 59,00 €
erzielbar sei. Diese Angaben wurden seitens des Unabhängigen Finanzsenates
mit jenen im "V. Sparkassen Immobilien Preisspiegel 2008" verglichen. Danach
beträgt der Euro-Durchschnittsmietpreis (Nettomiete ohne Betriebskosten und
exklusive 10% USt) pro Quadratmeter für G und die angrenzenden Gemeinden
für Wohnungen mit gutem Wohnwert (zeitgemäße Ausstattung, gute
Wohnlage, kein Sanierungsbedarf) bzw. für Wohnungen mit sehr gutem Wohnwert
(moderne Ausstattung, Balkon, Lift, in bester Wohnlage) ab 55 m²
Wohnfläche 6,30 bzw. 7,80. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmung
der obig dargelegten Ertragswerte ist von deren Richtigkeit auszugehen. Somit
wäre eine Wohnungsmiete von ca. 580,00 € brutto und eine
Tiefgaragenmiete von ca. 70,00 € brutto als fremdüblich anzusehen. Die
laut Mietvertrag für die Wohnung sowie die Tiefgarage und das Kellerabteil
zu bezahlenden Mieten sind mit insgesamt 740,00 € brutto somit um ca. 90,00
€ höher als marktüblich. Die Miteigentümerin, Frau E.M., hat
gegenüber der zuständigen Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates im Rahmen des Telefonats am 15. Februar 2008 angegeben, dass durch
die Mieteinnahmen lediglich eine Zinsabdeckung angestrebt würde.
Bei einem Vergleich der Mietvereinbarungen und ihrer
Umsetzung kommt der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der
Beweiswürdigung zu folgendem Schluss: Zum einen würde ein fremder
Mieter nicht ohne entsprechende Vereinbarung bereits vor Vertragsbeginn
Zahlungen leisten. Keinesfalls würden zudem - wie gegenständlich -
höhere Zahlungen als vereinbart entrichtet werden. Als unüblich wird
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-F/07
- Stammnummer
- 34066
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF